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Koninklijk Besluit van 10 december 1999
gepubliceerd op 05 februari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000873
pub.
05/02/2000
prom.
10/12/1999
ELI
eli/besluit/1999/12/10/1999000873/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 december 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 26. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses soll das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Artikel 1 § 1 Absatz 2 ausführen.

In den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 wird sowohl für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen als auch für öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor hauptsächlich das Verfahren, das zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession führt, behandelt. Im vorliegenden Entwurf wird die Ausführungsphase besagter öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen geregelt. Die darin vorgesehenen allgemeinen Ausführungsregeln finden Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen der öffentlichen Behörden, das heisst der föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden, und die der öffentlich-rechtlichen Verbände und Einrichtungen, sowie bestimmte subventionierte Aufträge (Buch I Titel II und III des Gesetzes), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst Aufträge der in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und der öffentlichen Unternehmen, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Sektoren verwalten (zum Beispiel: die interkommunalen Wasser- und Stromverteilergesellschaften, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, die flämische Verkehrsgesellschaft De Lijn, die Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft SRWT ...) (Buch I Titel IV des Gesetzes).

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in Buch II des Gesetzes erwähnten Aufträge der Anwendung der im Entwurf festgelegten allgemeinen Ausführungsregeln nicht unterworfen sind. Bekanntlich ist Buch II des Gesetzes ja anwendbar auf: - bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die Sonder- oder Alleinrechte geniessen, um Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu verwalten (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz, bestimmte private Konzessionäre ...), - bestimmte Aufträge, die sich aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auf Wettbewerbstätigkeiten öffentlicher Unternehmen und nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen. Diese Aufträge unterliegen jedoch wohl den höheren Rechtsvorschriften, die hauptsächlich aus den europäischen Richtlinien hervorgehen, aber nur insofern sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen; dies wird in Artikel 63 des Gesetzes präzisiert.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer-, Dienstleistungsaufträge und öffentlicher Baukonzessionen umfasst: 1. ein in vier Titel aufgeteiltes Regelwerk, in denen folgende Bereiche behandelt werden: - allgemeine Bestimmungen für alle öffentlichen Aufträge, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, - ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen, - Schlussbestimmungen, 2.eine Anlage, die in einer neu strukturierten Fassung, die auch öffentlichen Dienstleistungsaufträgen besser angepasst ist, die Bestimmungen umfasst, die bisher im Ministeriellen Erlass vom 10.

August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge enthalten waren.

Bei der letzten Besprechung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung getragen worden.

Diejenigen, die formale Aspekte betreffen und angenommen worden sind, bedürfen keines weiteren Kommentars. Dagegen werden die Bemerkungen hinsichtlich der Form, die nicht angenommen worden sind, und diejenigen, ob angenommen oder nicht, die inhaltliche Auswirkungen haben können, näher erläutert.

Zu den allgemeinen Vorbemerkungen des Gutachtens sind verschiedene Bemerkungen zu machen. So wird näher auf die Anlage, die das allgemeine Lastenheft bildet, und insbesondere auf die darin vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen eingegangen. Dagegen sind die nicht wesentlich geänderten Bestimmungen den Benutzern ausreichend bekannt; im übrigen sind sie in zahlreichen Büchern, in denen auch die Rechtsprechung aufgenommen ist, ausreichend besprochen worden.

Und obschon der Anwendungsbereich ratione personae des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 präziser ist als derjenige des Gesetzes vom 14.Juli 1976, ist der Anwendungsbereich des allgemeinen Lastenhefts nicht wesentlich geändert worden.

Die Übereinstimmung zwischen dem niederländischen und französischen Text war bereits in dem dem Staatsrat vorgelegten Entwurf verbessert worden. Die vorgebrachten Bemerkungen haben eine erneuerte kritische Überprüfung der Texte ermöglicht. Es ist jedoch nicht richtig zu behaupten, dass früher bestehende Begriffsbestimmungen wie diejenigen des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 weggelassen worden sind. In Wirklichkeit sind diese Begriffsbestimmungen an passenderer Stelle der Vorschriften aufgenommen worden. So findet sich zum Beispiel der Begriff des öffentlichen Auftraggebers in den Artikeln 4 und 26 und der Begriff des öffentlichen Auftrags in den Artikeln 5 und 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wieder. Auf den Begriff « Auftragnehmer » wird in den Artikeln 117 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 105 des Königlichen Erlasses vom 10.

Januar 1996 näher eingegangen.

Die Begriffe « zusammenfassendes Aufmass » und « Verzeichnis » werden in den Artikeln 96 und 97 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und in den Artikeln 84 und 85 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 behandelt.

Weiter scheint auf den Vorschlag, bestimmte aus dem europäischen Recht stammende Begriffe zu definieren, nicht eingegangen werden zu müssen, da die Gefahr besteht, dass jede Interpretation von derjenigen, die auf europäischer Ebene insbesondere vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden könnte, abweicht.

Die Gefahr einer Verwirrung in den Verweisen zwischen den Artikeln des Königlichen Erlasses und denjenigen des ihm beiliegenden allgemeinen Lastenhefts besteht in der Tat, sie lässt sich aber überwinden. In der Praxis kann vorgeschlagen werden, dass in den Sonderlastenheften zusätzlich zu den Verweisen auf die Artikel des allgemeinen Lastenhefts zum Beispiel die Abkürzungen « C.G.Ch. » in französisch und « A.A.V. » in niederländisch « AA.L. » in deutsch) benutzt werden. Überdies besteht diese Gefahr einer Verwirrung schon in den heutigen Vorschriften. Im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 werden in der Tat hauptsächlich die Vergabeverfahren behandelt, er umfasst jedoch ebenfalls Bestimmungen, die sich auf die Ausführung der Aufträge beziehen.

Das allgemeine Lastenheft bildet fortan die Anlage zu einem Königlichen Erlass. In diesem Sinne ähnelt das allgemeine Lastenheft nun einem vorformulierten Standardvertrag. Es bildet einen vertraglichen Rahmen, von dem nur aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Auftrags abgewichen werden kann.

Der Staatsrat stellt fest, dass eine relativ beträchtliche Anzahl Bestimmungen, die den Betreuungsverträgen und den Konzessionen gewidmet sind, sich eher auf die Vergabe als auf die Ausführung bezieht. Zweifellos können bestimmte Artikel (vier von achtzehn in bezug auf die Betreuungsverträge) ebenfalls mit der Vergabephase in Zusammenhang gebracht werden. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge ist allerdings beschlossen worden, die bindenden Regeln, die die Festlegung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten, in ein und demselben Text aufzunehmen. Eine andere Lösung hätte zur Aufteilung dieser Bestimmungen in verschiedene Königliche Erlasse geführt.

Der Titel ist wie folgt leicht angepasst worden: « Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ». Der vom Staatsrat vorgeschlagene Titel, in dem das allgemeine Lastenheft ebenfalls erwähnt wird, ist nicht angenommen worden. Das allgemeine Lastenheft bildet tatsächlich ein Ganzes mit dem Königlichen Erlass und umfasst ebenfalls allgemeine Ausführungsregeln. Übrigens ist es zweckmässig, daran zu erinnern, dass das allgemeine Lastenheft ebenfalls Anwendung auf öffentliche Baukonzessionen findet.

In Titel I, der die Artikel 1 bis 10 umfasst, wird eine Reihe Bestimmungen, die früher im Königlichen Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehen waren, übernommen. Da diese Bestimmungen sich hauptsächlich auf die Ausführungsphase öffentlicher Aufträge beziehen, war ihre Aufnahme in diesem Entwurf angezeigt.

Titel I - Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Regeln Artikel 1 - In diesem Artikel wird - wie in der Einleitung des Berichtes erwähnt - verdeutlicht, dass die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge sowohl auf Aufträge anwendbar sind, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen unterliegen, als auch auf Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 10.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor unterliegen. Die Bemerkung des Staatsrates hinsichtlich der Form ist angenommen worden.

Art. 2 - Diese Bestimmung ersetzt Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Gemäss dem Vorschlag des Staatsrates ist im niederländischen Text das Wort « bepaald » durch die Wörter « nader bepaald » ersetzt worden.

Art. 3 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses. Der Text ist angepasst worden, damit die auferlegten Verpflichtungen genauer angegeben werden, auch wenn die angenommenen Lösungen sich aus der früheren Regelung ergeben, das heisst: - Für Aufträge, die mindestens 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer erreichen, kann von dem dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses beiliegenden allgemeinen Lastenheft nur abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Im Text wird jedoch vorgeschrieben, dass fortan die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, am Anfang des Sonderlastenhefts aufgelistet werden. Wenn von den in Artikel 3 § 1 erwähnten Artikeln abgewichen wird, die fundamental sind, müssen die Abweichungen ausserdem im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden. Diese Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf öffentliche Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen und auf öffentliche Baukonzessionen, insofern spezifische Regeln im vorliegenden Erlass festgelegt werden. - Für Aufträge, die unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer liegen, kann das Sonderlastenheft das allgemeine Lastenheft für anwendbar erklären. Sonst gelten die fundamentalen Artikel, die in § 1 Absatz 2 aufgelistet werden - die Artikel 5 bis 7 über die Sicherheitsleistung ausgenommen - ausser bei Inanspruchnahme derselben Abweichungsvorschriften. In der Tat schien es nicht angebracht, für Aufträge mit relativ geringem Wert eine Sicherheitsleistung vorzusehen. - Aufgrund von § 3 findet das allgemeine Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge unter 200 000 Franken ohne Mehrwertsteuer, die gemäss den Artikeln 122 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 110 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 auf einfache Vorlage einer angenommenen Rechnung vergeben werden können.

Die Bestimmung über die Abweichungen vom allgemeinen Lastenheft bezieht sich auf jede Art von Unterlage, durch die eine Abweichung vorgenommen werden soll. Diese Erläuterung betrifft daher ebenfalls die für bestimmte Kategorien von Leistungen geltenden Musterlastenhefte.

KAPITEL II - Bestimmte Zahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Revision der Preise von Subunternehmerverträgen Art. 4 - In § 1 dieser Bestimmung wird der Text von Artikel 49 § 3 des allgemeinen Lastenhefts vom 10. August 1977 übernommen und verallgemeinert. Die Höhe der Angebote ist immer ohne Mehrwertsteuer zu verstehen.

In den Paragraphen 2 und 3 wird eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht, übernommen.

Art. 5 - Dieser Artikel umfasst eine Bestimmung, die derjenigen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht. Er führt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes aus. Zu betonen ist, dass die in § 1 Nr. 2 erwähnten Fälle nicht nur für öffentliche Lieferaufträge, sondern auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten.

Der Staatsrat hat sich Fragen über die Tragweite der Garantien gestellt, die der Auftragnehmer beibringen muss, wenn ihm Vorschüsse zugebilligt werden; so schlägt er vor, das Wort « Sicherheit » zu verwenden. Das entspricht jedoch nicht unbedingt der Bedeutung des Textes, der sich ebenfalls auf alle Arten Garantien und auf alle Angaben erstreckt, die den Schluss zulassen, dass die Vorschüsse einem zahlungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen gezahlt werden.

Art. 6 - Mit den ersten zwei Paragraphen dieses Artikels wird Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Gesetzes ausgeführt. Es handelt sich um eine nahezu wörtliche Übernahme von Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 über die Revision der Preise von Subunternehmerverträgen.

Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Dienstleistungsaufträge.

Im neuen Paragraphen 3 wird vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer seinen Subunternehmer von den mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten unterrichten muss. Der Subunternehmer kann sich auf diese Modalitäten berufen, um vom Auftragnehmer die Zahlung von Beträgen, die für die Ausführung der Leistungen im Rahmen des betreffenden Auftrags geschuldet werden, zu verlangen. Dieselbe Regel gilt für Subunternehmer auf anderen Ebenen.

Infolge der vom Staatsrat gemachten Bemerkung zu § 3 muss folgende Unterscheidung unterstrichen werden. In Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches wird dem Subunternehmer eine unmittelbare Zahlungsklage gegenüber dem Bauherrn zuerkannt, wenn der Hauptunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird der Schutz ergänzt, der dem Subunternehmer insbesondere durch Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches gewährt wird, und zwar indem dieser Artikel, nachdem er Pfändung, Abtretung und Verpfändung von Forderungen in Ausführung eines öffentlichen Auftrags bis zur vorläufigen Abnahme verbietet, von dieser Regel zugunsten der Subunternehmer, Lieferanten und der Arbeiter und Angestellten des Auftragnehmers abweicht. Schliesslich werden in Artikel 6 § 3 des vorliegenden Erlasses die Vertragsbeziehungen des Auftragsnehmers mit seinem Subunternehmer behandelt, wobei dem Auftragnehmer die Transparenz hinsichtlich der mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Zahlungsmodalitäten vorgeschrieben wird. Es handelt sich hier also um unterschiedliche Aspekte, die durch verschiedene, nicht im Widerspruch zueinander stehende Texte geregelt werden.

Die vom Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich der Form sind berücksichtigt worden.

KAPITEL III - Änderung des Auftrags Art. 7 und 8 - Der Staatsrat hat Fragen zum Aufbau der Artikel 7 und 8 aufgeworfen. In beiden Bestimmungen handelt es sich um Änderungen oder Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag. In beiden Artikeln kommt das Prinzip der Änderungsfähigkeit der öffentlichen Aufträge zum Ausdruck, jedoch aus verschiedenen Blickwinkeln, und deshalb müssen diese Artikel auch getrennt bleiben. Die Tatsache, dass diese Änderungen oder Abweichungen nach Vergabe des Auftrags eintreten, ändert den Verordnungscharakter dieser Bestimmungen nicht.

Artikel 7 entspricht Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Die Änderung des Auftrags wird mal vom öffentlichen Auftraggeber auferlegt, mal von ihm auf Antrag des Auftragnehmers beschlossen. Der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, am Ende des Artikels 7 das Wort « Ausgleich » durch das Wort « Entschädigung » zu ersetzen, ist nicht angenommen worden. Die Bestimmung ist tatsächlich weitreichender und kann sich auf andere Aspekte als die alleinige Entschädigung beziehen, wie zum Beispiel die Preisrevision oder die Änderung der Frist für die Ausführung des Auftrags.

Artikel 8 umfasst eine Regel, die derjenigen von Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entspricht. In diesem Artikel wird vorgeschrieben, dass jede Abweichung von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers sein muss.

Artikel 8 setzt übrigens nicht voraus, dass die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des allgemeinen Lastenhefts erfüllt sein müssen.

Auch wenn diese Artikel aus Artikel 8 hervorgehen, erschöpfen sie nicht den weitreichenderen Inhalt dieses Artikels.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - In den Artikeln 101 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 89 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 werden die Verfahrensregeln, die zur Vergabe führen, behandelt, wenn in einem Sonderlastenheft mehrere Lose vorgesehen sind. Im Text des Artikels 9 wird verdeutlicht, dass jedes Los im Hinblick auf seine Ausführung einen separaten Auftrag bildet, was bis jetzt in Artikel 23 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehen war.

Da es eine Unstimmigkeit zwischen dem französischen und niederländischen Text des Gutachtens des Staatsrates gibt, ist zu betonen, dass die Absicht der Verfasser durch den niederländischen Text ausgedrückt wird. Durch diesen Artikel soll vermieden werden, dass die Ausführungsfristen von Losen zusammengezählt werden, wenn einige oder alle Lose eines in Lose getrennten Auftrags demselben Auftragnehmer zugeschlagen werden.

Art. 10 - In diesem Artikel wird das Eingreifen des Kollegiums des Hohen Kontrollausschusses, das bis jetzt in Artikel 23 des allgemeinen Lastenhefts vorgesehen war, behandelt. Dieses Eingreifen bezieht sich auf vertragliche Ausführungsschwierigkeiten, aber die Befugnis des Kollegiums muss in einem Verordnungstext festgelegt werden. Deshalb war es ratsam, diese Bestimmung an dieser Stelle zu übernehmen. Überdies wird der vom Staatsrat gemachte Vorschlag, im niederländischen Text das Wort « tussenkomst » (Eingreifen) durch das Wort « bemiddeling » (Vermittlung) zu ersetzen, nicht angenommen, denn der Ausschuss hat neben seiner Vermittlungsbefugnis auch eine beratende Befugnis.

TITEL II Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Abschnitt 1 - Auf alle Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 11 - Mit Artikel 11 beginnt Titel II, der ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen beinhaltet. Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen werden in Artikel 9 des Gesetzes und - in puncto Verfahren - in den Artikeln 21, 22 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und in den Artikeln 18, 19 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 Bestimmungen gewidmet. Wie vom Staatsrat vorgeschlagen, wird der Begriff « overheidsopdracht bij wege van een promotieovereenkomst » verwendet. Im französischen Text dagegen können die Wörter « marché de promotion » beibehalten werden, denn sie stimmen mit der in Artikel 9 in fine des Gesetzes angegebenen Begriffsbestimmung überein. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags eine der Formen bildet, die ein öffentlicher Bau- und Lieferauftrag annehmen kann. Neben den ergänzenden Bestimmungen, die in diesem Titel für einen solchen Auftrag festgelegt werden, finden die anderen Bestimmungen der Vorschriften daher sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der Ausführung des Auftrags Anwendung auf den Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags.

Deshalb werden in Artikel 11 nur drei der bisherigen Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen übernommen.

Der erwähnte gesetzliche Zinssatz ist der gesetzliche Zinssatz, wie er derzeit im Gesetz vom 30. Juni 1970 zur Abänderung der gesetzlichen Zinssätze festgelegt ist. Im Gegensatz zum Vorschlag des Staatsrates wurde nicht für wünschenswert gehalten, das Datum und die Überschrift dieses Gesetzes in Artikel 11 zu übernehmen, da dieses Gesetz zukünftig abgeändert werden könnte und der Begriff « Agesetzlicher Zinssatz » deutlich genug ist.

Abschnitt 2 - Auf Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 12 - Artikel 12 übernimmt für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den Text von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981.

Dieser Artikel erläutert die Angaben, die das Sonderlastenheft in bezug auf die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, umfassen muss, und bestimmt ebenfalls Bedingungen und Fristen einer eventuellen Übertragung seitens des öffentlichen Auftraggebers eines Erbbau- oder Erbpachtrechts an diesen Grundstücken an den Baubetreuer.

Wenn dem Baubetreuer dingliche Rechte gewährt werden, müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, im übrigen Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können.

Im Text wird schliesslich klargestellt, dass der Baubetreuer nicht die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte hat, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht abtritt. Daraus ergibt sich, dass der Baubetreuer weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter an den Baubetreuer verpflichtet ist; dies wird überdies in Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt.

Art. 13 - Artikel 13 übernimmt einige der bisher in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 enthaltenen bindenden Bestimmungen, die die Abfassung des Sonderlastenhefts und des Vertrags leiten. In diesem Artikel handelt es sich um den Fall, in dem der öffentliche Auftraggeber das Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers decken soll, zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss das Sonderlastenheft die Bedingungen präzisieren, unter denen die Übertragung des Eigentums am Bauwerk erfolgt.

Entgegen dem Vorschlag des Staatsrates ist in § 2 das Wort « Baubetreuer » nicht durch das Wort « Submittent » zu ersetzen. Ist die Zuerkennung von dinglichen Rechten im Sonderlastenheft vorgesehen, so werden sie erst nach Vergabe des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber gewährt; daher ist der Baubetreuer hier betroffen. Überdies können die zuerkannten Rechte dingliche Rechte und nicht nur persönliche Rechte sein. Die Wörter « dingliche Rechte » durch das Wort « Rechte » zu ersetzen, wie vom Staatsrat vorgeschlagen, würde demzufolge die Bestimmung nicht verbessern, da der Verweis auf dingliche Rechte die verschiedenen Modalitäten ihrer Zuerkennung nicht ausschliesst.

Schliesslich ist der Verweis auf Artikel 21 weggelassen worden, da er nicht angezeigt war.

Art. 14 - Diese Bestimmung gibt wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 an, was das Sonderlastenheft umfassen muss, wenn der öffentliche Auftraggeber als Eigentümer oder Erbpächter des Baugrundstückes dieses Baugrundstück dem Baubetreuer zur Errichtung eines Bauwerks, das an Dritte verkauft oder vermietet werden soll, zur Verfügung stellt.

Einerseits müssen diese Dritten geschützt werden, indem Verkaufs- oder Mietbedingungen insbesondere in bezug auf die Bestimmung des Kauf- oder Mietpreises festgelegt werden. Andererseits wird der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Dritten bestimmen, entweder indem er Bedingungen festlegt, denen diese Dritten genügen müssen (zum Beispiel keine Einkünfte über einem bestimmten Höchstbetrag beziehen, wenn es sich um Sozialwohnungen handelt), oder indem er sich das Recht vorbehält, dem Baubetreuer die Käufer oder Mieter innerhalb einer bestimmten Frist namentlich mitzuteilen.

Der zweite Absatz des Artikels 14 erklärt die Bestimmungen von Artikel 13 '' 2 und 3 für anwendbar, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet werden soll. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Baubetreuer daher ein Erbbaurecht oder ein Erbpachtrecht einräumen und zu Ende der Laufzeit der diesbezüglichen Vereinbarung das Volleigentum am Grundstück mit dem errichteten Bauwerk zurückerlangen.

Wenn das Bauwerk an Dritte verkauft werden soll, verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf das Zuwachsrecht zugunsten des Baubetreuers, damit letzterer das Bauwerk errichten kann. Bei Verkauf des Bauwerks wird der öffentliche Auftraggeber in der Urkunde auftreten, um das Volleigentum oder die Erbpachtrechte am Baugrundstück an die Dritten abzutreten.

Art. 15 - Durch Artikel 15 wird der Fall geregelt, in dem der Baubetreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Baugrundstückes ist, auf dem das Bauwerk, über das der öffentliche Auftraggeber zu verfügen wünscht, errichtet werden soll. Das Sonderlastenheft muss die Frist festlegen, in der diese Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber zu erfolgen hat. Das Ende von § 1 wurde gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst, wobei der Text sich jedoch auf die Nummern 2, 3 und 4 beziehen muss.

Im Text wird festgeschrieben, dass Artikel 29 § 2 des allgemeinen Lastenhefts über Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten keine Anwendung findet, wenn der Baubetreuer Eigentümer des Grundstückes ist.

Art. 16 - Dieser Text, der dem Text von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 ähnlich ist, zielt darauf ab, zu vermeiden, dass der Baubetreuer dingliche Rechte am Bauwerk oder gegebenenfalls am Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers Dritten überträgt, wenn eine Eigentumsübertragung vorgesehen ist. In der Tat muss der öffentliche Auftraggeber ganz besonders auf die Einhaltung der Vertragsbestimmung achten, nach der diese Güter ihm frei von sämtlichen Rechten zu übertragen sind.

Diese Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken. Dagegen darf der öffentliche Auftraggeber wohl vom Baubetreuer verlangen, dass das betreffende Gut bei Abschluss des Auftrags mit keinem Vorzugsrecht beziehungsweise mit keiner vertraglich geregelten Hypothek belastet ist, und den Abschluss des Vertrags verweigern, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

Ebenso darf er verbieten, dass der Baubetreuer eine Hypothek oder vertraglich geregelte Dienstbarkeit ohne sein vorheriges schriftliches Einverständnis gewährt, und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seitens des Baubetreuers Sanktionen vorsehen.

Die Bestimmungen des Artikels 16 sind sowohl bei Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit als auch bei Bestehen einer Kaufoption anwendbar.

Art. 17 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 den Fall, in dem eine vollständige oder teilweise Zerstörung des Bauwerks während der Laufzeit des Auftrags eintritt, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann. Im Sonderlastenheft kann in diesem Fall die Kündigung des Auftrags vorgesehen werden, sofern der Baubetreuer sich weigert, das Bauwerk auf eigene Kosten instand zu setzen.

In terminologischer Hinsicht wird vorgeschlagen, im niederländischen Text das Verb « verbreken » statt des Verbs « ontbinden » zu verwenden, damit die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes gewährleistet wird. « Ontbinden » kann sowohl auflösen, kündigen, aufheben als auch brechen bedeuten. Dagegen wird mit dem Wort « verbreken » deutlich klargestellt, dass eine Kündigung oder ein Bruch eines Vertrags für die Zukunft vorliegt.

Abschnitt 3 - Auf Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 18 - Dieser Artikel, der Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 entspricht, bestimmt für Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen die Angaben, die das Sonderlastenheft in bezug auf die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an Lieferungen umfassen muss, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung. Art. 19 - Dieser Artikel betrifft wie Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Lieferbetreuungsvertrags und bestimmt die Art und Weise, wie der öffentliche Auftraggeber über Lieferungen verfügen kann, und die Bedingungen für eine eventuelle Eigentumsübertragung.

Die Kommentare und Bemerkungen zu Artikel 15 des heutigen Erlasses gelten mutatis mutandis. In Nr. 2, wie übrigens in Artikel 15, werden die Wörter « zu Ende der Laufzeit » beibehalten, denn diese Präzisierung ist zwar nicht erforderlich, verdeutlicht jedoch den Text.

Art. 20 - Diese Bestimmungen in bezug auf die Kündigung von Rechts wegen seitens des öffentlichen Auftraggebers bei vollständiger oder teilweiser Zerstörung der Lieferungen entsprechen Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 und stimmen mit denjenigen des Artikels 17 für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen überein.

Die Kommentare zu Artikel 17 gelten hier ebenfalls mutatis mutandis.

Im niederländischen Text wird Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 im wesentlichen übernommen;nach erneuter Überprüfung scheint er mit dem französischen Text übereinzustimmen.

KAPITEL II - Bestimmungen über die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 21 - Dieser Artikel handelt von den Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers, wobei jedesmal unterschieden wird, ob es eine Miete mit Kaufoption, eine Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit, einen Erwerb bei Zurverfügungstellung oder ein Erbpachtrecht betrifft.

In terminologischer Hinsicht ist das Wort « kwijten » sowohl in Nr. 1 Buchstabe a) als auch in Nr. 2 durch das Wort « betalen », und nicht « vereffenen », wie vom Staatsrat vorgeschlagen, und das Wort « acquitter » durch das Wort « payer » ersetzt worden. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass dieser Text mit Artikel 24 übereinstimmt.

KAPITEL III - Bestimmungen über die Verpflichtungen des Betreuers Art. 22 - Die Verpflichtungen, denen der Betreuer genügen muss, waren früher in den Artikeln 22 bis 24 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 behandelt. Artikel 22 übernimmt und erweitert die Bedingungen, denen der Betreuer aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 genügen muss. Dieser Artikel regelt insbesondere die Haftung des Baubetreuers. Der Betreuer - ob Unternehmer oder nicht - ist dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung zu übernehmen.

In dieser Hinsicht war es angebracht, im Königlichen Erlass die Bedingungen für die Anwendung der Zehnjahreshaftung des Betreuers unter Berücksichtigung der in den Vorschriften vorgesehenen verschiedenen Arten von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen genauer anzugeben. In der Tat sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass es eigentlich nur Sinn hat, sich auf die Haftung des Baubetreuers in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zu berufen, insofern das Eigentum am Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems bereits übertragen worden ist. Fehlt es an einer solchen Eigentumsübertragung und wird das Nutzungsrecht des öffentlichen Auftraggebers während der Mietzeit des Bauwerks durch schwere Mängel gestört, mit denen das gemietete Gut behaftet ist und die derart beschaffen sind, dass sie die Haftung des Baubetreuers treffen können, so trägt der Baubetreuer auf jeden Fall als Vermieter die Verantwortlichkeit dafür, wie übrigens in Artikel 23 § 1 Nr. 3 vorgesehen. Weiter schien es angebracht, zu verdeutlichen, dass sich die Haftung des Baubetreuers in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches ebenfalls auf Reparatur- oder Ausstattungsarbeiten bezieht, die weniger als zehn Jahre vor der Eigentumsübertragung am Gebäude ausgeführt worden sind. Eine derartige Verdeutlichung ist dadurch zu erklären, dass die Miete des Bauwerks sich über einen ziemlich langen Zeitraum erstrecken kann, im Laufe dessen wichtige Instandhaltungsarbeiten am Bauwerk anfallen können. In dem Masse, wie die betreffenden grösseren Reparaturen Anlass zu Bauarbeiten geben, die in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches fallen können, wird der Baubetreuer demzufolge dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber dafür haften müssen.

In diesem Artikel werden ebenfalls die Verpflichtungen des Baubetreuers in bezug auf Versicherungen festgelegt und wird letzterer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten eine beglaubigte Abschrift aller betreffenden Versicherungspolicen vorzulegen, das heisst sowohl der Policen in bezug auf Versicherungen zu Lasten des Baubetreuers als auch derjenigen der Unternehmer und Architekten, die der Betreuer in Anspruch nimmt.

In terminologischer Hinsicht werden die Begriffe « cautionnement/borgtocht » seit Jahrzehnten in den Vorschriften über öffentliche Aufträge verwendet und sind den Leuten vom Fach also wohlbekannt. Deshalb sollten sie im betreffenden Artikel und in den Artikeln 5 und folgenden des allgemeinen Lastenhefts auch nicht geändert werden. Die Sicherheitsleistung ist hier auf keinen Fall eine Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 des Zivilgesetzbuches, da es sich um eine Geldsumme handelt, die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Vertragspartners gewährleistet.

Art. 23 - In diesem Artikel werden die dem Betreuer zusätzlich auferlegten Verpflichtungen aufgezählt. Gemäss § 1 muss der Betreuer bei Baubetreuungsverträgen zuerst das geplante Bauwerk errichten, es danach in der vorgeschriebenen Frist dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Dritten zur Verfügung stellen und schliesslich bestimmte Bedingungen einhalten, wenn das Bauwerk an den öffentlichen Auftraggeber oder an Dritte vermietet wird.

Zu bemerken ist, dass der Baubetreuer für Innen- oder Aussenumbauarbeiten am Bauwerk das vorherige schriftliche Einverständnis nicht nur vom Mieter, sondern auch vom öffentlichen Auftraggeber erhalten muss, wenn das Bauwerk an Dritte vermietet wird.

In der Tat ist das an Dritte vermietete Bauwerk auf Grundstücken errichtet worden, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören; dieser hat ein Erbpacht- oder Erbbaurecht für einen bestimmten Zeitraum abgetreten, und nach Ablauf dieses Zeitraums erhält er das Eigentum am Bauwerk zurück. Es ist daher ganz normal, dass der öffentliche Auftraggeber ein Kontrollrecht, das im Sonderlastenheft vorgesehen sein muss, behält.

Gemäss § 2 gehen Unterhalt und Reparaturen der Lieferungen bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen während der Laufzeit des Auftrags normalerweise zu Lasten des Lieferbetreuers; im Sonderlastenheft kann aber etwas anders bestimmt werden. In einigen Fällen kann es für den öffentlichen Auftraggeber zum Beispiel vorteilhafter sein, Lieferungen selbst zu unterhalten.

KAPITEL IV - Bestimmungen über die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags Art. 24 - In § 1 wird festgelegt, wie der Preis des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags gezahlt wird, entweder durch Jahresraten, Mietzahlungen oder durch Zahlung des Erbpachtzinses oder des Restbetrags bei Ausübung der Kaufoption. Bei einer Miete mit Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit decken die Mietzahlungen den Auftragspreis und erfolgt die Eigentumsübertragung ohne weitere Zahlung seitens des öffentlichen Auftraggebers.

Gemäss § 2 kann keine Zahlung vor Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen geleistet werden, die durch ein vom öffentlichen Auftraggeber aufgestelltes Protokoll festgestellt wird.

In § 3 wird das Datum festgelegt, ab dem die Fristen, über die der öffentliche Auftraggeber zur Tätigung der Zahlungen verfügt, laufen.

Durch diesen Paragraphen wird der Betreuer verpflichtet, sowohl für Jahresraten als auch für Mietbeträge und Erbpachtzinsen eine Schuldforderung innerhalb einer festgelegten Frist einzureichen.

Die Paragraphen 4 und 5 legen die Fristen fest, in denen die Zahlungen zu tätigen sind.

Des weiteren sind bei der Ausarbeitung der Texte die Verhältnisse zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen und den aus dem allgemeinen Lastenheft hervorgehenden Verfahren zur vorläufigen und zur endgültigen Abnahme verdeutlicht worden. Die Zurverfügungstellung führt im Rahmen des Betreuungsvertrags hauptsächlich zur Einleitung des Zahlungsverfahrens gemäss Artikel 24 des Entwurfes und gegebenenfalls zum Erwerb gemäss Artikel 15 Nr. 4 des Entwurfes.

In Artikel 24 §§ 1 und 2 sind Verdeutlichungen aufgenommen worden, um zu vermeiden, dass die vorläufige Abnahme durch die Zurverfügungstellung verhüllt wird oder sogar in Klauseln vorgeschrieben wird, dass die Zurverfügungstellung die Annahme der Bauarbeiten mit sich bringt. Nun ist vorgesehen, dass das vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellte Protokoll gleichzeitig ein Protokoll über die vorläufige Abnahme und die Zurverfügungstellung ist. Diese Anpassung ermöglicht die Einhaltung des Prinzips, nach dem öffentliche Aufträge auf erbrachte und angenommene Leistungen bezahlt werden.

Art. 25 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des Bauwerks oder der Lieferungen, die der Betreuer ausführen muss, ausübt oder ausüben lässt; dies beinhaltet insbesondere das Recht, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen auszuführen.

Art. 26 - Die vorläufige und die endgültige Abnahme, die der Betreuer des Bauwerks oder der Lieferungen, auf die der Auftrag sich bezieht, gewährt, sind unabhängig von den Abnahmen, die der öffentliche Auftraggeber mit dem Betreuer vornimmt. Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 sah ebenfalls eine Bestimmung in diesem Sinne vor.

Art. 27 - Dieser Artikel behandelt wie Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 bestimmte Rechte des öffentlichen Auftraggebers, wenn der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ob während der Ausführung des Bauwerks oder der Lieferungen, bei Zurverfügungstellung an den öffentlichen Auftraggeber oder nach dieser Zurverfügungstellung.

Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.

In § 3 ist der Entwurf verdeutlicht worden. Ausser bei Anwendung der Regeln über die Garantiefrist und die Zehnjahreshaftung ist der Betreuer in der Tat normalerweise nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten zu tragen, nachdem das Eigentum am Bauwerk oder an den Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.

TITEL III - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Art. 28 - Mit Artikel 28 beginnt Titel III über ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen. Öffentlichen Baukonzessionen werden Bestimmungen in den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes und in den Artikeln 123 bis 135 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 gewidmet.Hier ist daran zu erinnern, dass durch öffentliche Baukonzessionen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person das Recht auf Nutzung eines Bauwerks zuerkannt wird als Gegenleistung für die Ausführung des Bauwerks seitens dieser Person.

Im allgemeinen wird dieses Bauwerk auf Grundstücken errichtet, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören. Es ist allerdings möglich, dass die Ausübung der öffentlichen Dienstleistung, die das eigentliche Ziel der Konzessionserteilung ist, die Verwendung von Grundstücken erforderlich macht, die einem privatrechtlichen Konzessionär gehören.

Artikel 28 stellt das Gegenstück zu Artikel 7 des vorherigen Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Baukonzessionen dar, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 17.

Juli 1984 abgeändert worden war. Er präzisiert die Angaben, die im Sonderlastenheft in Zusammenhang mit der Konzession aufzunehmen sind, die Vorschriften, die gemäss den jeder Konzession eigenen Erfordernissen in diese Unterlage einzufügen sind, und die Klauseln, die die Artikel 31 § 2 Absatz 1, 36 und 40 §§ 2 bis 5 im Vertrag übernehmen.

Art. 29 - Wie Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 verpflichtet diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggeber, den Gegenstand der Konzession genau zu beschreiben. Die Konzession hat eine Laufzeit von höchstens fünfzig Jahren; diese Frist entspricht derjenigen, die für das dem Konzessionär aufgrund von Artikel 31 gewährte Erbbaurecht gesetzlich festgelegt ist.

Art. 30 - Dieser Artikel ist eine Bestimmung, die der Bestimmung von Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich ist; er legt die Modalitäten in bezug auf die Sicherheitsleistung für die Verpflichtungen des Konzessionärs während der gesamten Laufzeit der Konzession fest.

Darüber hinaus sieht er die Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber vor, eine erstrangige Hypothek auf die vom Konzessionär errichteten Gebäude zu erhalten, so dass die Sicherheit nach Ausführung und Abnahme der zu Lasten des Konzessionärs gehenden Bauarbeiten teilweise oder völlig freigegeben werden kann.

Für die Begriffe « cautionnement/borgtocht » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 verwiesen.

KAPITEL II - Bestimmungen über die für die Betreibung der Konzession bestimmten Grundstücke Art. 31 - Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 dar.

Gemäss § 1 müssen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession unerlässliche oder lediglich nützliche Bauwerke errichten soll, Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein, so dass sie aus dem öffentlichen Eigentum herausgezogen und demzufolge mit dinglichen Rechten belastet werden können. Es handelt sich hier um eine dem öffentlichen Auftraggeber auferlegte Verpflichtung.

Der Konzessionär geniesst ein Erbbaurecht während der gesamten Laufzeit der Konzession, er verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. Daraus ergibt sich, dass der Konzessionär weder Gebäude und andere Bauwerke zerstören noch Anpflanzungen herausreissen oder ausroden darf und dass Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen nach Ablauf des Erbbaurechts in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen, ohne dass dieser zur Erstattung des aktuellen Wertes dieser Güter zugunsten des Konzessionärs verpflichtet ist; dies wird überdies in § 2 präzisiert.

Die Bestimmungen am Ende von § 2 zielen darauf ab, zu vermeiden, dass der Konzessionär Dritten dingliche Rechte an errichteten Bauwerken zuerkennt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Konzession frei von sämtlichen dinglichen Rechten übertragen werden müssen. Die Eintragung einer Hypothek kann allerdings mit Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers zugestanden werden, damit der Konzessionär insbesondere die Möglichkeit erhält, die zu errichtenden Gebäude als Garantie für eine Anleihe, die er gegebenenfalls für die Verwirklichung des Bauwerks aufnehmen muss, anzubieten.

Die Absätze 2 und 3 desselben Paragraphen müssen so ausgelegt werden, dass gesetzliche Hypotheken und öffentliche Dienstbarkeiten, das heisst diejenigen, die ausserhalb des Willens des Konzessionärs entstehen, nicht ausgeschlossen sind.

Paragraph 3 bestimmt, dass für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet werden, bei Ablauf der Konzession frei von irgendwelchen Rechten und ohne Entschädigung in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen. Sind die Gebäude für die Betreibung lediglich nützlich, so bleiben sie Eigentum des Konzessionärs.

Diese Bestimmung muss im Sonderlastenheft angegeben werden, das darüber hinaus den Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude errichtet werden müssen, umfassen muss. Der Wert dieser Grundstücke muss in der Tat bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt werden, auf die der Konzessionär Anspruch haben könnte, sollte die Konzession vorzeitig beendet werden.

Paragraph 4 handelt von der Übertragung der aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen. Diese Übertragung kann nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers erfolgen. Eine neue Bestimmung legt fest, dass der öffentliche Auftraggeber keinesfalls dazu verpflichtet ist, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen. Eine solche Aufteilung ist in der Tat nicht mit dem durch die Erteilung einer öffentlichen Baukonzession verfolgten Ziel, das heisst der Bestimmung eines einzigen Konzessionärs, der dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Verwaltung der gesamten Konzession verantwortlich ist, vereinbar.

KAPITEL III - Bestimmungen über bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs Art. 32 - Dieser Artikel verdeutlicht und vervollständigt die Verpflichtungen des Konzessionärs in bezug auf Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung und des Unterhalts des Bauwerks, Steuern und Zahlung der verschiedenen Anschlussrechte und -kosten, was schon in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14.

November 1979 vorgesehen war.

Art. 33 - Im Vergleich zur vorherigen Regelung (Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979) sind die Massnahmen, die an Subunternehmer vergebenen Verträgen gewidmet sind, hier eingeschränkt worden. Der Konzessionär muss lediglich innerhalb dreissig Tagen nach seiner Bestimmung die Liste der Bauarbeiten, die er durch Subunternehmer ausführen lassen will, dem öffentlichen Auftraggeber übermitteln.

Der Konzessionär ist nämlich: - entweder eine öffentlich-rechtliche Person; in diesem Fall müssen alle von ihm im Rahmen der Ausführung der Konzession abzuschliessenden Aufträge unter Berücksichtigung der gesamten Vorschriften über öffentliche Aufträge vergeben werden, - oder eine privatrechtliche Person; in diesem Fall kann er unbeschadet der in den Artikeln 133 und 134 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften Verträge mit Drittunternehmen frei abschliessen. Es sei daran erinnert, dass Unternehmen, die sich zusammengetan haben, um die Konzession zu erhalten, oder mit ihnen verbundene Unternehmen nicht als Drittunternehmen betrachtet werden. Deshalb schien nicht angebracht, Regeln festzulegen, die ebenso streng wie diejenigen von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 sind, in denen ein Eingriffs- und Kontrollrecht seitens des öffentlichen Auftraggebers bei der Auswahl der Subunternehmer vorgesehen war. Der Konzessionär ist dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ja allein für die Ausführung der Konzession verantwortlich.

Art. 34 - Diese Bestimmung übernimmt teilweise Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979.

Art. 35 - Diese Bestimmung sieht wie Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 vor, dass der öffentliche Auftraggeber eine technische Kontrolle des vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerks ausführt oder ausführen lässt, was insbesondere das Recht mit sich bringt, Prüfungen unter den im Sonderlastenheft vorgesehenen Bedingungen durchzuführen.

Art. 36 - Diese Bestimmung, die derjenigen von Artikel 9 Absatz 2 und folgenden des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich ist, umfasst die Verpflichtungen in bezug auf die Versicherungen, die der Konzessionär während und nach den Bauleistungen abschliessen muss.

Dies beeinträchtigt jedoch keineswegs die Bestimmungen des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts, der ebenfalls die Versicherungen und die Frist für die Vorlage der Unterlagen an den öffentlichen Auftraggeber behandelt.

Art. 37 - Der Konzessionär trägt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.

Zu bemerken ist, dass diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung von Interesse ist, dass die Konzession weniger als zehn Jahre nach dem Datum der vorläufigen Abnahme des Bauwerks und der anderen für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude ausläuft. In der Tat hat der Konzessionär das Volleigentum am Bauwerk während der gesamten Laufzeit der Konzession, so dass die Frage seiner Zehnjahreshaftung sich während dieses Zeitraums nicht stellt.

Andererseits ist eine Bestimmung, in der vorgesehen wird, dass der Konzessionär die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten versichern lassen muss, in Artikel 36 des Erlassentwurfs enthalten; dieser Text muss aufgrund von Artikel 30 § 2 in Form einer Vertragsklausel übernommen werden.

KAPITEL IV - Bestimmungen über Preis, Konzessionsabgabe, Anfang und Ende der Konzession Art. 38 - Diese Bestimmung geht wie Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 näher auf die Modalitäten der Zahlung des Preises oder der Konzessionsabgabe ein.

In § 2 Absatz 2 in fine wurde es für wünschenswert erachtet, dem Vorschlag des Staatsrates, das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen zu erwähnen, nicht Folge zu leisten. Dieses Gesetz kann geändert werden, und deshalb genügt der Verweis auf die im belgischen Recht anwendbaren Buchführungsregeln.

Art. 39 - Wie Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 gibt Artikel 39 das Datum an, ab dem die Konzession läuft, und das Datum, ab dem Preis oder Konzessionsabgabe geschuldet wird.

Art. 40 - Diese Bestimmung ist der Bestimmung von Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1979 ähnlich.

Paragraph 1 legt die Bedingungen fest, unter denen jede der Parteien die Konzession ohne Entschädigung vorzeitig beenden kann, wenn die Dauer der Konzession einen Zeitraum von dreissig Jahren überschreitet.

Diese Möglichkeit entsteht nach dreissig Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Sie muss jedoch im Sonderlastenheft angegeben werden.

Die Paragraphen 2 und 3 erläutern die Bedingungen, unter denen der öffentliche Auftraggeber die Konzession vorzeitig beenden kann, und zwar bei höherer Gewalt seinerseits (§ 2) und wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt (§ 3).

Paragraph 4 gilt ausser bei Anwendung von § 1, wenn der Konzessionär der Konzession vorzeitig ein Ende setzen will. Eine Kündigungsfrist von einem Jahr ist vorgesehen ausser bei höherer Gewalt auf seiten des Konzessionärs.

In den in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Fällen ist eine Pauschalentschädigung des Konzessionärs vorgesehen, was die in § 4 vorgesehenen Fälle betrifft jedoch nur unter der Bedingung, dass der öffentliche Auftraggeber beschliesst, das errichtete Bauwerk ab dem Zeitpunkt, an dem die Konzession beendet wird, zu verwenden. Bei der Berechnung dieser Entschädigung werden verschiedene Elemente berücksichtigt, und zwar der Kostpreis des vom Konzessionär errichteten Bauwerks zum Zeitpunkt der Beendigung der Konzession, gegebenenfalls der Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung unerlässlichen Gebäude errichtet wurden, und die tatsächliche Laufzeit der Konzession zum Zeitpunkt ihrer Beendigung.

Für die Anwendung von § 4 ist zu bemerken, dass das Eintreten der höheren Gewalt nur dazu führt, dass der Konzessionär von der Pflicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist befreit wird, und keine Wirkung auf die Berechnung der Entschädigung, auf die er eventuell Anspruch haben könnte, hat.

Paragraph 5 handelt von der Übertragung des Eigentums an den errichteten Bauwerken und den Grundstücken. Wenn der öffentliche Auftraggeber beschliesst, die Konzession entweder bei höherer Gewalt oder wenn der Konzessionär seine Verpflichtungen schwer verletzt vorzeitig zu beenden, ist vorgesehen, dass die Eigentumsübertragung bei Beendigung der Konzession erfolgt und dass die Güter frei von sämtlichen Rechten übertragen werden. Wenn die Konzession vom Konzessionär beendet wird, erfolgt die Eigentumsübertragung entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, wenn dieser beschliesst, die errichteten Bauwerke zu verwenden, oder bei Ablauf des Vertrags im entgegengesetzten Fall. In der Tat ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftraggeber, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 3 präzisiert, keine Entschädigung zahlen muss, wenn er das Bauwerk nicht verwendet.

Anlage Allgemeines Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Leitung und Kontrolle der Ausführung Unterabschnitt 1 - Leitender Beamter Artikel 1 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts, und der Text wird erweitert, denn er bezieht sich von jetzt an auf die Leitung und Kontrolle der Aufträge seitens Personen, die dem öffentlichen Auftraggeber angehören oder auch nicht. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass der Beamte oder jede andere Person, die mit der Leitung und Kontrolle beauftragt ist, « leitender Beamter » genannt wird. Der Text sieht darüber hinaus vor, dass der Auftragnehmer von Umfang und eventueller Begrenzung des Auftrags des leitenden Beamten unterrichtet werden muss.

Unterabschnitt 2 - Organisation und Umfang der Kontrolle Art. 2 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 4 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er ist in terminologischer Hinsicht angepasst und auf öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgedehnt worden.

Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen - Pläne, Unterlagen und Gegenstände Art. 3 - In § 1 ist der Text von Artikel 1 des früheren allgemeinen Lastenhefts angepasst worden. Damit soll deutlich gemacht werden, dass diese Bestimmung in bezug auf technische Spezifikationen eine dem Auftragnehmer geleistete Hilfe bei der Ausführung des Auftrags betrifft und nicht die Problematik der Konsultierung von Mustern und Proben bei dem Vergabeverfahren.

Der frühere Absatz 2 von Artikel 1, der sich auf homologierte oder registrierte belgische Normen berief, ist gestrichen worden, da diese Materie fortan in den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 behandelt wird. Diese Erlasse sehen in der Tat den Vorrang der europäischen Normung vor.

Paragraph 2 übernimmt eine angepasste Bestimmung, die sich vorher in Artikel 3 § 5 befand. Der frühere Text konnte dahingehend ausgelegt werden, dass Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen den Regeln des Fachs nur im Fall fehlender vertraglicher technischer Spezifikationen genügen mussten. Die neue Bestimmung, die auf Dienstleistungen ausgedehnt wird, schreibt vor, dass die vertraglichen technischen Spezifikationen und sowieso auch die Regeln des Fachs eingehalten werden müssen.

Art. 4 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Abgesehen von einigen Vereinfachungen und Anpassungen der Terminologie ist besonders auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Fristen laufen, geachtet worden. In § 2 ist der Verweis auf die Ausschlussfrist von Artikel 16 § 4 weggelassen worden, denn er war überflüssig, da die Bestimmung von besagtem Artikel 16 die allgemeine Regel ist.

Abschnitt 3 - Regeln über die Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1 - Leistung der Sicherheit Art. 5 - Dieser Artikel ersetzt die Artikel 5 und 7 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Unter den Anpassungen des Textes sind folgende Punkte hervorzuheben: - in § 1 die Einfügung einer Bestimmung in bezug auf den Gegenstand der Sicherheitsleistung und die Vereinheitlichung, ebenfalls für öffentliche Dienstleistungsaufträge, des Satzes auf 5 Prozent. Zwei neue Bestimmungen für zwei Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung verlangt werden muss, sind eingefügt worden: -- für Lieferungen und Dienstleistungen, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von dreissig Kalendertagen nicht überschreitet, -- für Dienstleistungen der Kategorien 6, 21, 24 und 25 der Anlage 2 des Gesetzes (finanzielle Dienstleistungen, Rechtsberatung, Unterrichtswesen und Berufsbildung und Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen), - in § 3 die Möglichkeit, die fortan vorgesehen ist, eine Sicherheit bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zu leisten, die der Hinterlegungs- und Konsignationskasse entspricht und zum Beispiel auf Ebene einer Region geschaffen würde. Der letzte Absatz von § 3 ist ebenfalls ergänzt worden. Er gibt an, dass die Frist von dreissig Tagen für die Leistung der Sicherheit ausgesetzt wird während der Schliessung des Unternehmens des Aufragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder in einem für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Neu ist, dass diese Zeiträume im Angebot angegeben oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden müssen, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird, - ein neu eingefügter § 4, der von der Anpassung der Sicherheitsleistung handelt und teilweise Artikel 7 § 3 des früheren allgemeinen Lastenhefts übernimmt.

Unterabschnitt 2 - Fehlende Sicherheitsleistung Art. 6 - Dieser Artikel entspricht Artikel 6 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Neben einer grösseren Deutlichkeit und der Ausdehnung auf Dienstleistungen konnte der letzte Absatz des früheren Paragraphen 1 weggelassen werden, denn diese Bestimmung hat keinerlei Bedeutung im Rahmen der Sicherheitsleistung.

Der frühere § 3, der die Anwendung von Sanktionen der Rechtsvorschriften über die Zulassung für und den Ausschluss aus Aufträgen des öffentlichen Auftraggebers zuliess, ist weggelassen worden, da die Grundlage solcher Massnahmen sich nicht im vorliegenden Erlass befindet, sondern im Gesetz vom 20. März 1991.

Unterabschnitt 3 - Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit Art. 7 - Unter Berücksichtigung des Vorangehenden übernimmt der Text von Artikel 7 über die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit nur § 1 von Artikel 7 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Unterabschnitt 4 - Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 8 - Abgesehen von der Ausdehnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge entspricht dieser Text Artikel 8 des früheren allgemeinen Lastenhefts, der von der von Dritten geleisteten Sicherheit handelte.

Unterabschnitt 5 - Freigabe der Sicherheit Art. 9 - Der Text dieses Artikels stimmt im wesentlichen mit dem früheren Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts überein. Der vorletzte Absatz ist wie Artikel 15 § 4 abgefasst. Ein letzter Absatz, der festlegt, dass bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung der Auftragnehmer bei einer verspäteten Freigabe der Sicherheit nur nach Verhältnis der Kosten entschädigt wird, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung über die in § 3 festgelegte Frist von fünfzehn Tagen hinaus tatsächlich bestritten worden sind, ist hinzugefügt worden. Diese Hinzufügung entspricht dem neuesten Stand der diesbezüglichen Rechtsprechung (Entscheid des Kassationshofes vom 4.

September 1992).

In § 7 ist Absatz 2 deutlicher und wurde Absatz 3, weil überflüssig, gestrichen.

Abschnitt 4 - Dritte Art. 10 - Dieser Artikel entspricht Artikel 10 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Die Bestimmung ist allerdings auf öffentliche Dienstleistungsaufträge ausgedehnt worden. In Absatz 1 bestimmt der Text, dass der öffentliche Auftraggeber für sich keinerlei vertragliche Bindung zu Subunternehmern gelten lässt. Der frühere Text verwendete den Ausdruck « keinerlei Rechtsverhältnis », was eine zu absolute Formulierung war. Rechtsverhältnisse können in der Tat zwischen öffentlichem Auftraggeber und Subunternehmer entstehen, nämlich aufgrund von Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches (unmittelbare Klage), von Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Drittpfändung und Vorpfändung beim Drittschuldner) und von Artikel 48 § 4 des allgemeinen Lastenhefts (Abzüge für Löhne und Soziallasten).

Abschnitt 5 - Mehrere an denselben Auftragnehmer vergebene Aufträge Art. 11 - Dieser Artikel ersetzt und verdeutlicht den Inhalt von Artikel 11 des früheren allgemeinen Lastenhefts und dehnt ihn darüber hinaus auf öffentliche Dienstleistungsaufträge aus.

Abschnitt 6 - Technische Abnahmen Art. 12 - Dieser Artikel stimmt teilweise mit Artikel 12 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

In § 1 ist der frühere Absatz 1 gestrichen worden, denn die Definition der Produkte steht fortan in § 2. Der neue Absatz 1 ist durch die Aufnahme der Dienstleistungen ergänzt worden.

In Absatz 2 sind die vorläufige und die endgültige Abnahme gestrichen worden, denn es handelt sich dabei um Abnahmemassnahmen bei Ausführungsende, die im Kapitel behandelt werden, das den besonderen Klauseln für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen gewidmet ist.

Paragraph 1 ist des weiteren durch eine Bestimmung ergänzt worden, die sich vorher in Artikel 12 § 5 befand und verdeutlicht, wie ein Antrag auf technische Abnahme einzureichen ist.

Der vorletzte Absatz handelt von dem Verzicht auf technische Abnahme, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Produkte von einer unabhängigen Prüfstelle gemäss den Anforderungen des Sonderlastenhefts überprüft worden sind. Verlangt der öffentliche Auftraggeber in diesem Fall diese technische Abnahme, gehen die Kosten zu seinen Lasten.

Paragraph 2 bestimmt die Produkte und sieht vor, dass sie in der Regel nicht verarbeitet werden dürfen, wenn sie nicht vorher abgenommen worden sind. Darüber hinaus sieht § 2 fortan vor, dass das Sonderlastenheft die Menge Produkte bestimmt, die bei der Überprüfung vernichtet werden. Demzufolge genügt es nicht mehr, für diesen Punkt auf eine technische Spezifikation zu verweisen.

In § 3 ist der Verweis auf einige Artikel, weil überflüssig, gestrichen worden. Das gleiche gilt für den letzten Absatz, weil es logisch ist, dass ein Auftragnehmer, der mit der Ausführung in Verzug gerät, Geldstrafen wegen Verzug zahlen muss.

Paragraph 4 ist stark vereinfacht worden, denn der Text sieht vor, dass die Kosten der technischen Abnahme zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Das Sonderlastenheft muss daher die Grundlage für die Berechnung der Kosten dieser Abnahme bestimmen, sonst gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

In § 6 wird die Möglichkeit vorgesehen, im Sonderlastenheft die Fristen für die technische Abnahme zu verkürzen. Eine Änderung ist in § 6 Nr. 1 in fine vorgenommen worden, die vorsieht, dass bei Überschreitung dieser Frist seitens des öffentlichen Auftraggebers dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt wird. Die gleiche Lösung ist in § 6 Nr. 2 gewählt worden.

Paragraph 7 ist für alle Aufträge verallgemeinert und durch einen letzten Absatz ergänzt worden, der aus dem früheren Artikel 15 § 1 Nr. 4 über Zahlungen stammt. Die Bezahlung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfen sind, ist Gegenstand eines im Sonderlastenheft festgelegten Abzugs, bis das Ergebnis dieser Abnahme bekannt ist.

Abschnitt 7 - Preisrevision Art. 13 - Dieser Artikel über die Preisrevision stimmt mit Artikel 13 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Die verschiedenen Paragraphen sind jedoch in einer logischeren Reihenfolge angeordnet.

In § 2 wird für die Revision der Preise von Lieferungen oder Dienstleistungen ebenfalls der Wechselkurs angegeben.

In § 3 ist der Verweis auf Artikel 16 verdeutlicht worden. Darüber hinaus lässt der Text deutlicher erscheinen, dass die aufgeführten Bedingungen kumulativ sind.

Abschnitt 8 - Immaterialgüterrechte Art. 14 - Der Text von Artikel 14 des früheren allgemeinen Lastenhefts, der in einem Immaterialgüterrechten gewidmeten Abschnitt übernommen wird, ist nicht nur auf Dienstleistungen ausgedehnt, sondern auch merklich umgestaltet worden.

Die früheren Paragraphen 1, 2 und 3 sind in § 1 zusammengefasst worden. In Nr. 2 in fine ist der Vermerk jedes anderen geistigen Eigentumsrechts eingefügt worden. In Nr. 3 in fine präzisiert der Text fortan, dass dem Auftragnehmer bei fehlender Anmeldung seinerseits der Rechte, die er besitzt, das Recht, vom öffentlichen Auftraggeber bei Missachtung dieser Rechte einen Schadenersatz zu verlangen, nur im Rahmen des betreffenden Auftrags aberkannt wird. Die Aufteilung des Paragraphen in verschiedene Nummern ist beibehalten worden, denn sie erleichtert das Verständnis des Textes.

Paragraph 2 ist neu und handelt von der Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen seitens des öffentlichen Auftraggebers und des Auftragnehmers.

Das gleiche gilt für § 3, der von der Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber handelt, für die Verwendung der Lieferung, der Dienstleistung oder des Bauwerks notwendige Kenntnisse einschliesslich des Know-hows zu verwenden, dies auf vertraulicher Basis. Diese Bestimmung findet natürlich keine Anwendung, wenn diese Kenntnisse und dieses Know-how den Auftragsgegenstand bilden. Des weiteren kann dem öffentlichen Auftraggeber bei Benutzung der Ergebnisse einer Forschung beziehungsweise Entwicklung eine Vergütung geschuldet werden, wenn das Sonderlastenheft die Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der an den Auftragsgegenstand gebundenen Forschung und Entwicklung vorsieht. Das Sonderlastenheft soll die anwendbaren Modalitäten vorsehen. Diese letzte Präzisierung wurde auf Vorschlag des Staatsrates gemacht.

Gemäss § 4, der eine neue Bestimmung bildet, muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber innerhalb eines Monats von jeder Patentanmeldung in bezug auf die im Rahmen des Auftrags entwickelten oder verwendeten Erfindungen benachrichtigen.

Gemäss § 5 kann der öffentliche Auftraggeber für die Benutzung, die der Auftrag ihm zuerkennt, gleichfalls eine Patentlizenz verlangen, mit der Möglichkeit einer Unterlizenz. In diesem Fall obliegt die Erfüllung der notwendigen Formalitäten dem Auftragnehmer.

Paragraph 6, eine andere Bestimmung, die teilweise neu ist, handelt vom gegenseitigen Beistand und von der Garantie. Absatz 1 führt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information bei Forderungen eines Dritten ein. Absatz 2 übernimmt § 3 Nr. 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der Auftragnehmer, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, haftet diesem gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Der Text fügt fortan hinzu, dass die Garantie vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Sonderlastenheft auf den Auftragswert ohne Mehrwertsteuer begrenzt wird.

Abschnitt 9 - Zahlungen Art. 15 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 15 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

In § 1 Nr. 2 ist die Mehrwertsteuer nicht mehr aufgenommen, und in Nr. 3 ist die Möglichkeit vorgesehen, die Zahlung bei einem anderen Geldinstitut als beim Postscheck zu tätigen. Die frühere Nummer 4 ist in Artikel 12 § 7 letzter Absatz über die Bezahlung der einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfenen Leistungen eingefügt worden. Der Text bestimmt ausserdem, dass es die Zahlung ist, die in der vorgesehenen Frist ergehen muss: Die Erteilung des Auftrags, die dem Unternehmer geschuldeten Beträge zu zahlen, reicht nicht aus.

Neben der Ausdehnung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge und der Nichtaufnahme der Mehrwertsteuer ist in § 2 der Ausgangspunkt der Zahlungsfrist präzisiert worden, wenn die Lieferung oder die Dienstleistung in mehreren Malen erfolgt. Die Zahlungsfrist wird ausserdem von fünfundvierzig auf fünfzig Tage erhöht.

Die Bestimmung in § 3 ist bei Drittpfändung wie auch bei Vorpfändung beim Drittschuldner anwendbar.

Die Bestimmung von § 6 über verlängerten Zahlungsverzug seitens des öffentlichen Auftraggebers wird abgeändert. Die Frist beläuft sich nicht mehr auf neunzig Kalendertage nach Einreichung des Antrags auf Zahlung, sondern auf dreissig Kalendertage nach dem Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist. In der Tat sind die Fristen für die Bezahlung von Bauarbeiten einerseits und von Lieferungen und Dienstleistungen andererseits unterschiedlich (sechzig Tage und neunzig Tage für Bauarbeiten, fünfzig Tage für Lieferungen und Dienstleistungen). Die in diesem Fall gewählte Lösung ist logisch, da dieselbe Regel bei verlängertem Zahlungsverzug gilt. Dieser verlängerte Verzug entspricht dreissig Tagen ab dem Datum, an dem die Zahlung der Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen spätestens zu tätigen war. Die frühere Lösung bestand darin, ungerechtfertigterweise eine weniger vorteilhafte Lösung für Lieferanten und Dienstleistungserbringer vorzusehen. Die Bestimmung zur Verlängerung der Ausführungsfrist ist ebenfalls angepasst worden, um die neue Massnahme zu berücksichtigen.

Der drittletzte Absatz sieht fortan vor, dass nicht nur der Beschluss, die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen, sondern auch der Beschluss, das Ausführungstempo zu verlangsamen, durch vorherigen Einschreibebrief notifiziert werden muss.

Der frühere Text von Artikel 15 § 6 hat zu verschiedenen Anwendungsschwierigkeiten geführt, einerseits in bezug auf die Frage, welche Zahlungen durch diese Bestimmungen betroffen waren, und andererseits in bezug auf Rechte, auf die der Auftragnehmer sich aufgrund dieser Bestimmungen berufen konnte.

Der Anwendungsbereich dieses Textes ist deutlich auf die verspätete Zahlung des Auftragspreises beschränkt worden unter Ausschluss von verspäteter Zahlung von Schadenersatz, der aufgrund der einen oder anderen Bestimmung des allgemeinen Lastenhefts verlangt werden kann, oder verspäteter Zahlung von Verzugszinsen. Bei vorrangiger Anrechnung der Zahlungen auf die Zinsen (Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches) können allerdings die Beträge, die diesen Verzugszinsen entsprechen und die als Teil der Hauptsumme noch ausstehen, gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 15 § 6 rechtfertigen.

Nur die Verlängerung der Frist bekommt einen automatischen Charakter, ob Leistungen unterbrochen, nicht unterbrochen, verlangsamt oder nicht verlangsamt werden. Die Entschädigung eines eventuellen Schadens ist erst möglich, wenn der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags tatsächlich verlangsamt oder unterbrochen hat.

Im entgegengesetzten Fall kann nur die Gewährung von Verzugszinsen aufgrund von Artikel 15 § 4 vorgesehen werden.

Am Ende von § 6 ist ein vorletzter Absatz eingefügt worden, der vorsieht, dass Überschreitungen von Zahlungsfristen nur einmal berechnet werden können, wenn mehrere Überschreitungen sich überschneiden.

Der letzte Absatz legt schliesslich fest, dass sich auf die Bestimmungen von § 6 nur unter der Bedingung berufen werden kann, dass die Höhe der rückständigen Zahlungen in der berücksichtigten Periode es rechtfertigt. Dies soll verhindern, dass § 6 unberechtigterweise in Anspruch genommen wird.

Paragraph 7 sieht strenge Massnahmen für Abtretungen von Schuldforderungen vor. Nach Auftragsvergabe müssen Zahlungsaufträge in Händen von Dritten in Form einer dem öffentlichen Auftraggeber durch Gerichtsvollzieherurkunde ordnungsgemäss zugestellten Schuldforderungsabtretung erfolgen, dies in Abweichung von Artikel 1690 des Zivilgesetzbuches. Gleichfalls ist aufgrund von Artikel 23 des Gesetzes die Abtretung durch Indossierung der Rechnung nicht mehr erlaubt.

Abschnitt 10 - Beschwerden und Anträge Art. 16 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 16 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Folgende Hauptanpassungen sind vorgenommen worden: - In § 1 ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, der dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich ebenfalls auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten zu berufen, die er dem Auftragnehmer zuschreibt und durch die Verzögerung oder Schaden für ihn entsteht, um Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. - In § 2 ist eine neue Nummer 4 im selben Sinne eingefügt worden, damit dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht wird, eine Revision des Auftrags zu beantragen, wenn der Auftragnehmer grossen Vorteil aus den in § 2 Nr. 1 erwähnten Umständen gezogen hat. Die Aufteilung von § 2 in verschiedene Nummern ist beibehalten worden, denn sie erleichtert das Verständnis des Textes. - Ein zusätzlicher § 6 ist eingefügt worden, um genau zu beschreiben, was unter Revision des Auftrags zu verstehen ist. - Der letzte Paragraph, der einen neuen Paragraphen 8 bildet, bestimmt, dass der Auftragnehmer sich nicht auf laufende Besprechungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 berufen kann, um das Tempo der Ausführung des Auftrags zu verlangsamen oder die Auftragsausführung zu unterbrechen.

Abschnitt 11 - {dt}Erlass{edt} von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug Art. 17 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 17 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Ausser einigen Anpassungen in terminologischer Hinsicht und der Ausdehnung auf Dienstleistungen wurde der Text von § 1 Nr. 2 in fine über das Missverhältnis zwischen dem Betrag angewandter Geldstrafen und der geringen Bedeutung von mit Verspätung ausgeführten Leistungen auf Bauarbeiten beschränkt.

Abschnitt 12 - Klagen und Fristen Art. 18 - Dieser Text stimmt mit demjenigen von Artikel 18 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Eine neue Bestimmung am Ende von § 2 legt fest, dass die Ausschlussfrist ab der endgültigen Abnahme läuft, wenn kein Abnahmeprotokoll erstellt werden muss, was insbesondere für Lieferaufträge der Fall ist.

Abschnitt 13 - Auftragsende - Sanktionen - Widerspruchsmöglichkeiten Unterabschnitt 1 - Abnahmen und Garantiefrist Art. 19 - Dieser Text stimmt mit demjenigen von Artikel 19 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er ist jedoch in einem neuen Paragraphen 1 mit einer Definition der Auftragsabnahme ergänzt worden. Überdies wird in diesem Paragraphen 1 festgelegt, wer die Abnahmekosten zu tragen hat, so dass eine solche Bestimmung in den Artikeln 43 § 2 und 57 § 3 ausgelassen werden kann. Wie für die technische Abnahme (Artikel 12 § 4) gehen diese Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Das Sonderlastenheft muss jedoch den Modus für die Berechnung dieser Kosten bestimmen. Anderenfalls gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Weiter ist § 3 verdeutlicht und § 6 vereinfacht worden.

Unterabschnitt 2 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 20 - Artikel 20 des früheren allgemeinen Lastenhefts hat wesentliche Änderungen erfahren. Er umfasst alle Mittel, die dem öffentlichen Auftraggeber offenstehen.

In § 1 ist eine Definition dessen, was unter einem säumigen Auftragnehmer zu verstehen ist, eingefügt worden; früher war sie in Artikel 46 für Bauarbeiten enthalten, von jetzt an gilt sie jedoch für alle Arten Aufträge.

In § 2 werden die Bestimmungen des früheren Artikels 47 über die Feststellung der Nichtausführung des Auftrags ebenso übernommen.

In § 3 wird § 1 des früheren Artikels 48 über die Folgen der Nichtausführung übernommen und auf alle Aufträge verallgemeinert.

In § 4 wird eine Bestimmung über Vertragsstrafen, die derjenigen von Artikel 48 § 2 ähnlich ist, aus folgenden Gründen auf alle Arten Aufträge für anwendbar erklärt: - Diese Vorschrift bildet eine ergänzende Bestimmung, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. In der Tat bezieht sie sich auf jeden Verstoss, für den nicht bereits eine spezielle Vertragsstrafe vorgesehen ist. - Bis jetzt belief sich die Vertragsstrafe von Artikel 48 des allgemeinen Lastenhefts auf einen einmaligen Geldbetrag von 1 000 Franken oder auf einen Betrag von 500 Franken pro Tag; die neue Bestimmung führt ein Verhältnismässigkeitselement im Zusammenhang mit dem Auftragswert ein. Allerdings legt sie die Grenzen der Vertragsstrafen fest, damit vermieden wird, dass irgendein selbst geringer Verstoss zur Anwendung von deutlich schwereren Vertragsstrafen bei grösseren Aufträgen führt. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass das Risiko für einen Auftragnehmer, den einen oder anderen Verstoss zu begehen, bei grösseren Aufträgen beziehungsweise Baustellen bedeutend zunimmt.

Paragraph 5 umfasst die Grundbestimmung für Geldstrafen wegen Verzug, die vorher am Anfang der Artikel 48 § 3 und 66 § 2 stand und fortan auf alle Arten Aufträge ausgedehnt wird. Der pauschale Charakter dieser Geldstrafen wird deutlich unterstrichen.

Paragraph 6 ist eine Verallgemeinerung der Massnahmen von Amts wegen auf alle Arten Aufträge; bis jetzt waren sie in den Artikeln 48 und 66 für Bauarbeiten und Lieferungen vorgesehen. Im neuen Text wird von jetzt an bestimmt, dass: - Geldstrafen und Vertragsstrafen im Laufe eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers zu Lasten des neuen Auftragnehmers gehen.

Diese Bestimmung ist vom früheren Artikel 66 § 10 übernommen, - der öffentliche Auftraggeber Massnahmen von Amts wegen anwenden kann, wenn er im Laufe der Ausführung feststellt, dass der Auftragnehmer wegen unzureichender Beflissenheit die Gesamtheit des Auftrags unmöglich innerhalb der vorgesehenen Frist ausführen kann.

Diese Bestimmung wird vom selben Artikel 66 § 4 übernommen.

Darüber hinaus werden wie in den Artikeln 48 und 61 des früheren allgemeinen Lastenhefts genauere Angaben zu den Modalitäten für die Notifizierung der Anwendung der Massnahmen von Amts wegen und zu der Art und Weise gemacht, wie das Verfahren eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers abgewickelt werden muss.

Paragraph 7 betrifft die Aufrechnung; diese Materie war zuvor in den Artikeln 48 § 7 und 66 § 12 des früheren allgemeinen Lastenhefts behandelt. Der Text erläutert, dass Geldstrafen und Vertragsstrafen an erster Stelle von den Beträgen, die dem Auftragnehmer geschuldet werden, und dann von der Sicherheitsleistung einbehalten werden.

Paragraph 8 bezieht sich auf den eventuellen Ausschluss des Auftragnehmers nach vorheriger Anhörung der Gründe des Betreffenden.

Diese Materie war zuvor in den Artikeln 48 § 6 und 66 § 11 des früheren allgemeinen Lastenhefts behandelt. In diesem Punkt wird auf den Kommentar zu Artikel 10 verwiesen.

Paragraph 9 betrifft Refaktien, von denen in den Artikeln 27 und 62 des früheren allgemeinen Lastenhefts die Rede war. Der Text bestimmt fortan, dass festgestellte geringe Unterschiede sich nur auf nicht wesentliche Bedingungen des Sonderlastenhefts beziehen können.

Demzufolge ist keine Refaktie für wesentliche Bedingungen möglich. Da die Refaktie eher eine Gunst als eine Strafmassnahme bildet, ist sie in diesem Paragraphen beizubehalten.

Unterabschnitt 3 - Kündigung Art. 21 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 21 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. In § 4 Nr. 1 weist der Text wie in den europäischen Richtlinien ausser auf den Konkurs auch auf jede ähnliche Lage hin, die aus einem gleichartigen Verfahren hervorgeht.

In Nr. 6 desselben Paragraphen wird auf die Streichung der Registrierung als Unternehmer verwiesen. Paragraph 5 über die Liquidation des Auftrags wird auf Dienstleistungen ausgedehnt.

Unterabschnitt 4 - Absprachen Art. 22 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 22 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er umfasst die Strafmassnahmen, die bei der Entdeckung einer unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes getroffenen Absprache angewandt werden müssen.

Unterabschnitt 5 - Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses Art. 23 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 23 Absatz 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. In bezug auf das Eingreifen des Hohen Kontrollausschusses ist ebenfalls Artikel 10 des Entwurfes eines Königlichen Erlasses zu berücksichtigen.

Mit Artikel 24 beginnt Kapitel II, das Sonderbestimmungen in bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- beziehungsweise Dienstleistungsaufträge beinhaltet.

KAPITEL II - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Bauaufträge und öffentliche Baukonzessionen Unterabschnitt 1 - Preisbestimmung Preisbestimmungsverfahren Art. 24 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 24 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Ein § 3 ist jedoch hinzugefügt worden, der die Regeln von § 1 in bezug auf Bauarbeiten zum Gesamtpreis auf Pauschalposten von Mischaufträgen anwendbar macht.

Im Preis einbegriffene Elemente Art. 25 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 25 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Paragraph 1 des besagten Artikels über Steuern ist nämlich in den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 übernommen worden.

Im heutigen Paragraphen 1 wird demzufolge § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts übernommen, wobei eine Nummer 6 in bezug auf die Abnahmekosten hinzugefügt wird; wie in den Artikeln 12 § 4 und 19 § 1 präzisiert, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.

Ein § 2, der aus dem drittletzten Absatz und dem vorletzten Absatz von Artikel 25 § 2 besteht, handelt von den Verpflichtungen, denen der Auftragnehmer nachkommen muss, um die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Der Text wird zur Sache nicht abgeändert.

Unterabschnitt 2 - Leitung und Kontrolle der Bauarbeiten Art. 26 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 26 des früheren allgemeinen Lastenhefts. In § 2 wird präzisiert, dass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle der Bauarbeiten ausübt, insbesondere durch Dienstanweisungen oder Protokolle. Eine Verbindung wird zu Artikel 37 über die Führung eines Leistungstagebuchs gelegt.

Unterabschnitt 3 - Technische Abnahme Art. 27 - Dieser Artikel ändert Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts erheblich ab.

Paragraph 1 ist umgeschrieben worden, um zu einer logischen Reihenfolge zu kommen, wobei mit einer Bestimmung begonnen wird, die sich vorher im vorletzten Absatz des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 befand.

Die Absätze 3, 5 und 6 des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 sind im Hinblick auf eine bessere Aufteilung der Texte in Artikel 12 übernommen worden. Der letzte Absatz des früheren Paragraphen 1 von Artikel 27 ist angesichts seines mangelnden Inhalts gestrichen worden, ebenso wie der frühere Absatz 1 über den Begriff Produkte.

Paragraph 2 über die Modalitäten der technischen Abnahme ist der Deutlichkeit halber in fünf Punkte aufgeteilt worden. Was die Kosten der technischen Abnahme in einem Labor betrifft, konnte Nummer 4 aufgrund der allgemeinen Bestimmung von Artikel 12 § 4 vereinfacht werden.

Paragraph 4 übernimmt Artikel 27 § 7 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Die Paragraphen 4, 5 und 6 von Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts sind in angepasster Form in § 5 zusammengefasst worden, da das System für die Übernahme der Kosten der Gegenversuche geändert wird.

Die Paragraphen 6 und 7 übernehmen die Paragraphen 8 beziehungsweise 9 von Artikel 27 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Unterabschnitt 4 - Verlauf der Bauarbeiten Ausführungsfristen Art. 28 - Abgesehen von einigen kleinen Anpassungen stimmt dieser Artikel, in dem die Ausführungsfristen behandelt werden, mit Artikel 28 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Zwischenfälle Art. 29 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 29 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein, wobei der Text jedoch in zwei Paragraphen anstatt drei aufgeteilt worden ist. Ausserdem ist der letzte Absatz des früheren Paragraphen 3 gestrichen worden, in dem vorgesehen war, dass die Verwaltung bei Anfechtung in bezug auf Entdeckungen in letzter Instanz entscheidet.

Allgemeine Organisation der Baustelle Art. 30 - Dieser Artikel entspricht Artikel 30 des früheren allgemeinen Lastenhefts. In § 1 sind die Absätze 7 und 8 über Telegrafie, Telefonie und Schienenwege gestrichen worden.

Trasse des Bauwerks Art. 31 - Dieser Artikel übernimmt Artikel 31 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Zurverfügungstellung von Grundstücken oder Räumlichkeiten Art. 32 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 32 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Abbruchmaterial Art. 33 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 33 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Es ist auf Artikel 29 § 2, in dem Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten behandelt werden, und nicht - wie im Gutachten des Staatsrates angegeben - auf § 3 verwiesen worden.

Vorläufige Bauten - Baugrunduntersuchung Art. 34 - Dieser Artikel entspricht Artikel 34 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Unterabschnitt 5 - Personal des Auftrags Arbeitsorganisation Art. 35 - Dieser Artikel entspricht Artikel 35 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Löhne und allgemeine Arbeitsbedingungen Art. 36 - Ausser einigen Erläuterungen und Strukturanpassungen stimmt dieser Artikel mit Artikel 36 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 6 - Leistungstagebuch Art. 37 - Ausser einigen Erläuterungen und Strukturanpassungen stimmt dieser Artikel mit Artikel 37 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 7 - Haftung des Unternehmers Versicherungen Art. 38 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 38 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Verpflichtungen des Unternehmers bis zur endgültigen Abnahme Art. 39 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 39 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. In § 2 ist die Verpflichtung des Unternehmers, Unterlagen und Briefe über den Auftrag in Belgien aufzubewahren, gestrichen worden, dies um eine Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen und Unternehmen mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zu vermeiden.

Inbesitznahme des Bauwerks seitens des öffentlichen Auftraggebers Art. 40 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 40 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Umfang der Haftung des Unternehmers Art. 41 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 41 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 8 - Änderungen des Auftrags Art. 42 - Artikel 42 stimmt mit Artikel 42 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 9 - Auftragsende Abnahmen Art. 43 - Artikel 43 ersetzt Artikel 43 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der frühere § 1 ist jedoch gestrichen worden, da die Definition der Abnahme fortan in Artikel 19 angegeben wird.

In § 2 wird präzisiert, dass das Abnahme- oder Abnahmeverweigerungsprotokoll in der eingeräumten Frist aufzustellen ist, insofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind.

Paragraph 3, der sich auf die endgültige Abnahme bezieht, ist durch einen letzten Absatz ergänzt worden, der demjenigen ähnelt, der in § 2 Absatz 6 desselben Artikels für die vorläufige Abnahme vorgesehen ist.

So wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der endgültigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils am Datum des Ablaufs der Garantiefrist oder - bei einer früheren Abnahmeverweigerung - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreibebrief mit dem Abnahmeantrag angegebenen Datum der endgültigen Abnahme in diesem Zustand gewesen ist.

In § 4 ist die Frist, die für die an den Unternehmer gerichtete Einladung einzuhalten ist, eine vorläufige oder endgültige Abnahme vorzunehmen, von fünfzehn Tagen auf sieben Tage herabgesetzt worden.

Verrechnungen Art. 44 - Artikel 44 stimmt mit Artikel 44 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 10 - Mangelhafte Ausführung Betrug und mangelhafte Ausführung Art. 45 - Artikel 45 stimmt mit Artikel 45 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Säumiger Unternehmer Art. 46 - Artikel 46 verweist auf Artikel 20 § 1, der den Text des früheren Artikels 46 übernimmt.

Feststellung der Säumigkeit Art. 47 - Artikel 47 verweist auf Artikel 20 § 2, der den Text des früheren Artikels 47 übernimmt.

Handlungsmöglichkeiten Art. 48 - Artikel 48 übernimmt nur teilweise Artikel 48 des früheren allgemeinen Lastenhefts angesichts der Ausdehnung von Artikel 20, der auf alle Aufträge anwendbar ist.

Paragraph 1 übernimmt in angepasster Form die allgemeinen Bestimmungen von § 1 des früheren Artikels 48.

In § 2 wird ein Teil des früheren Paragraphen 3 in bezug auf Geldstrafen wegen Verzug übernommen. Neben der Anpassung bestimmter Beträge begrenzt sich die Bestimmung auf bauarbeitsspezifische Angaben.

Paragraph 3 umfasst die früher in § 4 vorgesehenen Massnahmen von Amts wegen, aber in vereinfachter Form, da ihre allgemeinen Grundsätze bereits in Artikel 20 § 6 bestimmt worden sind. Überdies ist der Text strukturiert worden. In Nr. 3 desselben Paragraphen gibt ein neuer Absatz 4 an, welche Faktoren bei der Berechnung der Mehrkosten für Bauarbeiten für Rechnung des säumigen Unternehmers nicht zu berücksichtigen sind.

Abschnitt 2 - Lieferaufträge Unterabschnitt 1 - Im Preis einbegriffene Elemente Art. 49 - Dieser Artikel, in dem Lieferungen behandelt werden, ersetzt Artikel 49 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der Text ist jedoch neu strukturiert worden, indem die früher in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen weggelassen worden sind. In Absatz 2 Nr. 1 wird verdeutlicht, dass die Verpackungskosten im Preis einbegriffen sind, ausser wenn diese Verpackungen nicht in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers übergehen. Gemäss Nr. 2 gehen die Kosten für Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort fortan zu Lasten des Lieferanten, vorausgesetzt, dass Lieferungsort und Zugangsmodalitäten im Sonderlastenheft präzisiert werden. In Nr. 5 wird daran erinnert, dass Abnahmekosten zu Lasten des Lieferanten gehen.

Die früheren Paragraphen 2 und 3 sind gestrichen worden. Paragraph 2 handelte von der Mehrwertsteuer, die Sache des öffentlichen Auftraggebers bei Erstellung des Sonderlastenhefts ist. Paragraph 3 präzisierte, dass Preise und Beträge sich ohne Mehrwertsteuer verstehen, was die Regel in der gesamten neuen Regelung ist.

Unterabschnitt 2 - Eigentumsübertragung Art. 50 - Diese neue Bestimmung, die fortan in Artikel 50 aufgenommen ist, der im früheren allgemeinen Lastenheft vakant war, handelt von der Übertragung des Eigentums an Lieferungen, die erfolgt, sobald diese gemäss Artikel 15 § 2 bezahlbar sind. Damit wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche Regelung für alle Lieferaufträge festzulegen.

Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Mehrere Aufträge Art. 51 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 51 § 1 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Paragraph 2 ist gestrichen worden. Dieser Paragraph sah nämlich vor, dass die aufeinanderfolgenden Lieferungen zum Durchschnittspreis bezahlt werden, wenn ein Lieferant Auftragnehmer für einen Auftrag ist, der mehrere identische, aber zu verschiedenen Preisen erteilte Lose umfasst. Diese Streichung rechtfertigt sich dadurch, dass eine solche Massnahme eine Form der Zahlung von Vorschüssen in einem Fall voraussetzt, der nicht durch die einschlägigen Regeln vorgesehen ist.

Ausführungsmodalitäten Art. 52 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 52 des früheren allgemeinen Lastenhefts.

Paragraph 1 bestimmt fortan, dass der Lieferant Anspruch auf Ersatz für seinen Schaden hat, wenn der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen herabsetzt.

In § 3 sind genauere Regeln für die Berechnung der Lieferfristen bestimmt worden. Eine neue Bestimmung in fine präzisiert, dass alle Tage ohne Unterschied in der Frist einbegriffen sind, wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe ist.

Technische Abnahme Art. 53 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 63 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Da Prüfungen und Gegenversuche sich auf technische Abnahmen beziehen, die sogar während der Herstellung der Lieferungen erfolgen, befinden sich die diesbezüglichen Bestimmungen logischerweise besser in diesem Teil des allgemeinen Lastenhefts als in dem Teil, der der Abnahme gewidmet ist. Im übrigen ist der Text verdeutlicht worden und ist der Text des früheren Artikels 63 § 7 in § 4 übernommen worden.

Ebenso wie in Artikel 27 § 2 sind die Regeln in bezug auf die Kosten der technischen Abnahme in einem Labor angesichts der allgemeinen Bestimmung in Artikel 12 § 4 vereinfacht worden.

Verlängerung der Lieferfrist Art. 54 - Dieser Artikel übernimmt die Paragraphen 1, 2 und 4 von Artikel 53 des früheren allgemeinen Lastenhefts. Der frühere § 3 ist für überflüssig erachtet worden, da er bestimmte, dass Beschwerden oder Anträge gemäss Artikel 16 eingereicht werden mussten. Dasselbe gilt für den früheren Paragraphen 5 über das Inkrafttreten von Rechts wegen aller Vertragsbestimmungen bei Ablauf der Fristen, ohne jegliche Benachrichtigung oder Mitteilung.

In § 3 ist Absatz 2 gestrichen worden. Der Text sah nämlich einen Ausschluss vor, wenn der Lieferant sein Nichteinverständnis hinsichtlich des Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers in bezug auf die Verlängerung der Lieferfrist nicht innerhalb fünfzehn Tagen notifizierte. Diesbezüglich scheinen die Regeln von Artikel 16 zwingend genug.

Lieferung und Haftung des Lieferanten Art. 55 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 54 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

In § 1 Absatz 3 ist die Bestimmung vereinfacht worden, in der früher vorgesehen war, dass Kosten für Transport, Laden und Aufladen bei Änderung des Lieferungsortes nur nach Verhältnis der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Produkte zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen.

In § 4 sieht ein neuer Absatz in fine vor, dass der Abnahmebeauftragte alle notwendigen Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass abgelehnte Produkte wieder zur Abnahme vorgelegt oder geliefert werden können.

In § 5 über die Haftung des Lieferanten wird auf Artikel 16 verwiesen.

Verpackungen Art. 56 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 55 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Unterabschnitt 4 - Auftragsende Arten der vorläufigen Abnahme Art. 57 - Artikel 57 führt neue, genauere Bestimmungen über die Arten der vorläufigen Abnahme der Lieferungen ein.

Paragraph 1 handelt von der einfachsten und üblichsten Form der vorläufigen Abnahme, nämlich von der Abnahme der Lieferungen am Lieferungsort. Jede andere Abnahmeweise ist also im Sonderlastenheft vorzusehen und muss bestehen aus: - entweder einer doppelten Abnahme, die eine Teilabnahme am Herstellungsort und eine Gesamtabnahme am Lieferungsort umfasst; sie wird in den Artikeln 58 bis 60 behandelt, - oder aus einer Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort; sie wird in Artikel 61 behandelt.

Paragraph 2 ist eine neue Bestimmung zur Bestrafung des öffentlichen Auftraggebers, die ihn verpflichtet, den Lieferanten pauschal zu entschädigen, wenn er die Abnahme mit Verspätung ausführt.

Doppelte vorläufige Abnahme Art. 58 - Artikel 58 stimmt mit Artikel 57 und teilweise mit Artikel 59 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Das Sonderlastenheft kann kürzere Abnahmefristen vorsehen. Die Abnahmefrist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Beschluss zu notifizieren, wird um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht. Überdies wird in § 3 präzisiert, dass die vorläufige Abnahme erst vollständig ist, nachdem der öffentliche Auftraggeber die in Artikel 55 vorgesehenen Verrichtungen vorgenommen hat.

Bereitstellung der Lieferungen zur vorläufigen Teilabnahme am Herstellungsort Art. 59 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 58 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Versiegelung, Versand und abgelehnte Waren Art. 60 - Artikel 60 stimmt mit Artikel 60 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein.

Vorläufige Gesamtabnahme am Lieferungsort Art. 61 - Dieser Artikel ersetzt Artikel 61 des früheren allgemeinen Lastenhefts. In § 5 Absatz 2 ist die Bestimmung, die eine Vertragsstrafe von 500 Franken pro Tag Verzug vorsieht, durch einen neuen Text ersetzt worden, nach dem eine Vertragsstrafe pro Kalendertag auferlegt werden kann.

Sortierung Art. 62 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 62 § 2 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Paragraph 1 des besagten Artikels ist nämlich in Artikel 20 § 9 des Kapitels I, das den gemeinsamen Klauseln für alle Aufträge gewidmet ist, übernommen worden.

Verpflichtungen des Lieferanten nach der Abnahme Art. 63 - Artikel 63 stimmt mit Artikel 56 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Der Text ist jedoch verbessert worden.

Endgültige Abnahme Art. 64 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 64 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Wie für Bauarbeiten ist jedoch ein zweiter Absatz hinzugefügt worden, in dem vorgesehen wird, dass innerhalb fünfzehn Tagen nach der endgültigen Abnahme beziehungsweise der Abnahmeverweigerung ein Protokoll vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellt werden muss, wenn die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben hat.

Beschwerden in bezug auf die Abnahme Art. 65 - Dieser Artikel stimmt mit Artikel 65 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Der Satz in bezug auf den Beweis des Zufalls oder der höheren Gewalt ist jedoch gestrichen worden, da es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, an den in diesem Teil des allgemeinen Lastenhefts nicht erinnert werden muss.

Unterabschnitt 5 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 66 - Dieser Artikel stimmt teilweise mit den Artikeln 52 und 66 des früheren allgemeinen Lastenhefts überein. Er muss jedoch zusammen mit dem neuen Artikel 20 des Kapitels I, das den gemeinsamen Klauseln für alle Aufträge gewidmet ist, angewandt werden.

Der frühere § 1 ist gestrichen worden, da er aufgrund von Artikel 20 nicht mehr notwendig ist.

Paragraph 1 Nr. 2 ist umgeschrieben worden, da die Bestimmung, nach der keinerlei Geldstrafe angewandt wird, wenn der Verzug sich auf weniger als sieben Tage beläuft, gestrichen worden ist. Übrigens werden Geldstrafen mit einem Gesamtbetrag unter 2 000 Franken (früher 1 000 Franken) nicht berücksichtigt.

In Nr. 3 ist der Text des früheren Artikels 52 § 5 eingefügt worden, in dem vorgesehen ist, dass Geldstrafen wegen Verzug auf der Grundlage der für jede Teillieferung angegebenen Frist angewandt werden, wenn die Lieferung in mehreren Malen erfolgt. Ein neuer Absatz 2 bestimmt, welches Datum in diesem Fall als Lieferdatum für die eventuelle Anwendung der Geldstrafen wegen Verzug gilt.

Die Nummern 4 und 5 stammen aus Artikel 48 § 2 Nr. 3 und 4 über Bauarbeiten und betreffen Aufträge, die in mehrere Teile oder Phasen aufgeteilt sind oder für die nicht zwingende Teilausführungsfristen anwendbar sind.

Paragraph 2 betrifft Massnahmen von Amts wegen. Er vervollständigt für Lieferungen die in Artikel 20 befindlichen Bestimmungen.

Nummer 1 übernimmt § 5 des früheren Artikels 66 in einer angepassten Fassung und § 10 desselben Artikels. Sie betrifft die Berechnung der Mehrkosten bei einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder einem Auftrag für Rechnung des säumigen Auftragnehmers und das Datum, bis zu dem Geldstrafen wegen Verzug weiterlaufen.

In Nr. 2 wird der Text von § 6 des früheren Artikels 66 übernommen, in dem die Ersetzung von Lieferungen durch gleichartige Lieferungen behandelt wird, wenn im Rahmen der Massnahmen von Amts wegen identische Lieferungen nicht mehr besorgt werden können.

Nummer 3 fasst die Paragraphen 7, 8 und 9 des früheren Artikels 66 zusammen und handelt von der Art und Weise, wie technische Abnahme und Abnahme bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Auftragnehmers vorzunehmen sind.

In Nr. 4 wird § 2 durch eine Bestimmung vervollständigt, die einem Absatz von Artikel 48 § 3 über Bauarbeiten ähnlich ist; sie sieht vor, dass die Kosten für die Vergabe des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers in den darin vorgesehenen Grenzen zu seinen Lasten gehen.

Abschnitt 3 - Dienstleistungsaufträge Unterabschnitt 1 - In den Preisen einbegriffene Elemente Art. 67 - Mit Artikel 67 beginnt ein neuer Abschnitt 3 über die auf öffentliche Dienstleistungsaufträge anwendbaren besonderen Klauseln.

Artikel 67 übernimmt die Elemente, die - ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen - im Preis einbegriffen sind.

Unterabschnitt 2 - Briefverkehr mit dem Dienstleistungserbringer Art. 68 - Artikel 68 bestimmt die Modalitäten für den Briefverkehr des öffentlichen Auftraggebers mit Dienstleistungserbringern. Diese Bestimmung kann sich vor allem für Dienstleistungserbringer als nützlich erweisen, die keinen Gesellschaftssitz haben.

Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Ausführungsmodalitäten Art. 69 - In Artikel 69 § 1 wird präzisiert, dass der Dienstleistungserbringer durch die Auftragsvergabe das Recht hat, die im Sonderlastenheft angegebenen Mengen oder Mindestmengen zu leisten.

Anderenfalls muss er entschädigt werden.

Paragraph 2 handelt von gemäss Teilbestellungen zu erbringenden Dienstleistungen.

Paragraph 3 handelt von der Ausführungsfrist und § 4 von der Festlegung dieser Frist in Kalendertagen, -wochen oder -monaten beziehungsweise in Arbeitstagen.

Ort der Dienstleistungserbringung Art. 70 - Dieser Artikel bestimmt den Ort der Dienstleistungserbringung. Damit wird bezweckt, dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, eine Kontrolle der Auftragsausführung auszuüben.

Technische Abnahme Art. 71 - Artikel 71 bestimmt die Regeln für die technische Abnahme und die Fristen, die für die Annahme oder Ablehnung der Leistungen auferlegt sind.

Haftung des Dienstleistungserbringers Art. 72 - Dieser Artikel handelt von der Haftung des Dienstleistungserbringers. Was die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Zehnjahreshaftung betrifft, wird im Text präzisiert, dass sie ab der vorläufigen Abnahme der gesamten Bauarbeiten läuft, deren Studie Gegenstand des Dienstleistungsauftrags ist.

Unterabschnitt 4 - Unvereinbarkeit Art. 73 - Artikel 73 handelt von der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Unvereinbarkeit und von den Folgen dieser Unvereinbarkeit auf die Auftragsausführung. Es handelt sich um eine ergänzende Bestimmung im Vergleich zu den in den Königlichen Erlassen vom 8. und 10. Januar 1996 vorgesehenen Bestimmungen. Unterabschnitt 5 - Auftragsende Art. 74 - Artikel 74 betrifft das Auftragsende. Paragraph 1 übernimmt eine Bestimmung, die sich in dem auf Bauarbeiten anwendbaren Teil befindet, laut deren Leistungen, die den Auftragsklauseln oder -bedingungen oder den Regeln des Fachs nicht genügen, vom Auftragnehmer nochmals ausgeführt werden müssen.

Paragraph 2 handelt von der Abnahme. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft gibt es nur eine einzige Abnahme, und nicht eine vorläufige Abnahme gefolgt von einer endgültigen Abnahme.

Unterabschnitt 6 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 75 - Artikel 75 übernimmt die auf Lieferaufträge anwendbaren Regeln.

Paragraph 1 übernimmt Bestimmungen, die denjenigen von Artikel 66 § 1 in bezug auf Geldstrafen wegen Verzug ähnlich sind. Das Datum, ab dem die Geldstrafen laufen, muss jedoch im Sonderlastenheft präzisiert werden.

Paragraph 2 handelt von den Massnahmen von Amts wegen für öffentliche Dienstleistungsaufträge.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE

26. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 2. April 1996;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen für öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Regeln Artikel 1 - Die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge finden gemäss den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend « Königlicher Erlass vom 8.

Januar 1996" genannt - und auf die im Königlichen Erlass vom 10.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - nachstehend « Königlicher Erlass vom 10.

Januar 1996 » genannt - erwähnten öffentlichen Aufträge.

Art. 2 - Die Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge werden näher bestimmt durch: 1. die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der das allgemeine Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen festgelegt wird, 2.das Sonderlastenheft, das die auf einen bestimmten Auftrag anwendbaren besonderen Vertragsklauseln umfasst, oder die das Sonderlastenheft ersetzenden Unterlagen, nachstehend « Sonderlastenheft » genannt. Im Sonderlastenheft werden unter anderem der öffentliche Auftraggeber, der Auftragsgegenstand, das Vergabeverfahren, die Preisbestimmungsart, die Adresse, an die die Angebote zu senden oder bei der sie abzugeben sind, und die Ausführungsfrist angegeben, letztere sofern sie kein Zuschlagskriterium ist, 3. alle anderen Unterlagen, auf die das Sonderlastenheft sich bezieht. Art. 3 - § 1 - Das allgemeine Lastenheft regelt alle öffentlichen Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 800 000 Franken erreicht.

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in bezug auf öffentliche Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen und auf öffentliche Baukonzessionen kann vom allgemeinen Lastenheft nur abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, müssen am Anfang des Sonderlastenhefts aufgelistet werden. Ausserdem müssen Abweichungen von den Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden. § 2 - Das Sonderlastenheft kann das allgemeine Lastenheft oder einige seiner Bestimmungen für einen Auftrag, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 800 000 Franken liegt, für anwendbar erklären.

Wird das allgemeine Lastenheft nur teilweise durch das Sonderlastenheft für anwendbar erklärt, finden die Artikel 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 dennoch Anwendung auf den betreffenden Auftrag. Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen sind ebenfalls anwendbar.

Wenn in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall das ausgewählte Angebot ohne Mehrwertsteuer mindestens 800 000 Franken erreicht, kann der Auftrag nur unter der Bedingung vergeben werden, dass der Unterschied zwischen dem Betrag des zu billigenden Angebots und demjenigen der Schätzung unter 10 Prozent dieses letzten Betrags liegt. § 3 - Das allgemeine Lastenheft findet keine Anwendung auf einen Auftrag, der ohne Mehrwertsteuer höchstens 200 000 Franken erreicht.

KAPITEL II - Bestimmte Zahlungsmodalitäten, Vorschüsse und Revision der Preise von Subunternehmerverträgen Art. 4 - § 1 - Im vorliegenden Erlass und im allgemeinen Lastenheft ist unter « ursprünglichem Wert des Auftrags », « Höhe des Angebots », « Wert der Lieferungen », « Wert der Dienstleistungen » oder « Wert des Auftrags » der Preis ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. § 2 - Der Preis des Auftrags wird entweder in einem Mal nach seiner vollständigen Ausführung oder, wenn das Gesetz es zulässt, je nach seinem Fortschreiten durch Anzahlungen gemäss den im Sonderlastenheft vorgesehenen Modalitäten gezahlt.

Sobald die Ausführung eines Auftrags einen Stand erreicht hat, der Anrecht auf Zahlung gibt, wird vom öffentlichen Auftraggeber darüber ein Protokoll aufgestellt. Der Auftragnehmer muss jedoch eine Schuldforderung einreichen, bevor er bezahlt werden kann.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 134 der am 17.

Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung festgelegten Bestimmungen können dem Auftragnehmer Vorschüsse in den nachfolgend aufgezählten Fällen gewährt werden: 1. gemäss den im Sonderlastenheft festgelegten Modalitäten für Aufträge, für die im Verhältnis zu ihrem Wert sehr hohe vorherige Investitionen erforderlich sind, die ausschliesslich für ihre Ausführung bestimmt sind: a) entweder für die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen b) oder für den Ankauf von Material, Maschinen oder Gerätschaften c) oder für den Erwerb von Patenten, Herstellungs- oder Verbesserungslizenzen d) oder für Untersuchungen, Prüfungen, Entwicklungen oder Herstellungen von Prototypen, 2.für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die abzuschliessen sind: a) mit anderen Staaten, b) mit Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, mit denen zwangsläufig Geschäfte zu tätigen sind und die die Zahlung von Vorschüssen als Bedingung für die Annahme des Auftrags stellen, c) mit einer von Staaten errichteten Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung, d) im Rahmen der von mehreren Staaten oder internationalen Organisationen gemeinsam finanzierten Forschungs-, Prüfungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Herstellungsprogramme. Ausser in den in § 1 Nr. 2 erwähnten Fällen dürfen die Vorschüsse 50 Prozent des ursprünglichen Werts des Auftrags nicht überschreiten. Das Sonderlastenheft gibt ausserdem die vom Auftragnehmer beizubringenden Garantien an. § 2 - Die Vorschüsse werden durch Abzug von den Anzahlungen gemäss den im Sonderlastenheft vorgesehenen Modalitäten verrechnet. Die Zahlung der Vorschüsse kann eingestellt werden und die Vorschüsse können durch Abzug von den Anzahlungen verrechnet werden, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes verletzt.

Art. 6 - § 1 - Nimmt ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer Subunternehmer in Anspruch und vorausgesetzt, der Auftrag umfasst eine Preisrevisionsklausel, müssen die Subunternehmerverträge eine Revisionsformel umfassen, wenn ihr Wert und/oder ihre Laufzeit die in Artikel 13 § 5 des allgemeinen Lastenhefts festgelegten Grenzen überschreiten.

Diese Revisionsformel bezieht sich: 1. zwangsläufig auf die Löhne einschliesslich der Soziallasten, die für den beruflichen Sektor, dem der Subunternehmer angehört, gelten, mit einem Parameter, der der Höhe des Lohnanteils in den betreffenden Leistungen entspricht, 2.eventuell auf die Preise der vom Subunternehmer verwendeten Materialien oder auf einen Repräsentativindex dieser Preise, sofern diese Materialien entweder direkt oder durch einen Repräsentativindex der Kosten der Materialien in der Formel zur Revision des Preises des Auftrags aufgenommen sind.

Der Wert des festen Faktors in den Formeln zur Revision von Subunternehmerverträgen darf weder unter 0,20 liegen noch den festen Faktor der Formel des Auftrags um mehr als 0,10 übersteigen.

Dieser feste Faktor darf jedoch erhöht werden, sofern im Subunternehmervertrag entweder die Gewährung von Vorschüssen für den sofortigen Erwerb der vom Subunternehmer zu verwendenden Materialien oder die Zurverfügungstellung von unmittelbar vom Auftragnehmer gekauften Materialien an den Subunternehmer vorgesehen wird.

Als Grundlage gelten die zur Zeit des Abschlusses des Subunternehmervertrags geltenden Bezugswerte. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, mit denen dessen Subunternehmer bestätigen, dass eine Preisrevision gemäss den vorliegenden Bestimmungen angewandt wird, ohne dass sich daraus irgendein Anspruch der Subunternehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ergibt.

Stellt der öffentliche Auftraggeber eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen fest, so werden für die gesamte Dauer des Verstosses die Vertragsstrafen, die bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehen sind, angewandt. § 3 - Der Auftragnehmer, der einen Subunternehmer in Anspruch nimmt, muss diesen Subunternehmer bei Vertragsabschluss von den mit dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Auftragsmodalitäten in bezug auf Artikel 15 § 1 Nr. 2, 4 und 5 unterrichten. Der Subunternehmer ist berechtigt, sich dem Auftragnehmer gegenüber auf diese Bestimmungen zu berufen, um von ihm die Zahlung von Beträgen, die für die Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen zur Ausführung des Auftrags geschuldet werden, zu verlangen.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt der Subunternehmer als Auftragnehmer und der Auftragnehmer als öffentlicher Auftraggeber den Subunternehmern des Erstgenannten gegenüber.

KAPITEL III - Änderung des Auftrags Art. 7 - Ungeachtet der Art und Weise der Preisbestimmung ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, den ursprünglichen Auftrag gegebenenfalls gegen gerechten Ausgleich einseitig zu ändern, insofern dessen Gegenstand unverändert bleibt.

Art. 8 - Von den wesentlichen Klauseln und Bedingungen des vergebenen Auftrags kann nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers abgewichen werden.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - Umfasst der Auftrag mehrere Lose, wird jedes Los im Hinblick auf die Ausführung als separater Auftrag betrachtet, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.

Art. 10 - Wenn das Eingreifen des Kollegiums des Hohen Kontrollausschusses durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen ist, können Streitfälle in bezug auf Aufträge oder sämtliche Akte oder Vereinbarungen, die sich auf Aufträge beziehen, auf Antrag einer der Parteien besagtem Kollegium gemäss seiner Grundordnung unterbreitet werden.

TITEL II - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Abschnitt 1 - Auf alle Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 11 - Das Sonderlastenheft eines Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags umfasst unter anderem folgende Angaben: 1. Frist(en) für die vollständige oder teilweise Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen seitens des Betreuers, 2.Zahlungsbedingungen, Formel zur Revision der Jahresraten oder des Mietpreises, 3. Formel zur Festlegung des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Preises;wenn sie im Sonderlastenheft eines Auftrags auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags fehlt, gilt nachstehende Formel: 1/i x 0,80 RH x (1-0,025 n) x 1,03 wobei: i der gesetzliche Zinssatz ist, RH der im Jahr vor der Optionsausübung geschuldete und gegebenenfalls gemäss den Auftragsbestimmungen angeglichene Mietpreis ist, n die Anzahl ganzer Jahre zwischen der Zurverfügungstellung des Bauwerks und der Optionsausübung ist.

Abschnitt 2 - Auf Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 12 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen werden im Sonderlastenheft die Rechte jeder beteiligten Partei an Grundstücken, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, und gegebenenfalls die dem Baubetreuer vom öffentlichen Auftraggeber übertragenen Erbbau- oder Erbpachtrechte, die für diese Übertragung geltenden Bedingungen und die Frist, in der die authentische Übertragungsurkunde auszustellen ist, angegeben.

Sollen Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, mit dinglichen Rechten belastet werden, so müssen sie Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses sein.

Wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbbaurecht abtritt, hat der Baubetreuer jedoch nicht die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht erwähnten Rechte. Art. 13 - § 1 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Eigenbedarfs des öffentlichen Auftraggebers auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, gibt das Sonderlastenheft die Bedingungen an, unter denen die eventuelle Übertragung des Eigentums an diesem Bauwerk an den Baubetreuer erfolgt. § 2 - Dingliche Rechte, die der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls dem Baubetreuer zuerkennt, werden in einer dem Sonderlastenheft beiliegenden Unterlage, die der Baubetreuer nach Unterschrift seinem Angebot beifügt, näher bestimmt. In dieser Unterlage werden die Modalitäten für die Zuerkennung von dinglichen Rechten, insbesondere diejenigen, die in den Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen werden, angegeben.

Die Übertragung wird durch eine authentische Urkunde festgestellt, die in der im Sonderlastenheft vorgesehenen Frist, jedoch spätestens innerhalb vier Monaten nach Billigung des Angebots erstellt wird. § 3 - Das Grundstück darf dem Baubetreuer nicht vor dem Datum der Erstellung der authentischen Urkunde zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann für die Dauer der Ausführung des Bauwerks auf das Zuwachsrecht verzichten.

Der Baubetreuer kann Rechte und Pflichten in bezug auf das erworbene dingliche Recht nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen.

Art. 14 - Wenn das Bauwerk zur Deckung des Bedarfs Dritter auf Grundstücken, deren Eigentümer beziehungsweise Erbpächter der öffentliche Auftraggeber ist, errichtet wird, werden im Sonderlastenheft die Verkaufs- oder Mietbedingungen und die Bedingungen, denen die Dritten entsprechen müssen, festgelegt. Behält der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vor, die Dritten selbst zu bestimmen, so legt das Sonderlastenheft die Frist fest, in der diese Bestimmungen zu erfolgen haben.

Soll das Bauwerk an Dritte vermietet werden, finden die Bestimmungen von Artikel 13 § 2 und § 3 Anwendung. Soll es an Dritte verkauft werden, verzichtet der öffentliche Auftraggeber bis zum Verkauf auf das Zuwachsrecht.

Art. 15 - § 1 - Ist der Baubetreuer Eigentümer beziehungsweise Erbpächter des Grundstückes, legt das Sonderlastenheft fest, wie der öffentliche Auftraggeber sowohl über das Grundstück als auch über das Bauwerk zu verfügen wünscht, und zwar: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren;in diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung des Bauwerks;in diesem Fall werden die Zahlungen auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt, 5. in Form einer Übernahme im Rahmen einer Erbpacht;in diesem Fall müssen die Zahlungsbedingungen festgelegt werden.

In den in den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen muss die Urkunde zur Feststellung der Eigentumsübertragung innerhalb vier Monaten nach der effektiven Übertragung erstellt werden. § 2 - Artikel 29 § 2 des allgemeinen Lastenhefts findet keine Anwendung, wenn der Baubetreuer Eigentümer des Grundstückes ist.

Art. 16 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über Vorzugsrechte und gesetzliche Hypotheken ist im Sonderlastenheft vorzuschreiben, dass das Bauwerk und gegebenenfalls das Grundstück ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit keiner vertraglich geregelten Hypothek oder Dienstbarkeit belastet werden dürfen, wenn eine Eigentumsübertragung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vorgesehen ist oder wenn eine Kaufoption besteht.

Im Sonderlastenheft ist ebenfalls festzulegen, dass die Übertragung des Eigentums am Bauwerk und gegebenenfalls am Grundstück frei von sämtlichen dinglichen und persönlichen Rechten zu erfolgen hat, ohne dass der öffentliche Auftraggeber zu irgendeiner anderen Zahlung als derjenigen, die im Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags vorgesehen ist, verpflichtet ist.

Art. 17 - Das Sonderlastenheft kann zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn das Bauwerk während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört wird, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Baubetreuer sich weigert, es auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesem Bauwerk noch nicht übertragen worden ist.

Es wird davon ausgegangen, dass der Baubetreuer die Instandsetzung verweigert, wenn er dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb dreissig Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des öffentlichen Auftraggebers nicht seine Absicht notifiziert hat, innerhalb einer im gemeinsamen Einvernehmen und je nach Umfang des Bauwerks festzulegenden Frist das Bauwerk auf eigene Kosten instand zu setzen.

Abschnitt 3 - Auf Aufträge auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen anwendbare Bestimmungen Art. 18 - Im Sonderlastenheft werden die Rechte des öffentlichen Auftraggebers an Lieferungen und die Bedingungen und Fristen in bezug auf eine eventuelle Übertragung des Eigentums an den Gütern angegeben.

Art. 19 - § 1 - Das Sonderlastenheft legt fest, wie der öffentliche Auftraggeber über die Lieferungen zu verfügen wünscht, und zwar: 1. in Form einer Miete, 2.in Form einer Miete für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit, 3. in Form einer Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung nach einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren;in diesem Fall wird die Verteilung der Zahlungen angegeben, 4. in Form eines Erwerbs bei Zurverfügungstellung der Lieferungen;in diesem Fall werden die Zahlungen auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verteilt. § 2 - Die Eigentumsübertragung erfolgt entweder bei Ausübung der Kaufoption oder bei Ablauf der im Sonderlastenheft vorgesehenen Laufzeit.

Art. 20 - Das Sonderlastenheft kann zugunsten des öffentlichen Auftraggebers das Recht vorsehen, einen Auftrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn Lieferungen während der Laufzeit des Auftrags vollständig oder teilweise zerstört werden, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, und der Lieferbetreuer sich weigert, sie auf eigene Kosten instand zu setzen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber das Eigentum an diesen Lieferungen noch nicht übertragen worden ist.

Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferbetreuer die Instandsetzung verweigert, wenn er dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des öffentlichen Auftraggebers nicht seine Absicht notifiziert hat, innerhalb einer im gemeinsamen Einvernehmen und je nach Umfang der erforderlichen Leistungen festzulegenden Frist die Lieferungen auf eigene Kosten instand zu setzen.

KAPITEL II - Bestimmungen über die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 21 - Der öffentliche Auftraggeber verpflichtet sich: 1. bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht, die in den Artikeln 21 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 und in den Artikeln 18 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 vorgesehen sind: a) den Auftragspreis durch Mietzahlungen und/oder Zahlung des Erbpachtzinses zu begleichen, b) das Bauwerk oder die Lieferungen zweckentsprechend zu verwenden, c) bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen: i) gemäss den Artikeln 1754 bis 1756 des Zivilgesetzbuches die dem Mieter obliegenden Reparaturen vorzunehmen und für den gewöhnlichen Unterhalt des Bauwerks zu sorgen, ii) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Baubetreuers vorzunehmen, d) bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen: i) die Lieferungen für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke und gemäss den vom Lieferbetreuer bei Angebotsabgabe mitgelieferten technischen Gebrauchsanweisungen zu verwenden, ii) keine Veränderungen an den Lieferungen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferbetreuers vorzunehmen, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist, 2.den Auftragspreis in Form von Jahresraten zu zahlen, wenn gemäss den Artikeln 21 und 48 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und den Artikeln 18 und 40 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 der Erwerb des Bauwerks oder der Lieferungen bei Zurverfügungstellung vorgesehen ist.

KAPITEL III - Bestimmungen über die Verpflichtungen des Betreuers Art. 22 - Der Betreuer ist verpflichtet: 1. eine Sicherheit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts zu hinterlegen. In Ermangelung einer spezifischen Bestimmung im Sonderlastenheft ist diese Sicherheitsleistung bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen aufgrund des Kostpreises ohne Mehrwertsteuer des zu erstellenden Bauwerks, so wie es sich aus dem vergebenen Auftrag ergibt, zu berechnen, Finanzierungs-, Planungs- und Untersuchungskosten ausgenommen, 2. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen dem öffentlichen Auftraggeber und den in Artikel 14 erwähnten Dritten gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung ab dem Datum der vorläufigen Abnahme vollständig zu übernehmen;dieselbe Haftung gilt bei Anwendung von Artikel 23 § 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses für Teile des Bauwerks, die weniger als zehn Jahre vor Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung Gegenstand umfangreicher Ausstattungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten waren, 3. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung und Registrierung von Bauunternehmern zu genügen, wenn die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder teilweise vom Baubetreuer selbst ausgeführt werden. Nimmt der Baubetreuer für die Ausführung der gesamten oder eines Teils dieser Bauarbeiten in gleich welchem Stadium Unternehmer in Anspruch, müssen diese ebenfalls diesen Bestimmungen genügen, 4. den in Artikel 12 des Gesetzes auferlegten Bestimmungen in gleich welchem Stadium selbst zu genügen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Subunternehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, ihnen ebenfalls genügen, 5.den Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts und des Sonderlastenhefts des Auftrags in gleich welchem Stadium selbst zu genügen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Subunternehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, ihnen ebenfalls genügen, 6. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen und unbeschadet des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts die im Sonderlastenheft vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen auf seine Kosten abzuschliessen.Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab. Vor Beginn der Bauarbeiten legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift der Versicherungspolicen vor; diese müssen eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.

Die vorerwähnten Versicherungspolicen müssen eine Klausel umfassen, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten unmittelbar in das Vermögen des öffentlichen Auftraggebers oder des benachteiligten Dritten übergehen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.

Art. 23 - § 1 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen verpflichtet sich der Betreuer ausserdem: 1. das geplante Bauwerk gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Plänen, Unterlagen und Lastenheften zu errichten, 2.dieses fertiggestellte Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls Dritten, die die vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Bedingungen erfüllen, innerhalb der im Auftrag vorgesehenen Ausführungsfristen zur Verfügung zu stellen, 3. wenn der Baubetreuer Eigentümer des Bauwerks ist und es dem öffentlichen Auftraggeber oder in Artikel 14 erwähnten Dritten vermietet: a) dem Mieter für die gesamte Laufzeit des Auftrags das ungestörte und ausschliessliche Nutzungsrecht am Bauwerk zu gewährleisten, b) sämtliche Reparaturen mit Ausnahme der dem Mieter obliegenden beziehungsweise der kleineren Unterhaltsreparaturen, die zur Instandhaltung des Bauwerks erforderlich sind, durchzuführen, c) keine Innen- oder Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers und des Mieters vorzunehmen. § 2 - Bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen verpflichtet sich der Lieferbetreuer darüber hinaus: 1. die Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber in den im Auftrag vorgesehenen Fristen zur Verfügung zu stellen, 2.den Unterhalt der Lieferungen zu gewährleisten und alle erforderlichen Reparaturen vorzunehmen, um sie während der gesamten Laufzeit des Auftrags in ordentlichem Verwendungszustand zu erhalten, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.

KAPITEL IV - Bestimmungen über die Ausführung des Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags Art. 24 - § 1 - Der Auftragspreis wird wie folgt gezahlt: 1. entweder durch Mieten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk oder die Lieferungen mietet.Ist eine Kaufoption im Auftrag vorgesehen und wird sie ausgeübt, ist der Restbetrag in einem Mal zu entrichten, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.

Ist im Auftrag die Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit vorgesehen, so muss die Miete den Gesamtpreis decken, 2. oder durch Jahresraten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk oder die Lieferungen bei ihrer Zurverfügungstellung, die im Protokoll zur vorläufigen Abnahme festgestellt wird, als Eigentum erwirbt, 3.oder durch Zahlung des Erbpachtzinses, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbpachtrecht erwirbt. § 2 - In keinem Auftrag dürfen Zahlungen vor Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen vorgeschrieben werden, die in dem vom öffentlichen Auftraggeber auszustellenden Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt wird. § 3 - Die dem öffentlichen Auftraggeber gesetzten Fristen zur Zahlung der Jahresraten, der Miete oder des Erbpachtzinses laufen ab dem Datum dieses Protokolls; der Betreuer muss jedoch jedes Jahr innerhalb fünfzehn Tagen ab dem entsprechenden Datum sowohl für die Jahresraten als auch für den Erbpachtzins oder die Miete eine Schuldforderung einreichen. § 4 - Zahlungsaufträge für die dem Betreuer geschuldeten Beträge sind dem Postscheckamt oder einem anderen Geldinstitut innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des in § 2 vorgesehenen Protokolls zu übermitteln.

Ist die Schuldforderung mehr als fünfzehn Tage nach diesem Datum eingereicht worden, wird die vorerwähnte Frist von sechzig Tagen entsprechend verlängert. § 5 - Dieselben Vorschriften gelten für die Zahlung des eventuellen Restbetrags im Fall einer Miete mit Kaufoption; die Zahlungsfrist(en) beginnt (beginnen) mit dem Tag der Eigentumsübertragung.

Art. 25 - Der öffentliche Auftraggeber übt eine Kontrolle des Bauwerks oder der Lieferungen aus, auf die der Betreuungsvertrag sich bezieht, oder er lässt sie durch von ihm gewählte befugte Personen oder Einrichtungen ausüben.

Art. 26 - Die vorläufige und die endgültige Abnahme, die der Betreuer seinen Unternehmern oder Lieferanten gewährt, binden den öffentlichen Auftraggeber nicht.

Art. 27 - § 1 - Ein nicht gerechtfertigter Verzug bei Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen führt ohne Inverzugsetzung zur Anwendung der im Sonderlastenheft vorgesehenen Geldstrafen wegen Verzug. § 2 - Vom Betreuer geschuldete Geldstrafen wegen Verzug und Vertragsstrafen können von der Sicherheitsleistung oder sogar von Beträgen, die der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks beziehungsweise der Lieferungen zahlen muss, abgezogen werden. § 3 - Stellt der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks oder der Lieferungen eine Nichteinhaltung der Vertragsklauseln fest, kann er nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er sie dem Betreuer per Einschreibebrief notifiziert hat, an die Stelle des Betreuers treten, um auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Betreuers Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall werden die vom öffentlichen Auftraggeber eingegangenen Kosten von den Beträgen abgezogen, die dieser dem Betreuer schuldet.

Unbeschadet der Verpflichtungen des Betreuers während der Garantiefrist und seiner Zehnjahreshaftung, die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung mehr, sobald das Eigentum am Bauwerk oder an den Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.

Auf keinen Fall schuldet der öffentliche Auftraggeber eine Miete, eine Jahresrate beziehungsweise einen Erbpachtzins für Zeiträume, während deren er das Bauwerk oder die Lieferungen nicht verwenden kann, weil der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

TITEL III - Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Bestimmungen über das Sonderlastenheft Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 131 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996 muss das Sonderlastenheft alle notwendigen Verdeutlichungen zu folgenden Punkten umfassen: 1. Gegenstand der Konzession, 2.Laufzeit der Konzession, 3. vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise vom Konzessionär auszuführende Bauarbeiten, 4.Fristen für die Ausführung dieser Bauarbeiten, 5. geforderte Sicherheiten in bezug auf die Finanzierung der vom Konzessionär zu errichtenden Bauwerke, 6.Höhe der geforderten Sicherheitsleistung, 7. Adresse, an die Angebote zu senden oder bei der sie abzugeben sind, 8.Ort, Tag und Uhrzeit der Öffnung der Angebote, 9. Frist, während deren die Submittenten gebunden bleiben, 10.eventuelle Abweichungen von den Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts gemäss Artikel 3 § 1 Absatz 2 wegen besonderer Anforderungen der Konzession, 11. gegebenenfalls und den Erfordernissen der Konzession entsprechend Vorschriften in bezug auf: a) Verbrauchertarif, b) gleiche Behandlung der Verbraucher, c) Verbot von Handelsgeschäften, die nicht in den normalen Betriebsrahmen fallen, d) Sicherstellung der zur Gewährleistung eines wirklichen öffentlichen Dienstes unentbehrlichen Leistungen, e) Verwendung fähigen und ausreichenden Personals und Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, den sofortigen Ersatz eines Personalmitglieds wegen schwerwiegenden Fehlers zu verlangen, f) Anwendung der Vorschriften des Sprachenrechts, g) Erste Hilfe, die zugunsten der Verbraucher zu leisten ist, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des Personals und der für die Leistung der Ersten Hilfe geeigneten Räume, h) Verbot jeglicher Werbung ausser der Werbung, die auf die erbrachte Dienstleistung bezogen ist, i) Telefonapparate, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen, j) jede andere dem Konzessionär obliegende Verpflichtung. Das Sonderlastenheft muss den Text der Artikel 31 § 2 Absatz 1, 36 und 40 §§ 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses als Vertragsklauseln übernehmen.

Art. 29 - Der Gegenstand der Konzession muss genau definiert werden, damit die Submittenten ihn richtig beurteilen können. Dieser Beschreibung müssen die Informationen über die Art und Weise beigefügt werden, wie der Konzessionär seinen Verpflichtungen nachkommen muss, um der durch die Konzessionserteilung verfolgten Zielsetzung gerecht zu werden.

Die Laufzeit der Konzession darf einen Zeitraum von fünfzig Jahren nicht überschreiten.

Art. 30 - Die Sicherheitsleistung wird nach Verhältnis des Wertes der Konzession pauschal festgelegt.

Die Sicherheitsleistung deckt die Verpflichtungen des Konzessionärs für die gesamte Laufzeit der Konzession.

Das Sonderlastenheft kann jedoch die volle oder teilweise Freigabe der Sicherheit nach Ausführung und Abnahme der dem Konzessionär obliegenden Bauarbeiten vorsehen, insofern der öffentliche Auftraggeber über die Eintragung einer erstrangigen Hypothek auf die errichteten Gebäude verfügt, deren Betrag mindestens der Sicherheit oder dem freizugebenden Teil der Sicherheit entspricht.

KAPITEL II - Bestimmungen über die für die Betreibung der Konzession bestimmten Grundstücke Art. 31 - § 1 - Die Grundstücke des öffentlichen Eigentums, auf denen der Konzessionär für die Betreibung der Konzession unerlässliche oder lediglich nützliche Bauwerke errichten muss, müssen Gegenstand eines vorherigen Entwidmungsbeschlusses des zuständigen öffentlichen Auftraggebers sein.

Der Konzessionär geniesst während der gesamten Laufzeit der Konzession ein Erbbaurecht an den aus dem öffentlichen Eigentum entwidmeten Grundstücken. Er verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. § 2 - Da der öffentliche Auftraggeber für die gesamte Laufzeit der Konzession auf den Zuwachs verzichtet, verfügt der Konzessionär bis zum Ablauf der Konzession über das Volleigentum am Bauwerk. Bei Ablauf wird das Eigentumsrecht an diesem Bauwerk frei von irgendwelchen dinglichen Rechten übertragen und gehört automatisch und von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat. Das gleiche gilt für andere Gebäude, die der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession errichtet und deren Abbruch der öffentliche Auftraggeber nicht verlangt hätte.

Während der Laufzeit der Konzession kann das Bauwerk ohne ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers mit keinerlei Hypothek belastet werden.

Es kann des weiteren mit keinerlei Dienstbarkeit belastet werden. § 3 - Setzt die Konzession die Errichtung seitens des Konzessionärs verschiedener für die Betreibung der Konzession unerlässlicher Gebäude auf ihm gehörenden Grundstücken voraus, so gehen diese Grundstücke und Gebäude bei Ablauf der Konzession frei von sämtlichen Rechten in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat.

Wenn Gebäude, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet werden, für die Betreibung der Konzession lediglich nützlich sind, bleiben sie bei Ablauf der Konzession Eigentum des Konzessionärs.

Die Unterscheidung zwischen den Gebäuden, von denen in Absatz 1 beziehungsweise 2 die Rede ist, muss im Sonderlastenheft deutlich angegeben werden. Dieses Lastenheft muss ebenfalls den Wert der dem Konzessionär gehörenden Grundstücke, auf denen die für die Betreibung der Konzession unerlässlichen Gebäude errichtet werden müssen, vermerken. § 4 - Der Konzessionär kann seine aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen. In keinem Fall ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen.

KAPITEL III - Bestimmungen über bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs Art. 32 - Der Konzessionär ist für die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung verantwortlich, die Gegenstand der Konzession ist. Zu seinen Lasten gehen: 1. Unterhalt und Reparatur des Bauwerks, 2.sämtliche auf das Bauwerk angewandte Abgaben und Steuern, 3. Anschlussrechte und -kosten, ausser wenn es im Vertrag anders vorgesehen ist. Art. 33 - Innerhalb dreissig Tagen nach Erteilung der Konzession übermittelt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber die Liste der Bauarbeiten, die er Subunternehmern anzuvertrauen beabsichtigt.

Art. 34 - Führt der Konzessionär Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Konzession ganz oder teilweise selbst aus, so muss er den zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung und Registrierung von Bauunternehmern genügen.

Nimmt der Konzessionär für die Ausführung der gesamten oder eines Teils dieser Bauarbeiten Unternehmer in Anspruch, müssen diese ebenfalls diesen Bestimmungen genügen.

Art. 35 - Der öffentliche Auftraggeber übt eine Kontrolle des Bauwerks, mit dessen Errichtung der Konzessionär beauftragt ist, aus oder lässt sie durch von ihm gewählte befugte Personen oder Einrichtungen ausüben.

Art. 36 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 38 des allgemeinen Lastenhefts schliesst der Konzessionär die im Sonderlastenheft vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen auf seine Kosten ab. Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab.

Vor Beginn der Bauarbeiten legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift dieser Versicherungspolicen vor; diese müssen eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.

Der Konzessionär muss bei Abschluss der Bauarbeiten und vor Inbetriebnahme des Bauwerks ebenfalls eine Feuerversicherung für die errichteten Bauwerke abschliessen; die Versicherung muss eine Klausel umfassen, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherung zu benachrichtigen. Eine beglaubigte Abschrift der Police wird dem öffentlichen Auftraggeber vor Inbetriebnahme des Bauwerks vorgelegt.

Die vorerwähnten Versicherungspolicen müssen eine Klausel umfassen, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten unmittelbar in das Vermögen des öffentlichen Auftraggebers oder des benachteiligten Dritten übergehen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.

Art. 37 - Der Konzessionär ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung vollständig zu übernehmen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf andere, für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude.

Hat die Konzession eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren oder wird sie vor Ende dieses Zeitraums entweder in Anwendung von Artikel 40 oder im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien beendet, trägt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.

KAPITEL IV - Bestimmungen über Preis, Konzessionsabgabe, Anfang und Ende der Konzession Art. 38 - § 1 - Ist die Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so besteht dieser Preis aus einem jährlich zahlbaren Pauschalbetrag; dieser Preis kann jedoch jedes Jahr aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Formel revidiert werden. § 2 - Ist die Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so besteht diese entweder aus einem Pauschalbetrag oder aus einem Prozentsatz des vom Konzessionär erzielten Bruttoumsatzes oder aus einem um einen Prozentsatz des vorerwähnten Bruttoumsatzes erhöhten Pauschalbetrag. Der Vertrag kann jedoch einen anderen Modus für die Berechnung der Abgabe vorsehen. Die Zahlung erfolgt jährlich auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Modalitäten.

Handelt es sich um einen Pauschalbetrag, so kann er jedes Jahr aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Formel revidiert werden.

Handelt es sich um einen Prozentsatz des Bruttoumsatzes, so muss der Konzessionär eine der Betreibung der Konzession eigene Buchhaltung führen, zu der die Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder Personen, die er bestimmt, jederzeit Zugang haben müssen. Diese Buchhaltung wird gemäss den im belgischen Recht anwendbaren Regeln geführt.

Art. 39 - Die Konzession läuft ab dem im Vertrag festgelegten Tag.

Ist die Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so wird dieser Preis erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauarbeiten geschuldet.

Ist die Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so wird diese Abgabe ab dem vorgesehenen Tag der Vollendung der von ihm auszuführenden Bauarbeiten geschuldet. Hat der öffentliche Auftraggeber jedoch ebenfalls Bauarbeiten auszuführen und fällt der Tag ihrer effektiven Vollendung nach demjenigen, der für die vom Konzessionär auszuführenden Bauarbeiten vorgesehen ist, wird die Abgabe jedoch erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom öffentlichen Auftraggeber auszuführenden Bauarbeiten geschuldet.

Art. 40 - § 1 - Hat die Konzession eine Laufzeit von mehr als dreissig Jahren, kann der Vertrag vorsehen, dass jede der beteiligten Parteien nach Ablauf dieses Zeitraums die Konzession mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr beenden kann.

In diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber das in Artikel 31 §§ 2 und 3 erwähnte Eigentumsrecht am Tag, an dem die Konzession ausläuft. § 2 - Bei höherer Gewalt auf seiten des öffentlichen Auftraggebers kann dieser die Konzession vorzeitig beenden.

In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf eine durch eine Bruchzahl ausgedrückte Entschädigung, die einem Teil der Kosten der von ihm ausgeführten Bauarbeiten entspricht; diese Kosten werden gegebenenfalls um den gemäss Artikel 31 § 3 Absatz 3 im Vertrag näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht.

Der Nenner dieser Bruchzahl entspricht der im Vertrag vorgesehenen Laufzeit der Konzession; er beträgt jedoch immer 29, wenn die vereinbarte Laufzeit der Konzession über dreissig Jahre hinausgeht und der Vertrag die Möglichkeit vorgesehen hat, der Konzession nach Ablauf dieses Zeitraums ein Ende zu setzen.

Der Zähler der Bruchzahl entspricht der Plusdifferenz zwischen Nenner und Anzahl abgelaufener ganzer Jahre zwischen dem Tag des Anfangs der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.

Die auf diese Art und Weise berechnete Entschädigung wird je nach Fall erhöht: 1. entweder um einen Betrag, der sich auf das Doppelte des jährlichen Preises zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers beläuft, und zwar auf der Grundlage seiner im letzten effektiven Betriebsjahr der Konzession erreichten Höhe, 2.oder um einen Betrag, der der vom Konzessionär für die letzten zwei Jahre der Konzession gezahlten Abgabe entspricht.

Diese Erhöhung wird entsprechend herabgesetzt, wenn der öffentliche Auftraggeber weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Konzession dieser ein Ende setzt. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Konzession ebenfalls vorzeitig beenden, wenn der Konzessionär die aus der Konzession hervorgehenden Verpflichtungen schwer verletzt, sei es gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber den Benutzern der Dienstleistung, die er zu erbringen hat.

In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung innerhalb einer Frist von einem Jahr einer Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Hälfte der Kosten der von ihm ausgeführten Bauarbeiten entspricht, gegebenenfalls erhöht um den gemäss Artikel 31 § 3 Absatz 3 im Vertrag näher bestimmten Wert der Grundstücke.

Nenner und Zähler werden gemäss § 2 festgelegt; ein angefangenes Jahr gilt jedoch als ein ganzes Jahr bei der Festlegung der Anzahl abgelaufener Jahre zwischen dem Datum des Anfangs der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.

Die auf diese Weise berechnete Entschädigung wird um die dem öffentlichen Auftraggeber vom Konzessionär eventuell geschuldeten Abgaben vermindert, die um einen Zinssatz von einem Prozent pro Monat beziehungsweise pro angefangenen Monat Verzug bei der Zahlung dieser Abgaben erhöht werden. § 4 - Abgesehen von den Fällen, in denen § 1 angewandt wird, kann der Konzessionär ausser bei höherer Gewalt seinerseits die Konzession nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden.

Wenn in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk verwendet, hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Eigentumsübertragung - einer gemäss § 3 berechneten Entschädigung.

Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Entschädigung, wenn er das Bauwerk nicht verwendet. § 5 - Bei Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erwirbt der öffentliche Auftraggeber am Datum, an dem die Konzession vorzeitig beendet wird, das Eigentum - frei von sämtlichen Rechten - an Bauwerken, die vom Konzessionär auf Grundstücken, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören, errichtet worden sind, und an den für die Betreibung unerlässlichen Grundstücken und Bauwerken, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet worden sind.

Bei Anwendung von § 4 erfolgt die Eigentumsübertragung unter denselben Bedingungen entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, oder aber bei Ablauf der Konzession, je nachdem ob der öffentliche Auftraggeber beschliesst, die errichteten Bauwerke zu verwenden oder nicht.

TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.

Art. 42 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. September 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage Allgemeines Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Leitung und Kontrolle der Ausführung Unterabschnitt 1 - Leitender Beamter Artikel 1 - Der Beamte oder jede andere mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung des Auftrags beauftragte Person wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Notifizierung des Auftrags bestimmt, ausser wenn diese Auskunft schon in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft angegeben ist.

Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einem Beamten des öffentlichen Auftraggebers anvertraut werden, wird jede eventuelle Begrenzung seiner Befugnisse dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn sie im Sonderlastenheft angegeben ist.

Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einer Person anvertraut werden, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört, wird der Umfang des eventuellen Auftrags dieser Person in der Notifizierung des Auftrags festgelegt, ausser wenn er im Sonderlastenheft angegeben ist.

Der Beamte oder jede andere mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung des Auftrags beauftragte Person wird im vorliegenden allgemeinen Lastenheft « leitender Beamter » genannt.

Unterabschnitt 2 - Organisation und Umfang der Kontrolle Art. 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann überall die Vorbereitung und/oder die Verwirklichung der Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen durch alle geeigneten Mittel und insbesondere durch technische Abnahmen überwachen lassen. Der Auftragnehmer muss den Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers alle erforderlichen Auskünfte erteilen und sämtliche Erleichterungen verschaffen, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.

Der Auftragnehmer kann sich nicht auf diese Überwachung berufen, um sich seiner Haftung zu entziehen, wenn Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund irgendwelcher Fehler abgelehnt werden.

Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen - Pläne, Unterlagen und Gegenstände Aufzählung und Umfang der Pläne, Unterlagen und Auftragsgegenstände Art. 3 - § 1 - Die auf den Auftrag anwendbaren technischen Spezifikationen werden durch Lehren, Proben, Muster, Typen und Ähnliches, nachstehend Unterlagen und Gegenstände genannt, ergänzt.

Diese Unterlagen und Gegenstände werden vom öffentlichen Auftraggeber gekennzeichnet. § 2 - Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht mit den auf den Auftrag anwendbaren Plänen, Aufmassen, Unterlagen und Gegenständen übereinstimmen. Selbst bei fehlenden vertraglichen technischen Spezifikationen müssen Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen voll und ganz den Regeln des Fachs genügen.

Werden Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben und sofern keine anderslautende Bestimmung im Sonderlastenheft aufgenommen ist, legen die Pläne Form und Abmessungen des Produkts und Material fest, aus dem es angefertigt ist; Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.

Gebrauchsbedingungen für Pläne, Unterlagen und Auftragsgegenstände Art. 4 - § 1 - Vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Pläne, Unterlagen und Gegenstände 1. Binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag der Auftragsvergabe kann der Auftragnehmer seinen Stempel oder seine Unterschrift auf das Sonderlastenheft und dessen Anlagen und auf die vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Pläne, Unterlagen und Gegenstände anbringen, die zu diesem Zweck an den Orten und zu den Zeiten, die im Sonderlastenheft angegeben sind, bereitgehalten werden.Auf keinen Fall kann sich der Auftragnehmer auf das Versäumnis dieser Formalität berufen. 2. Der Auftragnehmer erhält kostenlos eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts und dessen Anlagen und auf Antrag eine Abschrift seines gebilligten Angebots mit dessen Anlagen. Auf Antrag erhält der Auftragnehmer kostenlos einen vollständigen Satz Abschriften der Pläne, die als Grundlage für die Auftragsvergabe gedient haben. Der öffentliche Auftraggeber ist für die Übereinstimmung der Abschriften mit den Originalplänen verantwortlich. 3. Das Sonderlastenheft gibt an, welche anderen Unterlagen und Gegenstände dem Auftragnehmer zur Erleichterung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt werden können.Diese Unterlagen und Gegenstände werden nur auf schriftlichen Antrag bereitgestellt, nachdem der Auftragnehmer den Nachweis für die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erbracht hat. Der Wert dieser Unterlagen und Gegenstände wird dem Auftragnehmer mitgeteilt.

Die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen und Gegenstände werden dem öffentlichen Auftraggeber binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags zurückgegeben.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterlagen und Gegenstände als verloren ansehen, wenn sie nicht binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem festgelegten Termin zurückgegeben worden sind, und kann sie auf Kosten des Auftragnehmers ersetzen lassen. Beschädigte Unterlagen und Gegenstände werden ebenfalls auf Kosten des Auftragnehmers ersetzt oder repariert.

Kosten für Versand und Rückversand der Unterlagen und Gegenstände gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Es wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer überprüft hat, ob die ihm übergebene Kopie der Unterlagen und Gegenstände mit denjenigen übereinstimmen, die als Grundlage für die Vergabe des Auftrags gedient haben und die vom öffentlichen Auftraggeber im Hinblick auf die Abnahme dieses Auftrags aufbewahrt werden.

Die vorhergehenden Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn dem Auftragnehmer Material zur Verfügung gestellt wird. 4. Der Auftragnehmer erhält nur eine Ausfertigung jedes Plans, jeder Unterlage oder jedes Gegenstandes kostenlos ungeachtet der Anzahl Lose, die ihm erteilt werden;er kann auch keine kostenlose Ausfertigung der Unterlagen und Gegenstände, über die er schon verfügt, verlangen. Solange der Vorrat reicht, kann er so viele Ausfertigungen der Pläne und Lastenhefte, die für die Vergabe des Auftrags gedient haben, erwerben, wie er will. § 2 - Vom Auftragnehmer erstellte Detail- und Ausführungspläne Der Auftragnehmer lässt sämtliche Detail- und Ausführungspläne, die er für eine sachgemässe Ausführung des Auftrags benötigt, auf seine Kosten erstellen.

Das Sonderlastenheft legt die Pläne fest, die vom öffentlichen Auftraggeber gebilligt werden müssen; dieser verfügt über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Pläne ihm vorgelegt werden, um sie zu billigen oder abzulehnen. Eventuell verbesserte Unterlagen müssen dem öffentlichen Auftraggeber nochmals zur Billigung vorgelegt werden, wobei dieser über einen Zeitraum von fünfzehn Kalendertagen für ihre Billigung verfügt, sofern die verlangten Verbesserungen nicht durch neue Anforderungen seinerseits bedingt sind. Auf Antrag des Auftragnehmers wird die Ausführungsfrist bei Überschreitung dieser Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist.

Das Sonderlastenheft gibt die Anzahl Ausfertigungen der Pläne an, die der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber übergeben muss.

Diese Pläne dürfen vom öffentlichen Auftraggeber weder reproduziert noch für einen anderen Gebrauch verwendet werden. Demzufolge dürfen sie Dritten nicht mitgeteilt werden.

Die vorhergehenden Bestimmungen gelten ebenfalls für andere Unterlagen und Gegenstände, die der Auftragnehmer im Hinblick auf eine sachgemässe Ausführung des Auftrags erstellt oder anfertigt. § 3 - Kennzeichnungen Schreibt das Sonderlastenheft das Kennzeichnen vor, so müssen alle in § 2 erwähnten Pläne, Unterlagen und Gegenstände, die dafür in Betracht kommen, vom Auftragnehmer an der vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Stelle gekennzeichnet sein.

Abschnitt 3 - Regeln über die Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1 - Leistung der Sicherheit Art. 5 - § 1 - Höhe der Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung gilt bis zur völligen Ausführung des Auftrags als Pfand für die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Auftragnehmers. Sie ist auf 5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt.

Der auf diese Art und Weise berechnete Betrag wird auf das nächste Tausend aufgerundet.

Auf dieselbe Weise werden ergänzende Beträge in bar der teilweise in Staatspapieren geleisteten Sicherheit und gemäss Auftrag geleistete Teilrückzahlungen der Sicherheit aufgerundet.

In folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von dreissig Kalendertagen nicht überschreitet, 2.für Dienstleistungsaufträge der Kategorien 6, 21, 24 und 25 im Sinne von Anlage 2 des Gesetzes. § 2 - Art der Sicherheitsleistung Die Sicherheit kann gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entweder in bar oder in Staatspapieren oder in Form einer gemeinsamen oder einer globalen Sicherheitsleistung gebildet werden. § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe den Nachweis erbringen, dass er oder ein Dritter die entsprechende Sicherheit auf eine der folgenden Weisen geleistet hat: 1. bei Leistung in bar durch Einzahlung auf das Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, 2.bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtung in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens einer zu diesem Zweck zugelassenen Gesellschaft einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, 4.bei einer globalen Sicherheitsleistung durch Ausstellung einer Bestimmungsurkunde.

Dieser Nachweis wird erbracht durch Einreichung beim öffentlichen Auftraggeber des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung, der Lastschriftanzeige des Postscheckamts, der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde oder der Bestimmungsurkunde, das mit dem Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung versehen ist.

Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ».

Die in Absatz 1 erwähnte Frist von dreissig Tagen wird während der Schliessung des Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die in einem Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.

Diese Zeiträume müssen im Angebot angegeben oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. § 4 - Anpassung der Sicherheitsleistung Wenn die Sicherheitsleistung aus irgendwelchem Grund nicht mehr angepasst ist, und zwar als Folge von Abhebungen von Amts wegen, zusätzlichen Leistungen oder vom öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Änderungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts ohne Mehrwertsteuer um mehr als 20 Prozent führen, muss die Sicherheit vervollständigt beziehungsweise angepasst werden.

Wenn die Sicherheit nicht mehr vollständig geleistet ist und der Auftragnehmer versäumt, den Fehlbetrag auszugleichen, kann der öffentliche Auftraggeber von den zu zahlenden Beträgen eine den Fehlbetrag deckende Summe einbehalten und zur Vervollständigung der Sicherheit verwenden.

Unterabschnitt 2 - Fehlende Sicherheitsleistung Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist von dreissig Kalendertagen nicht den Nachweis der Leistung der Sicherheit, so kann der öffentliche Auftraggeber entweder den Auftrag ohne weiteres kündigen oder andere Massnahmen von Amts wegen anwenden.

Diese Sanktionen können nur angewandt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer per Einschreibebrief in Verzug setzt und ihm eine letzte Frist zur Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit einräumt. Diese Frist darf nicht unter fünfzehn Kalendertagen liegen und läuft ab dem Tag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibebriefs.

Auf jeden Fall schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug aus und darf nicht zu irgendeiner Entschädigung zugunsten des Auftragnehmers führen. § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug - das Postdatum gilt als Beweis - mit einem Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts.

Legt der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht vor, nachdem er per Einschreibebrief in Verzug gesetzt wurde, so behält der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des Auftragswerts festgelegt. § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in bezug auf die Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 vorgesehenen Protokolls.

Unterabschnitt 3 - Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheit Art. 7 - Bei Ausführungsverzug oder bei - eventuell teilweiser - Nichtausführung des Auftrags, selbst wenn dieser aufgelöst oder gekündigt wird, behält der öffentliche Auftraggeber ihm zukommende Beträge von Amts wegen von der Sicherheit ein.

Unterabschnitt 4 - Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 8 - Wenn die Sicherheit von einem Dritten geleistet wird, ist dieser ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 in jedem Fall Solidarbürge und durch jede gerichtliche Entscheidung gebunden, die infolge gleich welcher Anfechtung in bezug auf Bestehen, Auslegung oder Ausführung des Auftrags getroffen wird, vorausgesetzt, diese Anfechtung ist ihm in der nachstehend angegebenen Form zugestellt worden; diese Entscheidung ist ihm gegenüber rechtskräftig.

Die Zustellung seitens des öffentlichen Auftraggebers erfolgt innerhalb der für die Erscheinung vor Gericht festgelegten Frist durch Gerichtsvollzieherurkunde. Der Dritte kann dem Verfahren beitreten, wenn er es für angebracht hält.

Der Dritte, der eine Sicherheit leistet oder garantiert, wird auf schriftlichen Antrag rein informationshalber von jedem Protokoll oder jeder Mitteilung benachrichtigt, durch die dem Auftragnehmer notifiziert wird, dass Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen abgelehnt oder Massnahmen von Amts wegen getroffen werden.

Unterabschnitt 5 - Freigabe der Sicherheit Art. 9 - § 1 - Für Bauaufträge mit zwei Abnahmen, einer vorläufigen und einer endgültigen, wird die Sicherheit jeweils zur Hälfte freigegeben; die erste Hälfte nach der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags und die zweite nach der endgültigen Abnahme, unter Abzug der Beträge, die der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber eventuell schuldet.

Ist keine vorläufige Abnahme vorgesehen, erfolgt die Freigabe in einem Mal nach der endgültigen Abnahme. § 2 - Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann die Sicherheit in einem Mal nach der vorläufigen Abnahme aller Lieferungen oder Dienstleistungen freigegeben werden, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist. § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer ähnlichen im Sonderlastenheft angegebenen öffentlichen Einrichtung an; nach dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung von Rechts wegen eines Zinses gemäss Artikel 15 § 4 unter Abzug des von dieser Kasse oder Einrichtung entrichteten Zinses. Der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit gilt als Schuldforderung für die Zahlung dieses Zinses.

Bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung wird der Auftragnehmer jedoch nur nach Verhältnis der Kosten entschädigt, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit über die vorerwähnte Frist von fünfzehn Kalendertagen hinaus tatsächlich bestritten worden sind.

Abschnitt 4 - Dritte Art. 10 - § 1 - Subunternehmer Der Auftragnehmer haftet auch dann dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, wenn er Subunternehmern ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut. Der öffentliche Auftraggeber lässt für sich keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten gelten.

Der öffentliche Auftraggeber darf allerdings verlangen, dass Subunternehmer des Auftragnehmers den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag genügen. In allen Fällen haftet der Auftragnehmer allein dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, was die Ausführung des Auftrags betrifft. § 2 - Ausgeschlossene natürliche oder juristische Personen Es ist dem Auftragnehmer untersagt, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der Fälle befindet, die in den Artikeln 17, 43 und 69 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996, in den Artikeln 17, 39 und 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 beziehungsweise in Artikel 21 § 4 erwähnt sind, 2. einem in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer. Darüber hinaus ist dem Auftragnehmer untersagt, diese Personen an der Leitung oder Kontrolle des gesamten oder eines Teils des Auftrags teilnehmen zu lassen.

Verstösse gegen diese Verbote können zur Anwendung von Massnahmen von Amts wegen führen.

Abschnitt 5 - Mehrere an denselben Auftragnehmer vergebene Aufträge Art. 11 - Vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Regeln in bezug auf die gesetzliche Aufrechnung und des Artikels 51 ist die Ausführung eines Auftrags unabhängig von jedem anderen Auftrag, der an denselben Auftragnehmer vergeben wurde.

In keinem Fall erlauben Schwierigkeiten im Rahmen eines Auftrags dem Auftragnehmer, die Ausführung eines anderen Auftrags zu ändern oder zu verzögern. Seinerseits kann der öffentliche Auftraggeber sich nicht auf diese Schwierigkeiten berufen, um im Rahmen eines anderen Auftrags geschuldete Zahlungen auszusetzen.

Abschnitt 6 - Technische Abnahmen Art. 12 - § 1 - Arten technischer Abnahmen Die technische Abnahme besteht darin, zu überprüfen, ob ausgeführte Bauarbeiten, durchzuführende oder zu diesem Zweck vorbereitete Lieferungen, zu verarbeitende Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen entsprechen.

Folgende Arten technischer Abnahmen sind zu unterscheiden: 1. vorherige technische Abnahme, behandelt in den Paragraphen 5 und 6, 2.nachträgliche technische Abnahme, behandelt in § 7, 3. für Dienstleistungsaufträge andere Arten technischer Abnahmen, die eventuell im Sonderlastenheft vorgesehen sind. Der Auftragnehmer reicht einen schriftlichen Antrag auf technische Abnahme beim öffentlichen Auftraggeber ein.

Sein Antrag gibt die Spezifikation der abzunehmenden Produkte an und verweist darüber hinaus auf die Nummer des Sonderlastenhefts, die Nummer des Loses und den Ort, an dem die technische Abnahme durchgeführt werden soll.

Der öffentliche Auftraggeber kann auf alle oder einen Teil der technischen Abnahmen verzichten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Produkte bei ihrer Herstellung von einer unabhängigen Prüfstelle gemäss den Spezifikationen des Sonderlastenhefts kontrolliert worden sind. In dieser Hinsicht wird jedes andere Zertifizierungsverfahren, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführt und als gleichwertig eingestuft wurde, dem nationalen Konformitätsbescheinigungsverfahren gleichgesetzt.

Verlangt der öffentliche Auftraggeber dennoch diese technische Abnahme, gehen ihre Kosten zu seinen Lasten. § 2 - Überprüfung der Produkte In der Regel dürfen Produkte nicht verarbeitet werden, wenn sie nicht vorher vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten abgenommen worden sind.

Unter Produkten versteht man Rohstoffe, Materialien, Komponenten oder andere Bestandteile, die für den Auftrag bestimmt sind.

Die technische Abnahme kann in verschiedenen Stadien der Herstellung durchgeführt werden.

Produkte, die den auferlegten Überprüfungen in einem bestimmten Stadium nicht genügen, gelten als nicht abnahmefähig.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts und mit den Mitteln, die üblich sind oder die er für angebracht hält, einschliesslich der technischen Zulassung und der durchgehenden Kontrolle, ob Produkte die erforderliche Qualität aufweisen oder zumindest den Regeln des Fachs und den Bedingungen des Auftrags genügen.

Verursachen Überprüfungen die Vernichtung bestimmter Produkte, so müssen diese vom Auftragnehmer auf seine Kosten ersetzt werden.

Das Sonderlastenheft bestimmt die Menge Produkte, die vernichtet werden.

Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass das vorgelegte Produkt nicht überprüfungsfähig ist, wird der Antrag des Auftragnehmers als hinfällig angesehen. Ein neuer Antrag muss eingereicht werden, wenn das Produkt abnahmefertig ist. § 3 - Ablehnung Produkte, die die erforderliche Qualität nicht aufweisen, werden abgelehnt.

Eine besondere Kennzeichnung kann auf diese Produkte angebracht werden; diese Kennzeichnung darf die zur Überprüfung vorgelegten Produkte jedoch nicht verändern oder ihren Handelswert mindern.

Abgelehnte Produkte müssen unverzüglich ersetzt und je nach Verlangen des öffentlichen Auftraggebers entfernt oder vor Ort aufbewahrt werden. § 4 - Kosten der technischen Abnahme Kosten der technischen Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zu diesem Zweck muss das Sonderlastenheft die Weise bestimmen, wie die Kosten der technischen Abnahme berechnet werden. Fehlen diese Angaben, gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

Diese Kosten umfassen Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals. Überprüfungen werden von Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder von jeder anderen von ihm beauftragten natürlichen oder juristischen Person durchgeführt. § 5 - Vorherige technische Abnahme Erlegt das Sonderlastenheft technische Bedingungen für die Abnahme der Produkte auf, die vom Auftragnehmer zu verarbeiten sind, so müssen diese vom öffentlichen Auftraggeber vor ihrer Verarbeitung abgenommen werden.

Dies gilt ebenfalls, wenn das Sonderlastenheft die Herstellung eines oder mehrerer Probestücke vorsieht.

Diese vorherige technische Abnahme erfolgt im allgemeinen beim Auftragnehmer oder beim Hersteller.

Die vorherige technische Abnahme kann ebenfalls die Anfertigung, gegebenenfalls unter der obligatorischen Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers, und die Überprüfung von Mustern oder Probestücken vor Anlauf des Herstellungsvorgangs umfassen, wenn es im Sonderlastenheft vorgesehen ist.

Produkte, die einer vorherigen technischen Abnahme genügt haben, können später noch abgelehnt werden. Diese Produkte müssen vom Auftragnehmer unverzüglich ersetzt werden, wenn Mängel oder Schäden, die bei der ersten Prüfung nicht entdeckt wurden, oder Schäden, die später aufgetreten sind, bei einer erneuten Prüfung entweder vor oder bei Verarbeitung oder nach Ausführung des Auftrags, jedoch vor der endgültigen Abnahme festgestellt werden.

Die eventuelle Ersetzung mangelhafter Produkte ist unabhängig von den Verpflichtungen, die für den Auftragnehmer aus den Bestimmungen der Artikel 19, 43 und 63 hervorgehen. § 6 - Besondere Vorschriften für die vorherige technische Abnahme 1. Fristen Ausser wenn eine kürzere Frist im Sonderlastenheft vorgesehen ist, verfügt der öffentliche Auftraggeber zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses über einen Zeitraum von höchstens dreissig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Abnahmeantrag gestellt wird. Diese Frist beläuft sich auf sechzig Kalendertage, wenn das Sonderlastenheft vorsieht, dass die Abnahmeverrichtungen Prüfungen in einem Labor voraussetzen.

Wenn Produkte ausserhalb des belgischen Staatsgebiets zur Abnahme vorgelegt werden, wird die Frist um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.

Bei Überschreitung dieser Fristen seitens des öffentlichen Auftraggebers wird dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. 2. Probestücke Sieht das Sonderlastenheft eine Überprüfung von Probestücken vor Herstellung oder Lieferung vor, so muss der Auftragnehmer für jedes der Produkte zwei identische Probestücke vom öffentlichen Auftraggeber überprüfen lassen, mit denen nach Annahme die gesamte Lieferung oder Leistung übereinstimmen muss. Diese beiden Probestücke werden vom öffentlichen Auftraggeber gestempelt.

Eines von beiden wird vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Stempelung an den Lieferungsort gesandt; es wird dort bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags aufbewahrt, damit es bei Beanstandungen vorgezeigt werden kann.

Es wird gegebenenfalls als Teil der letzten Lieferung angesehen.

Das andere Probestück wird vom Auftragnehmer aufbewahrt, ausser wenn er es in seine Lieferungen einzuschliessen wünscht.

Mit der Ausführung des Auftrags darf nicht angefangen werden, bevor der Auftragnehmer das angenommene Probestück an den Lieferungsort gesandt hat.

Verlangt das Sonderlastenheft unter Berücksichtigung der Art der Produkte, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein einziges Probestück jeder Lieferung zur Prüfung vorgelegt werden muss, wird dieses Probestück nach Stempelung vom Auftragnehmer bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags aufbewahrt. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Auftragnehmer jedoch erlauben, es früher zu liefern.

Der öffentliche Auftraggeber muss über die ihm zur Überprüfung vorgelegten Probestücke innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach ihrer Vorlage entscheiden.

Bei Überschreitung dieser Frist seitens des öffentlichen Auftraggebers wird dem Auftragnehmer von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. § 7 - Nachträgliche technische Abnahme Für die im Sonderlastenheft spezifizierten Kategorien von Leistungen können Überprüfungen nachträglich, das heisst nach ihrer Ausführung, erfolgen, ob eine vorherige technische Abnahme vorgesehen ist oder nicht.

Diese Überprüfungen und die Entnahme von Proben werden kontradiktorisch gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts durchgeführt, das ihren Umfang bestimmen muss.

Zahlungen für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterworfen sind, sind Gegenstand eines im Sonderlastenheft festgelegten Abzugs, bis das Ergebnis dieser Abnahme bekannt ist.

Abschnitt 7 - Preisrevision Art. 13 - § 1 - Bauaufträge Für Bauaufträge sieht der Auftrag die Modalitäten für eine Preisrevision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter vor. Er kann ebenfalls die Revision aufgrund anderer Elemente vorsehen, insbesondere der Materialpreise. § 2 - Liefer- und Dienstleistungsaufträge Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann das Sonderlastenheft die Modalitäten für eine Preisrevision aufgrund verschiedener Elemente wie Löhne, Soziallasten, Preise der Grundstoffe und Wechselkurse vorsehen. § 3 - Den Auftragswert beeinflussende Steuern Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen Auftraggebers und unbeschadet der Anwendung von § 4 und von Artikel 16 § 2 gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den Auftragswert beeinflussenden Steuern - wie zum Beispiel Zölle, Akzisensteuern oder Gebühren - Anlass zur Revision unter der doppelten Bedingung: 1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor der letzten Frist für den Eingang der Angebote oder, beim Verhandlungsverfahren, nach dem Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist 2.und dass diese Steuern weder direkt noch über einen Index in der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind.

Bei Erhöhung der vorerwähnten Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags beziehen.

Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt hat.

Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf die vorerwähnten Änderungen der Steuern gestützt sind, sind unverzüglich und zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens am neunzigsten Kalendertag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme, für Bauaufträge, und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, einzureichen. § 4 - Ausführungsverzug Der Preis von Leistungen, die in einer dem Auftragnehmer zuzuschreibenden Verzugsperiode erbracht werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Elementen die in der betreffenden Verzugsperiode geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Elemente ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert zugewiesen wird: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld wobei: e1, e2, ..., en die aufeinanderfolgenden Werte des betreffenden Elements während der Vertragsfrist sind, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist, t1, t2, ..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen sind, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Ausführung des Auftrags werden nicht berücksichtigt.

Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.

Vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet der Vorschriften des Sonderlastenhefts, insbesondere derjenigen, die die Dauer der Vertragsfrist, während deren bestimmte preisbildende Elemente revidiert werden können, beschränken. § 5 - Subunternehmerverträge Für die Anwendung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses müssen Subunternehmerverträge eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Vertragswert muss sich auf mehr als eine Million Franken ohne Mehrwertsteuer belaufen.2. Die Ausführungsfrist muss neunzig Kalendertage oder mehr betragen, insofern die Frist zwischen dem Datum des Abschlusses des Subunternehmervertrags und dem für den Beginn der Auftragsausführung festgelegten Datum fünfundvierzig Kalendertage nicht überschreitet; überschreitet diese Frist fünfundvierzig Kalendertage, so ist die in Betracht zu ziehende Mindestausführungsfrist der Unterschied zwischen neunzig Kalendertagen und der Anzahl Kalendertage, die diese fünfundvierzig Kalendertage überschreiten.

Abschnitt 8 - Immaterialgüterrechte Art. 14 - § 1 - Ankaufspreise und Gebühren 1. Der Ankaufspreis der Patentrechte und die für Patentlizenzen und Aufrechterhaltung des Patents geschuldeten Gebühren gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn ihr Bestehen im Sonderlastenheft angegeben ist.2. Gibt der öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung der gesamten oder eines Teils der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks, ohne das Bestehen eines Patents oder einer Patentlizenz anzugeben, so gehen Ankaufspreis, Gebühren und eventuelle Aufrechterhaltung des Patents beziehungsweise der Lizenz zu seinen Lasten;er haftet für den gegebenenfalls vom Inhaber des Patentrechtes oder der Patentlizenz geforderten Schadenersatz.

Das gleiche gilt für Zeichnungen, Muster und jedes andere geistige Eigentumsrecht, die für die Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks notwendig sind. 3. Werden im Sonderlastenheft die Submittenten aufgefordert, selbst die Beschreibung der gesamten oder eines Teils der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks vorzunehmen, können Submittenten, die Inhaber eines Patents oder einer Patentlizenz in bezug auf diese Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder dieses Bauwerk sind, aus diesem Grund keine Erhöhung des Preises ihres Angebots vom öffentlichen Auftraggeber verlangen.Sie müssen in den Unterlagen zu ihrem Angebot das Bestehen dieses Patents oder dieser Patentlizenz angeben und insbesondere Nummer und Datum des Patents anführen. Ausserdem müssen sie die zur Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen oder des Bauwerks notwendigen Zeichnungen, Muster und Urheberrechte angeben, von denen sie Urheber oder Anspruchsberechtigte sind.

Fehlen diese Angaben, ist der Auftragnehmer im Rahmen des betreffenden Auftrags nicht mehr berechtigt, aufgrund der Missachtung seines Patent- oder Urheberrechts vom öffentlichen Auftraggeber irgendeinen Schadenersatz zu verlangen. § 2 - Benutzung der Ergebnisse 1. Der öffentliche Auftraggeber darf Ergebnisse der geistigen Leistungen nur für den im Sonderlastenheft festgelegten Eigenbedarf oder für den Bedarf der im Sonderlastenheft bestimmten Dritten benutzen. Der öffentliche Auftraggeber darf allgemeine Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse veröffentlichen, nachdem er den Auftragnehmer davon benachrichtigt hat; diese Informationen müssen so formuliert werden, dass sie von einem Dritten ohne Heranziehung des Auftragnehmers nicht benutzt werden können. In dieser Veröffentlichung wird die Beteiligung des Auftragnehmers vermerkt. 2. Die Bedingungen für eine kommerzielle oder sonstige Benutzung seitens des Auftragnehmers allgemeiner Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse werden im Sonderlastenheft festgelegt.Sieht das Sonderlastenheft die Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vor, kann es die Modalitäten der dem öffentlichen Auftraggeber geschuldeten Vergütung bei Benutzung der Ergebnisse seitens des Auftragnehmers bestimmen. § 3 - Erfindungen, erworbene Kenntnisse, Methoden und Know-how Aufgrund des Auftrags erlangt der öffentliche Auftraggeber weder das geistige und gewerbliche Eigentum an Erfindungen, die bei Auftragsausführung gemacht, entwickelt oder verwendet worden sind, noch das Eigentum an Methoden oder Know-how.

Der Auftragnehmer teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Antrag die Kenntnisse einschliesslich des für die Verwendung des Bauwerks, der Lieferung oder der Dienstleistung erforderlichen Know-hows mit, ob sie zu einer Patentanmeldung geführt haben oder nicht.

Der öffentliche Auftraggeber sieht Methoden und Know-how des Auftragnehmers als vertraulich an, ausser wenn diese Methoden und dieses Know-how Auftragsgegenstand sind.

Titel zum Schutz der geistigen und gewerblichen Rechte an Erfindungen, die bei Auftragsausführung gemacht, entwickelt oder verwendet werden, dürfen dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Benutzung der Auftragsergebnisse nicht wirksam gemacht werden. § 4 - Patente Der Auftragnehmer muss den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat von jeder Patentanmeldung in Kenntnis setzen, die er in Belgien oder im Ausland in bezug auf die bei Auftragsausführung entwickelten oder verwendeten Erfindungen vornimmt.

Gleichzeitig mit dieser Erklärung übermittelt er dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift der schriftlichen Urkunde, die durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. § 5 - Patentlizenz Ausser in dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall hat der öffentliche Auftraggeber für die Benutzung, die der Auftrag ihm zuerkennt, Anspruch auf eine Patentlizenz, mit der Möglichkeit einer Unterlizenz.

Der Auftragnehmer muss alle Massnahmen treffen, um die Rechte des öffentlichen Auftraggebers zu schützen, und muss gegebenenfalls auf seine Kosten die erforderlichen Formalitäten vornehmen, damit diese Rechte Dritten gegenüber wirksam gemacht werden können. Er benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber von den getroffenen Vorkehrungen und den erfüllten Formalitäten. § 6 - Gegenseitiger Beistand und Garantie Ab den ersten Anzeichen für Forderungen eines Dritten dem Auftragnehmer beziehungsweise dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber müssen diese sich gegenseitig informieren, alle in ihrem Bereich liegenden Massnahmen treffen, um die Störung zu beseitigen, und einander Beistand leisten, insbesondere indem sie Beweismaterial oder nützliche Unterlagen austauschen, die sie in ihrem Besitz haben beziehungsweise in deren Besitz sie gelangen können.

Der Auftragnehmer, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, haftet diesem gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Sonderlastenheft ist die Garantie auf den Auftragswert ohne Mehrwertsteuer begrenzt.

Abschnitt 9 - Zahlungen Art. 15 - § 1 - Bezahlung von Bauarbeiten 1. Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Zahlung des Restbetrags des Auftrags und bei einmaliger Zahlung muss der Unternehmer eine datierte und unterschriebene Schuldforderung mit detailliertem Baufortschrittsbericht, der seiner Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen. Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: a) Mengen, die über die in den Posten der Preisaufstellung vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, b) zusätzliche Bauarbeiten, die aufgrund einer schriftlichen Anweisung des leitenden Beamten ausgeführt wurden, c) Bauarbeiten, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom Unternehmer vorgeschlagen, vom öffentlichen Auftraggeber jedoch noch nicht angenommen worden sind.2. Der öffentliche Auftraggeber überprüft und berichtigt gegebenenfalls den Baufortschrittsbericht;kommen noch zwischen den Parteien zu vereinbarende Einheitspreise darin vor, bestimmt er diese Preise von Amts wegen unter Aufrechterhaltung aller Rechte des Unternehmers.

Nach Empfang jeder Schuldforderung erstellt er unverzüglich ein Protokoll mit Angabe des Betrags, den er seiner Ansicht nach tatsächlich schuldet, und notifiziert dem Unternehmer den Stand der somit bezahlbaren Bauarbeiten. Zur gleichen Zeit ersucht der öffentliche Auftraggeber den Unternehmer, innerhalb fünf Kalendertagen eine Rechnung über den gleichen Betrag einzureichen. 3. Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird innerhalb sechzig Kalendertagen ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung erhalten hat, vorgenommen. Handelt es sich um die Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder um eine einmalige Zahlung, wird diese Frist auf neunzig Kalendertage verlängert.

Vorerwähnte sechzig und neunzig Kalendertage werden im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer laut Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten fünftägigen Frist verlängert.

Diese Fristen dürfen nicht im Sonderlastenheft verlängert werden, wobei jegliche anderslautende Bestimmung ausser bei den im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträgen als nicht geschrieben gilt. § 2 - Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen Lieferungen und Dienstleistungen werden innerhalb fünfzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Abnahmeformalitäten beendet sind, bezahlt, insofern der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig im Besitz der ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung und der anderen eventuell erforderlichen Unterlagen ist.

Erfolgt die Lieferung oder die Dienstleistung in mehreren Malen, läuft die fünfzigtägige Frist ab dem Tag des Abschlusses der Formalitäten der letzten Abnahme jeder Teillieferung oder -leistung.

Teillieferungen von weniger als 50 000 Franken, für die ein und dieselbe Lieferfrist festgelegt ist, sind Gegenstand einer einmaligen Zahlung. § 3 - Bezahlung bei Drittpfändung Bei Vorpfändung beim Drittschuldner oder bei Drittpfändung zu Lasten des Auftragnehmers verfügt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fristen von fünfzig, sechzig und neunzig Tagen über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Zahlungshindernis beseitigt wird. § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug zu dem von der Nationalbank festgelegten Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond vom zwanzigsten Tag des Monats vor dem Monat des Verzugs berechnet wird.

Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.

Am Ende jedes Monats teilt der Premierminister durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den Zinssatz mit, der im folgenden Monat gelten wird.

Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann der Premierminister einen Prozentsatz festlegen, um den der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz erhöht oder vermindert wird. Dieser Prozentsatz gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat seines Inkrafttretens laufen.

Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. § 5 - Unterbrechung seitens des öffentlichen Auftraggebers Wenn die Ausführung des Auftrags auf Anweisung oder seitens des öffentlichen Auftraggebers für einen Zeitraum von mindestens dreissig Kalendertagen unterbrochen wird, so wird dem Auftragnehmer nach Verhältnis der erbrachten Leistungen eine Anzahlung auf die nächste Zahlung geleistet.

Der Auftragnehmer hat das Recht, für die vom öffentlichen Auftraggeber angeordneten Unterbrechungen eine Entschädigungsrechnung über einen im gemeinsamen Einvernehmen festzulegenden Betrag einzureichen, sofern sie insgesamt ein Zwanzigstel der Vertragsfrist und mindestens zehn Arbeitstage oder fünfzehn Kalendertage, wenn die Frist nicht in Arbeitstagen ausgedrückt ist, überschreiten. Diese Unterbrechungen dürfen jedoch weder auf schlechte Witterungsbedingungen zurückzuführen sein, noch im Sonderlastenheft vorgesehen worden sein; darüber hinaus müssen sie in der vertraglichen Ausführungsfrist liegen.

Die ordnungsgemäss begründete, bezifferte Entschädigungsforderung ist innerhalb der in Artikel 16 § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Fristen schriftlich einzureichen.

Der Aufragnehmer darf sich nicht auf in diesem Zusammenhang laufende Verhandlungen berufen, um die Auftragsausführung nicht wiederaufzunehmen. § 6 - Unterbrechung oder Verlangsamung der Ausführung seitens des Auftragnehmers Wenn die Zahlung durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers dreissig Kalendertage nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht getätigt ist, kann der Auftragnehmer das Tempo der Ausführung der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verlangsamen oder sie unterbrechen.

In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch: 1. in jedem Fall, ob das Ausführungstempo verlangsamt wird oder nicht oder die Ausführung unterbrochen wird oder nicht, auf eine Verlängerung der Frist im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage zwischen dem Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen und dem Datum der Zahlung, sofern der Antrag vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich eingereicht wird, 2.auf Entschädigung, wenn das Ausführungstempo tatsächlich verlangsamt oder die Ausführung tatsächlich unterbrochen worden ist, sofern die bezifferte Entschädigungsforderung innerhalb der in Artikel 16 § 4 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Fristen eingereicht wird.

Der Beschluss, das Ausführungstempo zu verlangsamen oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen wegen Zahlungsverzug zu unterbrechen, muss dem öffentlichen Auftraggeber jedoch mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Tag der Verlangsamung des Ausführungstempos oder der tatsächlichen Unterbrechung per Einschreibebrief notifiziert werden. Überschneiden sich mehrere Überschreitungen von Zahlungsfristen, dürfen diese Überschreitungen nur einmal berücksichtigt werden.

Auf die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen kann sich nur unter der Bedingung berufen werden, dass die Höhe der rückständigen Zahlungen in der berücksichtigten Periode es rechtfertigt. § 7 - Bezahlungsformalitäten Zahlungen werden auf ein Konto getätigt, das auf den Namen des Auftragnehmers beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut eröffnet ist.

Nach Auftragsvergabe müssen alle Zahlungsaufträge in Händen von Dritten durch eine dem öffentlichen Auftraggeber durch Gerichtsvollzieherurkunde ordnungsgemäss zugestellte Schuldforderungsabtretung erfolgen.

Abschnitt 10 - Beschwerden und Anträge Art. 16 - § 1 - Der Auftragnehmer kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem öffentlichen Auftraggeber oder dessen Bediensteten zuschreibt und durch die Verzögerung und/oder Schaden für ihn entstehen, um Verlängerung der Ausführungsfristen, Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 42 § 1 Absatz 2 ist eine auf einer mündlichen Anweisung beruhende Beschwerde unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem Auftragnehmer oder dessen Personal zuschreibt und durch die Verzögerung und/oder Schaden für ihn entstehen, um Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz zu erhalten. § 2 - 1. In der Regel hat der Auftragnehmer keinerlei Anrecht auf eine Änderung der Vertragsbedingungen für irgendwelche Umstände, die dem öffentlichen Auftraggeber fremd sind. Der Auftragnehmer kann sich jedoch auf Umstände berufen, die er bei Angebotsabgabe oder Auftragsvergabe vernünftigerweise nicht vorsehen konnte, die er nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abhelfen konnte, obwohl er dafür alles Notwendige getan hat, entweder um eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu beantragen oder, wenn er einen bedeutenden Schaden erlitten hat, um Revision oder Kündigung des Auftrags zu beantragen. 2. Schlechte Witterungsbedingungen und ihre Folgen werden jedoch nur in dem Masse als in Nr.1 erwähnte Umstände angesehen, wie sie vom öffentlichen Auftraggeber für Ort und Jahreszeit als unüblich anerkannt werden. 3. Der Auftragnehmer kann die Säumigkeit eines Subunternehmers nur geltend machen, insofern letzterer sich auf Umstände berufen kann, auf die der Auftragnehmer sich selbst in einer gleichartigen Lage hätte berufen können.4. Zieht der Auftragnehmer grossen Vorteil aus den in Nr.1 weiter oben erwähnten Umständen, kann der öffentliche Auftraggeber spätestens neunzig Kalendertage nach dem Tag der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags die Revision des Auftrags beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch zur Vermeidung des Verfalls den Auftragnehmer so früh wie möglich schriftlich von diesen Umständen benachrichtigen, indem er ihn kurz auf den Einfluss hinweist, den sie auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben oder haben könnten. § 3 - Der Auftragnehmer muss den öffentlichen Auftraggeber zur Vermeidung des Verfalls unverzüglich schriftlich über irgendwelche in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Begebenheiten oder Umstände informieren, die er feststellt, die die normale Ausführung des Auftrags hindern und aufgrund deren er demzufolge eine Verlängerung der Ausführungsfrist, Revision oder Kündigung des Auftrags und/oder Schadenersatz beantragen kann; hierbei weist er kurz auf den Einfluss hin, den diese Begebenheiten auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben oder haben könnten.

Unzulässig sind Beschwerden und Anträge, die auf Begebenheiten oder Umständen beruhen, von denen der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nicht rechtzeitig benachrichtigt hat und von denen letzterer demzufolge weder Bestehen noch Einfluss auf den Auftrag überprüfen konnte, um gegebenenfalls durch die Lage erforderlich gewordene Massnahmen zu treffen.

Vorliegende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers, selbst wenn diese gemäss den Artikeln 37 § 1 und 42 § 1 lediglich ins Leistungstagebuch eingetragen worden sind.

In diesem Fall muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nur benachrichtigen, sobald er den Einfluss dieser Anweisungen auf Verlauf und Kosten des Auftrags hat einschätzen können oder hätte einschätzen können müssen.

Auf jeden Fall sind diese Beschwerden und Anträge unzulässig, wenn die beanstandeten Begebenheiten und Umstände nicht schriftlich innerhalb dreissig Kalendertagen nach ihrem Auftreten oder nach dem Datum, an dem der Auftragnehmer normalerweise Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen, mitgeteilt worden sind. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 müssen die ordnungsgemäss begründeten und bezifferten Beschwerden und Anträge des Auftragnehmers zur Vermeidung des Verfalls schriftlich innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: 1. vor Ablauf der Vertragsfristen, um eine Verlängerung der Ausführungsfristen oder die Kündigung des Auftrags zu erhalten, 2.spätestens neunzig Kalendertage nach dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags, um Revision des Auftrags oder Schadenersatz zu erhalten.

Finden diese Beschwerden oder Anträge ihren Ursprung in Begebenheiten oder Umständen, die während der Garantiezeit aufgetreten sind, können sie jedoch ordnungsgemäss beziffert bis zu sechzig Kalendertagen nach Ablauf dieser Zeit eingereicht werden. § 5 - Verlangt der Auftragnehmer aufgrund von irgendwelchen im vorliegenden Artikel aufgeführten Begebenheiten oder Umständen Schadenersatz oder eine Revision des Auftrags oder reicht er aufgrund von Artikel 15 § 5 oder § 6 eine Entschädigungsrechnung ein, so hat der öffentliche Auftraggeber ungeachtet der Vergabeart des Auftrags das Recht, an Ort und Stelle eine Überprüfung der Buchhaltungsbelege durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Revision des Auftrags die Anpassung seiner Klauseln und Bedingungen an die in § 1 und § 2 erwähnten Begebenheiten oder Umstände zu verstehen. § 7 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung der anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts. § 8 - Der Auftragnehmer kann sich nicht auf laufende Besprechungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 berufen, um das Ausführungstempo zu verlangsamen oder die Auftragsausführung zu unterbrechen.

Abschnitt 11 - {dt}Erlass{edt} von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug Art. 17 - § 1 - Der Auftragnehmer kann einen Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug erhalten: 1. ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass der Verzug ganz oder teilweise entweder dem öffentlichen Auftraggeber oder den in Artikel 16 § 2 erwähnten Umständen zuzuschreiben ist, insofern sie vor Ablauf der Vertragsfristen aufgetreten sind;in diesen Fällen bringen erstattete Geldstrafen von Rechts wegen Zinsen zu dem in Artikel 15 § 4 vorgesehenen Zinssatz ab dem Datum, an dem die betreffende Zahlung hätte getätigt werden müssen, 2. teilweise, wenn der öffentliche Auftraggeber erachtet, dass ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der angewandten Geldstrafen und der geringen Bedeutung der mit Verspätung ausgeführten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen besteht;für Bauaufträge gilt dieses Missverhältnis als vorhanden, wenn der Wert der nichterbrachten Leistungen 5 Prozent des Gesamtwertes des Auftrags nicht erreicht, insofern die ausgeführten Bauarbeiten jedoch normal benutzt werden können und der Auftragnehmer alles darangesetzt hat, ausstehende Leistungen in kürzester Zeit zu beenden. § 2 - Artikel 16 § 3 findet Anwendung auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Begebenheiten und Umstände, auf die sich in den Anträgen auf Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug berufen wird. § 3 - Zur Vermeidung des Verfalls ist jeglicher Antrag auf Erlass von Geldstrafen schriftlich einzureichen, und zwar spätestens am sechzigsten Kalendertag nach: - der Zahlung, die als Restzahlung ausgewiesen ist, wenn es sich um Bauaufträge handelt, - der Zahlung der Rechnung, von der die Geldstrafen einbehalten worden sind, wenn es sich um Liefer- und Dienstleistungsaufträge handelt.

Abschnitt 12 - Klagen und Fristen Art. 18 - § 1 - Vor jeder Klage des Auftragnehmers aufgrund der in Artikel 16 § 1 und § 2 erwähnten Begebenheiten und Umstände muss zur Vermeidung des Ausschlusses der Klage eine schriftliche Mitteilung und ein schriftlicher Antrag innerhalb der in Artikel 16 § 3 und § 4 oder in Artikel 17 vorgesehenen Fristen erfolgt sein. § 2 - Jegliche Ladung vor den Richter auf Antrag des Auftragnehmers in bezug auf einen Auftrag muss dem öffentlichen Auftraggeber zur Vermeidung des Ausschlusses und unbeschadet des Paragraphen 1 spätestens zwei Jahre ab dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur endgültigen Abnahme zugestellt werden.

Muss kein Protokoll erstellt werden, läuft die Frist ab dem Datum der endgültigen Abnahme. § 3 - Die in § 2 angegebenen Fristen werden um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Datum, an dem der Streitfall vor den Hohen Kontrollausschuss gebracht wird, und dem Datum des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gemäss der Grundordnung dieses Ausschusses verstrichen ist.

War der Streitfall Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien und ist der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers weniger als drei Monate vor Ablauf dieser Fristen notifiziert worden oder bei Ablauf dieser Fristen noch nicht notifiziert worden, so werden diese bis zum Ende des dritten Monats nach demjenigen der Notifizierung des Beschlusses verlängert.

Abschnitt 13 - Auftragsende - Sanktionen - Widerspruchsmöglichkeiten Unterabschnitt 1 - Abnahmen und Garantiefrist Art. 19 - § 1 - Die Auftragsabnahme besteht in der Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers der Übereinstimmung der vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen mit den Regeln des Fachs und mit den Bestimmungen und Bedingungen des Sonderlastenhefts.

Leistungen werden erst abgenommen, nachdem sie den Überprüfungen, den technischen Abnahmen und den vorgeschriebenen Prüfungen genügt haben.

Je nach Fall ist eine vorläufige Abnahme bei Abschluss der Ausführung der Leistungen, die den Auftragsgegenstand bilden, und eine endgültige Abnahme bei Ablauf der Garantiefrist vorgesehen, die ausser bei Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auf Aufträge, auf die sie sich beziehen, der Vollendung des Auftrags gleichzusetzen ist.

Abnahmekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zu diesem Zweck muss das Sonderlastenheft den Modus für die Berechnung dieser Kosten bestimmen. Anderenfalls gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - Für die Garantiefrist können im Sonderlastenheft Bestimmungen oder technische Spezifikationen aufgenommen werden, die ihre Laufzeit und ihre Bedingungen festlegen.

Die Garantiefrist wird gegebenenfalls um den Zeitraum verlängert, während dessen das Produkt wegen eines Schadens, für den der Auftragnehmer haftet, nicht verwendet werden konnte.

Für alle Produkte, die als Ersatz geliefert werden, gilt die volle Garantiefrist. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 39 und 63 ersetzt der Auftragnehmer auf seine Kosten Produkte, die Mängel aufweisen und daher keine den Auftragsbedingungen gerechte Verwendung erlauben oder innerhalb der Garantiefrist bei üblicher Verwendung ausser Betrieb gesetzt werden mussten; die Ersetzung erfolgt gemäss den ursprünglich auferlegten Vorschriften.

Schäden, die auf Zufall, höhere Gewalt oder unübliche Verwendung der gelieferten Produkte zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie, insofern beim Vorfall keine mangelhafte Ausführung oder Mängel zum Vorschein kommen, die einen Antrag auf Ersetzung rechtfertigen können. § 4 - Über jeden Schaden oder jede Ausserbetriebsetzung ist vom leitenden Beamten ein datiertes und unterschriebenes Protokoll aufzustellen.

Dieses Protokoll ist vor Ablauf der Garantiefrist aufzustellen und dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen zu notifizieren.

Abgesehen von diesen Formalitäten muss der Auftragnehmer unverzüglich per Einschreibebrief benachrichtigt werden, sobald ein Schaden festgestellt oder eine Ausserbetriebsetzung vorgenommen wird, damit er alle notwendigen Feststellungen machen beziehungsweise machen lassen kann.

Der Auftragnehmer haftet nur, sofern diese Formalitäten erfüllt worden sind. § 5 - Alle Produkte, die während der Garantiefrist aus dem Betrieb genommen werden und vom Auftragnehmer ersetzt werden müssen, werden zu seiner Verfügung gehalten und von ihm innerhalb der ihm auferlegten Frist abgeholt; diese Frist läuft ab dem Datum, an dem die Notifizierung erfolgt ist. Nach Ablauf dieser Frist gehen aus dem Betrieb genommene Produkte in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, insofern der Auftragnehmer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich beantragt hat, ihm diese auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. § 6 - Nimmt der Auftragnehmer die in § 2 vorgesehene Ersetzung nicht vor, ist er verpflichtet, den Wert der zu ersetzenden Produkte zu zahlen. § 7 - Der öffentliche Auftraggeber kann zulassen, dass während der Garantiefrist beschädigte Produkte vom Auftragnehmer auf dessen Kosten instandgesetzt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann Instandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des ordnungsgemäss durch Protokoll in Kenntnis gesetzten Auftragnehmers ausführen lassen, wenn es im Interesse des Dienstes erforderlich ist.

Erfolgt die Instandsetzung in den Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers, so umfasst die aufzustellende Rechnung den Wert der Grundstoffe und den Arbeitslohn, erhöht um einen den allgemeinen Kosten der Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers entsprechenden Teil.

Unterabschnitt 2 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 20 - § 1 - Säumiger Auftragnehmer Der Auftragnehmer gilt hinsichtlich der Auftragsausführung als säumig: 1. wenn Leistungen innerhalb der vertraglichen Ausführungsfrist oder zu den verschiedenen für ihre Teilvollendung festgelegten Daten nicht vollendet sind, 2.jederzeit, wenn Leistungen nicht so fortgeführt werden, dass sie zu den festgelegten Daten vollendet werden können, 3. wenn er schriftlichen Anweisungen, die vom öffentlichen Auftraggeber gültig erteilt worden sind, nicht nachkommt, 4.wenn Leistungen nicht unter den im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen ausgeführt werden. § 2 - Feststellung der Säumigkeit Jede Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen einschliesslich der Nichteinhaltung der Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers werden in einem Protokoll festgestellt, von dem eine Abschrift unverzüglich dem Auftragnehmer per Einschreibebrief übermittelt wird.

Der Auftragnehmer muss unverzüglich die angezeigten Missstände beheben. Er kann seine Verteidigungsmittel per Einschreibebrief geltend machen, der dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Postdatum der das Protokoll enthaltenden Einschreibsendung zu übermitteln ist. Sein Stillschweigen wird nach dieser Frist als Anerkennung der festgestellten Begebenheiten angesehen. § 3 - Folgen der Säumigkeit Werden Unzulänglichkeiten beim Auftragnehmer festgestellt, unterliegt er Sanktionen durch Anwendung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 4 bis 9 und in den Artikeln 48, 66 und 75 vorgesehenen Massnahmen. § 4 - Vertragsstrafen Jeder Verstoss, für den keine spezielle Vertragsstrafe vorgesehen ist und für den keine Rechtfertigung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angenommen oder eingereicht worden ist, führt von Rechts wegen zu einer einzigen Vertragsstrafe von 0,07 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 1 000 Franken und einem Höchstbetrag von 10 000 Franken oder, wenn der Verstoss unverzüglich behoben werden muss, zu einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag der Nichtausführung mit einem Mindestbetrag von 500 Franken und einem Höchstbetrag von 5 000 Franken pro Tag.

Letztere Vertragsstrafe wird ab dem dritten Tag nach dem Datum der Aufgabe des in § 2 Absatz 1 erwähnten Einschreibebriefs angewandt, und sie läuft einschliesslich bis zum Tag, an dem der Verstoss vom Auftragnehmer oder vom öffentlichen Auftraggeber selbst beseitigt wird. § 5 - Geldstrafen wegen Verzug Geldstrafen wegen Verzug werden als Pauschalentschädigung für Verzug bei Auftragsausführung auferlegt. Sie sind unabhängig von den in § 4 vorgesehenen Vertragsstrafen. Sie werden ohne Inverzugsetzung durch alleinigen Ablauf der Ausführungsfrist geschuldet, ohne dass ein Protokoll aufgestellt werden müsste, und werden von Rechts wegen für alle Kalendertage Verzug angewandt.

Ungeachtet der Anwendung von Geldstrafen wegen Verzug haftet der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber weiter für jeden Schadenersatz, den letzterer Dritten gegebenenfalls wegen Verzug bei Auftragsausführung schuldet. § 6 - Massnahmen von Amts wegen Folgende Massnahmen können bei Nichtausführung des Auftrags von Amts wegen angewandt werden: 1. einseitige Kündigung des Auftrags;in diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber die Gesamtheit der Sicherheitsleistung von Rechts wegen als pauschalen Schadenersatz; diese Massnahme schliesst die Anwendung von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug für den gekündigten Teil aus, 2. Ausführung in eigener Trägerschaft eines Teils oder der Gesamtheit des nicht ausgeführten Auftrags, 3.Vergabe eines oder mehrerer Aufträge für Rechnung des säumigen Auftragnehmers an einen oder mehrere Dritte für einen Teil oder für die Gesamtheit des noch auszuführenden Auftrags.

Die in den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen finden Anwendung auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Auftragnehmers.

Geldstrafen und Vertragsstrafen, die im Laufe der Ausführung eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers angewandt werden, gehen jedoch zu Lasten des neuen Auftragnehmers.

Wenn der öffentliche Auftraggeber im Laufe der Vertragsfrist feststellt, dass der Auftragnehmer wegen unzureichender Beflissenheit die Gesamtheit des Auftrags unmöglich innerhalb dieser Frist ausführen kann, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ab diesem Zeitpunkt eine der Massnahmen von Amts wegen anzuwenden.

Der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, zu Massnahmen von Amts wegen überzugehen, wird dem säumigen Auftragnehmer oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder durch einen gegen Empfangsbestätigung übergebenen Brief notifiziert.

Ab dieser Notifizierung darf der säumige Auftragnehmer nicht mehr in die Ausführung des durch die Massnahme von Amts wegen betroffenen Auftrags eingreifen.

Vor Vergabe eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers wird dem säumigen Auftragnehmer eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts über den zu vergebenden Auftrag per Einschreibebrief zugesandt. Überschreitet der Preis der Ausführung in eigener Trägerschaft oder des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers den Preis des ursprünglichen Auftrags, gehen die Mehrkosten zu Lasten des säumigen Auftragnehmers; im entgegengesetzten Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber den Unterschied. § 7 - Aufrechnung Der Betrag der Geldstrafen und Vertragsstrafen und der Betrag der Schäden, Unkosten oder Ausgaben, die aus der Anwendung der Massnahmen von Amts wegen hervorgehen oder hervorgehen werden, werden an erster Stelle von den Beträgen, die dem Auftragnehmer aus irgendwelchem Grund geschuldet werden, und dann von der Sicherheitsleistung einbehalten. § 8 - Zusätzliche Sanktionen Ungeachtet der vorerwähnten Strafmassnahmen kann der säumige Auftragnehmer die in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern festgelegten Strafmassnahmen verwirken, wenn es sich um einen Bauunternehmer handelt, und vom öffentlichen Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum aus seinen Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt. Die Gründe des Betreffenden werden vorher angehört, und der Beschluss wird ihm notifiziert. § 9 - Refaktie Sind Unterschiede, die in bezug auf nicht wesentliche Bedingungen des Sonderlastenhefts festgestellt werden, gering und können diese Unterschiede keine grossen Nachteile in puncto Verwendung, Verarbeitung oder Lebensdauer verursachen, kann der öffentliche Auftraggeber Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen gegen Refaktie annehmen.

Unterabschnitt 3 - Kündigung Art. 21 - § 1 - Ist der Auftrag einer einzigen natürlichen Person anvertraut, erlischt er von Rechts wegen, wenn diese Person stirbt.

Teilen die Rechtsnachfolger dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich den Todesfall und ihre Absicht mit, den Auftrag fortzuführen, so verfügt dieser über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Einreichung dieses Vorschlags, um seinen Beschluss zu notifizieren. § 2 - Ist der Auftrag mehreren natürlichen Personen anvertraut und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird ein kontradiktorischer Fortschrittsbericht erstellt; der öffentliche Auftraggeber entscheidet anschliessend, ob der Auftrag gekündigt werden muss oder ob der beziehungsweise die Hinterbliebenen in der Lage sind, den Auftrag gemäss ihrer Verpflichtung fortzuführen.

Wird der Auftrag von mehreren Personen fortgeführt, so haften sie gesamtschuldnerisch. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fällen setzen die Rechtsnachfolger den öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Todesfall schriftlich von ihren Absichten in Kenntnis.

Bei Fortführung des Auftrags wird nötigenfalls eine Regelung für die Sicherheitsleistung getroffen. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Massnahmen von Amts wegen darf der öffentliche Auftraggeber den Auftrag in folgenden Fällen kündigen: 1. bei Konkurs des Auftragnehmers oder in jeder anderen ähnlichen Lage, die aus einem in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahren hervorgeht, 2.bei Stellung unter gerichtlichen Beistand wegen Verschwendung, 3. bei Entmündigung, Stellung unter vorläufige Verwaltung oder Vormundschaft wegen Geistesschwäche, 4.bei Unterbringung zur Beobachtung oder Internierung in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft, 5. bei Verurteilung des Auftragnehmers zu einer nicht bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat oder mehr wegen Beteiligung an einer der nachfolgend angeführten Straftaten oder gegebenenfalls am Versuch, diese zu begehen: a) Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, b) Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Glauben, c) Verschwörung öffentlicher Beamter, d) von Beamten begangene Gebührenüberforderungen und Unterschlagungen, e) Beamtenbestechung, f) Behinderung der Ausführung von öffentlichen Arbeiten, g) Verbrechen oder Vergehen der Lieferanten, h) Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum, 6.bei Streichung der Registrierung des Auftragnehmers. § 5 - In den in § 4 vorgesehenen Kündigungsfällen: 1. wird der Bauauftrag im erreichten Zustand liquidiert, wobei nach Abnahme der Wert der ausgeführten Bauarbeiten und der nützlichen Baustoffe und Gegenstände, die auf der Baustelle vorhanden beziehungsweise bestellt sind, berücksichtigt wird, 2.wird der Lieferauftrag durch Zahlung - auf der Grundlage des Auftrags - des Wertes der getätigten Lieferungen liquidiert, 3. wird der Dienstleistungsauftrag durch Zahlung - auf der Grundlage des Auftrags - des Wertes der erbrachten Dienstleistungen liquidiert. Unterabschnitt 4 - Absprachen Art. 22 - Stellt der öffentliche Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen des Artikels 11 des Gesetzes nicht eingehalten hat, muss er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen treffen: 1. Anwendung von Massnahmen von Amts wegen, 2.a) handelt es sich um einen Bauunternehmer, Vorschlag einer Sanktion in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Organisation der Zulassung von Bauunternehmern, b) handelt es sich um einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer, Ausschluss aus den Aufträgen des öffentlichen Auftraggebers für einen bestimmten Zeitraum, 3.Anwendung einer Vertragsstrafe, die dreimal dem Betrag entspricht, mit dem der Auftragspreis belastet worden ist, um Dritten einen Gewinn oder Vorteil zu verschaffen.

Unterabschnitt 5 - Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses Art. 23 - Das Heranziehen des Hohen Kontrollausschusses, so wie in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, setzt die Ausführung des Auftrags nicht aus.

KAPITEL II - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Bauaufträge und öffentliche Baukonzessionen Unterabschnitt 1 - Preisbestimmung Preisbestimmungsverfahren Art. 24 - § 1 - Bauarbeiten zum Gesamtpreis Bei Bauarbeiten zum Gesamtpreis wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer die Höhe seines Angebots nach seinen eigenen Operationen, Berechnungen und Schätzungen festgelegt hat.

Nach Öffnung der Angebote darf er sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im Aufmass vorkommen, das den Submittenten vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

Bei Unstimmigkeit zwischen den verschiedenen Unterlagen gilt folgende Reihenfolge für die Interpretation: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmass. Enthalten Pläne Widersprüche, kann der Unternehmer behaupten, dass er sich auf die für ihn günstigste Hypothese gestützt hat, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich im Aufmass enthalten. § 2 - Andere Bauarbeiten als diejenigen zum Gesamtpreis Werden Bauarbeiten auf eine andere Weise als zum Gesamtpreis ausgeführt, werden die verschiedenen Elemente, die für die Berechnung der zu zahlenden Beträge erforderlich sind, kontradiktorisch festgestellt. § 3 - Die Bestimmungen von § 1 finden Anwendung auf Pauschalposten von Mischaufträgen.

Im Preis einbegriffene Elemente Art. 25 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer die Art der Grundstücke kennt und dass er seine Preise auf der Grundlage der Ergebnisse seiner eigenen Berechnungen festgelegt hat.

Alle Bauarbeiten, Messungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gehen zu Lasten des Unternehmers, insbesondere: 1. alle Bauarbeiten und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen, Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 2.Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestossen wird, insofern diese Leistungen nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 3. Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn im Sonderlastenheft angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück auszuführen sind, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet;wird kein besonderer Preis im Aufmass angegeben, wird die zu beseitigende Felsmenge zu einem zu vereinbarenden Preis bezahlt, auch wenn die zu beseitigende Menge weniger als 0,500 m3 beträgt, insofern sie Teil eines Felsblocks von mehr als 0,500 m3 ist, 4. Transport und Beseitigung des Aushubs entweder ausserhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäss den Vorschriften des Sonderlastenhefts, 5.alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist, 6. Abnahmekosten. Während der Ausschachtungsarbeiten verlorene Ausführungsmittel werden nicht in Rechnung gestellt.

Der Unternehmer führt ebenfalls alle Bauarbeiten zu seinen Lasten aus, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Plänen und im Sonderlastenheft beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen. § 2 - Nur die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen grundsätzlichen Genehmigungen müssen vom öffentlichen Auftraggeber besorgt werden. Der Erhalt der für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Genehmigungen und alle Verpflichtungen und Leistungen, denen diese Genehmigungen unterworfen sind, gehen zu Lasten des Unternehmers.

Unterabschnitt 2 - Leitung und Kontrolle der Bauarbeiten Art. 26 - § 1 - Der Unternehmer nimmt die Führung und Überwachung der Bauarbeiten persönlich wahr oder bestimmt zu diesem Zweck einen Beauftragten; auf jeden Fall ist er für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags verantwortlich.

Der Beauftragte wird vom öffentlichen Auftraggeber zugelassen. Sein Auftrag muss in einem Schreiben deutlich bestimmt werden, das der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegen Empfangsbestätigung übermittelt.

Der Wohnsitz des Beauftragten ist von Amts wegen der tatsächliche Wohnsitz oder der gewählte Wohnsitz des Unternehmers.

Der öffentliche Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Ersetzung eines Beauftragten zu verlangen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37 über das Leistungstagebuch übt der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle der Bauarbeiten aus, insbesondere durch Erteilung von Dienstanweisungen oder Erstellung von Protokollen. Dienstanweisungen, Protokolle und alle anderen Urkunden oder Schriftstücke über den Auftrag werden dem Unternehmer oder seinem Beauftragten entweder per Einschreibebrief oder per Brief gegen Empfangsbestätigung oder per Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert.

Unterabschnitt 3 - Technische Abnahme Art. 27 - § 1 - Allgemeines Der öffentliche Auftraggeber kann von allen Untersuchungsmitteln Gebrauch machen, die er für die Überprüfung von Qualität und Menge der Produkte für nützlich erachtet; diese Mittel werden im Sonderlastenheft näher erläutert.

Der Unternehmer muss die erforderlichen Massnahmen treffen, damit Gerätschaften und Produkte rechtzeitig auf die Baustelle gebracht werden und der öffentliche Auftraggeber über die nötige Zeit verfügt, um ungeachtet der Herkunft der Produkte, des Zustandes der Verkehrsverbindungen und des benutzten Beförderungsmittels die Formalitäten in bezug auf die Abnahme der Produkte erfüllen zu können.

Der öffentliche Auftraggeber kann beschliessen, die technische Abnahme ganz oder teilweise an Fertigteilen oder fertiggestellten Bauwerken durchzuführen; dieser Beschluss muss im Sonderlastenheft angegeben werden. § 2 - Modalitäten der technischen Abnahme 1. Prüfungen und Kontrollen für die technische Abnahme von Produkten werden nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers an einem der folgenden Orte durchgeführt: a) auf der Baustelle oder am Lieferungsort, b) im Betrieb des Herstellers, c) in den Laboren des öffentlichen Auftraggebers oder in Laboren, die von ihm zugelassen sind, d) in den Versuchslaboren, die im Gesetz vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien erwähnt sind, oder in ähnlichen Laboren, die in der Europäischen Gemeinschaft akkreditiert sind. 2. Findet die technische Abnahme auf der Baustelle oder am Lieferungsort statt, stellt der Unternehmer auf eigene Kosten dem öffentlichen Auftraggeber das notwendige Personal und die für Überprüfung und technische Abnahme der Produkte erforderlichen, auf einer Baustelle üblichen Werkzeuge und Gegenstände zur Verfügung.3. Findet die technische Abnahme im Betrieb statt, werden die prüffertigen Probestücke oder zu überprüfenden Teile dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers binnen fünfzehn Kalendertagen nach Stempelung zur Verfügung gestellt.Die technische Abnahme wird in Anwesenheit dieses Beauftragten durchgeführt.

Im Sonderlastenheft werden die Produkte aufgezählt, die der technischen Abnahme im Betrieb des Herstellers unterworfen werden müssen.

Wägungen, die für die technische Abnahme von Produkten, für die theoretische Gewichte oder Gewichtsabweichungen vorgesehen sind, notwendig sind, erfolgen im Betrieb des Herstellers, der dem öffentlichen Auftraggeber ordnungsgemäss geeichte Waagen kostenlos zur Verfügung stellen muss. 4. Findet die technische Abnahme in einem Labor statt, sendet der Unternehmer die zu überprüfenden Teile und die für die Anfertigung der Probestücke notwendigen Produkte dem mit den Prüfungen beauftragten Labor kostenfrei und unter der Kontrolle des Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers zu, unmittelbar nachdem sie vom Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers entnommen und gestempelt worden sind.5. Der Unternehmer stellt dem öffentlichen Auftraggeber ebenfalls ordnungsgemäss überprüfte Messgeräte und Prüfmaschinen für die in seinem Betrieb oder auf der Baustelle vorgesehenen Prüfungen zur Verfügung.Die Stempel müssen auf jeden Fall bis zum Zeitpunkt der Prüfungen vorhanden sein. Ungeachtet des Ortes, an dem Probestücke entnommen und Prüfungen durchgeführt werden, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, nach den Prüfungen eine Frist für die Aufbewahrung der Bruchstücke oder Reste der Probestücke festzulegen oder diese mitzunehmen. § 3 - Frist für die technische Abnahme Die Frist zwischen dem Datum der Entnahme beziehungsweise der Stempelung der Probestücke und ihrer Ankunft in der mit den Prüfungen beauftragten Einrichtung wird bei der Berechnung der Frist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Annahme- oder Ablehnungsbeschluss zu notifizieren, nicht berücksichtigt. § 4 - Technische Abnahme und Überwachung Der Unternehmer unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber von der genauen Lokalisierung der Arbeiten, die auf seiner Baustelle, in seinen Werkstätten und Betrieben und bei seinen Subunternehmern und Lieferanten durchgeführt werden.

Unbeschadet der technischen Abnahmen, die auf der Baustelle durchzuführen sind, sorgt der Unternehmer dafür, dass der leitende Beamte und die vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Bediensteten jederzeit freien Zugang zu den Herstellungsorten haben, damit sie die strikte Einhaltung des Auftrags überprüfen können, insbesondere was Ursprung und Qualität der Baustoffe, Herstellung der Produkte und Anfertigung der Teile betrifft.

Führt der öffentliche Auftraggeber eine Überwachung an den Herstellungsorten aus, darf zur Vermeidung einer Ablehnung kein Produkt zur Baustelle versandt werden, bevor es von dem mit dieser Kontrolle beauftragten Bediensteten zum Versand angenommen worden ist.

Werden Produkte unter durchgehender Kontrolle in einem bestimmten Betrieb hergestellt, können diese ohne weitere Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers versandt werden. § 5 - Gegenversuch Werden die Ergebnisse der Prüfungen angefochten, hat jede Partei das Recht, einen Gegenversuch zu beantragen.

Der Gegenversuch erfolgt immer auf der Grundlage einer Anzahl Proben und Probestücke, die doppelt so gross wie diejenige ist, die für die angefochtene Prüfung benutzt worden ist, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.

Jede der Parteien darf ein Labor bestimmen, in dem die Hälfte der Proben und Probestücke überprüft wird. Beide Parteien dürfen dasselbe Labor wählen.

Der Gegenversuch besteht immer in der Überprüfung aller Eigenschaften, die bei der ersten Prüfung bestimmt worden sind. Alle Ergebnisse des Gegenversuchs müssen zufriedenstellend sein.

Die von den Laboren erstellten Protokolle werden dem öffentlichen Auftraggeber übermittelt, der sie dem Unternehmer per Einschreibebrief mitteilt.

Die Ergebnisse des Gegenversuchs sind ausschlaggebend.

Die Kosten des Gegenversuchs gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers, wenn dieser Gegenversuch dem Unternehmer recht gibt.

Wenn der Unternehmer den Gegenversuch beantragt, muss er dies spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach Notifizierung des Protokolls mit dem Ergebnis der ersten Prüfung per Einschreibebrief mitteilen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber den Gegenversuch beantragt, muss der Antrag dem Unternehmer gleichzeitig mit dem Protokoll, in dem das Ergebnis der ersten Prüfung notifiziert wird, per Einschreibebrief übermittelt werden.

Nach Ablauf der angegebenen Fristen ist ein Antrag auf Gegenversuch nicht mehr zulässig.

Eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist wird in dem Masse gewährt, wie der Gegenversuch dem Unternehmer recht gibt und insofern dieser nachweist, dass die Ausführung seiner Arbeiten dadurch verzögert worden ist. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. § 6 - Angenommene Produkte Angenommene Produkte, die sich auf der Baustelle befinden, bleiben unter der Aufsicht des Unternehmers. Sie dürfen ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers nicht mehr von der Baustelle entfernt werden.

Der öffentliche Auftraggeber wird Eigentümer der auf der Baustelle befindlichen, zu verarbeitenden Produkte, sobald sie gemäss Artikel 15 § 1 bezahlbar sind; der Unternehmer bleibt dennoch bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags für diese Produkte verantwortlich. § 7 - Abgelehnte Produkte Abgelehnte Produkte werden vom Unternehmer binnen fünfzehn Tagen von der Baustelle entfernt und abtransportiert, wenn der öffentliche Auftraggeber es verlangt; anderenfalls werden sie vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers entfernt.

Jede Benutzung von abgelehnten Produkten führt von Rechts wegen zur Verweigerung der Auftragsabnahme.

Unterabschnitt 4 - Verlauf der Bauarbeiten Ausführungsfristen Art. 28 - § 1 - Ausführungsauftrag und Leitung der Bauarbeiten 1. Ausser für Aufträge, die während der Winterzeit vergeben werden und deren Ausführung auf den Beginn der günstigen Jahreszeit verschoben werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber den Beginn der Bauarbeiten in folgenden Grenzen festlegen: a) für gewöhnliche Bauarbeiten, deren Wert demjenigen der Klasse 5 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entspricht oder darunter liegt: zwischen dem fünfzehnten und dem fünfundvierzigsten Kalendertag nach Auftragsvergabe, b) für Bauarbeiten, deren Wert demjenigen der Klasse 6 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entspricht oder darüber liegt: zwischen dem dreissigsten und dem sechzigsten Kalendertag nach Auftragsvergabe, c) für Bauarbeiten, deren Wert unter dem Wert der Klasse 5 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern liegt, für die jedoch besondere Techniken oder Baustoffe zu benutzen sind, in den in Buchstabe b) bestimmten Grenzen.Das Sonderlastenheft gibt deutlich an, ob dieser Fall auf den Auftrag anwendbar ist.

Eine Frist von mindestens fünfzehn Kalendertagen muss zwischen der Versendung des Briefes, mit dem der Beginn der Bauarbeiten festgelegt wird, und dem dafür bestimmten Datum liegen. Vorliegende Bestimmung gilt jedoch nicht im Dringlichkeitsfall oder für alle anderen Phasen als die erste eines selben Auftrags.

Wenn die in Absatz 1 vorgeschriebenen Fristen von fünfundvierzig und sechzig Kalendertagen verstreichen, ohne dass der öffentliche Auftraggeber das Datum des Beginns der Bauarbeiten festgelegt hat, oder wenn er es über diese Fristen hinaus festgelegt hat, ist der Unternehmer berechtigt, die Kündigung des Auftrags und/oder Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen. Der Unternehmer verliert diese Rechte, wenn er binnen dreissig Kalendertagen nach Ablauf der besagten Frist von seinen Rechten nicht Gebrauch macht. Er muss dem öffentlichen Auftraggeber seinen diesbezüglichen Willen ausdrücklich und per Einschreibebrief zur Kenntnis bringen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Unternehmer die Bauarbeiten am angegebenen Tag beginnen und sie regelmässig fortführen, damit sie innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfristen vollendet werden. 2. Ist die Ausführungsfrist in Arbeitstagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: a) Sonntage und gesetzliche Feiertage, b) der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, c) Samstage ausser denjenigen, an denen der Unternehmer aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit auf der Baustelle gearbeitet hat oder hätte arbeiten müssen, d) Tage, an denen die Arbeit wegen schlechter Witterungsbedingungen oder ihrer Folgen mindestens vier Stunden unmöglich war oder gewesen wäre und die als solche vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden.3. Wird die Frist für die Ausführung des Auftrags jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Arbeitstagen, sondern in Kalendertagen, Wochen, Monaten beziehungsweise Jahren ausgedrückt, oder wird sie von Datum zu Datum oder für ein bestimmtes Enddatum bestimmt, werden alle Tage ohne Unterschied in dieser Frist mitgezählt.Überschreitet die ursprüngliche Ausführungsfrist in diesem Fall nicht achtzig Kalendertage, wird davon ausgegangen, dass der obligatorische Jahresurlaub nicht in dieser Frist einbegriffen ist, insofern diese Urlaubsperiode tatsächlich in der Ausführungsfrist liegt. 4. Muss der Unternehmer ausserhalb der gesetzlichen Grenzen arbeiten, obliegt es ihm, den öffentlichen Auftraggeber das tatsächliche Vorhandensein dieses Zustandes beurteilen zu lassen und die dafür erforderlichen Zulassungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen. § 2 - Gleichzeitig auszuführende Aufträge Müssen andere Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht Auftragsgegenstand sind, gleichzeitig ausgeführt werden, muss der Unternehmer die Anweisungen einhalten, die ihm vom leitenden Beamten erteilt werden, um die Ausführung dieser Aufträge zu ermöglichen. Diese anderen Aufträge werden im Sonderlastenheft angegeben.

Zwischenfälle Art. 29 - § 1 - Unterbrechung der Bauarbeiten Der öffentliche Auftraggeber darf die Ausführung der Bauarbeiten während einer bestimmten Periode unterbrechen, wenn sie seiner Ansicht nach während dieser Periode nicht ohne Nachteil ausgeführt werden können.

Die Ausführungsfrist wird um den durch diese Unterbrechung verursachten Verzug verlängert, vorausgesetzt, dass die vertragliche Ausführungsfrist nicht abgelaufen ist. Ist diese Vertragsfrist abgelaufen, kann gemäss Artikel 17 ein Erlass von Geldstrafen wegen Ausführungsverzug gewährt werden.

Ob Bauarbeiten auf Anweisung oder seitens des öffentlichen Auftraggebers oder aufgrund der Bestimmungen des Sonderlastenhefts unterbrochen werden, der Unternehmer muss auf seine Kosten alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Bauarbeiten und Baustoffe vor Schäden zu schützen, die durch schlechte Witterungsbedingungen, Diebstahl oder böswillige Handlungen verursacht werden könnten. § 2 - Entdeckungen im Laufe der Bauarbeiten Jede Entdeckung von irgendwelcher Bedeutung bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten wird dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Der Unternehmer unterbricht in Erwartung eines Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers und ohne dass es seinen Anspruch auf Entschädigung beeinträchtigt die Ausführung der Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe der Entdeckung und verbietet jeden Zugang durch Errichtung von Zäunen.

Kunstgegenstände, Altertümer, naturgeschichtliche oder numismatische Gegenstände oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert und seltene oder kostbare Gegenstände, die bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten entdeckt werden, sind Eigentum des öffentlichen Auftraggebers und werden dem leitenden Beamten oder dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers zur Verfügung gehalten.

Allgemeine Organisation der Baustelle Art. 30 - § 1 - Der Unternehmer muss während der Dauer der Bauarbeiten für die Ordnung auf der Baustelle sorgen und sowohl im Interesse seines eigenen Personals als auch der Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers und Dritter alle erforderlichen Massnahmen treffen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Er hält die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen insbesondere in bezug auf Bauwesen, Strassen- und Wegenetz, Hygiene und Arbeitsschutz und die Bestimmungen der auf nationaler, regionaler, lokaler oder betrieblicher Ebene geschlossenen kollektiven Abkommen ein.

Der Unternehmer darf keine Personen auf der Baustelle zulassen, die nicht zu seinen Angestellten und Arbeitern gehören, abgesehen von den vom Unternehmer herangezogenen Sachverständigen, Beratern und Inspektoren und den ordnungsgemäss ermächtigten Arbeitnehmern, die Mitglieder der betreffenden paritätischen Kommission sind. Der öffentliche Auftraggeber behält sich das ausschliessliche Recht vor, entsprechende Zulassungen zu erteilen.

Der Unternehmer trifft alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen, damit der Verkehr unter anderem auf öffentlichen Strassen, Schienenwegen, Wasserstrassen und Flugplätzen durch die Bauarbeiten und Einrichtungen seines Unternehmens nicht in grösserem Umfang behindert wird als im Sonderlastenheft zugelassen.

Der Unternehmer trifft in eigener Verantwortung alle geeigneten Massnahmen, um unter allen Umständen den Abfluss von sowohl Regenwasser, Wasser aus der Wasserhaltung als auch Wasser aus unter anderem Gräben, Kanalisationen, Leitungen, Rinnen, Meeren, Seen, Teichen, Kanälen, Flüssen und Bächen zu gewährleisten und um im allgemeinen jede Schadens- oder Unfallgefahr, die durch die Ausführung der Bauarbeiten seines Unternehmens entstehen könnte, zu verhüten. Er stellt unter anderem am Rand der Gruben und an Stellen, wo der Durchgang gefährlich ist, starke Geländer auf und hält sie für die gesamte Dauer der Arbeiten instand. Er muss diese Stellen gemäss den geltenden Regelungen ausreichend kennzeichnen und beleuchten.

Jede Arbeit, die einen Schaden oder eine Störung für einen gemeinnützigen Dienst darstellen kann und auf die der Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber aufmerksam gemacht worden ist oder die sich bei der Ausführung als solche erweist, ist Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung des Unternehmers an den Betreiber dieses Dienstes, die er mindestens fünfzehn Tage vor Beginn dieser Arbeit gegen Empfangsbestätigung vornimmt.

Stösst der Unternehmer im Laufe der Arbeiten auf Zeichen, die den Verlauf von unterirdischen Leitungen markieren, muss er diese Zeichen an ihrem Platz lassen oder sie wieder anbringen, wenn die Ausführung der Arbeiten ihre vorübergehende Entfernung erforderlich gemacht hat.

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Unternehmer den Nachweis verlangen, dass alle auf der Baustelle benutzten Geräte und Fahrzeuge den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Regelungen entsprechen, insbesondere was die Inspektionen betrifft, denen sie genügen müssen. § 2 - Der Unternehmer trifft auf eigene Verantwortung und Kosten alle erforderlichen Massnahmen, um Schutz, Erhaltung und Unversehrtheit bestehender Bauten und Bauwerke zu gewährleisten; er trifft ebenfalls alle Vorsichtsmassnahmen, die aufgrund der Baukunst und der besonderen Umstände erforderlich sind, um Nachbarbesitze zu schützen und zu vermeiden, dass dort durch sein Verschulden Störungen verursacht werden. § 3 - Dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten Das Sonderlastenheft kann vorschreiben, dass der Unternehmer und seine eventuellen Subunternehmer eine oder mehrere mit geeignetem Mobiliar ausgestattete Räumlichkeiten mit einer bestimmten Fläche zur ausschliesslichen Verfügung der Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers stellen, wenn Umfang und Art der Bauarbeiten es rechtfertigen.

Das Sonderlastenheft kann die Installierung eines unmittelbar an das öffentliche Netz angeschlossenen Telefongerätes und/oder Fernkopierers auferlegen.

Alle mit diesen Vorschriften verbundenen Kosten einschliesslich Unterhalts-, Heizungs- und Beleuchtungskosten des beziehungsweise der Räumlichkeiten und Kosten für Telefon und Fernkopierer gehen zu Lasten des Unternehmers.

Sind eine Überwachung und/oder eine Kontrolle im Betrieb auszuführen, muss der Unternehmer den Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während ihrer Anwesenheit im Betrieb geeignete Schutzkleidung und -ausrüstung zur Verfügung stellen.

Trasse des Bauwerks Art. 31 - Vor Ausführungsbeginn steckt der Unternehmer das Bauwerk ab und bringt eine ausreichende Anzahl Höhenmarken an, auf die die relative Höhe der verschiedenen Teile der Bauwerke genau zu übertragen ist. Zu diesem Zweck stellt er unter anderem Pfähle, Baken und Nivellierlatten überall dort auf, wo der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält.

Wenn diese Verrichtungen beendet sind, benachrichtigt er den öffentlichen Auftraggeber schriftlich. Dieser lässt sie unverzüglich überprüfen und verbessert sie nötigenfalls in Anwesenheit des Unternehmers oder seines Beauftragten.

Der Unternehmer sorgt auf seine Kosten dafür, dass die Höhenmarken in der festgelegten Stellung und Höhe bleiben; er ist auf jeden Fall verantwortlich für alle Folgen, die durch Versetzung oder Verschiebung dieser Marken verursacht werden könnten.

Der Unternehmer stellt dem öffentlichen Auftraggeber auf seine Kosten je nach Bedarf Pfähle, Schnüre, Tafeln, Baken, Winkel, Nivellierlatten, Kanalwaagen, Wasserwaagen, Messlatten, Ketten und sonstige Gegenstände zur Verfügung, die erforderlich sind, um sich zu vergewissern, dass die Bauwerke gemäss den gebilligten Zeichnungen und den Auftragsbedingungen ausgeführt werden.

Der öffentliche Auftraggeber darf unter dem Personal des Unternehmers die fähigsten Arbeiter wählen, damit sie ihm bei diesen Verrichtungen behilflich sind. Der Lohn dieser Arbeiter geht zu Lasten des Unternehmers.

Zurverfügungstellung von Grundstücken oder Räumlichkeiten Art. 32 - § 1 - Zurverfügungstellung von Grundstücken Ausser dem eigentlichen Baugrundstück muss der Unternehmer selbst dafür sorgen, dass ihm die Grundstücke, die seiner Ansicht nach für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, dem Unternehmer diese Grundstücke ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, wird dies im Sonderlastenheft oder in den Plänen angegeben.

Ohne schriftliches Einverständnis darf der Unternehmer keinen Vorteil aus den ihm vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Grundstücken ziehen, ob durch Verpachtung oder Bewirtschaftung oder indem er Material aus den vorgesehenen Ausschachtungsarbeiten oder das im Gelände abgebaut werden kann im Auftrag nutzt. Dieses Einverständnis kann von bestimmten Bedingungen und eventuell von der Zahlung einer zu bestimmenden Entschädigung abhängig gemacht werden.

Bauzäune dürfen nur mit Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers für Werbungszwecke benutzt werden. § 2 - Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten Werden dem Unternehmer Räumlichkeiten für irgendwelchen Gebrauch zur Verfügung gestellt, muss er sie während der gesamten Dauer ihrer Benutzung instand halten und auf Verlangen bei Auftragsende wieder in ihren ursprünglichen Zustand bringen. § 3 - Ausstattungsarbeiten Für Ausbesserungen infolge von Ausstattungsarbeiten, die der Unternehmer auf eigene Initiative ausgeführt hat, kann keine Entschädigung verlangt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber beschliesst, sie zu behalten.

Abbruchmaterial Art. 33 - Umfasst der Auftrag Abbrucharbeiten, gehen Material und Gegenstände, die dabei entstehen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29 § 2 in das Eigentum des Unternehmers über.

Das Sonderlastenheft kann von dieser Regel abweichen und bestimmen, dass das Abbruchmaterial oder alle beziehungsweise ein Teil der Abbruchgegenstände Eigentum des öffentlichen Auftraggebers bleiben. In diesem Fall muss der Unternehmer alle Vorsichtsmassnahmen treffen, um ihre Erhaltung zu gewährleisten. Er haftet für jede Zerstörung oder Beschädigung dieses Materials, die durch sein Verschulden oder durch dasjenige seines Personals verursacht wird.

Ungeachtet der Zweckbestimmung, die der öffentliche Auftraggeber Material oder Gegenständen, deren Eigentum er sich vorbehalten hat, geben will, werden alle Kosten für ihre Lagerung an dem vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen Ort bei Transport über eine Entfernung von bis zu hundert Metern vom Unternehmer getragen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft muss der Unternehmer Abbruchmaterial, Schutt und Abfall gemäss den Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers regelmässig entfernen.

Vorläufige Bauten - Baugrunduntersuchung Art. 34 - Der Unternehmer führt auf seine Kosten alle vorläufigen Bauten aus, die dazu bestimmt sind, die Ausführung und Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten und zu erleichtern.

Er legt dem öffentlichen Auftraggeber Entwürfe der von ihm vorzunehmenden vorläufigen Bauten wie Spundwände, Gerüste, Lehrbogen, Schalungen vor. Er berücksichtigt die ihm gemachten Bemerkungen, bleibt aber der alleinige Verantwortliche für diese Entwürfe.

Hält der öffentliche Auftraggeber eine zusätzliche Baugrunduntersuchung für notwendig, so muss der Unternehmer ihm das erforderliche Personal und Material zur Verfügung halten, damit jede vom öffentlichen Auftraggeber als nützlich erachtete Baugrunduntersuchung vorgenommen werden kann. Der öffentliche Auftraggeber erstattet dem Unternehmer den Arbeitslohn im Zusammenhang mit dieser Baugrunduntersuchung und, falls aussergewöhnliches Material zu benutzen ist, die Nettokosten dieses Materials.

Unterabschnitt 5 - Personal des Auftrags Arbeitsorganisation Art. 35 - Der Unternehmer muss Personal in ausreichender Anzahl einsetzen; die Personalmitglieder müssen - jeder in seinem Fach - die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, um den regelmässigen Fortschritt der Bauarbeiten und ihre ordnungsgemässe Ausführung zu gewährleisten.

Der Unternehmer muss sofort alle Personalmitglieder ersetzen, die der öffentliche Auftraggeber ihm meldet, weil sie die ordnungsgemässe Ausführung durch Unfähigkeit, bösen Willen oder offenkundiges Fehlverhalten behindern.

Löhne und allgemeine Arbeitsbedingungen Art. 36 - § 1 - Alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen in bezug auf allgemeine Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Hygiene, ungeachtet der Tatsache, ob sie aus dem Gesetz oder aus auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschlossenen Tarifabkommen hervorgehen, finden Anwendung auf das gesamte Personal der Baustelle des Unternehmens.

Den Text der auf der Baustelle anwendbaren kollektiven Abkommen hält der Unternehmer allen Betreffenden auf der Baustelle zur Verfügung. § 2 - Der Unternehmer, Personen, die in irgendwelchem Stadium als Subunternehmer handeln, und diejenigen, die Personal zur Verfügung stellen, müssen ihrem jeweiligen Personal Löhne, Lohnzuschläge und Entschädigungen in der Höhe zahlen, die entweder durch Gesetz oder durch kollektive Abkommen der paritätischen Kommissionen oder durch Unternehmensabkommen festgelegt sind. § 3 - Der Unternehmer hält dem öffentlichen Auftraggeber jederzeit an einem von letzterem bestimmten Ort die täglich fortgeschriebene Liste des gesamten Personals, das er auf der Baustelle beschäftigt, zur Verfügung.

Diese Liste muss mindestens folgende individuelle Auskünfte umfassen: 1. Name, 2.Vorname, 3. Geburtsdatum, 4.Beruf, 5. Qualifikation, 6.auf der Baustelle erbrachte tatsächliche Leistungen, Tag für Tag, oder damit gleichgesetzte Leistungen, 7. Stundenlohn. § 4 - Der Unternehmer sorgt dafür, dass jede Person, die in irgendwelchem Stadium als Subunternehmer handelt oder Personal auf der Baustelle zur Verfügung stellt, die täglich fortgeschriebene Liste des gesamten von ihr auf der Baustelle beschäftigten Personals an einem vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Ort zu dessen Verfügung hält.

Diese Liste wird unter der Verantwortung des Subunternehmers oder der Person aufgestellt, die Personal zur Verfügung stellt. Die Liste muss die in § 3 erwähnten Auskünfte umfassen. § 5 - Bevor der Unternehmer seine Bauarbeiten beginnt, teilt er - was ihn betrifft - dem öffentlichen Auftraggeber die genaue Adresse in Belgien mit, an der die Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers sich auf einfaches Verlangen nachstehende Unterlagen vorlegen lassen können: 1. den periodischen individuellen Lohnzettel für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter gemäss dem durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Muster, 2.die periodische Erklärung an die im Bereich der sozialen Sicherheit zuständige Einrichtung.

Diese Verpflichtung des Unternehmers gilt ebenfalls für jede Person, die in irgendwelchem Stadium als Subunternehmer handelt oder Personal zur Verfügung stellt, bevor sie ihre Bauarbeiten beginnt. § 6 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf alle Unternehmer und Personen, die Personal zur Verfügung stellen, einschliesslich derjenigen, die ihren Sitz oder Wohnsitz auf dem Staatsgebiet eines anderen Staates haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes des beschäftigten Personals.

Unterabschnitt 6 - Leistungstagebuch Art. 37 - § 1 - In der Regel wird auf jeder Baustelle ein Leistungstagebuch, das in der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Form aufgestellt und vom Unternehmer besorgt wird, vom Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers geführt, der unter anderem folgende Auskünfte täglich darin einträgt: 1. Angabe der Witterungsbedingungen, der Arbeitsunterbrechungen wegen schlechter Witterungsbedingungen, der Arbeitsstunden, der Anzahl und Eigenschaft der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter, der dort vorhandenen Baustoffe, des benutzten Materials, des ausser Betrieb gesetzten Materials, der vor Ort durchgeführten Prüfungen, der versandten Proben, der unvorhergesehenen Umstände und der gelegentlich erteilten belangloseren Anweisungen an den Unternehmer, 2.ausführliche Aufstellungen aller auf der Baustelle überprüfbaren Elemente, die für die Berechnung der an den Unternehmer zu leistenden Zahlungen nützlich sind, wie ausgeführte Arbeiten, ausgeführte Mengen, vorhandene Baustoffe. Diese Aufstellungen sind Bestandteil des Leistungstagebuchs, sie können aber gegebenenfalls in getrennten Unterlagen festgehalten werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann beschliessen, kein Leistungstagebuch oder nur ein Teilleistungstagebuch zu führen. Er kann ebenfalls beschliessen, dieses Tagebuch nicht täglich zu führen.

Der Unternehmer wird rechtzeitig davon benachrichtigt.

In allen Fällen sind jedoch für Aufträge, die keine Aufträge zum Gesamtpreis sind, die erforderlichen Aufstellungen zu führen. § 3 - Auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers teilt der Unternehmer alle Auskünfte mit, die für die regelmässige Führung des Leistungstagebuchs nützlich sind. § 4 - Die von beiden Parteien mitgeteilten Auskünfte werden in das Leistungstagebuch und in die Aufstellungen eingetragen, vom Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers unterzeichnet und vom Unternehmer oder seinem Beauftragten gegengezeichnet.

Bei diesbezüglicher Uneinigkeit setzt der Unternehmer innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Datum der Eintragung des angefochtenen Vermerks oder der angefochtenen Aufstellungen den öffentlichen Auftraggeber per Einschreibebrief von seinen Bemerkungen in Kenntnis.

Er muss seine Anfechtungen und Ansprüche deutlich und ausführlich mitteilen.

Werden diese Bemerkungen nicht für begründet erachtet, wird der Unternehmer davon benachrichtigt, und der Baufortschrittsbericht wird von Amts wegen vorläufig erstellt.

Dieser Bericht wird ebenfalls von Amts wegen erstellt, und es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer mit den im Tagebuch oder in den Aufstellungen stehenden Angaben einverstanden ist, wenn der Unternehmer innerhalb der vorerwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen die an ihn gerichtete Ausfertigung nicht mit seinem Einverständnis oder seinen Bemerkungen zurücksendet.

Unterabschnitt 7 - Haftung des Unternehmers Versicherungen Art. 38 - Innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag der Auftragsvergabe legt der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass er Versicherungen abgeschlossen hat, mit denen ab Beginn der Bauarbeiten seine Haftung bei Arbeitsunfällen und seine zivilrechtliche Haftung bei durch die Bauarbeiten bedingten Unfällen Dritter gedeckt werden; jedesmal, wenn er darum gebeten wird, weist er ebenfalls die Zahlung der fälligen Prämien nach.

Ist der Unternehmer sein eigener Versicherer für Arbeitsunfälle, muss er den Beweis erbringen, dass er dem Garantiefonds bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse seinen Beitrag zugeführt hat oder dass er davon befreit worden ist.

Verpflichtungen des Unternehmers bis zur endgültigen Abnahme Art. 39 - § 1 - Der Unternehmer haftet für die Bauarbeiten oder das Bauwerk bis zur endgültigen Abnahme der gesamten Bauarbeiten.

Während der Garantiefrist führt der Unternehmer je nach den Erfordernissen alle notwendigen Arbeiten am Bauwerk durch, um es instand zu halten beziehungsweise zu setzen oder es in ordentlichem Verwendungszustand zu erhalten beziehungsweise in einen solchen Zustand zu bringen.

Nach der vorläufigen Abnahme haftet der Unternehmer jedoch nicht mehr für Schäden, die ihm nicht angelastet werden können.

Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes muss der Unternehmer alle Reparatur-, Wiederaufbau-, Baggerungsarbeiten und sonstige Arbeiten ausführen, die infolge von Senkungen, Verschiebungen, Zusammenstürzen, Verschlickungen, Brüchen, Veränderungen oder Schäden irgendwelcher Art erforderlich werden. § 2 - Der Unternehmer muss ab Auftragsvergabe bis zur endgültigen Abnahme alle Unterlagen und Briefe im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und -ausführung aufbewahren und sie zur Verfügung des öffentlichen Auftraggebers halten.

Inbesitznahme des Bauwerks seitens des öffentlichen Auftraggebers Art. 40 - Durch die vorläufige Abnahme verfügt der öffentliche Auftraggeber über das gesamte vom Unternehmer ausgeführte Bauwerk.

Vor der vorläufigen Abnahme darf der öffentliche Auftraggeber nacheinander über die verschiedenen Teile des Bauwerks, das Auftragsgegenstand ist, je nach ihrer Fertigstellung verfügen, wenn er es für nützlich hält und vorausgesetzt, dass eine Bestandsaufnahme erstellt wird.

Die vollständige oder teilweise Inbesitznahme des Bauwerks seitens des öffentlichen Auftraggebers kann nicht als vorläufige Abnahme gelten.

Sobald der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk ganz oder teilweise in Besitz genommen hat, muss der Unternehmer die durch die Benutzung verursachten Beschädigungen nicht mehr beheben.

Umfang der Haftung des Unternehmers Art. 41 - Der Unternehmer haftet dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für alle von ihm oder von seinen Subunternehmern ausgeführten Bauarbeiten.

Ab der vorläufigen Abnahme und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 über seine Verpflichtungen während der Garantiefrist haftet der Unternehmer gemäss den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches für die Festigkeit des Bauwerks und die ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten.

Unterabschnitt 8 - Änderungen des Auftrags Art. 42 - § 1 - Der Unternehmer muss alle Ausbauten, Weglassungen und Änderungen am Bauwerk vornehmen, die der öffentliche Auftraggeber im Laufe der Ausführung anordnet, insofern diese Änderungen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und in seinen Grenzen bleiben. Er ist jedoch nicht mehr verpflichtet, zusätzliche Arbeiten auszuführen, wenn ihr Gesamtwert 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts überschreitet.

Diese Änderungsanweisungen müssen schriftlich erteilt werden. Die mündliche Anweisung, von der der Unternehmer dem leitenden Beamten binnen achtundvierzig Stunden per Einschreibebrief Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Tage ab Empfang des besagten Briefes nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.

Für belanglosere Änderungen reicht es, wenn sie nur in das Leistungstagebuch eingetragen werden.

Die Anweisungen oder Eintragungen geben die Änderungen an, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln und Plänen anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Arbeiten, die der Unternehmer ausführen muss, vorgesehene Arbeiten, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet.

Jede Partei kann die Revision eines Einheitspreises für gleichartige zusätzliche Arbeiten, die mit demselben Wortlaut wie im Posten des Aufmasses beschrieben sind, in folgenden Fällen verlangen: 1. wenn die zusätzlichen Arbeiten das Dreifache der im betreffenden Posten des Aufmasses angegebenen Menge überschreiten, 2.wenn der Preis der zusätzlichen Arbeiten in bezug auf den betreffenden Posten 10 Prozent des Auftragswerts überschreitet, mit einem Minimum von 50 000 Franken.

Wird ein neuer Einheitspreis für eine zusätzliche Arbeit vereinbart, bleibt der alte Preis auf die ursprünglich vorgesehene Menge anwendbar.

Jede Partei kann ebenfalls eine Revision der Einheitspreise verlangen, wenn die aus einem Posten des Aufmasses wegfallende Menge ein Fünftel der ursprünglich vorgesehenen Menge überschreitet. § 3 - Damit Einheitspreise revidiert werden können, muss eine Partei innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, der anderen ihren diesbezüglichen Willen per Einschreibebrief zur Kenntnis bringen.

Bei Uneinigkeit über die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen fest.

Der Unternehmer muss die Bauarbeiten ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festlegung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Unternehmer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.

Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Unternehmers. § 5 - Bei zusätzlichen Arbeiten oder Änderungen am vorgesehenen Bauwerk gibt die schriftliche Anweisung oder der Zusatz folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Arbeiten 2.oder den Ausschluss jeder Fristverlängerung 3. oder die Verschiebung der Festlegung einer Fristverlängerung auf ein späteres Datum. Jeder Einwand des Unternehmers muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 § 4 eingereicht werden. § 6 - Wenn unabhängig von jeder vom öffentlichen Auftraggeber am Auftrag angebrachten Änderung die tatsächlich ausgeführten Mengen eines Postens laut Preisaufstellung über das Dreifache der vorgesehenen Mengen hinausgehen oder sich auf weniger als die Hälfte dieser Mengen belaufen, kann jede der Parteien die Revision der Einheitspreise und der ursprünglichen Fristen verlangen.

Auch wenn die in vorhergehendem Absatz angegebenen Schwellenwerte nicht erreicht sind, darf die Ausführungsfrist den tatsächlich ausgeführten Mengen angepasst werden, wenn ihr Umfang es rechtfertigt.

Bei Überschreitung sind die eventuell revidierten Preise nur auf Mengen anwendbar, die über das Dreifache der vorgesehenen Mengen hinaus ausgeführt werden.

Die antragstellende Partei muss die andere Partei spätestens fünfzehn Kalendertage nach Erstellung des Baufortschrittsberichts, in dem festgestellt wird, dass die ausgeführte Menge das Dreifache der vorgesehenen Menge erreicht, von ihrer Absicht, die Revision der Einheitspreise und/oder Fristen zu beantragen, in Kenntnis setzen.

Jede Notifizierung nach Ablauf dieser Frist kann nur Wirkung auf Mengen haben, die ab dem Notifizierungsdatum ausgeführt werden.

In allen Fällen muss die antragstellende Partei die neuen Einheitspreise und/oder Fristen rechtfertigen, die ihrer Ansicht nach durch die neue Lage bedingt sind.

Bei Uneinigkeit oder solange die Parteien sich über die neuen Einheitspreise nicht verständigt haben, legt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen die Preise fest, die er für gerechtfertigt hält.

Der Unternehmer muss die Bauarbeiten ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festlegung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen.

Unterabschnitt 9 - Auftragsende Abnahmen Art. 43 - § 1 - Nicht abnahmefähige Bauarbeiten Das Bauwerk, das den Auftragsklauseln und -bedingungen nicht genügt oder nicht gemäss den Regeln des Fachs und der Baukunst ausgeführt worden ist, wird vom Unternehmer abgerissen und wieder aufgebaut.

Anderenfalls geschieht dies auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers von Amts wegen gemäss den in Artikel 48 vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Überdies setzt der Unternehmer sich Geldstrafen und Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Auftragsklauseln und -bedingungen aus.

Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls verlangen, dass der Unternehmer ein Bauwerk oder Teile davon abreisst und wieder aufbaut, wenn nicht abgenommene Produkte verarbeitet oder Arbeiten während einer Sperrfrist ausgeführt worden sind. Nötigenfalls geht er von Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers vor. § 2 - Vorläufige Abnahme Innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem für die Fertigstellung des gesamten Bauwerks festgelegten Tag und insofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind, wird je nach Fall ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Wird das Bauwerk vor oder nach diesem Datum fertiggestellt, so obliegt es dem Unternehmer, den leitenden Beamten davon per Einschreibebrief zu benachrichtigen und bei dieser Gelegenheit die vorläufige Abnahme zu beantragen.

Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags des Unternehmers und insofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind, wird ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Bei Überschreitung dieser Frist durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers schuldet dieser dem Unternehmer pro Kalendertag Verzug eine Entschädigung, die 0,07 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, mit einem Maximum von 5 Prozent ihrer Gesamtsumme.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der vorläufigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils an dem für seine Fertigstellung festgelegten Datum oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreibebrief angegebenen Datum der tatsächlichen Fertigstellung in diesem Zustand gewesen ist.

Die Garantiefrist läuft ab dem Datum der vorläufigen Abnahme.

Legt das Sonderlastenheft keine Garantiefrist fest, beläuft sie sich auf ein Jahr. § 3 - Endgültige Abnahme Innerhalb fünfzehn Kalendertagen vor Ablauf der Garantiefrist wird je nach Fall ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

In letzterem Fall obliegt es dem Unternehmer, den öffentlichen Auftraggeber später per Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, dass das gesamte Bauwerk abnahmefähig ist, was die endgültige Abnahme betrifft; das Bauwerk wird dann innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung beim öffentlichen Auftraggeber abgenommen.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der endgültigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils am Datum des Ablaufs der Garantiefrist oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreibebrief angegebenen Datum der endgültigen Abnahme in diesem Zustand gewesen ist. § 4 - Gemeinsame Bestimmungen für vorläufige und endgültige Abnahme Die Überprüfung des Bauwerks im Hinblick auf die vorläufige oder endgültige Abnahme erfolgt in Anwesenheit des Unternehmers oder nachdem er mindestens sieben Kalendertage vor der Abnahme ordnungsgemäss per Einschreibebrief zur Abnahme eingeladen worden ist.

Wenn während der für die vorläufige oder endgültige Abnahme festgelegten Frist von fünfzehn Tagen der Zustand des Bauwerks wegen schlechter Witterungsbedingungen nicht festgestellt werden kann, wird diese Unmöglichkeit nach Einladung des Unternehmers durch ein Protokoll festgestellt, und das Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung wird innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag aufgestellt, ab dem diese Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Der Unternehmer darf diese Umstände nicht geltend machen, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, das Bauwerk in abnahmefähigem Zustand abzuliefern.

Das Bauwerk gilt erst als fertiggestellt, nachdem der Unternehmer abgelagertes Material, abgelagerte Gegenstände, Hindernisse und Änderungen an der Ortsbeschaffenheit beseitigt hat, die durch die Auftragsausführung bedingt waren.

Verrechnungen Art. 44 - § 1 - Änderungen, die aus den Bestimmungen von Artikel 42 § 1 hervorgehen, geben Anlass zur Aufstellung von Verrechnungen. § 2 - Gibt das Sonderlastenheft an, dass die in Artikel 13 vorgesehenen Preisrevisionen Anlass zur Aufstellung von Verrechnungen geben, werden diese zur Vermeidung des Ausschlusses so früh wie möglich eingereicht, und zwar spätestens am neunzigsten Kalendertag nach Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme. Die Einreichung von Verrechnungen befreit den Unternehmer nicht von der Vorlage einer Schuldforderung. § 3 - Die Begleichung dieser Verrechnungen erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 15 § 1.

Unterabschnitt 10 - Mangelhafte Ausführung Betrug und mangelhafte Ausführung Art. 45 - Wird Betrug oder mangelhafte Ausführung vermutet, so kann der Unternehmer angewiesen werden, das ausgeführte Bauwerk ganz oder teilweise abzureissen und es wieder aufzubauen. Abbruch- und Wiederaufbaukosten gehen zu Lasten des Unternehmers oder des öffentlichen Auftraggebers, je nachdem ob die Vermutung sich bewahrheitet oder nicht.

Säumiger Unternehmer Art. 46 - Der Unternehmer gilt hinsichtlich der Auftragsausführung in den in Artikel 20 § 1 aufgezählten Fällen als säumig.

Feststellung der Säumigkeit Art. 47 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen einschliesslich der Nichteinhaltung der Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers wird gemäss Artikel 20 § 2 festgestellt und behandelt.

Handlungsmöglichkeiten Art. 48 - § 1 - Allgemeines Führt der Unternehmer den Auftrag nicht in der festgelegten Frist oder unter den im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen aus, so setzt er sich je nach Fall Geldstrafen wegen Verzug, Vertragsstrafen und/oder Massnahmen von Amts wegen aus gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 und des vorliegenden Artikels. § 2 - Geldstrafen wegen Verzug 1. Geldstrafen wegen Verzug werden gemäss folgender Formel berechnet: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld wobei: R der Betrag der Geldstrafe für einen Verzug von n Tagen ist, M der ursprüngliche Auftragswert ist, N die Anzahl Arbeitstage ist, die zu Beginn für die Auftragsausführung vorgesehen war, n die Anzahl Kalendertage Verzug ist. Übersteigt der Faktor M jedoch nicht zwei Millionen und N gleichzeitig nicht zweihundert Tage, so wird der Nenner N2 durch 200 x N ersetzt. 2. Ist die Ausführungsfrist nicht in Arbeitstagen ausgedrückt, so erhält man vereinbarungsgemäss die Zahl N der Formel, indem man die Anzahl Kalendertage der Ausführungsfrist mit 0,7 multipliziert, wobei das Ergebnis auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet wird.3. Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist N und einem eigenen Betrag M, so wird für die Anwendung der Geldstrafen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.4. Wenn das Sonderlastenheft keine Teile oder Phasen im Sinne von Nr. 3 festlegt, wohl aber Teilausführungsfristen angibt, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten, und für die Anwendung der Geldstrafen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Bestimmt das Sonderlastenheft dagegen, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, im Sonderlastenheft vorgesehenen Geldstrafen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldstrafen belegt, die nach der in Nr. 1 erwähnten Formel berechnet werden, wobei die Faktoren M und N sich auf den Gesamtauftrag beziehen. Die höchste Geldstrafe für jede Teilausführungsfrist von P Arbeitstagen beläuft sich jedoch auf: M/20 x P/N Ist eine Teilausführungsfrist nicht in Arbeitstagen ausgedrückt, ist Nr. 2 anwendbar. 5. Der Gesamtbetrag der Geldstrafen wegen Verzug, die auf einen Auftrag angewandt werden, darf 5 Prozent des Betrags M, so wie in Nr. 1 definiert, nicht übersteigen. 6. Geldstrafen mit einem Gesamtbetrag unter 2 000 Franken pro Auftrag werden nicht berücksichtigt. § 3 - Massnahmen von Amts wegen 1. Wenn der Unternehmer nach Ablauf der in Artikel 20 § 2 für die Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel angegebenen Frist nichts unternommen hat oder Mittel angeführt hat, die vom öffentlichen Auftraggeber für ungerechtfertigt erachtet werden, kann letzterer eine der in Artikel 20 § 6 beschriebenen Massnahmen von Amts wegen ergreifen.Der öffentliche Auftraggeber darf jedoch eine der Massnahmen von Amts wegen ergreifen, ohne den Ablauf der in Artikel 20 § 2 angegebenen Frist abzuwarten, wenn der Unternehmer die festgestellten Unzulänglichkeiten vorher ausdrücklich zugegeben hat.

Benachrichtigungen über Ort und Datum der Abnahme des für Rechnung des säumigen Unternehmers ausgeführten Bauwerks werden dem säumigen Unternehmer oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder durch einen gegen Empfangsbestätigung übergebenen Brief notifiziert. 2. Der säumige Unternehmer muss seine Bauarbeiten ab dem ihm mitgeteilten Tag einstellen;Arbeiten, die er nach diesem Datum ausführt, fallen dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos zu.

Nach Einladung des Unternehmers wird der Zustand des Bauwerks festgestellt, und eine Aufstellung des auf der Baustelle befindlichen Materials und der dort vorhandenen Baustoffe wird gemacht.

Der öffentliche Auftraggeber kann jeden Bau oder Abbruch vornehmen oder jede andere Massnahme treffen, die er für die Erhaltung oder ordnungsgemässe Ausführung des Bauwerks als notwendig erachtet.

Ausser bei Kündigung des Auftrags hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, Material und Baustoffe des Unternehmers, deren Liste er letzterem zukommen lässt, gegen Vergütung zu benutzen, um den Auftrag fortzuführen oder fortführen zu lassen.

Der Unternehmer muss Material und Baustoffe, die der öffentliche Auftraggeber nicht zu behalten beabsichtigt, in kürzester Zeit von der Baustelle entfernen.

Der Unternehmer darf die für seine Rechnung vorgenommenen Verrichtungen verfolgen, ohne jedoch die Ausführung der vom öffentlichen Auftraggeber erteilten Anweisungen zu behindern. 3. Bei Anwendung der in Artikel 20 § 6 Nr.2 und 3 vorgesehenen Massnahmen werden Geldstrafen wegen Verzug gemäss § 1 auf ihren Höchstbetrag festgesetzt. Das Fehlen der Anweisung, die Bauarbeiten zu beginnen, ist kein Hindernis für die Anwendung der Geldstrafen wegen Verzug.

Ausser dem Betrag der Vertragsstrafen, Geldstrafen wegen Verzug und Abbruchkosten gehen auch die durch die neue Ausführungsweise bedingten Mehrkosten zu Lasten des säumigen Unternehmers.

Die vorerwähnten Mehrkosten entsprechen der positiven Differenz zwischen einerseits dem Preis der Ausführung der Bauarbeiten von Amts wegen, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, und andererseits dem Preis, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, den die Ausführung seitens des säumigen Unternehmers gekostet hätte. Ist diese Differenz negativ, fällt sie dem öffentlichen Auftraggeber zu.

Bei der Berechnung der Mehrkosten der Bauarbeiten für Rechnung des säumigen Unternehmers wird folgendes nicht berücksichtigt: a) in den Grenzen von Artikel 42 § 1, zusätzliche oder weggefallene Bauarbeiten, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Notifizierung des Beschlusses, zu Massnahmen von Amts wegen überzugehen, angeordnet werden, b) in Artikel 13 erwähnte Preisrevisionen, c) neue Einheitspreise, die in Anwendung von Artikel 42 § 2 und § 6 mit dem Unternehmer vereinbart werden, der mit der Ausführung des Auftrags für Rechnung des säumigen Unternehmers beauftragt ist. Der säumige Unternehmer trägt ebenfalls die Kosten für die Vergabe des Auftrags beziehungsweise der Aufträge für seine Rechnung; ungeachtet des für diesen Auftrag beziehungsweise diese Aufträge angewandten Vergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Wertes dieses Auftrags beziehungsweise dieser Aufträge veranschlagt, ohne dass sie 400 000 Franken übersteigen dürfen. 4. Kommt der Unternehmer während der Garantiefrist seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 39 nicht nach, so kann der öffentliche Auftraggeber, nachdem er ihn gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 § 2 durch Protokoll in Verzug gesetzt hat, die Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des säumigen Unternehmers ausführen oder ausführen lassen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer bei Ablauf der Garantiefrist seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 41 nicht nachkommt. § 4 - Abzüge für geschuldete Löhne, Soziallasten und Steuern Sind Löhne und/oder Sozialversicherungsbeiträge und diesbezügliche Steuern für das Personal, das auf der Baustelle beschäftigt ist oder war und das durch einen Dienstvertrag an den Unternehmer oder an einen seiner Subunternehmer gebunden ist oder war beziehungsweise das von einem Arbeitsverleihbüro zur Verfügung des Unternehmers oder eines seiner Subunternehmer gestellt wird oder worden war, nicht bezahlt worden, so behält der öffentliche Auftraggeber den Bruttobetrag der rückständigen Löhne und Beiträge von Amts wegen von den dem Unternehmer geschuldeten Beträgen ein.

Der öffentliche Auftraggeber bezahlt diese rückständigen Löhne und überträgt die Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuerabzüge in bezug auf diese rückständigen Löhne unmittelbar den Berechtigten.

Abschnitt 2 - Lieferaufträge Unterabschnitt 1 - Im Preis einbegriffene Elemente Art. 49 - Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant sowohl in seinen Einheitspreisen als auch in seinen Globalpreisen sämtliche Kosten und Steuern, die für Lieferungen anfallen, einbegriffen hat, die Mehrwertsteuer ausgenommen.

In den Preisen ist unter anderem folgendes einbegriffen: 1. Kosten für Verpackung - ausser bei Anwendung von Artikel 56 § 2 -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Kosten für Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten im Sonderlastenheft angegeben werden. Anderenfalls gehen diese Kosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers, 3. Kosten für eventuell vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Unterlagen in bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. Zölle und Akzisensteuern, 6.Abnahmekosten.

Unterabschnitt 2 - Eigentumsübertragung Art. 50 - Der öffentliche Auftraggeber wird von Rechts wegen Eigentümer der Lieferungen, sobald sie gemäss Artikel 15 § 2 bezahlbar sind.

Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Mehrere Aufträge Art. 51 - Ist der Lieferant Auftragnehmer für mehrere Aufträge, die identische Lieferungen betreffen, werden die von ihm ausgeführten Lieferungen in der Reihenfolge des Ablaufs der vertraglichen Lieferfristen auf den einen oder anderen Auftrag angerechnet. Dieselbe Regel gilt ebenfalls für Teilbestellungen, die in Ausführung eines einzigen Auftrags aufgegeben werden. Die Rechnungen in bezug auf die verschiedenen Lieferungen sind entsprechend aufzustellen.

Ausführungsmodalitäten Art. 52 - § 1 - Mindestmengen Wenn das Sonderlastenheft Fest- oder Mindestmengen festlegt, erwirbt der Lieferant durch die Auftragsvergabe das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen zu liefern.

Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen jedoch herab, so hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz für seinen Schaden. § 2 - Teilbestellungen Sieht das Sonderlastenheft für alle oder einen Teil der zu liefernden Mengen eine oder mehrere Teilbestellungen vor, so ist die Auftragsausführung von der Notifizierung jeder dieser Bestellungen abhängig. § 3 - Lieferfristen 1. Lieferfristen werden entweder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum oder in Arbeitstagen festgelegt.Ist die Ausführungsfrist in Arbeitstagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: a) Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, b) der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Sind Lieferfristen in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, werden sie während der Schliessung des Unternehmens des Lieferanten wegen Jahresurlaub ausgesetzt.

Ist die Lieferfrist jedoch eines der Kriterien für die Auftragsvergabe, so sind alle Tage ohne Unterschied in der Frist einbegriffen. 2. Lieferfristen laufen je nach Fall ab dem Tag nach der Auftragsvergabe oder dem Bestelldatum.Das Datum der Aufgabe des Einschreibebriefs oder des Telegramms oder das Datum der Versendung des Telex oder des Telefax hat Beweiskraft, wobei Telegramm, Telex oder Telefax innerhalb fünf Tagen per Einschreibebrief zu bestätigen ist. In den Lieferfristen ist die Zeit einbegriffen, die für die vor der Herstellung vorzunehmenden Verrichtungen und für die Vorbereitung der Lieferungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.

Technische Abnahme Art. 53 - § 1 - Prüfungen - Prüfungen und Kontrollen im Hinblick auf die technische Abnahme von Lieferungen und ihren Bestandteilen werden, sogar im Laufe der Herstellung, nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers an einem der folgenden Orte durchgeführt: 1. im Betrieb des Herstellers, 2.in den Laboren des Lieferanten, 3. in den Laboren des öffentlichen Auftraggebers oder in Laboren, die von ihm zugelassen sind, 4.in Versuchslaboren im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder in ähnlichen Laboren, die in der Europäischen Gemeinschaft akkreditiert sind.

In den in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden die prüffertigen Probestücke oder zu überprüfenden Produkte dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers binnen fünfzehn Kalendertagen nach Stempelung zur Verfügung gestellt. Die Überprüfungen werden in Anwesenheit dieses Beauftragten durchgeführt.

Im Sonderlastenheft werden die Produkte aufgezählt, die den Überprüfungen im Betrieb oder in den Laboren des Lieferanten unterworfen werden sollen.

In den in den Nummern 3 und 4 vorgesehenen Fällen sendet der Lieferant unverzüglich die zu überprüfenden Produkte oder die für die Anfertigung der Probestücke notwendigen Materialien dem mit den Prüfungen beauftragten Labor kostenfrei und unter der Kontrolle des Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers zu, unmittelbar nachdem sie vom Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers entnommen und gestempelt worden sind.

In allen Fällen müssen die Stempel bis zum Zeitpunkt der Prüfungen vorhanden sein. Ungeachtet des Ortes, an dem Probestücke entnommen und Überprüfungen durchgeführt werden, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist für die Aufbewahrung der Bruchstücke der Probestücke und Reste der Materialien oder ihr Mitnehmen festlegen. § 2 - Frist für die Prüfungen Die Frist zwischen dem Datum der Entnahme beziehungsweise Stempelung der Probestücke oder Proben und ihrer Ankunft in der mit den Prüfungen beauftragten Einrichtung wird bei der Berechnung der Frist, die der öffentliche Auftraggeber sich auferlegt, um seinen Annahme- oder Ablehnungsbeschluss zu notifizieren, nicht berücksichtigt. § 3 - Prüfmittel, die dem öffentlichen Auftraggeber vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden Wägungen, die für die Überprüfung von Produkten, für die theoretische Gewichte oder Gewichtsabweichungen vorgesehen sind, notwendig sind, erfolgen im Betrieb des Lieferanten oder seines Subunternehmers. Der Lieferant muss dem öffentlichen Auftraggeber vom Eichbeamten ordnungsgemäss geeichte Waagen kostenlos zur Verfügung stellen.

Der Lieferant stellt dem öffentlichen Auftraggeber in seinen Betrieben oder Laboren ebenfalls ordnungsgemäss geeichte Messgeräte und Prüfmaschinen für die in den technischen Vorschriften vorgesehenen Prüfungen kostenlos zur Verfügung. § 4 - Überprüfung und Überwachung Der Lieferant unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber von der genauen Lokalisierung der Herstellungen, die in seinen Betrieben und denjenigen seiner Subunternehmer und Lieferanten laufen.

Der Lieferant sorgt dafür, dass der leitende Beamte und die vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Bediensteten jederzeit freien Zugang zu den Herstellungsorten haben, damit sie die strikte Einhaltung der Auftragsbedingungen überprüfen können, insbesondere was Ursprung, Qualität oder Herstellung der Produkte betrifft, unbeschadet der Abnahme der fertigen Produkte.

Werden Produkte unter durchgehender Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers in einem bestimmten Betrieb hergestellt, kann der öffentliche Auftraggeber den Versand dieser Produkte ohne weitere Überprüfung erlauben. § 5 - Gegenversuch und Expertise 1. Werden die Ergebnisse der Prüfungen angefochten, hat jede Partei das Recht, einen Gegenversuch zu beantragen. Der Gegenversuch erfolgt immer auf der Grundlage einer Anzahl Proben und Probestücke, die doppelt so gross wie diejenige ist, die für die angefochtene Prüfung benutzt worden ist, ausser wenn es im Sonderlastenheft anders vorgesehen ist.

Jede der Parteien darf ein Labor bestimmen, in dem die Hälfte der Proben und Probestücke überprüft wird. Beide Parteien dürfen dasselbe Labor wählen.

Der Gegenversuch besteht immer in der Überprüfung aller Eigenschaften, die bei der ersten Prüfung bestimmt worden sind. Alle Ergebnisse müssen zufriedenstellend sein.

Bezieht sich die Anfechtung auf einen Punkt, der nicht genau beurteilt werden kann, hat jede Partei das Recht, eine Expertise zu beantragen.

Der Experte wird im Einvernehmen zwischen den Parteien gewählt. Die Expertise findet in einem vom Experten bestimmten, zugelassenen Labor statt.

Das Labor oder der Experte übermittelt dem öffentlichen Auftraggeber ein Protokoll, das dieser dem Lieferanten per Einschreibebrief mitteilt.

Das Ergebnis des Gegenversuchs oder der Expertise ist ausschlaggebend.

Die Kosten des Gegenversuchs oder der Expertise gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers, wenn dieser Gegenversuch oder diese Expertise dem Lieferanten recht gibt. 2. Wenn der Lieferant den Gegenversuch oder die Expertise beantragt, muss er dies spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach Notifizierung des Ablehnungsprotokolls per Einschreibebrief mitteilen.Für verderbliche Waren darf der Antrag innerhalb vierundzwanzig Stunden per Telegramm, Telex oder Telefax eingereicht werden.

Wenn der öffentliche Auftraggeber den Gegenversuch oder die Expertise beantragt, muss der Antrag dem Lieferanten gleichzeitig mit dem Protokoll, in dem das Ergebnis der ersten Prüfung oder Expertise notifiziert wird, per Einschreibebrief übermittelt werden. Für verderbliche Waren darf der Antrag innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der ursprünglichen Prüfung per Telegramm, Telex oder Telefax übermittelt werden.

Nach Ablauf der angegebenen Fristen ist ein Antrag auf Gegenversuch oder Expertise nicht mehr zulässig. 3. Eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist wird in dem Masse gewährt, wie der Gegenversuch oder die Expertise dem Lieferanten recht gibt und insofern dieser nachweist, dass seine Lieferung dadurch verzögert worden ist.Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.

Verlängerung der Lieferfrist Art. 54 - § 1 - Pläne, Unterlagen und Gegenstände, von denen in Artikel 4 § 1 die Rede ist, werden dem Lieferanten übergeben oder zur Verfügung gestellt innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach Eingang seines schriftlichen Antrags bei dem im Sonderlastenheft bestimmten Beamten oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, beim leitenden Beamten. § 2 - Werden die in vorliegendem Paragraphen und in den Artikeln 4 § 2 und 12 § 6 vorgesehenen Fristen durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers überschritten, so wird die Lieferfrist entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist.

Dies gilt ebenfalls, wenn die für den Versand der zu verarbeitenden Gegenstände festgelegten äussersten Daten nicht eingehalten worden sind.

Die Lieferfrist darf vom Lieferanten nicht um mehr als die Dauer der Überschreitung verlängert werden, ausser wenn dieser nachweisen kann, dass besondere Umstände eine grössere Verlängerung rechtfertigen. § 3 - Sobald der öffentliche Auftraggeber vom Lieferanten von einem Umstand benachrichtigt wird, der dessen Ansicht nach die Gewährung einer Fristverlängerung rechtfertigt, lässt er kontradiktorisch die notwendigen Feststellungen machen, um das tatsächliche Vorhandensein dieses Umstandes zu überprüfen. Ein Protokoll wird aufgestellt, das der Lieferant gegenzuzeichnen aufgefordert wird.

Lieferung und Haftung des Lieferanten Art. 55 - § 1 - Lieferungsort Waren müssen an den im Sonderlastenheft bestimmten Ort geliefert werden.

Nötigenfalls darf der öffentliche Auftraggeber die Waren an andere Orte liefern lassen und sie dort abnehmen, ohne dass der Lieferant deswegen eine Beschwerde einlegen kann.

In diesem Fall gehen zusätzliche Risiken und Mehrkosten für Transport, Laden und Aufladen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - Lieferformalitäten Für jede Lieferung stellt der Lieferant im Hinblick auf die vorläufige Abnahme einen Lieferschein in fünffacher Ausfertigung auf. Er sendet oder übergibt diese Unterlagen dem öffentlichen Auftraggeber spätestens am Tag des Versands beziehungsweise der Lieferung der Waren. Dieser Lieferschein muss die versandten Stoffe oder Gegenstände präzisieren unter Angabe der Mengen, Marken und Nummern, des Brutto- und Nettogewichts der Lieferung und der Kennzeichen der für den Versand benutzten Eisenbahnwaggons, Lastkraftwagen, Schiffe oder Flugzeuge; die Nummer des Sonderlastenhefts, das Datum der Auftragsvergabe und gegebenenfalls das Bestelldatum und die Nummer des Loses sind ebenfalls anzugeben.

Der Lieferschein darf durch eine Rechnung mit denselben Angaben ersetzt werden. § 3 - Lieferbedingungen Lieferungen, die nicht unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen zur Abnahme vorgelegt werden oder mit Unkosten belastet sind, können abgelehnten Lieferungen gleichgesetzt werden. § 4 - Überprüfung der Lieferung Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Lieferungen am Lieferungsort. Er stellt eventuelle Schäden fest. Das Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem Lieferschein oder der Rechnung vermerkt, der beziehungsweise die in § 2 erwähnt ist.

Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um die vorerwähnten Überprüfungsformalitäten zu erfüllen und dem Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Diese Frist läuft ab dem Tag nach Ankunft der Lieferungen am Bestimmungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung ist.

In allen Fällen trifft der Abnahmebeauftragte alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Produkte wieder zur Abnahme vorgelegt oder in dem Zustand, in dem sie sich befinden, geliefert werden können. § 5 - Haftung des Lieferanten Der Lieferant haftet für seine Lieferungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der in § 4 angegebenen Verrichtungen, ausser wenn die in den Lagern des Empfängers aufgetretenen Verluste oder Schäden auf Begebenheiten oder Umstände zurückzuführen sind, die in Artikel 16 erwähnt sind.

Verpackungen Art. 56 - § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft gehen Verpackungen in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass der Lieferant dafür Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben kann. § 2 - Sieht das Sonderlastenheft vor, dass Verpackungen Eigentum des Lieferanten bleiben, werden sie ihm frei von jedem dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreibenden anormalen Schaden zurückgesandt. Dies geschieht in der im Sonderlastenheft festgelegten Frist, die ab dem Tag läuft, an dem die Lieferungen am Lieferungsort ankommen.

Nach Ablauf dieser Frist darf der Lieferant dem öffentlichen Auftraggeber diese Verpackungen zu dem Preis anrechnen, den er in seinem Angebot angegeben hat.

Zurückzusendende Verpackungen tragen eine laufende Nummer und die Marke des Lieferanten. Sie werden auf seine Kosten bis zu dem in seinem Angebot angegebenen Bestimmungsort zurückgesandt.

Unterabschnitt 4 - Auftragsende Arten der vorläufigen Abnahme Art. 57 - § 1 - Bei Ablauf der in Artikel 55 § 4 vorgesehenen Frist von fünfzehn Kalendertagen wird je nach Fall ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme der Lieferung oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Das Sonderlastenheft kann jedoch bestimmen, dass die vorläufige Abnahme gemäss einer der beiden folgenden Weisen erfolgt, die ebenfalls als nachträgliche technische Abnahme gelten: 1. einer doppelten Abnahme, die aus einer Teilabnahme am Herstellungsort und einer Gesamtabnahme am Lieferungsort besteht; diese doppelte Abnahme wird in den Artikeln 58 bis 60 behandelt, 2. einer Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort;diese Abnahme wird in Artikel 61 behandelt. § 2 - Bei Überschreitung der Fristen durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers behält dieser dennoch das Recht, Lieferungen anzunehmen oder abzulehnen, aber in diesem Fall schuldet er dem Lieferanten pro Kalendertag Verzug eine Entschädigung, die 0,07 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, mit einem Maximum von 5 Prozent ihrer Gesamtsumme.

Doppelte vorläufige Abnahme Art. 58 - § 1 - Jede vorläufige Teilabnahme am Herstellungsort muss der Lieferant schriftlich und gemäss den Vorschriften beim öffentlichen Auftraggeber beantragen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 60 § 3 Absatz 3 gilt für die Anwendung der Geldstrafen wegen Verzug das Datum der Zurverfügungstellung der Lieferungen an den öffentlichen Auftraggeber für die Ausführung der vorläufigen Teilabnahme als Lieferdatum.

Das Datum der Zurverfügungstellung der Lieferungen für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme wird vom Lieferanten in seinem Abnahmeantrag festgelegt. Ist es jedoch nicht angegeben oder liegt das festgelegte Datum vor dem Datum des Eingangs des Abnahmeantrags beim öffentlichen Auftraggeber, gilt letzteres als Datum der Bereitstellung der Lieferungen zur Abnahme.

Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Tag des Abnahmeantrags, um dem Lieferanten seinen Annahme- oder Verweigerungsbeschluss zu notifizieren. Diese Frist beläuft sich auf sechzig Kalendertage, wenn das Sonderlastenheft bestimmt, dass die Abnahmeverrichtungen die Beteiligung eines Labors voraussetzen. Das Sonderlastenheft kann kürzere Fristen vorsehen.

Die Frist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Beschluss zu notifizieren, wird um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragen erforderlicher Tage erhöht.

Bei Ablehnung der zur Abnahme vorgelegten Lieferungen wird der Anzahl Tage, die die vorerwähnten Fristen überschreiten, Rechnung getragen, um den eventuellen Verzug bei der Ersatzlieferung zu bestimmen. § 3 - Die vorläufige Abnahme ist erst vollständig, nachdem der öffentliche Auftraggeber die in Artikel 55 vorgesehenen Verrichtungen vorgenommen hat.

Bereitstellung der Lieferungen zur vorläufigen Teilabnahme am Herstellungsort Art. 59 - § 1 - Pläne, Zeichnungen, Muster und Proben, die vom öffentlichen Auftraggeber gekennzeichnet und dem Lieferanten übergeben worden sind, Probestücke und die Notifizierung der Annahme der zu verarbeitenden Stoffe und Gegenstände müssen dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers für die Erfüllung der Abnahmeformalitäten im Betrieb zur Verfügung gehalten werden. Lehren und Trassen werden kostenlos und unter der Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers vom Lieferanten hergestellt und zur Verfügung der Abnahmebeauftragten gehalten.

Wägungen, die für die Überprüfung der Gegenstände und Maschinen, für die theoretische Gewichte oder Gewichtsabweichungen vorgesehen sind, notwendig sind, erfolgen in den Betrieben des Lieferanten, der dem öffentlichen Auftraggeber vom Eichbeamten ordnungsgemäss geeichte Waagen kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Der Lieferant stellt dem öffentlichen Auftraggeber ebenfalls ordnungsgemäss überprüfte Messgeräte und Prüfmaschinen für die in seinen Betrieben vorgesehenen Prüfungen kostenlos zur Verfügung.

Anzustreichende und einzuschmierende Gegenstände werden vorher abgenommen. § 2 - Lieferungen werden vom Lieferanten an einer passenden Stelle angeordnet und ausgestellt.

Die für Besichtigung, Sortierung, Wägung und Kennzeichnung notwendigen Arbeitskräfte werden kostenlos und in ausreichender Anzahl vom Lieferanten zur Verfügung gestellt. § 3 - Der Abnahmeantrag des Lieferanten wird als hinfällig betrachtet, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass die Lieferungen nicht abnahmefähig sind oder dass der Lieferant erheblich kleinere Mengen als diejenigen vorlegt, die in seinem Antrag angegeben sind.

Der Lieferant muss einen neuen Abnahmeantrag einreichen.

Versiegelung, Versand und abgelehnte Waren Art. 60 - § 1 - Versiegelung der verpackten Lieferungen Lieferungen, auf denen kein Prüfzeichen angebracht werden kann, müssen derart verpackt werden, dass sie einfach versiegelt werden können und die Echtheit der angenommenen Waren vollauf gewährleistet wird.

Der Lieferant und der Abnahmebeauftragte müssen sich gegebenenfalls auf ein zu benutzendes Versiegelungssystem einigen. Die Versiegelung erfolgt bei Entnahme der zu überprüfenden Teile oder der für die Anfertigung der Probestücke bestimmten Stoffe. Der Lieferant muss die erforderlichen Plomben, Drähte und Siegel liefern und anbringen. § 2 - Versiegelung der zu überprüfenden Teile oder Probestücke Die zu überprüfenden Teile und die für die Anfertigung der Probestücke bestimmten Stoffe werden bei ihrer Entnahme gestempelt oder verpackt und versiegelt.

Der Lieferant liefert das für die Erfüllung dieser Formalitäten notwendige Material und saubere und für den Versand geeignete Verpackungen. § 3 - Versand der vorläufig am Herstellungsort abgenommenen Lieferungen Waren die Prüfungen zufriedenstellend, so erlaubt der Abnahmebeauftragte den Versand der vorgelegten Waren nach Verhältnis der bestellten Menge.

Sobald Lieferungen, aus denen keine zu überprüfenden Teile oder Probestücke entnommen werden, überprüft worden sind, informiert der Abnahmebeauftragte den Lieferanten über den Beschluss in bezug auf die zur Abnahme vorgelegten Gegenstände; ein günstiger Bericht gilt als Versanderlaubnis.

Lieferungen müssen innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag, an dem der Annahmebericht beim Lieferanten eingegangen ist, an den Lieferungsort gelangen. Es wird davon ausgegangen, dass in dieser zwingenden Frist die Zeit einbegriffen ist, die für alle Verrichtungen bis zur Ankunft der Waren am Lieferungsort nötig ist, so zum Beispiel für Verpackung, Transport, zollamtliche Abfertigung oder Erhalt von Lizenzen oder vorherigen Zulassungen. Bei Überschreitung dieser Frist wird das Lieferdatum, das aus Artikel 58 § 2 hervorgeht, entsprechend verschoben. § 4 - Lieferungen, die infolge von ausserhalb des Betriebs des Herstellers durchgeführten Prüfungen abgelehnt werden Führt das Ergebnis der Prüfungen zur Ablehnung der vorgelegten Lieferung, so wird im Betrieb des Herstellers wie folgt vorgegangen: 1. Wenn es sich um Lieferungen in ein und derselben Verpackung handelt, kann der Abnahmebeauftragte die abgelehnten Waren bis zur vorläufigen Gesamtabnahme sperren lassen.2. Wenn es sich um individuell gestempelte Teile handelt, kann der Abnahmebeauftragte den Ablehnungsstempel auf die ursprünglich angebrachte Marke drücken, insofern der Handelswert der Teile nicht beeinträchtigt wird. In allen Fällen trifft der Abnahmebeauftragte alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Produkte wieder zur Abnahme vorgelegt oder in dem Zustand, in dem sie sich befinden, geliefert werden können.

Vorläufige Gesamtabnahme am Lieferungsort Art. 61 - § 1 - Findet die vorläufige Abnahme ganz am Lieferungsort statt, so verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine Frist von dreissig Kalendertagen, um die Lieferungen zu untersuchen und zu überprüfen und um seinen Annahme- oder Verweigerungsbeschluss zu notifizieren. Diese Frist beläuft sich auf sechzig Kalendertage, wenn das Sonderlastenheft bestimmt, dass die Abnahmeverrichtungen die Beteiligung eines Labors voraussetzen. Sie läuft ab dem Tag nach Ankunft der Waren am Lieferungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung ist, der beziehungsweise die in Artikel 55 § 2 erwähnt ist; die in Artikel 55 § 4 vorgesehene Frist von fünfzehn Kalendertagen ist darin einbegriffen. § 2 - Der Lieferant oder seine Beauftragten dürfen bei der Abnahme anwesend sein. § 3 - Abgelehnte Gegenstände dürfen nicht nur gemäss Artikel 60 § 4 mit einem Ablehnungsstempel versehen werden, sondern auch vom öffentlichen Auftraggeber bis zum Datum der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme einbehalten werden.

Dem öffentlichen Auftraggeber steht es jedoch frei, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, wenn der Lieferant nachweist, dass er den Gegenstand einem Dritten verkauft hat; er kann ebenfalls dem Lieferanten auf dessen Antrag hin erlauben, den Gegenstand unter Beachtung der vom öffentlichen Auftraggeber als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zu vernichten.

In allen Fällen trifft der Abnahmebeauftragte alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Produkte wieder zur Abnahme vorgelegt oder in dem Zustand, in dem sie sich befinden, geliefert werden können. § 4 - Bei Ablehnung von Produkten wird der Lieferant davon per Einschreibebrief in Kenntnis gesetzt; er muss sie innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen entfernen lassen, ausser wenn sie gemäss § 3 einbehalten werden.

Bei Ablauf dieser Frist ist der öffentliche Auftraggeber für nicht entfernte Produkte von jeglicher Haftung enthoben. Sie dürfen dem Lieferanten von Amts wegen und auf seine Kosten zurückgesandt werden. § 5 - Der öffentliche Auftraggeber kann ein äusserstes Datum für die Entfernung der abgelehnten Produkte festlegen. Er kann von diesem Recht nur Gebrauch machen, sofern er mindestens dreissig Kalendertage zwischen dem Tag der Notifizierung und dem Tag, der für die Entfernung festgelegt ist, vorsieht.

Für jeden Kalendertag Verzug nach dem äussersten Datum kann gemäss Artikel 20 § 4 eine Vertragsstrafe auferlegt werden.

Sortierung Art. 62 - Wenn während der Überprüfung einer zur Abnahme vorgelegten Lieferung und ungeachtet des Fortschreitens dieser Überprüfung festgestellt wird, dass die Menge Produkte oder Stoffe, die den festgelegten Bedingungen nicht genügen, sich auf mindestens 10 Prozent der vorgelegten Gesamtmenge beläuft, kann der öffentliche Auftraggeber entweder die vorgelegte Lieferung ohne Entschädigung für den Lieferanten ganz ablehnen oder die Waren sortieren und die annehmbaren Teile in Empfang nehmen.

Liegt die Menge Produkte oder Stoffe, die den festgelegten Bedingungen nicht genügen, unter 10 Prozent der vorgelegten Gesamtmenge, so nimmt der öffentliche Auftraggeber die Sortierung vor, um die annehmbaren Teile in Empfang zu nehmen.

In allen Fällen gehen die Sortierungskosten zu Lasten des Lieferanten.

Verpflichtungen des Lieferanten nach der Abnahme Art. 63 - Innerhalb der im Sonderlastenheft festgelegten Garantiefrist oder, in deren Ermangelung, innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der vorläufigen Abnahme am Lieferungsort kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Lieferant auf seine Kosten und in der auferlegten Frist Produkte ersetzt, die Mängel aufweisen, die keine den Auftragsbedingungen gerechte Verwendung erlauben.

Eine neue, gleichwertige Frist gilt für alle Produkte, die als Ersatz geliefert werden.

Endgültige Abnahme Art. 64 - Die endgültige Abnahme findet bei Ablauf der im Sonderlastenheft festgelegten Garantiefrist oder, in deren Ermangelung, der in Artikel 63 vorgesehenen einjährigen Frist statt; sie ist stillschweigend, wenn die Lieferung während dieser Frist keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hat.

Hat die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben, wird innerhalb fünfzehn Kalendertagen vor Ablauf dieser Frist ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Beschwerden in bezug auf die Abnahme Art. 65 - Ausser bei höherer Gewalt muss jede Beschwerde in bezug auf Beschlüsse, die vom öffentlichen Auftraggeber in bezug auf Abnahmen gefasst worden sind, spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach dem Tag eingereicht werden, der dem Postdatum des Briefes mit der Notifizierung der Verweigerung oder der Annahme gegen Refaktie entspricht.

Unterabschnitt 5 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 66 - § 1 - Geldstrafen wegen Verzug 1. Der alleinige Ablauf der eventuell verlängerten Ausführungsfrist setzt den Lieferanten in Verzug.Alle Vorschriften über Geldstrafen wegen Verzug sind ohne jegliche Benachrichtigung oder Mitteilung von Rechts wegen anwendbar. 2. Geldstrafen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug berechnet, mit einem Maximum von 5 Prozent des Wertes der Waren, deren Lieferung mit demselben Verzug erfolgt ist. Der Wert der Lieferungen wird auf der Grundlage des eventuell durch Zusatzverträge geänderten ursprünglichen Auftragswerts berechnet, ohne die in Artikel 13 § 2 und § 3 erwähnten Preisrevisionen und die in Artikel 20 § 9 erwähnten Refaktien zu berücksichtigen.

Geldstrafen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 2 000 Franken pro Auftrag werden nicht berücksichtigt. 3. Ist eine Ausführung der Lieferung in mehreren Malen vorgesehen, so werden Geldstrafen wegen Verzug auf der Grundlage der für jede Teillieferung angegebenen Frist angewandt. Unbeschadet des Artikels 60 § 3 Absatz 3 gilt das Datum, an dem Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme zur Verfügung gestellt werden, als Lieferdatum für die eventuelle Anwendung von Geldstrafen wegen Verzug. 4. Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung der Geldstrafen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.5. Wenn das Sonderlastenheft keine Teile oder Phasen im Sinne von Nr. 4 festlegt, wohl aber Teilausführungsfristen angibt, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten, und für die Anwendung der Geldstrafen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Bestimmt das Sonderlastenheft dagegen, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, im Sonderlastenheft vorgesehenen Geldstrafen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldstrafen belegt, die gemäss der Bestimmung von Nr. 2 berechnet werden. § 2 - Massnahmen von Amts wegen 1. Wird zu Massnahmen von Amts wegen in der Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Lieferungen berechnet, die vom säumigen Lieferanten noch zu liefern waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Lieferanten bestellt worden sind, ohne dass die in Artikel 13 erwähnten Preisrevisionen, die die Preise des säumigen oder des neuen Lieferanten eventuell verändert haben beziehungsweise verändern könnten, berücksichtigt werden.Die für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigenden Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.

Geldstrafen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Lieferanten weiter bis zum Datum der Lieferung beziehungsweise Herstellung der Waren und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Lieferanten, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. 2. Wenn der Auftrag Lieferungen als Gegenstand hat, die nicht oder nicht mehr vermarktet werden oder die nur vom säumigen Lieferanten hätten geliefert werden können und wenn der öffentliche Auftraggeber sich identische Waren unmöglich besorgen kann, kann dieser sie nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief durch gleichartige Lieferungen ersetzen unter den in Artikel 20 § 6 und in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bedingungen.

Bei der Inverzugsetzung bestimmt der öffentliche Auftraggeber die gleichartigen Lieferungen, die er zu bestellen beabsichtigt. 3. Angekaufte Lieferungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Lieferanten sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen. In dem in Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Fall werden gleichartige Lieferungen, die für Rechnung des säumigen Lieferanten bestellt oder in eigener Trägerschaft ausgeführt worden sind, den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Prüfungen unterworfen.

Der säumige Lieferant wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Prüfungen durchgeführt werden; er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Lieferant sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Lieferant verlangen, dass ihm das Ergebnis der Abnahmen mitgeteilt wird. 4. Der säumige Lieferant trägt ebenfalls die Kosten für die Vergabe des Auftrags für seine Rechnung;ungeachtet des Vergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Wertes dieses Auftrags festgelegt, mit einem Maximum von 400 000 Franken.

Abschnitt 3 - Dienstleistungsaufträge Unterabschnitt 1 - In den Preisen einbegriffene Elemente Art. 67 - Es wird davon ausgegangen, dass der Dienstleistungserbringer sowohl in seinen Einheitspreisen als auch in seinen Globalpreisen sämtliche Kosten und Steuern, die für Dienstleistungen anfallen, einbegriffen hat, die Mehrwertsteuer ausgenommen.

In den Preisen sind unter anderem einbegriffen: 1. Verwaltungs- und Sekretariatskosten, 2.Fahrt-, Transport- und Versicherungskosten, 3. Kosten für eventuell vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Unterlagen in bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung von mit der Ausführung der Dienstleistungen verbundenen Unterlagen oder Schriftstücken, 5. Zölle und Akzisensteuern in bezug auf benutztes Material und benutzte Produkte, 6.Verpackungskosten, 7. Abnahmekosten. Unterabschnitt 2 - Briefverkehr mit dem Dienstleistungserbringer Art. 68 - Notifizierungen seitens des öffentlichen Auftraggebers werden an den im Angebot angegebenen Wohn- oder Gesellschaftssitz gerichtet, ausser wenn das Sonderlastenheft den Dienstleistungserbringer verpflichtet, nach Auftragsvergabe einen anderen Ort als Wohnsitz zu bestimmen.

Unterabschnitt 3 - Verlauf des Auftrags Ausführungsmodalitäten Art. 69 - § 1 - Wenn das Sonderlastenheft feste oder minimal zu erbringende Dienstleistungen festlegt, erwirbt der Dienstleistungserbringer durch die alleinige Auftragsvergabe das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen auszuführen. Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen jedoch herab, so hat der Dienstleistungserbringer Anspruch auf Ersatz für seinen Schaden. Das Sonderlastenheft kann die Modalitäten dieser Entschädigung bestimmen. § 2 - Sieht das Sonderlastenheft für alle oder einen Teil der zu erbringenden Dienstleistungen eine oder mehrere Teilbestellungen vor, so unterliegt die Auftragsausführung der Notifizierung jeder dieser Bestellungen. § 3 - Ausführungsfristen werden entweder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum oder in Arbeitstagen festgelegt.

Ist die Ausführungsfrist in Arbeitstagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 2.der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.

Sind Ausführungsfristen in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, werden sie während der Schliessung des Unternehmens des Dienstleistungserbringers wegen Jahresurlaub ausgesetzt.

Ist die Ausführungsfrist jedoch eines der Kriterien für die Auftragsvergabe, so sind alle Tage ohne Unterschied in der Frist einbegriffen. § 4 - Ausführungsfristen laufen je nach Fall ab dem Tag nach der Auftragsvergabe oder dem Bestelldatum. Das Datum der Aufgabe des Einschreibebriefs oder des Telegramms oder das Datum der Versendung des Telex oder des Telefax hat Beweiskraft, wobei Telegramm, Telex oder Telefax unverzüglich per Einschreibebrief zu bestätigen ist. In den Lieferfristen ist die Zeit einbegriffen, die für die Vorbereitung der Dienstleistungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.

Die Frist läuft gegebenenfalls ab dem Tag, an dem die notwendigen Daten dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt werden, wenn es im Sonderlastenheft vorgesehen ist.

Ort der Dienstleistungserbringung Art. 70 - § 1 - Im Sonderlastenheft wird gegebenenfalls der Ort angegeben, an dem die Dienstleistungen zu erbringen sind. Nötigenfalls darf der öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen an anderen Orten erbringen lassen und die Abnahmen dort durchführen, ohne dass der Dienstleistungserbringer deswegen eine Beschwerde einlegen kann.

In diesem Fall gehen zusätzliche Risiken und Mehrkosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - In Ermangelung einer diesbezüglichen Angabe im Sonderlastenheft präzisiert der Dienstleistungserbringer den Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Billigung seines Angebots.

Technische Abnahme Art. 71 - Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, werden Überprüfungen unterworfen, damit festgestellt wird, ob sie den Vorschriften des Sonderlastenhefts entsprechen.

Der Dienstleistungserbringer setzt den leitenden Beamten von dem Datum, an dem Dienstleistungen kontrolliert werden können, per Einschreibebrief in Kenntnis.

Ausser wenn eine kürzere Frist im Sonderlastenheft vorgesehen ist, verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine Frist von sechzig Tagen ab Empfang der vom Dienstleistungserbringer vorgenommenen Mitteilung, um die Überprüfungen vorzunehmen und seinen Beschluss zu notifizieren.

Haftung des Dienstleistungserbringers Art. 72 - § 1 - Der Dienstleistungserbringer haftet vollständig für Fehler oder Unzulänglichkeiten, die in erbrachten Dienstleistungen auftreten, insbesondere in Studien, Berechnungen, Plänen oder allen anderen Unterlagen, die von ihm in Ausführung des Auftrags vorgelegt werden.

In Architektur- oder Ingenieuraufträgen ist der Dienstleistungserbringer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber verpflichtet, ab der vorläufigen Abnahme der gesamten Bauarbeiten, deren Studie Gegenstand des Dienstleistungsauftrags ist, die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung zu übernehmen. § 2 - Überdies haftet der Dienstleistungserbringer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für jeden Schadenersatz, den letzterer Dritten wegen Verzug oder Säumigkeit des Erstgenannten schuldet.

Unterabschnitt 4 - Unvereinbarkeit Art. 73 - § 1 - Wenn ein Dienstleistungserbringer den öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 10 des Gesetzes benachrichtigt, dass er sich in der Lage befindet oder befinden könnte, in der er weder in die Vergabe noch in die Überwachung der Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingreifen darf beziehungsweise dürfte, kann der öffentliche Auftraggeber nach Überprüfung dieser Lage dem Auftrag des besagten Dienstleistungserbringers ohne Entschädigung ein Ende setzen. Bei den Überprüfungen wird unter anderem den beim Betreffenden eingeholten Informationen und Rechtfertigungen Rechnung getragen.

Bei Kündigung wird eine Aufstellung der erbrachten Dienstleistungen im Hinblick auf ihre Zahlung an den Dienstleistungserbringer aufgestellt. § 2 - Stellt der öffentliche Auftraggeber einen Verstoss gegen Artikel 10 des Gesetzes fest, kann dies zur Nichtigkeit des Dienstleistungsauftrags führen. Bevor der öffentliche Auftraggeber eine solche Massnahme anwendet, muss er jedoch den Dienstleistungserbringer per Einschreibebrief auffordern, innerhalb einer Frist von zwölf Kalendertagen angemessene Rechtfertigungen beizubringen.

Falls der Dienstleistungserbringer diese Rechtfertigungen nicht beibringt, hat er keinerlei Anrecht auf Zahlung der Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt erbracht worden sind, an dem er von der Unvereinbarkeit Kenntnis bekommen hat beziehungsweise hätte bekommen müssen.

Im Interesse des Auftrags kann der öffentliche Auftraggeber jedoch frei über Studien, Berichte und andere Unterlagen verfügen, die vom Dienstleistungserbringer in Ausführung des Auftrags ausgearbeitet worden sind. Überdies kann der öffentliche Auftraggeber diesen Dienstleistungserbringer für einen bestimmten Zeitraum aus seinen Aufträgen ausschliessen.

Unterabschnitt 5 - Auftragsende Art. 74 - § 1 - Dienstleistungen, die den Auftragsklauseln und -bedingungen nicht genügen oder nicht gemäss den Regeln des Fachs ausgeführt worden sind, werden vom Dienstleistungserbringer nochmals ausgeführt. Anderenfalls geschieht dies auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers von Amts wegen gemäss einer der in Artikel 75 vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Dienstleistungserbringers. Überdies setzt der Dienstleistungserbringer sich Geldstrafen und Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Auftragsklauseln und -bedingungen aus. § 2 - Innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem für die Fertigstellung der gesamten Dienstleistungen festgelegten Tag wird ein Protokoll zur Auftragsabnahme oder zur Verweigerung der Auftragsabnahme aufgestellt.

Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum fertiggestellt, so obliegt es dem Dienstleistungserbringer, den leitenden Beamten davon per Einschreibebrief zu benachrichtigen und bei dieser Gelegenheit die Abnahme zu beantragen. Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags des Dienstleistungserbringers wird ein Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Hat der Auftrag die Ausarbeitung von Plänen, Berichten oder anderen gleichartigen Unterlagen als Gegenstand, sind die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Modalitäten anwendbar, wobei die Fristen in diesem Fall jedoch auf dreissig Kalendertage erhöht werden.

Es wird davon ausgegangen, dass Dienstleistungen, die für abnahmefähig befunden werden, bis zum Beweis des Gegenteils an dem für ihre Fertigstellung festgelegten Datum oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Dienstleistungserbringer in seinem Einschreibebrief angegebenen Datum der tatsächlichen Fertigstellung in diesem Zustand gewesen sind.

Die Abnahme der im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Dienstleistungen ist endgültig, ausser wenn das Sonderlastenheft diesbezüglich andere Modalitäten vorsieht.

Unterabschnitt 6 - Mangelhafte Ausführung Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 75 - § 1 - Geldstrafen wegen Verzug 1. Der alleinige Ablauf der eventuell verlängerten Ausführungsfrist setzt den Dienstleistungserbringer in Verzug.Alle Vorschriften über Geldstrafen wegen Verzug sind ohne jegliche Benachrichtigung oder Mitteilung von Rechts wegen anwendbar. 2. Geldstrafen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug berechnet, mit einem Maximum von 5 Prozent des Wertes der Dienstleistungen, deren Ausführung mit demselben Verzug erfolgt ist. Der Wert der Dienstleistungen wird auf der Grundlage des gemäss Artikel 67 berechneten, eventuell durch Zusatzverträge geänderten Auftragspreises berechnet, ohne die in Artikel 13 § 2 und § 3 vorgesehenen Preisrevisionen und die in Artikel 20 § 9 erwähnten Refaktien zu berücksichtigen.

Geldstrafen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 2 000 Franken pro Auftrag werden nicht berücksichtigt. 3. Ist eine Ausführung des Auftrags in mehreren Malen vorgesehen, so werden Geldstrafen wegen Verzug auf der Grundlage der für jede Teilleistung angegebenen Frist angewandt.4. Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung der Geldstrafen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.5. Wenn das Sonderlastenheft keine Teile oder Phasen im Sinne von Nr. 4 festlegt, wohl aber Teilausführungsfristen angibt, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten, und für die Anwendung der Geldstrafen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Bestimmt das Sonderlastenheft dagegen, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, im Sonderlastenheft vorgesehenen Geldstrafen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldstrafen belegt, die gemäss der Bestimmung von Nr. 2 berechnet werden. § 2 - Massnahmen von Amts wegen 1. Wird zu Massnahmen von Amts wegen in der Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Dienstleistungen berechnet, die vom säumigen Dienstleistungserbringer noch zu erbringen waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Dienstleistungserbringer bestellt worden sind, ohne dass die in Artikel 13 erwähnten Preisrevisionen, die die Preise des säumigen oder des neuen Dienstleistungserbringers eventuell verändert haben beziehungsweise verändern könnten, berücksichtigt werden.Die für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigenden Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.

Geldstrafen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Dienstleistungserbringers weiter bis zum tatsächlichen Datum der Erbringung der Dienstleistungen und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. 2. Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen. Der säumige Dienstleistungserbringer wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die Prüfungen durchgeführt werden; er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Dienstleistungserbringer sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Dienstleistungserbringer verlangen, dass ihm das Ergebnis der Abnahmen mitgeteilt wird. 3. Der säumige Dienstleistungserbringer trägt ebenfalls die Kosten für die Vergabe des Auftrags für seine Rechnung;ungeachtet des Vergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Wertes dieses Auftrags festgelegt, mit einem Maximum von 400 000 Franken.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. September 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999.

ALBERT De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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