gepubliceerd op 19 september 2017
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
9 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering (Belgisch Staatsblad van 9 december 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Direktlieferung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen.
Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen.
Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König festgelegt.
In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren übernimmt.
Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllen.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Direktlieferung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, des Artikels 25 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und des Artikels 27 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.011/1/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein Abschnitt 6, der die Artikel 18/1, 18/2 und 18/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 6 - Direktlieferung1 Art. 18/1 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung unterliegen: 1. der Einreichung durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung "Akziseneinrichtung" erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht, 2.dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" sich damit einverstanden erklärt, dass: a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen werden, als an die in der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgesehene Akziseneinrichtung vorgenommen gelten, b) Produkte, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, 3.der Verpflichtung für die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der Lieferung folgende Daten zu übermitteln: a) laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, b) Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, das heißt das Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 26 § 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee endet, 4. dem Führen durch die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten Folgendes angegeben wird: - laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, - Menge und Beschreibung der Produkte, - Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, - Datum der Übermittlung der in Nr.3 erwähnten Daten an den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", 5. der sofortigen Anschreibung durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" - bei Ein- und Ausgang (Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) - der Mengen Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen Bestandsaufzeichnungen, 6.dem Führen durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" eines separaten Verzeichnisses, in dem mindestens die in Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Angaben vermerkt sind, anhand deren eine Rechnungsprüfung durchgeführt werden kann.
Der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" zahlt Akzisen auf die Gesamtheit der Produkte, die in dem in Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Handelsdokument aufgenommen sind.
In diesem Handelsdokument muss ebenfalls die Nummer der Zulassung "Akziseneinrichtung", zu der der Ort der Direktlieferung gehört, vermerkt werden.
Für jeden Ort der Direktlieferung wird ein separates Handelsdokument erstellt.
Art. 18/2 - Der Antrag auf Zulassung für Direktlieferungen muss vor Beginn der Direktlieferungen eingereicht werden.
Direktlieferungen können also erst beginnen, nachdem dem betreffenden Inhaber der Akziseneinrichtung die Zulassung für Direktlieferungen ausgestellt worden ist.3 Art. 18/3 - Der Inhaber der Zulassung für Direktlieferungen ist für die Aktualisierung der Orte der Direktlieferung verantwortlich. Er muss die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, über jegliches Hinzufügen oder Streichen eines Ortes der Direktlieferung und über den Namen der Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, im Voraus informieren.
Der Inhaber der Zulassung und die Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, müssen Kontrollen zulassen, anhand deren festgestellt werden kann, dass die Akzisenprodukte tatsächlich empfangen und die geschuldeten Akzisen gezahlt worden sind.
Unbeschadet eventueller Sanktionen kann die Zulassung für Direktlieferungen entzogen werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulassung nicht eingehalten werden oder wenn Verstöße oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der eventuelle Entzug betrifft die gesamte Zulassung für Direktlieferungen, selbst wenn die Unregelmäßigkeiten nur an einem Ort der Direktlieferung aufgetreten sind." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT