gepubliceerd op 28 januari 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen en van de koninklijke besluiten van 14 oktober 1996 en van 17 juni 1997 tot wijziging van dit besluit
9 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen en van de koninklijke besluiten van 14 oktober 1996 en van 17 juni 1997 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 1996, errata : Belgisch Staatsblad van 3 december 1996), - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen, - van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen, - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen, - van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 9 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 2. JULI 1996 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der Artikel 17, 18, 19 und 20;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1991;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG;
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es durch die Einrichtung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems im Sanitel dringend erforderlich wird, neue Vorschriften in bezug auf die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen festzulegen, um die Tiergesundheit und die Qualität der tierischen Erzeugnisse zu gewährleisten und die Kontrolle der durch die Verordnung Nr. 805/68/EWG eingeführten Prämienregelung zu ermöglichen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Schafe und Ziegen »: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende Tiere, 2.« Hirsche »: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, 3. « Bestand »: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden.Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, 4. « geographische Einheit »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, Ziegen und Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 5.« Aufenthaltsort »: den Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird, 6. « Handelsverkehr »: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, 7.« Ausfuhr »: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchquert wird oder nicht, 8. « Verantwortlicher »: den Halter oder den Eigentümer, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen und Hirsche ausübt, 9.« Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft und des Mittelstands, 10. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 11.« Verband »: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten Verband zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, 12. « Veterinärinspektor »: den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, zuständigen Veterinärinspektor, 13.« Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, 14. « Ohrmarke »: eine am Ohr eines Schafes, einer Ziege oder eines Hirsches angebrachte und vom Minister zugelassene Marke. Art. 2 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen seines Bestands gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen.
Der Minister kann Abweichungen für besondere Betriebsbedingungen, für die zeitweilige Einfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen oder für die Durchfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen durch das Gebiet des Königreichs gewähren.
Der Minister kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln auferlegen und regeln.
Art. 3 - Der Minister erteilt die Zulassung für Verbände, die mit der Organisation und Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen beauftragt sind.
Im Hinblick auf diese Zulassung billigt der Minister die Regelung über die Organisation und Überwachung der Identifizierung und Registrierung.
Der Dienst kann andere Personen oder Einrichtungen bestimmen, die mit der Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen beauftragt werden.
KAPITEL II - Identifizierung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - § 1 - Jedes Schaf, jede Ziege oder jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier geboren wurde, und spätestens bis zum Alter von 6 Monaten durch die Anbringung einer zugelassenen Ohrmarke identifiziert werden. § 2 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert worden sind, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden, nicht transportiert oder zur Schau gestellt werden, nicht an Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten, erworben oder übernommen werden, nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt werden. § 3 - Das in § 2 beschriebene Verbot findet weder Anwendung auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die innerhalb derselben geographischen Einheit befördert werden, noch auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die vom Verantwortlichen des Vernichtungsbetriebs abtransportiert werden, noch auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die zu einem Diagnoselaboratorium verbracht werden. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen über den Handelsverkehr und die Einfuhr aus Drittländern dürfen ausserhalb des Königsreichs stammende Schafe, Ziegen und Hirsche in Abweichung von § 2 unmittelbar zum Bestimmungsbestand, der auf der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung vermerkt ist, verbracht werden. Der Verantwortliche muss reinrassige für die Zucht bestimmte Tiere spätestens 48 Stunden nach ihrer Ankunft durch Anbringung einer zugelassenen Ohrmarke kennzeichnen. In allen anderen Fällen wird die Kennzeichnung beim Entladen von einem eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten ausgeführt. § 5 - In Abweichung von § 4 des vorliegenden Artikels dürfen Schafe, Ziegen und Hirsche während der Durchfuhr an einem Aufenthaltsort entladen werden, damit die Ruhezeiten eingehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden während des Transports vorgeschrieben sind.
Art. 5 - Der Minister kann besondere Bedingungen für die Identifizierung der in den Handelsverkehr gebrachten oder ausgeführten Schafe, Ziegen und Hirsche auferlegen.
Abschnitt 2 - Identifikationsmittel Art. 6 - § 1 - Die zugelassenen Ohrmarken werden von den Verbänden verteilt, die dafür zugelassen sind. Die Ohrmarke wird von einem Verantwortlichen oder seinem Beauftragten so angebracht, dass das Plättchen, das die in § 2 erwähnten Angaben trägt, sich an der Innenseite des linken Ohrs befindet.
Die zugelassenen Ohrmarken müssen in aufsteigender numerischer Reihenfolge verwendet werden.
Der Minister bestimmt, wie die Ohrmarken verteilt werden. § 2 - Die zugelassenen Ohrmarken weisen folgende Angaben auf: 1. die Buchstaben BE, gefolgt von einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen: die erste Zahl oder die zwei ersten Zahlen geben die Provinz an, in der das Schaf, die Ziege oder der Hirsch gekennzeichnet worden ist: Antwerpen: 1 Wallonisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 20 bis 24 Flämisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 25 bis 29 Westflandern: 3 Ostflandern: 4 Hennegau: 5 Lüttich: 6 Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten der Provinz Lüttich: 60 bis 64 Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten von Ostbelgien: 65 bis 69 Limburg: 7 Luxemburg: 8 Namur: 9 die anderen Zahlen bilden eine laufende Nummer, 2.einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Angaben übernimmt, 3. in Abweichung der in Nr.1 erwähnten Bestimmungen kann der Dienst: a) exklusive Nummern erteilen, die vorbehalten sind für die Identifizierung von: - Schafen, Ziegen oder Hirschen im Hinblick auf die Kontrolle tierzüchterischer Leistungen, - eingeführten Schafen, Ziegen oder Hirschen, - Schafen, Ziegen oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind, - Schafen, Ziegen oder Hirschen, für die Massnahmen im Rahmen tierseuchenrechtlicher Vorschriften oder eines Bekämpfungsplans getroffen werden, b) die Anbringung von Tätowierungen in den Ohren von Schafen, Ziegen oder Hirschen im Hinblick auf die Führung von Herdbüchern erlauben. § 3 - Wenn in einer geographischen Einheit keine Schafe, Ziegen oder Hirsche mehr gehalten werden, müssen dem Verband die nicht verwendeten zugelassenen Ohrmarken zurückgegeben werden.
Art. 7 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, deren Muster in Anlage I des vorliegenden Erlasses wiedergegeben ist, folgenden Bedingungen entsprechen: 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem Kunststoff, der lachsfarben für Schafe, blau für Ziegen und grün für Hirsche ist und der dem Tier keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, 2.folgende Masse haben: - Höhe: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, - Breite: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des Rückenplättchens, 4.auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufschriften tragen, insbesondere: - die Buchstaben BE, den Kode der Provinz und die laufende Nummer, - einen Strichkode, 5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 5 mm haben, leicht lesbar und dauerhaft sein, 6.die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, 7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 2 Nr. 2 und Artikel 7 unterliegen Ohrmarken für Ziegen einer Zwergrasse, deren Widerristhöhe bei ausgewachsenen Tieren unter 55 cm liegt und die von einer Privatperson für den ausschliesslichen Familienbedarf geschlachtet werden, nicht der Verpflichtung, einen Strichkode aufzuweisen. § 2 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, die für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ziegen bestimmt ist und deren Muster in Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben ist, folgenden Bedingungen entsprechen: 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, blauem Kunststoff, der dem Tier keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, 2.eine rundliche Form mit einem Durchmesser von mindestens 25 mm und höchstens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen haben; das Rückenplättchen darf nicht grösser als das Plättchen sein, 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des Rückenplättchens, 4.auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 Nr. 1 erwähnten Aufschriften tragen: - die Buchstaben BE, gefolgt von einer aus acht Zahlen bestehenden laufenden Nummer, 5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 4 mm haben, leicht lesbar und dauerhaft sein, 6.die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, 7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. Art. 9 - Um zugelassen zu werden, muss das Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: 1. aus rostfreiem, festem und haltbarem Material hergestellt sein, 2.leicht zu benutzen sein, 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht selbst durchbohrt, dass aber die Ohrmarke oder Teile davon das Ohr durchbohren, 4.es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und schnell loszulassen, 5. der Durchmesser des Stiftes, an dem das Plättchen der Ohrmarke befestigt wird, muss mindestens 2,5 mm betragen. Art. 10 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke und das Anbringungsmaterial zu erhalten, muss der Hersteller oder Verkäufer: 1. einen schriftlichen Antrag einreichen, 2.das für die in Artikel 11 erwähnten Versuche benötigte Material kostenlos zur Verfügung stellen. § 2 - Dem Zulassungsantrag müssen eine Beschreibung der Ohrmarke und des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie ein Muster der Ohrmarke beigefügt werden.
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: 1. nur den zugelassenen Verbänden Ohrmarken zu verkaufen, 2.ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe der Anzahl und der Art Ohrmarken pro Verband sowie der Seriennummern zu führen und auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, 3. dem Dienst spätestens am 31.März jedes Jahres eine für gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In dieser Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, 4. die Verbände rechtzeitig zu beliefern, 5.die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genauestens zu beachten, 6. eine konstante Qualität zu liefern und die Grundstoffe ohne Erlaubnis des Dienstes nicht zu ändern, 7.ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken in Belgien nicht zu verkaufen oder zu verteilen.
Art. 11 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des Dienstes.
Der Dienst kann Versuche an Schafen, Ziegen und Hirschen vornehmen, bevor er einen Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Dienst festgelegt.
Art. 12 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder die in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält. § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall der Zulassung für dieses Muster.
Art. 13 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebene Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen darf nur anhand der Ohrmarken und des Anbringungsmaterials erfolgen, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassen worden sind.
Art. 14 - Der Verantwortliche beschafft sich Ohrmarken bei dem zugelassenen Verband gemäss den Anweisungen des Dienstes.
Die Frist für die Lieferung dieser Ohrmarken beträgt höchstens 4 Wochen.
Art. 15 - Die Kosten der Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen gehen zu Lasten des Verantwortlichen.
Der Minister legt den Preis der Identifizierung einschliesslich der Kontrolle durch den Verband fest.
Abschnitt 3 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 16 - Die Verbände müssen den Dienst von jedem Kauf von Ohrmarken in Kenntnis setzen. Hierzu müssen alle Angaben ins Sanitel eingegeben werden.
Art. 17 - Es ist verboten, die zugelassenen Ohrmarken zu entfernen, zu versetzen, auszutauschen, zu verändern, nachzubilden oder zu fälschen.
Jedes Schaf, jede Ziege und jeder Hirsch muss bei Verlust seiner beziehungsweise ihrer Ohrmarke unverzüglich durch Anbringung einer neuen zugelassenen Ohrmarke erneut identifiziert werden. Der Verantwortliche darf die erneute Kennzeichnung mit einer Ohrmarke vornehmen, die dieselbe Nummer und eine Ausführungsnummer trägt, sofern er dies ausdrücklich beantragt. In diesem Fall ist der Verantwortliche bei Erhalt des Plättchens verpflichtet, die erneute Kennzeichnung unverzüglich vorzunehmen.
Die Verwendung anderer lachsfarbener Ohrmarken für Schafe, anderer blauer Ohrmarken für Ziegen und anderer grüner Ohrmarken für Hirsche als derjenigen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, ist verboten.
Es ist untersagt, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben auf zugelassene Ohrmarken anzubringen.
Es ist untersagt, einem anderen Verantwortlichen zugelassene Ohrmarken zu verkaufen oder abzutreten.
KAPITEL III - Registrierung Art. 18 - Jeder neue Verantwortliche ist verpflichtet, dem Verband binnen einem Monat das Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands in seiner geographischen Einheit zu melden. Er muss ein Inventar, dessen Muster in der Anlage III zum vorliegenden Erlass wiedergegeben ist, führen.
Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche führt pro Tierart ein Inventar des Bestands, in dem er folgendes angibt: 1. Namen, Vornamen und Adresse, 2.Bestandsnummer, 3. Adresse des Bestands, 4.am 15. Dezember jeweils die Gesamtzahl Schafe, Ziegen beziehungsweise Hirsche, die Anzahl weiblicher Tiere, die älter als 6 Monate sind, sowie die Anzahl gekennzeichneter Tiere anderer Kategorien.
Diese Auskünfte müssen dem Verband spätestens am 15. Januar jedes Jahres übermittelt werden. § 2 - Das Inventar umfasst ebenfalls die Zu- und Abgänge, sogar die zeitweiligen, mit Angabe der Herkunft beziehungsweise der Bestimmung der Tiere, ihrer Ohrmarke und des Datums der Bewegungen. § 3 - Der Verantwortliche muss das Inventar der Schafe, Ziegen und/oder Hirsche seines Bestands während 3 Jahren aufbewahren. Er ist verpflichtet, das Inventar auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Überwachers der Identifizierung des Verbands vorzulegen. Er muss jederzeit in der Lage sein, die Herkunft jedes Schafs, jeder Ziege oder jedes Hirsches seines Bestands anzugeben.
Art. 20 - Jeder Verband verwaltet und führt im Sanitel die Liste der Verantwortlichen der Schaf-, Ziegen- und Hirschbestände seines Gebiets unter Angabe ihres Namens, ihrer Adresse, der Gesamtzahl der von ihnen gehaltenen Schafe, Ziegen und/oder Hirsche und der Nummern der abgelieferten zugelassenen Ohrmarken.
KAPITEL IV -Überwachung und Sanktionen Art. 21 - § 1 - Der Verband überwacht die Verwendung der zugelassenen Ohrmarken. Jede festgestellte Unregelmässigkeit muss dem Dienst notifiziert werden; dieser stellt die Verstösse fest. Der Verband ist verpflichtet, jährlich die Registrierung in 5 % der Bestände, die seiner Zuständigkeit unterliegen, stichprobenweise zu kontrollieren. § 2 - Diese Stichprobe wird durchgeführt von den mit der Überwachung beauftragten Bediensteten, die bestimmt werden: - entweder von den Verbänden mit Einverständnis des Dienstes, - oder unmittelbar vom Dienst.
Art. 22 - Schafe, Ziegen oder Hirsche, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen weder in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht noch ausgeführt werden.
Art. 23 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.
KAPITEL V -Schlussbestimmungen Art. 24 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern oder ergänzen.
Art. 25 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juli 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der Artikel 17, 18, 19 und 20;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG;
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es erforderlich ist, die praktischen Bestimmungen über die im Strichkode enthaltenen Angaben unverzüglich anzupassen, damit seine Lesbarkeit gewährleistet wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Zahlenangaben übernimmt, ».
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der Artikel 17, 18, 19 und 20;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund der Richtlinie 95/29/EWG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport;
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in bezug auf die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen zu treffen, aus der Sorge hervorgeht, die Regelung den Bedürfnissen anzupassen, damit die Kontinuität der Politik bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten gewährleistet wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen wird wie folgt ergänzt: « Diese Kennzeichnungspflicht findet auf Hirsche nur beim Verlassen ihres Bestandes Anwendung.
Unter besonderen Umständen kann der Dienst gestatten, dass die zugelassene Ohrmarke durch eine elektronische Identifizierung ersetzt wird, sofern der Verantwortliche ihre Ablesung auf Verlangen der zuständigen Behörde gewährleistet. » Art. 2 - Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses findet Anwendung auf offiziell anerkannte Zwergrassen von Schafen, Ziegen und Hirschen.
Art. 3 - Unser Minster der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE