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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse aflevering. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 2010 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie, wat betreft de voorwaarden voor de rechtstreekse | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 18 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café, en ce qui concerne les conditions de livraison directe (Moniteur |
aflevering (Belgisch Staatsblad van 9 december 2016). | belge du 9 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie | Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die | Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die |
Direktlieferung | Direktlieferung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für |
die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt | die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt |
alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere | alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere |
Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu | Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu |
behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen. | behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen. |
Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein | Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein |
Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte | Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte |
obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen. | obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen. |
Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem | Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem |
anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer | anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer |
Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte | Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte |
Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in | Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in |
Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König | Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber | In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber |
der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen | der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen |
Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er | Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er |
einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf | einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf |
die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung | die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung |
eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren | eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren |
übernimmt. | übernimmt. |
Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort | Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort |
der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen | der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre |
haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses | haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses |
Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen. | Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie | Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die | Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die |
Direktlieferung | Direktlieferung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung |
für alkoholfreie Getränke und Kaffee, des Artikels 25 § 2, zuletzt | für alkoholfreie Getränke und Kaffee, des Artikels 25 § 2, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und des Artikels 27 | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, und des Artikels 27 |
§ 2; | § 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die |
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee; | Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.011/1/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.011/1/V des Staatsrates vom 7. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 | Artikel 1 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 |
über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein | über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird ein |
Abschnitt 6, der die Artikel 18/1, 18/2 und 18/3 umfasst, mit | Abschnitt 6, der die Artikel 18/1, 18/2 und 18/3 umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 6 - Direktlieferung1 | "Abschnitt 6 - Direktlieferung1 |
Art. 18/1 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 18/1 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung unterliegen: | Steueraussetzung unterliegen: |
1. der Einreichung durch den Inhaber der Zulassung | 1. der Einreichung durch den Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung | "Akziseneinrichtung" eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung |
"Akziseneinrichtung" erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom | "Akziseneinrichtung" erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom |
Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht, | Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht, |
2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der Inhaber der | 2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der Inhaber der |
Zulassung "Akziseneinrichtung" sich damit einverstanden erklärt, dass: | Zulassung "Akziseneinrichtung" sich damit einverstanden erklärt, dass: |
a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen | a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen |
werden, als an die in der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgesehene | werden, als an die in der Zulassung "Akziseneinrichtung" vorgesehene |
Akziseneinrichtung vorgenommen gelten, | Akziseneinrichtung vorgenommen gelten, |
b) Produkte, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als | b) Produkte, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als |
bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt | bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt |
gelten, | gelten, |
3. der Verpflichtung für die Person, die der Inhaber der Zulassung | 3. der Verpflichtung für die Person, die der Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm | "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm |
sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der | sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der |
Lieferung folgende Daten zu übermitteln: | Lieferung folgende Daten zu übermitteln: |
a) laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die | a) laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die |
Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, | Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, |
b) Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, das heißt das Datum, an dem | b) Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, das heißt das Datum, an dem |
die Beförderung gemäß Artikel 26 § 2 sechster Gedankenstrich des | die Beförderung gemäß Artikel 26 § 2 sechster Gedankenstrich des |
Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für | Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für |
alkoholfreie Getränke und Kaffee endet, | alkoholfreie Getränke und Kaffee endet, |
4. dem Führen durch die Person, die der Inhaber der Zulassung | 4. dem Führen durch die Person, die der Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines | "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines |
Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten | Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten |
Folgendes angegeben wird: | Folgendes angegeben wird: |
- laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die | - laufende Nummer und Bezeichnung des Handelsdokuments, das die |
Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, | Produkte bis zum Ort der Direktlieferung begleitet, |
- Menge und Beschreibung der Produkte, | - Menge und Beschreibung der Produkte, |
- Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, | - Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, |
- Datum der Übermittlung der in Nr. 3 erwähnten Daten an den Inhaber | - Datum der Übermittlung der in Nr. 3 erwähnten Daten an den Inhaber |
der Zulassung "Akziseneinrichtung", | der Zulassung "Akziseneinrichtung", |
5. der sofortigen Anschreibung durch den Inhaber der Zulassung | 5. der sofortigen Anschreibung durch den Inhaber der Zulassung |
"Akziseneinrichtung" - bei Ein- und Ausgang (Überführung in den | "Akziseneinrichtung" - bei Ein- und Ausgang (Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr) - der Mengen Akzisenprodukte, die am | steuerrechtlich freien Verkehr) - der Mengen Akzisenprodukte, die am |
Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen | Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen |
Bestandsaufzeichnungen, | Bestandsaufzeichnungen, |
6. dem Führen durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" | 6. dem Führen durch den Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" |
eines separaten Verzeichnisses, in dem mindestens die in Nr. 3 | eines separaten Verzeichnisses, in dem mindestens die in Nr. 3 |
Buchstabe a) und b) erwähnten Angaben vermerkt sind, anhand deren eine | Buchstabe a) und b) erwähnten Angaben vermerkt sind, anhand deren eine |
Rechnungsprüfung durchgeführt werden kann. | Rechnungsprüfung durchgeführt werden kann. |
Der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" zahlt Akzisen auf die | Der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" zahlt Akzisen auf die |
Gesamtheit der Produkte, die in dem in Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten | Gesamtheit der Produkte, die in dem in Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten |
Handelsdokument aufgenommen sind. | Handelsdokument aufgenommen sind. |
In diesem Handelsdokument muss ebenfalls die Nummer der Zulassung | In diesem Handelsdokument muss ebenfalls die Nummer der Zulassung |
"Akziseneinrichtung", zu der der Ort der Direktlieferung gehört, | "Akziseneinrichtung", zu der der Ort der Direktlieferung gehört, |
vermerkt werden. | vermerkt werden. |
Für jeden Ort der Direktlieferung wird ein separates Handelsdokument | Für jeden Ort der Direktlieferung wird ein separates Handelsdokument |
erstellt. | erstellt. |
Art. 18/2 - Der Antrag auf Zulassung für Direktlieferungen muss vor | Art. 18/2 - Der Antrag auf Zulassung für Direktlieferungen muss vor |
Beginn der Direktlieferungen eingereicht werden. | Beginn der Direktlieferungen eingereicht werden. |
Direktlieferungen können also erst beginnen, nachdem dem betreffenden | Direktlieferungen können also erst beginnen, nachdem dem betreffenden |
Inhaber der Akziseneinrichtung die Zulassung für Direktlieferungen | Inhaber der Akziseneinrichtung die Zulassung für Direktlieferungen |
ausgestellt worden ist.3 | ausgestellt worden ist.3 |
Art. 18/3 - Der Inhaber der Zulassung für Direktlieferungen ist für | Art. 18/3 - Der Inhaber der Zulassung für Direktlieferungen ist für |
die Aktualisierung der Orte der Direktlieferung verantwortlich. Er | die Aktualisierung der Orte der Direktlieferung verantwortlich. Er |
muss die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, über jegliches | muss die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, über jegliches |
Hinzufügen oder Streichen eines Ortes der Direktlieferung und über den | Hinzufügen oder Streichen eines Ortes der Direktlieferung und über den |
Namen der Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, im | Namen der Person, die er am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, im |
Voraus informieren. | Voraus informieren. |
Der Inhaber der Zulassung und die Person, die er am Ort der | Der Inhaber der Zulassung und die Person, die er am Ort der |
Direktlieferung bestimmt hat, müssen Kontrollen zulassen, anhand deren | Direktlieferung bestimmt hat, müssen Kontrollen zulassen, anhand deren |
festgestellt werden kann, dass die Akzisenprodukte tatsächlich | festgestellt werden kann, dass die Akzisenprodukte tatsächlich |
empfangen und die geschuldeten Akzisen gezahlt worden sind. | empfangen und die geschuldeten Akzisen gezahlt worden sind. |
Unbeschadet eventueller Sanktionen kann die Zulassung für | Unbeschadet eventueller Sanktionen kann die Zulassung für |
Direktlieferungen entzogen werden, wenn die Bedingungen für die | Direktlieferungen entzogen werden, wenn die Bedingungen für die |
Gewährung dieser Zulassung nicht eingehalten werden oder wenn Verstöße | Gewährung dieser Zulassung nicht eingehalten werden oder wenn Verstöße |
oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der eventuelle Entzug | oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der eventuelle Entzug |
betrifft die gesamte Zulassung für Direktlieferungen, selbst wenn die | betrifft die gesamte Zulassung für Direktlieferungen, selbst wenn die |
Unregelmäßigkeiten nur an einem Ort der Direktlieferung aufgetreten | Unregelmäßigkeiten nur an einem Ort der Direktlieferung aufgetreten |
sind." | sind." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |