gepubliceerd op 23 december 2016
Koninklijk besluit betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2015 betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van 25 november 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, XI.100 und XI.101;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt;
In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in Anspruch genommenes Prioritätsrecht);
In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu notifizieren;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur Wiederherstellung eines Prioritätsrechts;
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten Umsetzungskosten übereinstimmt;
In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt." Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.
KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19.
April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum festgelegt: 1. im Gesetz vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente: a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6.März 2007, und b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. März 2007, 2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29.Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 6. März 2007, 3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5.Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt durch das Gesetz vom 6. März 2007.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren ANLAGE 1 In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren
Einzuziehende Gebühren
Betrag in Euro
Einreichung einer Patentanmeldung
50
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr
25
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
350
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
50
Recherchengebühr
300
Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ)
200
Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats
200
Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats
30
Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite
12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt
350
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren ANLAGE 2 Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren
Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren
Betrag in Euro
Dritte Jahresgebühr
40
Vierte Jahresgebühr
55
Fünfte Jahresgebühr
75
Sechste Jahresgebühr
95
Siebte Jahresgebühr
110
Achte Jahresgebühr
135
Neunte Jahresgebühr
165
Zehnte Jahresgebühr
185
Elfte Jahresgebühr
215
Zwölfte Jahresgebühr
240
Dreizehnte Jahresgebühr
275
Vierzehnte Jahresgebühr
320
Fünfzehnte Jahresgebühr
360
Sechzehnte Jahresgebühr
400
Siebzehnte Jahresgebühr
450
Achtzehnte Jahresgebühr
500
Neunzehnte Jahresgebühr
555
Zwanzigste Jahresgebühr
600
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten Jahresgebühr
85
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten Jahresgebühr
230
Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren
Betrag in Euro
Erste Jahresgebühr
650
Zweite Jahresgebühr
700
Dritte Jahresgebühr
750
Vierte Jahresgebühr
800
Fünfte Jahresgebühr
850
Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften Jahresgebühr
250
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS