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| Koninklijk besluit betreffende de taksen en toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de taksen en | 9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif aux taxes et surtaxes dues en |
| toeslagen inzake uitvindingsoctrooien en aanvullende | matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de |
| beschermingscertificaten. - Duitse vertaling | protection. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 9 november 2015 betreffende de taksen en toeslagen inzake | l'arrêté royal du 9 novembre 2015 relatif aux taxes et surtaxes dues |
| uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch | en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de |
| Staatsblad van 25 november 2015). | protection (Moniteur belge du 25 novembre 2015). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des | 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des |
| Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden | Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden |
| Gebühren und Zuschlagsgebühren | Gebühren und Zuschlagsgebühren |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.20 § 7, 9 und 10, |
| XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, | XI.21 § 2, XI.23 § 10, XI.48 § 1, XI.50 § 3, XI.51 § 4, XI.52 § 2, |
| XI.100 und XI.101; | XI.100 und XI.101; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI | Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI |
| "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung | "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung |
| der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII | der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII |
| desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2; | desselben Gesetzbuches, des Artikels 32 § 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, |
| des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren | des Artikels 40 § 1 Absatz 4 und der Anlage über die Jahresgebühren |
| für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents; | für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende |
| Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der | Schutzzertifikat für Arzneimittel, des Artikels 1 § 1 Absatz 2 und der |
| Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
| Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für | Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für |
| Arzneimittel; | Arzneimittel; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende |
| Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und | Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, des Artikels 2 Absatz 2 und |
| der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | der Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
| Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für | Zertifikatsanmeldung oder eines ergänzenden Schutzzertifikats für |
| Pflanzenschutzmittel; | Pflanzenschutzmittel; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf |
| dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; |
| In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | In der Erwägung, dass in Artikel XI.48 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
| vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen | vorgesehen ist, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die | Königlichen Erlass den Betrag der Jahresgebühren für die |
| Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt; | Aufrechterhaltung von Patenten und der Zuschlagsgebühren festlegt; |
| In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung | In der Erwägung, dass laut Wirtschaftsgesetzbuch die Festlegung |
| bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in | bestimmter Gebühren durch den König fakultativ ist; dass in |
| vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und | vorliegendem Erlass auf diese Möglichkeit zurückgegriffen wird und |
| bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende | bestimmte Gebühren abgeschafft werden; dass es sich um folgende |
| Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, | Gebühren handelt: Gebühren für die Notifizierung einer Übertragung, |
| eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer | eines Wechsels oder der Vergabe einer Lizenz für die mit einer |
| Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat | Patentanmeldung, einem Patent oder einem ergänzenden Schutzzertifikat |
| verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines | verbundenen Rechte (jeweils 12 EUR), Gebühr für die Einreichung eines |
| Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und | Antrags auf Erhalt einer Recherche internationaler Art (6 EUR) und |
| Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in | Gebühr für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts (12 EUR pro in |
| Anspruch genommenes Prioritätsrecht); | Anspruch genommenes Prioritätsrecht); |
| In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren | In der Erwägung, dass die Bearbeitung der Zahlung dieser Gebühren |
| höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass | höhere Kosten verursacht als das, was diese Gebühren einbringen; dass |
| ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; | ihre Abschaffung demnach eine administrative Vereinfachung darstellt; |
| dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, | dass diese Abschaffung die Nutzer des Systems außerdem anspornen wird, |
| eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status | eine vollständige Akte beim Amt einzureichen und Änderungen im Status |
| der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu | der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate schneller zu |
| notifizieren; | notifizieren; |
| In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass ebenfalls darauf abzielt, |
| bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die | bei den Nutzern des Systems das Verantwortungsbewusstsein für die |
| Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu | Qualität der Patentanmeldungsakten, die sie beim Amt einreichen, zu |
| wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung | wecken; dass in dieser Hinsicht zwei Gebühren mit Korrektivwirkung |
| erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr | erhöht werden; dass es sich einerseits um die Anpassungsgebühr |
| handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, | handelt, die von 12 EUR auf 30 EUR erhöht wird mit dem doppelten Ziel, |
| einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des | einerseits die Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des |
| Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim | Erteilungsverfahrens an eine vollständige Patentanmeldungsakte beim |
| Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung | Amt einzureichen, und andererseits die mit einer eventuellen Anpassung |
| verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um | verbundenen Verwaltungskosten zu decken; dass es sich andererseits um |
| die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, | die Gebühr für die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts handelt, |
| die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die | die von 50 EUR auf 350 EUR erhöht wird, ebenfalls mit dem Ziel, die |
| Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine | Nutzer dazu zu ermuntern, von Beginn des Erteilungsverfahrens an eine |
| vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll | vollständige Patentanmeldungsakte beim Amt einzureichen; auch soll |
| somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in | somit diese Gebühr dem Betrag der Gebühr für die Wiedereinsetzung in |
| den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer | den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur Vornahme einer |
| Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die | Handlung in einem Verfahren vor dem Amt angeglichen werden; dass die |
| Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht | Erhöhung dieser beiden Gebühren ihren Entgeltcharakter nicht |
| beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten | beeinträchtigt; dass die Behandlung dieser Ausnahmeverfahren Kosten |
| für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das | für das Amt mit sich bringt, die höher sind als 30 EUR für das |
| Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur | Anpassungsverfahren beziehungsweise 350 EUR für das Verfahren zur |
| Wiederherstellung eines Prioritätsrechts; | Wiederherstellung eines Prioritätsrechts; |
| In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, | In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass außerdem vorgesehen ist, |
| dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und | dass die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und |
| ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für | ergänzenden Schutzzertifikaten und die Zuschlagsgebühren für |
| verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; | verspätete Zahlung der Jahresgebühren um zehn Prozent erhöht werden; |
| dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte | dass dies durch die Tatsache gerechtfertigt wird, dass vorerwähnte |
| Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert | Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren seit 2007 nicht mehr indexiert |
| worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der | worden sind; dass Belgien darüber hinaus zu den Ländern der |
| Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in | Europäischen Patentorganisation mit der moderatesten Tarifpolitik in |
| Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur | Sachen Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zählt; dass zur |
| Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese | Gewährleistung des Grundsatzes der Haushaltsneutralität diese |
| Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des | Gebührenerhöhung außerdem die Kosten für die Umsetzung in Belgien des |
| Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in |
| Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der | Brüssel am 19. Februar 2013, finanzieren wird; dass der Betrag der |
| Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich | Gebühren - sollten durch die Gebührenerhöhung dauerhaft deutlich |
| höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des | höhere Einnahmen als die Kosten für die Umsetzung des |
| EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert | EPG-Übereinkommens in Belgien erzielt werden - nach unten korrigiert |
| werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten | werden muss, damit die Gebührenerhöhung mit den vorerwähnten |
| Umsetzungskosten übereinstimmt; | Umsetzungskosten übereinstimmt; |
| In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten | In der Erwägung, dass die durch vorliegenden Erlass angebrachten |
| Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die | Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die |
| auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren am 1. Januar 2016 in Kraft |
| treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende | treten; dass diese Abänderungen ebenfalls auf Patente und ergänzende |
| Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum | Schutzzertifikate anwendbar sind, die vor diesem Inkrafttretungsdatum |
| angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl | angemeldet oder erteilt worden sind; dass dies bedeutet, dass sowohl |
| die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die | die Erhöhungen der Gebühren und Zusatzgebühren als auch die |
| Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, | Abschaffung bestimmter Gebühren ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sind, |
| sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren | sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder Zusatzgebühren |
| entstehen, an diesem Datum oder später eintritt; | entstehen, an diesem Datum oder später eintritt; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2015; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli |
| 2015; | 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.037/1 des Staatsrates vom 30. September |
| 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember |
| 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
| Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren |
| Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
| über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
| Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet | "Art. 2 - Der Betrag der in einem Verfahren vor dem Amt auf dem Gebiet |
| des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und | des Patentwesens und der Zertifikate zu entrichtenden Gebühren und |
| Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem | Zusatzgebühren wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu vorliegendem |
| Erlass festgelegt." | Erlass festgelegt." |
| Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Die Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die | Erlass vom 9. März 2014, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die |
| vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird mit folgendem Wortlaut |
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
| "Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des | "Art. 3 - Der Betrag der in den Artikeln XI.48 und XI.101 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren |
| wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." | wird gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt." |
| Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die | Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die |
| vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. |
| KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. | Art. 5 - In Anwendung von Artikel 32 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. |
| April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das | April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das |
| Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen |
| Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird | Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird |
| für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum | für folgende Bestimmungen der 1. Januar 2016 als Aufhebungsdatum |
| festgelegt: | festgelegt: |
| 1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente: | 1. im Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente: |
| a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März | a) Artikel 40 § 1 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März |
| 2007, und | 2007, und |
| b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer | b) die Anlage über die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung einer |
| Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. | Patentanmeldung oder eines Patents, eingefügt durch das Gesetz vom 6. |
| März 2007, | März 2007, |
| 2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das | 2. Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das |
| ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das | ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für | Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren für |
| die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines | die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
| ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das | ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 6. März 2007, | Gesetz vom 6. März 2007, |
| 3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das | 3. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das |
| ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch | ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren | das Gesetz vom 6. März 2007, und die Anlage über die Jahresgebühren |
| für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines | für die Aufrechterhaltung einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
| ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt | ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 6. März 2007. | durch das Gesetz vom 6. März 2007. |
| KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
| Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses | Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses |
| vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und | vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und |
| ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und | ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und |
| Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden | Zusatzgebühren und die Anlagen 1 und 2, so wie durch vorliegenden |
| Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf | Erlass abgeändert oder eingefügt, finden Anwendung auf |
| Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und | Patentanmeldungen und Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate und |
| auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des | auf Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereicht beziehungsweise |
| erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder | erteilt worden sind, sofern der Umstand, durch den diese Gebühren oder |
| Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt. | Zusatzgebühren entstehen, an diesem Datum oder später eintritt. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
| Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
| Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren |
| ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
| In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet | In einem Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum auf dem Gebiet |
| des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende | des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtende |
| Gebühren und Zusatzgebühren | Gebühren und Zusatzgebühren |
| Einzuziehende Gebühren | Einzuziehende Gebühren |
| Betrag | Betrag |
| in Euro | in Euro |
| Einreichung einer Patentanmeldung | Einreichung einer Patentanmeldung |
| 50 | 50 |
| Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr |
| 25 | 25 |
| Wiederherstellung des Prioritätsrechts | Wiederherstellung des Prioritätsrechts |
| 350 | 350 |
| Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs | Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs |
| 50 | 50 |
| Recherchengebühr | Recherchengebühr |
| 300 | 300 |
| Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) | Einreichung einer Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) |
| 200 | 200 |
| Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines | Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines |
| Zertifikats | Zertifikats |
| 200 | 200 |
| Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines | Anpassung einer Patentanmeldung, einer Zertifikatsanmeldung oder eines |
| Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats | Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats |
| 30 | 30 |
| Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer | Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Schreibfehlern einer |
| Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite | Patentanmeldung, pro berichtigte oder ersetzte Seite |
| 12 | 12 |
| Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist zur |
| Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt | Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt |
| 350 | 350 |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
| Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
| Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren |
| ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
| Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden | Für die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten und ergänzenden |
| Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und | Schutzzertifikaten zu entrichtende Jahresgebühren und |
| Zuschlagsgebühren | Zuschlagsgebühren |
| Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren | Für Erfindungspatente einzuziehende Gebühren |
| Betrag | Betrag |
| in Euro | in Euro |
| Dritte Jahresgebühr | Dritte Jahresgebühr |
| 40 | 40 |
| Vierte Jahresgebühr | Vierte Jahresgebühr |
| 55 | 55 |
| Fünfte Jahresgebühr | Fünfte Jahresgebühr |
| 75 | 75 |
| Sechste Jahresgebühr | Sechste Jahresgebühr |
| 95 | 95 |
| Siebte Jahresgebühr | Siebte Jahresgebühr |
| 110 | 110 |
| Achte Jahresgebühr | Achte Jahresgebühr |
| 135 | 135 |
| Neunte Jahresgebühr | Neunte Jahresgebühr |
| 165 | 165 |
| Zehnte Jahresgebühr | Zehnte Jahresgebühr |
| 185 | 185 |
| Elfte Jahresgebühr | Elfte Jahresgebühr |
| 215 | 215 |
| Zwölfte Jahresgebühr | Zwölfte Jahresgebühr |
| 240 | 240 |
| Dreizehnte Jahresgebühr | Dreizehnte Jahresgebühr |
| 275 | 275 |
| Vierzehnte Jahresgebühr | Vierzehnte Jahresgebühr |
| 320 | 320 |
| Fünfzehnte Jahresgebühr | Fünfzehnte Jahresgebühr |
| 360 | 360 |
| Sechzehnte Jahresgebühr | Sechzehnte Jahresgebühr |
| 400 | 400 |
| Siebzehnte Jahresgebühr | Siebzehnte Jahresgebühr |
| 450 | 450 |
| Achtzehnte Jahresgebühr | Achtzehnte Jahresgebühr |
| 500 | 500 |
| Neunzehnte Jahresgebühr | Neunzehnte Jahresgebühr |
| 555 | 555 |
| Zwanzigste Jahresgebühr | Zwanzigste Jahresgebühr |
| 600 | 600 |
| Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der dritten bis zehnten |
| Jahresgebühr | Jahresgebühr |
| 85 | 85 |
| Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der elften bis zwanzigsten |
| Jahresgebühr | Jahresgebühr |
| 230 | 230 |
| Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren | Für ergänzende Schutzzertifikate einzuziehende Gebühren |
| Betrag | Betrag |
| in Euro | in Euro |
| Erste Jahresgebühr | Erste Jahresgebühr |
| 650 | 650 |
| Zweite Jahresgebühr | Zweite Jahresgebühr |
| 700 | 700 |
| Dritte Jahresgebühr | Dritte Jahresgebühr |
| 750 | 750 |
| Vierte Jahresgebühr | Vierte Jahresgebühr |
| 800 | 800 |
| Fünfte Jahresgebühr | Fünfte Jahresgebühr |
| 850 | 850 |
| Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften | Zuschlagsgebühr bei verspäteter Zahlung der ersten bis fünften |
| Jahresgebühr | Jahresgebühr |
| 250 | 250 |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. November 2015 über die auf dem |
| Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
| entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden | entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |