Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 09 september 2008
gepubliceerd op 02 december 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000977
pub.
02/12/2008
prom.
09/09/2008
ELI
eli/besluit/2008/09/09/2008000977/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 september 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele.

In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel 59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007, Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis 201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657 GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich.

Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten nicht mehr relevant, da in Artikel 3 dieses Gesetzes Kriterien zur Bestimmung der Verrichtungen mit öffentlichem Charakter erwähnt sind. Deshalb sollte auch für die Anwendung von Artikel 438 GesGB fortan auf die im Gesetz vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Kriterien verwiesen werden. Diese Vorgehensweise bedeutet für die Gesellschaften ebenfalls eine administrative Vereinfachung, da die Beurteilung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten Angebots in Anwendung des "Prospektgesetzes" vom 16. Juni 2006 einerseits und von Artikel 438 GesGB andererseits fortan nach einer einzigen Kriterienliste erfolgt.

Der Erlassentwurf verweist auf den gesamten Artikel 3, sodass neben Angeboten mit öffentlichem Charakter auch diejenigen bestimmt werden können, die diese Eigenschaft nicht besitzen.

Wie nach dem derzeitigen Rechtsstand genügt für die Ausführung von Artikel 438 GesGB also, dass in Belgien durchgeführte Verrichtungen öffentlichen Charakter aufweisen. Ob für Verrichtungen in Belgien mit öffentlichem Charakter eine Befreiung von der Prospektpflicht möglich ist (Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Juni 2006), ist und bleibt für die Ausführung von Artikel 438 irrelevant. Ferner erfolgt die Bestimmung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten Angebots zum Umtausch in Ausführung von Artikel 438 ausschliesslich durch Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 (und nicht auf das Gesetz vom 1. April 2007, das ebenfalls, und sogar in erster Linie, auf das öffentliche Umtauschangebot anwendbar ist). Für die Bestimmung des öffentlichen Charakters der in Artikel 438 GesGB erwähnten Verrichtungen sollte nämlich vorzugsweise nur eine einzige Kriterienliste ausschlaggebend sein. Zudem ist für die Ausführung von Artikel 438 von Belang, ob das Wertpapierangebot der Gesellschaft (Angebot zum Umtausch) öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 16. Juni 2006 zu bestimmen), und nicht, ob das Übernahmeangebot an sich öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. April 2007 je nach Wertpapier, das der Bieter erwerben möchte, zu bestimmen).

Die Ausnahmeregelung in Bezug auf ausschliesslich für Personalmitglieder bestimmte Angebote wird ferner auf Verwalter und im Ausland gemachte Angebote ausgedehnt. Die ratio legis, derzufolge die eher als Ansporn gedachten Wertpapierausgaben als solche dem Zweck der Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, zuwiderlaufen (siehe Bericht an den König zu Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999), gilt nämlich in gleichem Masse für Personalmitglieder wie für Verwalter und gleichermassen für in Belgien gemachte Angebote wie für Angebote im Ausland.

Da das (numerische) Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem Wertpapiere nicht mehr als in der Öffentlichkeit verbreitet gelten, mit dem öffentlichen Charakter der Verrichtungen im Hinblick auf den Erwerb der in Artikel 438 GesGB erwähnten Eigenschaft verknüpft ist, wird es ebenfalls angepasst. Dieses Kriterium gilt nicht nur für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 3, sondern auch für die Anwendung von Artikel 513 § 1 Absatz 3 GesGB (wie auch bereits im derzeitigen Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001).

Die Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, wird durch ein öffentliches Angebot (oder bei Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt) erworben.

Der öffentliche Charakter eines Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der Durchführung der Verrichtung zu beurteilen. Da der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, keine besonderen Übergangsmassnahmen vorsieht, sind die darin erwähnten neuen Bedingungen in Bezug auf den öffentlichen Charakter nur auf die nach seinem Inkrafttreten eröffneten Angebote anwendbar. Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften finden, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft erst danach erwerben).

Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien (Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 1. April 2007, des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom 22. August 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt.

In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich.» Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. » Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei mindestens hundert Aktionären » ersetzt.

Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis 201 enthält, wird aufgehoben.

Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Athen, den 9. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

^