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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/09/2008
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 september 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 septembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er octobre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 2001 Erlasses vom 30. Januar 2001
zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt
mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele. mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele.
In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel In erster Linie dient der Erlass dazu, das Inkrafttreten von Artikel
59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen 59 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen
Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel Übernahmeangebote zu gewährleisten. Diese Bestimmung ändert Artikel
438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von 438 des Gesellschaftsgesetzbuches (GesGB) dahingehend ab, dass die von
der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen geführte
Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder
aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird aufgefordert haben, abgeschafft wird (die Eigenschaft an sich wird
jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007, jedoch beibehalten: siehe dazu ebenfalls Parl. Dok. Kammer 2006-2007,
Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die Dok. 51 2834/001, S. 41). In diesem Zusammenhang werden die
Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung Ausführungsbestimmungen über Eintragung in, Streichung und Weglassung
aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis aus der Liste dieser Gesellschaften (Bestimmungen der Artikel 194 bis
201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des 201 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des
Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf Gesellschaftsgesetzbuches) aufgehoben. Es sei nachdrücklich darauf
hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten hingewiesen, dass aus der Aufhebung von Artikel 201 des vorerwähnten
Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich Erlasses, in dem die Kommanditgesellschaften auf Aktien ausdrücklich
erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf erwähnt sind, nicht abgeleitet werden darf, dass Artikel 438 GesGB auf
diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit diese Gesellschaftsform nicht mehr anwendbar ist: Die Anwendbarkeit
von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657 von Artikel 438 auf diese Gesellschaftsform geht ja aus Artikel 657
GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch GesGB hervor. Darüber hinaus ist sie auch aus der Überschrift von Buch
V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich. V des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ersichtlich.
Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die Das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 438 GesGB ist an die
Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 Ausführung von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007
gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen gekoppelt, durch den der König ermächtigt wird, die Bedingungen
festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte festzulegen, unter denen eine im vorerwähnten Artikel 438 erwähnte
Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen Verrichtung öffentlichen Charakter aufweist. Nach dem derzeitigen
Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des Rechtsstand wird dieser öffentliche Charakter in Artikel 202 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des
Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen Gesellschaftsgesetzbuches durch Verweis auf Kapitel II des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von
Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften bestimmt, das sich auf den öffentlichen Charakter von
Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind Ausgabeverrichtungen bezieht. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind
jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das jedoch seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das
öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten nicht mehr Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten nicht mehr
relevant, da in Artikel 3 dieses Gesetzes Kriterien zur Bestimmung der relevant, da in Artikel 3 dieses Gesetzes Kriterien zur Bestimmung der
Verrichtungen mit öffentlichem Charakter erwähnt sind. Deshalb sollte Verrichtungen mit öffentlichem Charakter erwähnt sind. Deshalb sollte
auch für die Anwendung von Artikel 438 GesGB fortan auf die im Gesetz auch für die Anwendung von Artikel 438 GesGB fortan auf die im Gesetz
vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Kriterien verwiesen werden. Diese vom 16. Juni 2006 vorgesehenen Kriterien verwiesen werden. Diese
Vorgehensweise bedeutet für die Gesellschaften ebenfalls eine Vorgehensweise bedeutet für die Gesellschaften ebenfalls eine
administrative Vereinfachung, da die Beurteilung des öffentlichen administrative Vereinfachung, da die Beurteilung des öffentlichen
Charakters eines in Belgien gemachten Angebots in Anwendung des Charakters eines in Belgien gemachten Angebots in Anwendung des
"Prospektgesetzes" vom 16. Juni 2006 einerseits und von Artikel 438 "Prospektgesetzes" vom 16. Juni 2006 einerseits und von Artikel 438
GesGB andererseits fortan nach einer einzigen Kriterienliste erfolgt. GesGB andererseits fortan nach einer einzigen Kriterienliste erfolgt.
Der Erlassentwurf verweist auf den gesamten Artikel 3, sodass neben Der Erlassentwurf verweist auf den gesamten Artikel 3, sodass neben
Angeboten mit öffentlichem Charakter auch diejenigen bestimmt werden Angeboten mit öffentlichem Charakter auch diejenigen bestimmt werden
können, die diese Eigenschaft nicht besitzen. können, die diese Eigenschaft nicht besitzen.
Wie nach dem derzeitigen Rechtsstand genügt für die Ausführung von Wie nach dem derzeitigen Rechtsstand genügt für die Ausführung von
Artikel 438 GesGB also, dass in Belgien durchgeführte Verrichtungen Artikel 438 GesGB also, dass in Belgien durchgeführte Verrichtungen
öffentlichen Charakter aufweisen. Ob für Verrichtungen in Belgien mit öffentlichen Charakter aufweisen. Ob für Verrichtungen in Belgien mit
öffentlichem Charakter eine Befreiung von der Prospektpflicht möglich öffentlichem Charakter eine Befreiung von der Prospektpflicht möglich
ist (Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Juni 2006), ist und bleibt ist (Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Juni 2006), ist und bleibt
für die Ausführung von Artikel 438 irrelevant. Ferner erfolgt die für die Ausführung von Artikel 438 irrelevant. Ferner erfolgt die
Bestimmung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten Bestimmung des öffentlichen Charakters eines in Belgien gemachten
Angebots zum Umtausch in Ausführung von Artikel 438 ausschliesslich Angebots zum Umtausch in Ausführung von Artikel 438 ausschliesslich
durch Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 (und nicht auf das durch Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 (und nicht auf das
Gesetz vom 1. April 2007, das ebenfalls, und sogar in erster Linie, Gesetz vom 1. April 2007, das ebenfalls, und sogar in erster Linie,
auf das öffentliche Umtauschangebot anwendbar ist). Für die Bestimmung auf das öffentliche Umtauschangebot anwendbar ist). Für die Bestimmung
des öffentlichen Charakters der in Artikel 438 GesGB erwähnten des öffentlichen Charakters der in Artikel 438 GesGB erwähnten
Verrichtungen sollte nämlich vorzugsweise nur eine einzige Verrichtungen sollte nämlich vorzugsweise nur eine einzige
Kriterienliste ausschlaggebend sein. Zudem ist für die Ausführung von Kriterienliste ausschlaggebend sein. Zudem ist für die Ausführung von
Artikel 438 von Belang, ob das Wertpapierangebot der Gesellschaft Artikel 438 von Belang, ob das Wertpapierangebot der Gesellschaft
(Angebot zum Umtausch) öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes (Angebot zum Umtausch) öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes
vom 16. Juni 2006 zu bestimmen), und nicht, ob das Übernahmeangebot an vom 16. Juni 2006 zu bestimmen), und nicht, ob das Übernahmeangebot an
sich öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. April 2007 sich öffentlich ist (auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. April 2007
je nach Wertpapier, das der Bieter erwerben möchte, zu bestimmen). je nach Wertpapier, das der Bieter erwerben möchte, zu bestimmen).
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf ausschliesslich für Die Ausnahmeregelung in Bezug auf ausschliesslich für
Personalmitglieder bestimmte Angebote wird ferner auf Verwalter und im Personalmitglieder bestimmte Angebote wird ferner auf Verwalter und im
Ausland gemachte Angebote ausgedehnt. Die ratio legis, derzufolge die Ausland gemachte Angebote ausgedehnt. Die ratio legis, derzufolge die
eher als Ansporn gedachten Wertpapierausgaben als solche dem Zweck der eher als Ansporn gedachten Wertpapierausgaben als solche dem Zweck der
Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung
auffordert oder aufgefordert hat, zuwiderlaufen (siehe Bericht an den auffordert oder aufgefordert hat, zuwiderlaufen (siehe Bericht an den
König zu Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999), gilt König zu Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999), gilt
nämlich in gleichem Masse für Personalmitglieder wie für Verwalter und nämlich in gleichem Masse für Personalmitglieder wie für Verwalter und
gleichermassen für in Belgien gemachte Angebote wie für Angebote im gleichermassen für in Belgien gemachte Angebote wie für Angebote im
Ausland. Ausland.
Da das (numerische) Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem Da das (numerische) Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem
Wertpapiere nicht mehr als in der Öffentlichkeit verbreitet gelten, Wertpapiere nicht mehr als in der Öffentlichkeit verbreitet gelten,
mit dem öffentlichen Charakter der Verrichtungen im Hinblick auf den mit dem öffentlichen Charakter der Verrichtungen im Hinblick auf den
Erwerb der in Artikel 438 GesGB erwähnten Eigenschaft verknüpft ist, Erwerb der in Artikel 438 GesGB erwähnten Eigenschaft verknüpft ist,
wird es ebenfalls angepasst. Dieses Kriterium gilt nicht nur für die wird es ebenfalls angepasst. Dieses Kriterium gilt nicht nur für die
Anwendung von Artikel 438 Absatz 3, sondern auch für die Anwendung von Anwendung von Artikel 438 Absatz 3, sondern auch für die Anwendung von
Artikel 513 § 1 Absatz 3 GesGB (wie auch bereits im derzeitigen Artikel 513 § 1 Absatz 3 GesGB (wie auch bereits im derzeitigen
Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001). Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001).
Die Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung Die Eigenschaft einer Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung
auffordert oder aufgefordert hat, wird durch ein öffentliches Angebot auffordert oder aufgefordert hat, wird durch ein öffentliches Angebot
(oder bei Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt) erworben. (oder bei Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt) erworben.
Der öffentliche Charakter eines Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf Der öffentliche Charakter eines Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf
oder zum Umtausch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der oder zum Umtausch ist selbstverständlich zum Zeitpunkt der
Durchführung der Verrichtung zu beurteilen. Da der Erlass, der Ihnen Durchführung der Verrichtung zu beurteilen. Da der Erlass, der Ihnen
zur Unterschrift vorgelegt wird, keine besonderen Übergangsmassnahmen zur Unterschrift vorgelegt wird, keine besonderen Übergangsmassnahmen
vorsieht, sind die darin erwähnten neuen Bedingungen in Bezug auf den vorsieht, sind die darin erwähnten neuen Bedingungen in Bezug auf den
öffentlichen Charakter nur auf die nach seinem Inkrafttreten öffentlichen Charakter nur auf die nach seinem Inkrafttreten
eröffneten Angebote anwendbar. Gesellschaften, die die in Artikel 438 eröffneten Angebote anwendbar. Gesellschaften, die die in Artikel 438
GesGB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit GesGB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit
durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese
Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote
durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls
öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise
vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde,
wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters
einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf
Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft Gesellschaften, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Eigenschaft
bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese
Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie
belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der
Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt
beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die
neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf
Gesellschaften finden, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte Gesellschaften finden, die die in Artikel 438 GesGB erwähnte
Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in
gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft
erst danach erwerben). erst danach erwerben).
Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält
die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen
auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die
Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem
Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht
länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli
1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom 16. Juni 2006
festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien
(Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden (Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden
nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur
Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf
Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen
sind. sind.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des
Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438, Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438,
abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 1. April 2007, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 1. April 2007,
des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7; des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen
Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77; Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung
des Gesellschaftsgesetzbuches; des Gesellschaftsgesetzbuches;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom 22. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom 22. August
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und
des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001
zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots « § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots
zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen
von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche
Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt. Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt.
In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das
ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder
beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder
mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. »
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 « In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438
Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das
ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder
beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder
mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. » mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. »
Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 « Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1
Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder
Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet,
wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen
Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel
10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel
auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. » auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. »
Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die
Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei
mindestens hundert Aktionären » ersetzt. mindestens hundert Aktionären » ersetzt.
Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis
201 enthält, wird aufgehoben. 201 enthält, wird aufgehoben.
Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses in Kraft. vorliegenden Erlasses in Kraft.
Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die
Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Athen, den 9. September 2008 Gegeben zu Athen, den 9. September 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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