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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 september 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er octobre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 2001 | Erlasses vom 30. Januar 2001 |
zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung | zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt | der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt |
mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele. | mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele. |
In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel | In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel |
59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen | 59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen |
Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel | Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel |
438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von | 438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von |
der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte | der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte |
Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder | Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder |
aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird | aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird |
jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007, | jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007, |
Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die | Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die |
Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung | Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung |
aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis | aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis |
201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | 201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf | Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf |
hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten | hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten |
Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich | Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich |
erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf | erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf |
diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit | diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit |
von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657 | von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657 |
GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch | GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch |
V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich. | V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich. |
Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die | Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die |
Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 | Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 |
gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen | gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen |
festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte | festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte |
Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen | Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen |
Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des | Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen | Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen |
Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von | Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von |
Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von | Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von |
Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind | Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind |
jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das | jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das |
öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von | öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von |
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten nicht mehr | Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten nicht mehr |
relevant, da in Artikel 3 dieses Gesetzes Kriterien zur Bestimmung der | relevant, da in Artikel 3 dieses Gesetzes Kriterien zur Bestimmung der |
Verrichtungen mit öffentlichem Charakter erwähnt sind. Deshalb sollte | Verrichtungen mit öffentlichem Charakter erwähnt sind. Deshalb sollte |
auch für die Anwendung von Artikel 438 GesGB fortan auf die im Gesetz | auch für die Anwendung von Artikel 438 GesGB fortan auf die im Gesetz |
vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Kriterien verwiesen werden. Diese | vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Kriterien verwiesen werden. Diese |
Vorgehensweise bedeutet für die Gesellschaften ebenfalls eine | Vorgehensweise bedeutet für die Gesellschaften ebenfalls eine |
administrative Vereinfachung, da die Beurteilung des öffentlichen | administrative Vereinfachung, da die Beurteilung des öffentlichen |
Charakters eines in Belgien gemachten Angebots in Anwendung des | Charakters eines in Belgien gemachten Angebots in Anwendung des |
"Prospektgesetzes" vom 16. Juni 2006 einerseits und von Artikel 438 | "Prospektgesetzes" vom 16. Juni 2006 einerseits und von Artikel 438 |
GesGB andererseits fortan nach einer einzigen Kriterienliste erfolgt. | GesGB andererseits fortan nach einer einzigen Kriterienliste erfolgt. |
Der Erlassentwurf verweist auf den gesamten Artikel 3, sodass neben | Der Erlassentwurf verweist auf den gesamten Artikel 3, sodass neben |
Angeboten mit öffentlichem Charakter auch diejenigen bestimmt werden | Angeboten mit öffentlichem Charakter auch diejenigen bestimmt werden |
können, die diese Eigenschaft nicht besitzen. | können, die diese Eigenschaft nicht besitzen. |
Wie nach dem derzeitigen Rechtsstand genügt für die Ausführung von | Wie nach dem derzeitigen Rechtsstand genügt für die Ausführung von |
Artikel 438 GesGB also, dass in Belgien durchgeführte Verrichtungen | Artikel 438 GesGB also, dass in Belgien durchgeführte Verrichtungen |
öffentlichen Charakter aufweisen. Ob für Verrichtungen in Belgien mit | öffentlichen Charakter aufweisen. Ob für Verrichtungen in Belgien mit |
öffentlichem Charakter eine Befreiung von der Prospektpflicht möglich | öffentlichem Charakter eine Befreiung von der Prospektpflicht möglich |
ist (Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Juni 2006), ist und bleibt | ist (Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Juni 2006), ist und bleibt |
für die Ausführung von Artikel 438 irrelevant. Ferner erfolgt die | für die Ausführung von Artikel 438 irrelevant. Ferner erfolgt die |
Bestimmung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten | Bestimmung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten |
Angebots zum Umtausch in Ausführung von Artikel 438 ausschliesslich | Angebots zum Umtausch in Ausführung von Artikel 438 ausschliesslich |
durch Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 (und nicht auf das | durch Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 (und nicht auf das |
Gesetz vom 1. April 2007, das ebenfalls, und sogar in erster Linie, | Gesetz vom 1. April 2007, das ebenfalls, und sogar in erster Linie, |
auf das öffentliche Umtauschangebot anwendbar ist). Für die Bestimmung | auf das öffentliche Umtauschangebot anwendbar ist). Für die Bestimmung |
des öffentlichen Charakters der in Artikel 438 GesGB erwähnten | des öffentlichen Charakters der in Artikel 438 GesGB erwähnten |
Verrichtungen sollte nämlich vorzugsweise nur eine einzige | Verrichtungen sollte nämlich vorzugsweise nur eine einzige |
Kriterienliste ausschlaggebend sein. Zudem ist für die Ausführung von | Kriterienliste ausschlaggebend sein. Zudem ist für die Ausführung von |
Artikel 438 von Belang, ob das Wertpapierangebot der Gesellschaft | Artikel 438 von Belang, ob das Wertpapierangebot der Gesellschaft |
(Angebot zum Umtausch) öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes | (Angebot zum Umtausch) öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes |
vom 16. Juni 2006 zu bestimmen), und nicht, ob das Übernahmeangebot an | vom 16. Juni 2006 zu bestimmen), und nicht, ob das Übernahmeangebot an |
sich öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. April 2007 | sich öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. April 2007 |
je nach Wertpapier, das der Bieter erwerben möchte, zu bestimmen). | je nach Wertpapier, das der Bieter erwerben möchte, zu bestimmen). |
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf ausschliesslich für | Die Ausnahmeregelung in Bezug auf ausschliesslich für |
Personalmitglieder bestimmte Angebote wird ferner auf Verwalter und im | Personalmitglieder bestimmte Angebote wird ferner auf Verwalter und im |
Ausland gemachte Angebote ausgedehnt. Die ratio legis, derzufolge die | Ausland gemachte Angebote ausgedehnt. Die ratio legis, derzufolge die |
eher als Ansporn gedachten Wertpapierausgaben als solche dem Zweck der | eher als Ansporn gedachten Wertpapierausgaben als solche dem Zweck der |
Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung | Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung |
auffordert oder aufgefordert hat, zuwiderlaufen (siehe Bericht an den | auffordert oder aufgefordert hat, zuwiderlaufen (siehe Bericht an den |
König zu Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999), gilt | König zu Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999), gilt |
nämlich in gleichem Masse für Personalmitglieder wie für Verwalter und | nämlich in gleichem Masse für Personalmitglieder wie für Verwalter und |
gleichermassen für in Belgien gemachte Angebote wie für Angebote im | gleichermassen für in Belgien gemachte Angebote wie für Angebote im |
Ausland. | Ausland. |
Da das (numerische) Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem | Da das (numerische) Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem |
Wertpapiere nicht mehr als in der Öffentlichkeit verbreitet gelten, | Wertpapiere nicht mehr als in der Öffentlichkeit verbreitet gelten, |
mit dem öffentlichen Charakter der Verrichtungen im Hinblick auf den | mit dem öffentlichen Charakter der Verrichtungen im Hinblick auf den |
Erwerb der in Artikel 438 GesGB erwähnten Eigenschaft verknüpft ist, | Erwerb der in Artikel 438 GesGB erwähnten Eigenschaft verknüpft ist, |
wird es ebenfalls angepasst. Dieses Kriterium gilt nicht nur für die | wird es ebenfalls angepasst. Dieses Kriterium gilt nicht nur für die |
Anwendung von Artikel 438 Absatz 3, sondern auch für die Anwendung von | Anwendung von Artikel 438 Absatz 3, sondern auch für die Anwendung von |
Artikel 513 § 1 Absatz 3 GesGB (wie auch bereits im derzeitigen | Artikel 513 § 1 Absatz 3 GesGB (wie auch bereits im derzeitigen |
Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001). | Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001). |
Die Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung | Die Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung |
auffordert oder aufgefordert hat, wird durch ein öffentliches Angebot | auffordert oder aufgefordert hat, wird durch ein öffentliches Angebot |
(oder bei Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt) erworben. | (oder bei Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt) erworben. |
Der öffentliche Charakter eines Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf | Der öffentliche Charakter eines Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf |
oder zum Umtausch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der | oder zum Umtausch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der |
Durchführung der Verrichtung zu beurteilen. Da der Erlass, der Ihnen | Durchführung der Verrichtung zu beurteilen. Da der Erlass, der Ihnen |
zur Unterschrift vorgelegt wird, keine besonderen Übergangsmassnahmen | zur Unterschrift vorgelegt wird, keine besonderen Übergangsmassnahmen |
vorsieht, sind die darin erwähnten neuen Bedingungen in Bezug auf den | vorsieht, sind die darin erwähnten neuen Bedingungen in Bezug auf den |
öffentlichen Charakter nur auf die nach seinem Inkrafttreten | öffentlichen Charakter nur auf die nach seinem Inkrafttreten |
eröffneten Angebote anwendbar. Gesellschaften, die die in Artikel 438 | eröffneten Angebote anwendbar. Gesellschaften, die die in Artikel 438 |
GesGB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit | GesGB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit |
durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese | durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese |
Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote | Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote |
durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls | durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls |
öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise | öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise |
vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, | vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, |
wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters | wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters |
einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf | einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf |
Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft | Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft |
bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese | bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese |
Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie | Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie |
belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der | belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der |
Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt | Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt |
beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die | beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die |
neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen | neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des | Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf | vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf |
Gesellschaften finden, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte | Gesellschaften finden, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte |
Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in | Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in |
gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft | gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft |
erst danach erwerben). | erst danach erwerben). |
Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des | Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält |
die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen | die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen |
auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die | auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die |
Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem | Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem |
Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht | Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht |
länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli | länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli |
1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 | 1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 |
festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien | festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien |
(Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden | (Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden |
nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur | nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur |
Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf | Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf |
Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen | Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen |
sind. | sind. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener | Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438, | Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438, |
abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 1. April 2007, | abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 1. April 2007, |
des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7; | des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen |
Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77; | Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung |
des Gesellschaftsgesetzbuches; | des Gesellschaftsgesetzbuches; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom 22. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom 22. August |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und |
des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 | Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 |
zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt | zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots | « § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots |
zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 | zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 |
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen | Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen |
von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche | von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche |
Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von | Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von |
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt. | Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt. |
In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 | In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 |
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das | Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das |
ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder | ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder |
beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder | beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder |
mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » | mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 | « In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 |
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das | Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das |
ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder | ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder |
beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder | beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder |
mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » | mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » |
Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 | « Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 |
Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder | Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder |
Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, | Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, |
wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen | wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen |
Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel | Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel |
10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von | 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von |
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel | Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel |
auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. » | auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. » |
Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die | Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die |
Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei | Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei |
mindestens hundert Aktionären » ersetzt. | mindestens hundert Aktionären » ersetzt. |
Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis | Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis |
201 enthält, wird aufgehoben. | 201 enthält, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des | öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses in Kraft. | vorliegenden Erlasses in Kraft. |
Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die | Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die |
Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Athen, den 9. September 2008 | Gegeben zu Athen, den 9. September 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |