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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen en van de koninklijke besluiten van 14 oktober 1996 en van 17 juni 1997 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juillet 1996 relatif à l'identification des ovins, des caprins et des cervidés et des arrêtés royaux du 14 octobre 1996 et du 17 juin 1997 modifiant cet arrêté |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
9 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 9 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 | en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juillet 1996 relatif à |
betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en | l'identification des ovins, des caprins et des cervidés et des arrêtés |
hertachtigen en van de koninklijke besluiten van 14 oktober 1996 en | |
van 17 juni 1997 tot wijziging van dit besluit | royaux du 14 octobre 1996 et du 17 juin 1997 modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de | - de l'arrêté royal du 2 juillet 1996 relatif à l'identification des |
identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen | |
(Belgisch Staatsblad van 20 augustus 1996, errata : Belgisch | ovins, des caprins et des cervidés (Moniteur Belge du 20 août 1996, |
Staatsblad van 3 december 1996), | errata : Moniteur Belge du 3 décembre 1996), |
- van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 modifiant l'arrêté royal du 2 |
koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de | juillet 1996 relatif à l'identification des ovins, des caprins et des |
registratie van schapen, geiten en hertachtigen, | cervidés, |
- van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 17 juin 1997 modifiant l'arrêté royal du 2 |
koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de | juillet 1996 relatif à l'identification des ovins, des caprins et des |
registratie van schapen, geiten en hertachtigen, | cervidés, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de | - de l'arrêté royal du 2 juillet 1996 relatif à l'identification des |
identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen, | ovins, des caprins et des cervidés, |
- van het koninklijk besluit van 14 oktober 1996 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 octobre 1996 modifiant l'arrêté royal du 2 |
koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de | juillet 1996 relatif à l'identification des ovins, des caprins et des |
registratie van schapen, geiten en hertachtigen, | cervidés, |
- van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 17 juin 1997 modifiant l'arrêté royal du 2 |
koninklijk besluit van 2 juli 1996 betreffende de identificatie en de | juillet 1996 relatif à l'identification des ovins, des caprins et des |
registratie van schapen, geiten en hertachtigen. | cervidés. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 9 november 1998. | Donné à Bruxelles, le 9 novembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
2. JULI 1996 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die | 2. JULI 1996 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der |
Artikel 17, 18, 19 und 20; | Artikel 17, 18, 19 und 20; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere |
der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 11. Juli 1991; | vom 11. Juli 1991; |
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur | Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur |
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 | Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 |
über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der | über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der |
Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG; | Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG; |
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 |
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; | über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es durch die Einrichtung eines automatisierten | In der Erwägung, dass es durch die Einrichtung eines automatisierten |
Datenverarbeitungssystems im Sanitel dringend erforderlich wird, neue | Datenverarbeitungssystems im Sanitel dringend erforderlich wird, neue |
Vorschriften in bezug auf die Identifizierung von Schafen, Ziegen und | Vorschriften in bezug auf die Identifizierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen festzulegen, um die Tiergesundheit und die Qualität der | Hirschen festzulegen, um die Tiergesundheit und die Qualität der |
tierischen Erzeugnisse zu gewährleisten und die Kontrolle der durch | tierischen Erzeugnisse zu gewährleisten und die Kontrolle der durch |
die Verordnung Nr. 805/68/EWG eingeführten Prämienregelung zu | die Verordnung Nr. 805/68/EWG eingeführten Prämienregelung zu |
ermöglichen; | ermöglichen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bedingungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Schafe und Ziegen »: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende | 1. « Schafe und Ziegen »: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende |
Tiere, | Tiere, |
2. « Hirsche »: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in | 2. « Hirsche »: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in |
einem Bestand gezüchtet werden, | einem Bestand gezüchtet werden, |
3. « Bestand »: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in | 3. « Bestand »: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in |
einer geographischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung | einer geographischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung |
des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte | des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte |
Einheit bilden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der | Einheit bilden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der |
Adresse und der Daten der geographischen Einheit, | Adresse und der Daten der geographischen Einheit, |
4. « geographische Einheit »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der | 4. « geographische Einheit »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der |
eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo | eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo |
Schafe, Ziegen und Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise | Schafe, Ziegen und Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise |
der zu diesem Zweck bestimmt ist, | der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
5. « Aufenthaltsort »: den Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, | 5. « Aufenthaltsort »: den Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, |
Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird, | Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird, |
6. « Handelsverkehr »: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | 6. « Handelsverkehr »: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten |
der Europäischen Gemeinschaft, | der Europäischen Gemeinschaft, |
7. « Ausfuhr »: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, | 7. « Ausfuhr »: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, |
unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates |
durchquert wird oder nicht, | durchquert wird oder nicht, |
8. « Verantwortlicher »: den Halter oder den Eigentümer, der | 8. « Verantwortlicher »: den Halter oder den Eigentümer, der |
gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen | gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schafe, Ziegen |
und Hirsche ausübt, | und Hirsche ausübt, |
9. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der | 9. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der |
Landwirtschaft und des Mittelstands, | Landwirtschaft und des Mittelstands, |
10. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 10. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
11. « Verband »: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 | 11. « Verband »: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit erwähnten Verband zur Bekämpfung von | über die Tiergesundheit erwähnten Verband zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten, | Tierkrankheiten, |
12. « Veterinärinspektor »: den für das Amtsgebiet, in dem die | 12. « Veterinärinspektor »: den für das Amtsgebiet, in dem die |
geographische Einheit gelegen ist, zuständigen Veterinärinspektor, | geographische Einheit gelegen ist, zuständigen Veterinärinspektor, |
13. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug | 13. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug |
auf die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und | auf die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen, | Hirschen, |
14. « Ohrmarke »: eine am Ohr eines Schafes, einer Ziege oder eines | 14. « Ohrmarke »: eine am Ohr eines Schafes, einer Ziege oder eines |
Hirsches angebrachte und vom Minister zugelassene Marke. | Hirsches angebrachte und vom Minister zugelassene Marke. |
Art. 2 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, die Identifizierung | Art. 2 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, die Identifizierung |
und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen seines Bestands | und Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen seines Bestands |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen. | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen. |
Der Minister kann Abweichungen für besondere Betriebsbedingungen, für | Der Minister kann Abweichungen für besondere Betriebsbedingungen, für |
die zeitweilige Einfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen oder für die | die zeitweilige Einfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen oder für die |
Durchfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen durch das Gebiet des | Durchfuhr von Schafen, Ziegen oder Hirschen durch das Gebiet des |
Königreichs gewähren. | Königreichs gewähren. |
Der Minister kann die Verwendung von zusätzlichen | Der Minister kann die Verwendung von zusätzlichen |
Identifikationsmitteln auferlegen und regeln. | Identifikationsmitteln auferlegen und regeln. |
Art. 3 - Der Minister erteilt die Zulassung für Verbände, die mit der | Art. 3 - Der Minister erteilt die Zulassung für Verbände, die mit der |
Organisation und Überwachung der Identifizierung und Registrierung von | Organisation und Überwachung der Identifizierung und Registrierung von |
Schafen, Ziegen und Hirschen beauftragt sind. | Schafen, Ziegen und Hirschen beauftragt sind. |
Im Hinblick auf diese Zulassung billigt der Minister die Regelung über | Im Hinblick auf diese Zulassung billigt der Minister die Regelung über |
die Organisation und Überwachung der Identifizierung und | die Organisation und Überwachung der Identifizierung und |
Registrierung. | Registrierung. |
Der Dienst kann andere Personen oder Einrichtungen bestimmen, die mit | Der Dienst kann andere Personen oder Einrichtungen bestimmen, die mit |
der Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Schafen, | der Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Schafen, |
Ziegen und Hirschen beauftragt werden. | Ziegen und Hirschen beauftragt werden. |
KAPITEL II - Identifizierung | KAPITEL II - Identifizierung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 4 - § 1 - Jedes Schaf, jede Ziege oder jeder Hirsch muss vor dem | Art. 4 - § 1 - Jedes Schaf, jede Ziege oder jeder Hirsch muss vor dem |
Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier geboren wurde, und spätestens | Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier geboren wurde, und spätestens |
bis zum Alter von 6 Monaten durch die Anbringung einer zugelassenen | bis zum Alter von 6 Monaten durch die Anbringung einer zugelassenen |
Ohrmarke identifiziert werden. | Ohrmarke identifiziert werden. |
§ 2 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die nicht gemäss den Bestimmungen | § 2 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die nicht gemäss den Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses identifiziert worden sind, dürfen sich nicht | des vorliegenden Erlasses identifiziert worden sind, dürfen sich nicht |
auf öffentlicher Strasse befinden, nicht transportiert oder zur Schau | auf öffentlicher Strasse befinden, nicht transportiert oder zur Schau |
gestellt werden, nicht an Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder | gestellt werden, nicht an Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder |
Versteigerungen teilnehmen, nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, | Versteigerungen teilnehmen, nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, |
nicht unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten, erworben oder | nicht unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten, erworben oder |
übernommen werden, nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr | übernommen werden, nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr |
gebracht oder ausgeführt werden. | gebracht oder ausgeführt werden. |
§ 3 - Das in § 2 beschriebene Verbot findet weder Anwendung auf | § 3 - Das in § 2 beschriebene Verbot findet weder Anwendung auf |
Schafe, Ziegen und Hirsche, die innerhalb derselben geographischen | Schafe, Ziegen und Hirsche, die innerhalb derselben geographischen |
Einheit befördert werden, noch auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die vom | Einheit befördert werden, noch auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die vom |
Verantwortlichen des Vernichtungsbetriebs abtransportiert werden, noch | Verantwortlichen des Vernichtungsbetriebs abtransportiert werden, noch |
auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die zu einem Diagnoselaboratorium | auf Schafe, Ziegen und Hirsche, die zu einem Diagnoselaboratorium |
verbracht werden. | verbracht werden. |
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen über den Handelsverkehr und die | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen über den Handelsverkehr und die |
Einfuhr aus Drittländern dürfen ausserhalb des Königsreichs stammende | Einfuhr aus Drittländern dürfen ausserhalb des Königsreichs stammende |
Schafe, Ziegen und Hirsche in Abweichung von § 2 unmittelbar zum | Schafe, Ziegen und Hirsche in Abweichung von § 2 unmittelbar zum |
Bestimmungsbestand, der auf der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung | Bestimmungsbestand, der auf der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung |
vermerkt ist, verbracht werden. Der Verantwortliche muss reinrassige | vermerkt ist, verbracht werden. Der Verantwortliche muss reinrassige |
für die Zucht bestimmte Tiere spätestens 48 Stunden nach ihrer Ankunft | für die Zucht bestimmte Tiere spätestens 48 Stunden nach ihrer Ankunft |
durch Anbringung einer zugelassenen Ohrmarke kennzeichnen. In allen | durch Anbringung einer zugelassenen Ohrmarke kennzeichnen. In allen |
anderen Fällen wird die Kennzeichnung beim Entladen von einem eigens | anderen Fällen wird die Kennzeichnung beim Entladen von einem eigens |
zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten ausgeführt. | zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten ausgeführt. |
§ 5 - In Abweichung von § 4 des vorliegenden Artikels dürfen Schafe, | § 5 - In Abweichung von § 4 des vorliegenden Artikels dürfen Schafe, |
Ziegen und Hirsche während der Durchfuhr an einem Aufenthaltsort | Ziegen und Hirsche während der Durchfuhr an einem Aufenthaltsort |
entladen werden, damit die Ruhezeiten eingehalten werden, die im | entladen werden, damit die Ruhezeiten eingehalten werden, die im |
Zusammenhang mit dem Wohlbefinden während des Transports | Zusammenhang mit dem Wohlbefinden während des Transports |
vorgeschrieben sind. | vorgeschrieben sind. |
Art. 5 - Der Minister kann besondere Bedingungen für die | Art. 5 - Der Minister kann besondere Bedingungen für die |
Identifizierung der in den Handelsverkehr gebrachten oder ausgeführten | Identifizierung der in den Handelsverkehr gebrachten oder ausgeführten |
Schafe, Ziegen und Hirsche auferlegen. | Schafe, Ziegen und Hirsche auferlegen. |
Abschnitt 2 - Identifikationsmittel | Abschnitt 2 - Identifikationsmittel |
Art. 6 - § 1 - Die zugelassenen Ohrmarken werden von den Verbänden | Art. 6 - § 1 - Die zugelassenen Ohrmarken werden von den Verbänden |
verteilt, die dafür zugelassen sind. Die Ohrmarke wird von einem | verteilt, die dafür zugelassen sind. Die Ohrmarke wird von einem |
Verantwortlichen oder seinem Beauftragten so angebracht, dass das | Verantwortlichen oder seinem Beauftragten so angebracht, dass das |
Plättchen, das die in § 2 erwähnten Angaben trägt, sich an der | Plättchen, das die in § 2 erwähnten Angaben trägt, sich an der |
Innenseite des linken Ohrs befindet. | Innenseite des linken Ohrs befindet. |
Die zugelassenen Ohrmarken müssen in aufsteigender numerischer | Die zugelassenen Ohrmarken müssen in aufsteigender numerischer |
Reihenfolge verwendet werden. | Reihenfolge verwendet werden. |
Der Minister bestimmt, wie die Ohrmarken verteilt werden. | Der Minister bestimmt, wie die Ohrmarken verteilt werden. |
§ 2 - Die zugelassenen Ohrmarken weisen folgende Angaben auf: | § 2 - Die zugelassenen Ohrmarken weisen folgende Angaben auf: |
1. die Buchstaben BE, gefolgt von einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen: | 1. die Buchstaben BE, gefolgt von einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen: |
die erste Zahl oder die zwei ersten Zahlen geben die Provinz an, in | die erste Zahl oder die zwei ersten Zahlen geben die Provinz an, in |
der das Schaf, die Ziege oder der Hirsch gekennzeichnet worden ist: | der das Schaf, die Ziege oder der Hirsch gekennzeichnet worden ist: |
Antwerpen: 1 | Antwerpen: 1 |
Wallonisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 20 bis 24 | Wallonisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 20 bis 24 |
Flämisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 25 bis 29 | Flämisch-Brabant und Region Brüssel-Hauptstadt: 25 bis 29 |
Westflandern: 3 | Westflandern: 3 |
Ostflandern: 4 | Ostflandern: 4 |
Hennegau: 5 | Hennegau: 5 |
Lüttich: 6 | Lüttich: 6 |
Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten der Provinz Lüttich: 60 bis | Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten der Provinz Lüttich: 60 bis |
64 | 64 |
Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten von Ostbelgien: 65 bis 69 | Verband zur Bekämpfung von Viehkrankheiten von Ostbelgien: 65 bis 69 |
Limburg: 7 | Limburg: 7 |
Luxemburg: 8 | Luxemburg: 8 |
Namur: 9 | Namur: 9 |
die anderen Zahlen bilden eine laufende Nummer, | die anderen Zahlen bilden eine laufende Nummer, |
2. einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Angaben übernimmt, | 2. einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Angaben übernimmt, |
3. in Abweichung der in Nr. 1 erwähnten Bestimmungen kann der Dienst: | 3. in Abweichung der in Nr. 1 erwähnten Bestimmungen kann der Dienst: |
a) exklusive Nummern erteilen, die vorbehalten sind für die | a) exklusive Nummern erteilen, die vorbehalten sind für die |
Identifizierung von: | Identifizierung von: |
- Schafen, Ziegen oder Hirschen im Hinblick auf die Kontrolle | - Schafen, Ziegen oder Hirschen im Hinblick auf die Kontrolle |
tierzüchterischer Leistungen, | tierzüchterischer Leistungen, |
- eingeführten Schafen, Ziegen oder Hirschen, | - eingeführten Schafen, Ziegen oder Hirschen, |
- Schafen, Ziegen oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen | - Schafen, Ziegen oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen |
unterworfen sind, | unterworfen sind, |
- Schafen, Ziegen oder Hirschen, für die Massnahmen im Rahmen | - Schafen, Ziegen oder Hirschen, für die Massnahmen im Rahmen |
tierseuchenrechtlicher Vorschriften oder eines Bekämpfungsplans | tierseuchenrechtlicher Vorschriften oder eines Bekämpfungsplans |
getroffen werden, | getroffen werden, |
b) die Anbringung von Tätowierungen in den Ohren von Schafen, Ziegen | b) die Anbringung von Tätowierungen in den Ohren von Schafen, Ziegen |
oder Hirschen im Hinblick auf die Führung von Herdbüchern erlauben. | oder Hirschen im Hinblick auf die Führung von Herdbüchern erlauben. |
§ 3 - Wenn in einer geographischen Einheit keine Schafe, Ziegen oder | § 3 - Wenn in einer geographischen Einheit keine Schafe, Ziegen oder |
Hirsche mehr gehalten werden, müssen dem Verband die nicht verwendeten | Hirsche mehr gehalten werden, müssen dem Verband die nicht verwendeten |
zugelassenen Ohrmarken zurückgegeben werden. | zugelassenen Ohrmarken zurückgegeben werden. |
Art. 7 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, | Art. 7 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, |
deren Muster in Anlage I des vorliegenden Erlasses wiedergegeben ist, | deren Muster in Anlage I des vorliegenden Erlasses wiedergegeben ist, |
folgenden Bedingungen entsprechen: | folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. hergestellt sein aus festem, haltbarem Kunststoff, der lachsfarben | 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem Kunststoff, der lachsfarben |
für Schafe, blau für Ziegen und grün für Hirsche ist und der dem Tier | für Schafe, blau für Ziegen und grün für Hirsche ist und der dem Tier |
keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, | keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, |
2. folgende Masse haben: | 2. folgende Masse haben: |
- Höhe: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, | - Höhe: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, |
- Breite: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, | - Breite: mindestens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen, |
3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer | 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer |
der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des | der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des |
Rückenplättchens, | Rückenplättchens, |
4. auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 erwähnten | 4. auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 erwähnten |
Aufschriften tragen, insbesondere: | Aufschriften tragen, insbesondere: |
- die Buchstaben BE, den Kode der Provinz und die laufende Nummer, | - die Buchstaben BE, den Kode der Provinz und die laufende Nummer, |
- einen Strichkode, | - einen Strichkode, |
5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 5 mm haben, leicht | 5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 5 mm haben, leicht |
lesbar und dauerhaft sein, | lesbar und dauerhaft sein, |
6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, | 6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, |
7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder | 7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder |
Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. | Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. |
Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 2 Nr. 2 und Artikel 7 | Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 2 Nr. 2 und Artikel 7 |
unterliegen Ohrmarken für Ziegen einer Zwergrasse, deren Widerristhöhe | unterliegen Ohrmarken für Ziegen einer Zwergrasse, deren Widerristhöhe |
bei ausgewachsenen Tieren unter 55 cm liegt und die von einer | bei ausgewachsenen Tieren unter 55 cm liegt und die von einer |
Privatperson für den ausschliesslichen Familienbedarf geschlachtet | Privatperson für den ausschliesslichen Familienbedarf geschlachtet |
werden, nicht der Verpflichtung, einen Strichkode aufzuweisen. | werden, nicht der Verpflichtung, einen Strichkode aufzuweisen. |
§ 2 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, die für | § 2 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, die für |
die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ziegen bestimmt ist und | die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ziegen bestimmt ist und |
deren Muster in Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben ist, | deren Muster in Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben ist, |
folgenden Bedingungen entsprechen: | folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, blauem Kunststoff, der dem | 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, blauem Kunststoff, der dem |
Tier keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, | Tier keine Beschwerden verursacht und es nicht behindert, |
2. eine rundliche Form mit einem Durchmesser von mindestens 25 mm und | 2. eine rundliche Form mit einem Durchmesser von mindestens 25 mm und |
höchstens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen haben; das | höchstens 35 mm für das Plättchen und Rückenplättchen haben; das |
Rückenplättchen darf nicht grösser als das Plättchen sein, | Rückenplättchen darf nicht grösser als das Plättchen sein, |
3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer | 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer |
der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des | der Ohrmarke, eingegossen in die Masse des Plättchens und des |
Rückenplättchens, | Rückenplättchens, |
4. auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 Nr. 1 | 4. auf der Aussenseite des Plättchens die in Artikel 6 § 2 Nr. 1 |
erwähnten Aufschriften tragen: | erwähnten Aufschriften tragen: |
- die Buchstaben BE, gefolgt von einer aus acht Zahlen bestehenden | - die Buchstaben BE, gefolgt von einer aus acht Zahlen bestehenden |
laufenden Nummer, | laufenden Nummer, |
5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 4 mm haben, leicht | 5. die Aufschriften müssen eine Mindesthöhe von 4 mm haben, leicht |
lesbar und dauerhaft sein, | lesbar und dauerhaft sein, |
6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, | 6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, |
7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder | 7. die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder |
Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. | Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. |
Art. 9 - Um zugelassen zu werden, muss das Anbringungsmaterial | Art. 9 - Um zugelassen zu werden, muss das Anbringungsmaterial |
folgenden Bedingungen entsprechen: | folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. aus rostfreiem, festem und haltbarem Material hergestellt sein, | 1. aus rostfreiem, festem und haltbarem Material hergestellt sein, |
2. leicht zu benutzen sein, | 2. leicht zu benutzen sein, |
3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht selbst durchbohrt, dass | 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht selbst durchbohrt, dass |
aber die Ohrmarke oder Teile davon das Ohr durchbohren, | aber die Ohrmarke oder Teile davon das Ohr durchbohren, |
4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und | 4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und |
schnell loszulassen, | schnell loszulassen, |
5. der Durchmesser des Stiftes, an dem das Plättchen der Ohrmarke | 5. der Durchmesser des Stiftes, an dem das Plättchen der Ohrmarke |
befestigt wird, muss mindestens 2,5 mm betragen. | befestigt wird, muss mindestens 2,5 mm betragen. |
Art. 10 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke und das | Art. 10 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke und das |
Anbringungsmaterial zu erhalten, muss der Hersteller oder Verkäufer: | Anbringungsmaterial zu erhalten, muss der Hersteller oder Verkäufer: |
1. einen schriftlichen Antrag einreichen, | 1. einen schriftlichen Antrag einreichen, |
2. das für die in Artikel 11 erwähnten Versuche benötigte Material | 2. das für die in Artikel 11 erwähnten Versuche benötigte Material |
kostenlos zur Verfügung stellen. | kostenlos zur Verfügung stellen. |
§ 2 - Dem Zulassungsantrag müssen eine Beschreibung der Ohrmarke und | § 2 - Dem Zulassungsantrag müssen eine Beschreibung der Ohrmarke und |
des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie | des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie |
ein Muster der Ohrmarke beigefügt werden. | ein Muster der Ohrmarke beigefügt werden. |
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: | Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: |
1. nur den zugelassenen Verbänden Ohrmarken zu verkaufen, | 1. nur den zugelassenen Verbänden Ohrmarken zu verkaufen, |
2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe | 2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe |
der Anzahl und der Art Ohrmarken pro Verband sowie der Seriennummern | der Anzahl und der Art Ohrmarken pro Verband sowie der Seriennummern |
zu führen und auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen | zu führen und auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen |
vorzulegen, | vorzulegen, |
3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für | 3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für |
gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des | gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des |
vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In dieser | vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In dieser |
Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die | Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die |
Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, | Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, |
4. die Verbände rechtzeitig zu beliefern, | 4. die Verbände rechtzeitig zu beliefern, |
5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden | 5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses genauestens zu beachten, | Erlasses genauestens zu beachten, |
6. eine konstante Qualität zu liefern und die Grundstoffe ohne | 6. eine konstante Qualität zu liefern und die Grundstoffe ohne |
Erlaubnis des Dienstes nicht zu ändern, | Erlaubnis des Dienstes nicht zu ändern, |
7. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken in Belgien nicht | 7. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken in Belgien nicht |
zu verkaufen oder zu verteilen. | zu verkaufen oder zu verteilen. |
Art. 11 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des | Art. 11 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des |
Dienstes. | Dienstes. |
Der Dienst kann Versuche an Schafen, Ziegen und Hirschen vornehmen, | Der Dienst kann Versuche an Schafen, Ziegen und Hirschen vornehmen, |
bevor er einen Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden | bevor er einen Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden |
vom Dienst festgelegt. | vom Dienst festgelegt. |
Art. 12 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der | Art. 12 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der |
Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden | Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses oder die in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen | Erlasses oder die in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen |
nicht einhält. | nicht einhält. |
§ 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines | § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines |
zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall | zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall |
der Zulassung für dieses Muster. | der Zulassung für dieses Muster. |
Art. 13 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebene | Art. 13 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebene |
Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen darf nur anhand der | Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen darf nur anhand der |
Ohrmarken und des Anbringungsmaterials erfolgen, die in Anwendung des | Ohrmarken und des Anbringungsmaterials erfolgen, die in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zugelassen worden sind. | vorliegenden Erlasses zugelassen worden sind. |
Art. 14 - Der Verantwortliche beschafft sich Ohrmarken bei dem | Art. 14 - Der Verantwortliche beschafft sich Ohrmarken bei dem |
zugelassenen Verband gemäss den Anweisungen des Dienstes. | zugelassenen Verband gemäss den Anweisungen des Dienstes. |
Die Frist für die Lieferung dieser Ohrmarken beträgt höchstens 4 | Die Frist für die Lieferung dieser Ohrmarken beträgt höchstens 4 |
Wochen. | Wochen. |
Art. 15 - Die Kosten der Identifizierung von Schafen, Ziegen und | Art. 15 - Die Kosten der Identifizierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen gehen zu Lasten des Verantwortlichen. | Hirschen gehen zu Lasten des Verantwortlichen. |
Der Minister legt den Preis der Identifizierung einschliesslich der | Der Minister legt den Preis der Identifizierung einschliesslich der |
Kontrolle durch den Verband fest. | Kontrolle durch den Verband fest. |
Abschnitt 3 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen | Abschnitt 3 - Sonstige Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen |
Art. 16 - Die Verbände müssen den Dienst von jedem Kauf von Ohrmarken | Art. 16 - Die Verbände müssen den Dienst von jedem Kauf von Ohrmarken |
in Kenntnis setzen. Hierzu müssen alle Angaben ins Sanitel eingegeben | in Kenntnis setzen. Hierzu müssen alle Angaben ins Sanitel eingegeben |
werden. | werden. |
Art. 17 - Es ist verboten, die zugelassenen Ohrmarken zu entfernen, zu | Art. 17 - Es ist verboten, die zugelassenen Ohrmarken zu entfernen, zu |
versetzen, auszutauschen, zu verändern, nachzubilden oder zu fälschen. | versetzen, auszutauschen, zu verändern, nachzubilden oder zu fälschen. |
Jedes Schaf, jede Ziege und jeder Hirsch muss bei Verlust seiner | Jedes Schaf, jede Ziege und jeder Hirsch muss bei Verlust seiner |
beziehungsweise ihrer Ohrmarke unverzüglich durch Anbringung einer | beziehungsweise ihrer Ohrmarke unverzüglich durch Anbringung einer |
neuen zugelassenen Ohrmarke erneut identifiziert werden. Der | neuen zugelassenen Ohrmarke erneut identifiziert werden. Der |
Verantwortliche darf die erneute Kennzeichnung mit einer Ohrmarke | Verantwortliche darf die erneute Kennzeichnung mit einer Ohrmarke |
vornehmen, die dieselbe Nummer und eine Ausführungsnummer trägt, | vornehmen, die dieselbe Nummer und eine Ausführungsnummer trägt, |
sofern er dies ausdrücklich beantragt. In diesem Fall ist der | sofern er dies ausdrücklich beantragt. In diesem Fall ist der |
Verantwortliche bei Erhalt des Plättchens verpflichtet, die erneute | Verantwortliche bei Erhalt des Plättchens verpflichtet, die erneute |
Kennzeichnung unverzüglich vorzunehmen. | Kennzeichnung unverzüglich vorzunehmen. |
Die Verwendung anderer lachsfarbener Ohrmarken für Schafe, anderer | Die Verwendung anderer lachsfarbener Ohrmarken für Schafe, anderer |
blauer Ohrmarken für Ziegen und anderer grüner Ohrmarken für Hirsche | blauer Ohrmarken für Ziegen und anderer grüner Ohrmarken für Hirsche |
als derjenigen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, ist | als derjenigen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, ist |
verboten. | verboten. |
Es ist untersagt, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen | Es ist untersagt, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Angaben auf zugelassene Ohrmarken anzubringen. | Angaben auf zugelassene Ohrmarken anzubringen. |
Es ist untersagt, einem anderen Verantwortlichen zugelassene Ohrmarken | Es ist untersagt, einem anderen Verantwortlichen zugelassene Ohrmarken |
zu verkaufen oder abzutreten. | zu verkaufen oder abzutreten. |
KAPITEL III - Registrierung | KAPITEL III - Registrierung |
Art. 18 - Jeder neue Verantwortliche ist verpflichtet, dem Verband | Art. 18 - Jeder neue Verantwortliche ist verpflichtet, dem Verband |
binnen einem Monat das Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder | binnen einem Monat das Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder |
Hirschbestands in seiner geographischen Einheit zu melden. Er muss ein | Hirschbestands in seiner geographischen Einheit zu melden. Er muss ein |
Inventar, dessen Muster in der Anlage III zum vorliegenden Erlass | Inventar, dessen Muster in der Anlage III zum vorliegenden Erlass |
wiedergegeben ist, führen. | wiedergegeben ist, führen. |
Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche führt pro Tierart ein Inventar | Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche führt pro Tierart ein Inventar |
des Bestands, in dem er folgendes angibt: | des Bestands, in dem er folgendes angibt: |
1. Namen, Vornamen und Adresse, | 1. Namen, Vornamen und Adresse, |
2. Bestandsnummer, | 2. Bestandsnummer, |
3. Adresse des Bestands, | 3. Adresse des Bestands, |
4. am 15. Dezember jeweils die Gesamtzahl Schafe, Ziegen | 4. am 15. Dezember jeweils die Gesamtzahl Schafe, Ziegen |
beziehungsweise Hirsche, die Anzahl weiblicher Tiere, die älter als 6 | beziehungsweise Hirsche, die Anzahl weiblicher Tiere, die älter als 6 |
Monate sind, sowie die Anzahl gekennzeichneter Tiere anderer | Monate sind, sowie die Anzahl gekennzeichneter Tiere anderer |
Kategorien. | Kategorien. |
Diese Auskünfte müssen dem Verband spätestens am 15. Januar jedes | Diese Auskünfte müssen dem Verband spätestens am 15. Januar jedes |
Jahres übermittelt werden. | Jahres übermittelt werden. |
§ 2 - Das Inventar umfasst ebenfalls die Zu- und Abgänge, sogar die | § 2 - Das Inventar umfasst ebenfalls die Zu- und Abgänge, sogar die |
zeitweiligen, mit Angabe der Herkunft beziehungsweise der Bestimmung | zeitweiligen, mit Angabe der Herkunft beziehungsweise der Bestimmung |
der Tiere, ihrer Ohrmarke und des Datums der Bewegungen. | der Tiere, ihrer Ohrmarke und des Datums der Bewegungen. |
§ 3 - Der Verantwortliche muss das Inventar der Schafe, Ziegen | § 3 - Der Verantwortliche muss das Inventar der Schafe, Ziegen |
und/oder Hirsche seines Bestands während 3 Jahren aufbewahren. Er ist | und/oder Hirsche seines Bestands während 3 Jahren aufbewahren. Er ist |
verpflichtet, das Inventar auf Verlangen der zuständigen Behörde oder | verpflichtet, das Inventar auf Verlangen der zuständigen Behörde oder |
des Überwachers der Identifizierung des Verbands vorzulegen. Er muss | des Überwachers der Identifizierung des Verbands vorzulegen. Er muss |
jederzeit in der Lage sein, die Herkunft jedes Schafs, jeder Ziege | jederzeit in der Lage sein, die Herkunft jedes Schafs, jeder Ziege |
oder jedes Hirsches seines Bestands anzugeben. | oder jedes Hirsches seines Bestands anzugeben. |
Art. 20 - Jeder Verband verwaltet und führt im Sanitel die Liste der | Art. 20 - Jeder Verband verwaltet und führt im Sanitel die Liste der |
Verantwortlichen der Schaf-, Ziegen- und Hirschbestände seines Gebiets | Verantwortlichen der Schaf-, Ziegen- und Hirschbestände seines Gebiets |
unter Angabe ihres Namens, ihrer Adresse, der Gesamtzahl der von ihnen | unter Angabe ihres Namens, ihrer Adresse, der Gesamtzahl der von ihnen |
gehaltenen Schafe, Ziegen und/oder Hirsche und der Nummern der | gehaltenen Schafe, Ziegen und/oder Hirsche und der Nummern der |
abgelieferten zugelassenen Ohrmarken. | abgelieferten zugelassenen Ohrmarken. |
KAPITEL IV -Überwachung und Sanktionen | KAPITEL IV -Überwachung und Sanktionen |
Art. 21 - § 1 - Der Verband überwacht die Verwendung der zugelassenen | Art. 21 - § 1 - Der Verband überwacht die Verwendung der zugelassenen |
Ohrmarken. Jede festgestellte Unregelmässigkeit muss dem Dienst | Ohrmarken. Jede festgestellte Unregelmässigkeit muss dem Dienst |
notifiziert werden; dieser stellt die Verstösse fest. Der Verband ist | notifiziert werden; dieser stellt die Verstösse fest. Der Verband ist |
verpflichtet, jährlich die Registrierung in 5 % der Bestände, die | verpflichtet, jährlich die Registrierung in 5 % der Bestände, die |
seiner Zuständigkeit unterliegen, stichprobenweise zu kontrollieren. | seiner Zuständigkeit unterliegen, stichprobenweise zu kontrollieren. |
§ 2 - Diese Stichprobe wird durchgeführt von den mit der Überwachung | § 2 - Diese Stichprobe wird durchgeführt von den mit der Überwachung |
beauftragten Bediensteten, die bestimmt werden: | beauftragten Bediensteten, die bestimmt werden: |
- entweder von den Verbänden mit Einverständnis des Dienstes, | - entweder von den Verbänden mit Einverständnis des Dienstes, |
- oder unmittelbar vom Dienst. | - oder unmittelbar vom Dienst. |
Art. 22 - Schafe, Ziegen oder Hirsche, die den Bestimmungen des | Art. 22 - Schafe, Ziegen oder Hirsche, die den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen weder in den | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen weder in den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht noch ausgeführt | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht noch ausgeführt |
werden. | werden. |
Art. 23 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 23 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 | werden gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. | über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. |
KAPITEL V -Schlussbestimmungen | KAPITEL V -Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass | Art. 24 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass |
abändern oder ergänzen. | abändern oder ergänzen. |
Art. 25 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 25 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 über die | Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juli 1996 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die | Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der |
Artikel 17, 18, 19 und 20; | Artikel 17, 18, 19 und 20; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere |
der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 11. Juli 1991; | vom 11. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen; | Hirschen; |
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur | Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur |
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 | Aufgrund der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 |
über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der | über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der |
Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG; | Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG; |
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 |
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; | über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es erforderlich ist, die praktischen | In der Erwägung, dass es erforderlich ist, die praktischen |
Bestimmungen über die im Strichkode enthaltenen Angaben unverzüglich | Bestimmungen über die im Strichkode enthaltenen Angaben unverzüglich |
anzupassen, damit seine Lesbarkeit gewährleistet wird; | anzupassen, damit seine Lesbarkeit gewährleistet wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli | Artikel 1 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli |
1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, | 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, |
Ziegen und Hirschen wird durch folgenden Text ersetzt: | Ziegen und Hirschen wird durch folgenden Text ersetzt: |
« 2. einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Zahlenangaben | « 2. einen Strichkode, der die in Nr. 1 erwähnten Zahlenangaben |
übernimmt, ». | übernimmt, ». |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die | Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere der |
Artikel 17, 18, 19 und 20; | Artikel 17, 18, 19 und 20; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere |
der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Artikel 44 bis 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 11. Juli 1991; | vom 11. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen; | Hirschen; |
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur | Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur |
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund der Richtlinie 95/29/EWG des Rates vom 29. Juni 1995 zur | Aufgrund der Richtlinie 95/29/EWG des Rates vom 29. Juni 1995 zur |
Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim | Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim |
Transport; | Transport; |
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 |
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; | über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in |
bezug auf die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, | bezug auf die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, |
Ziegen und Hirschen zu treffen, aus der Sorge hervorgeht, die Regelung | Ziegen und Hirschen zu treffen, aus der Sorge hervorgeht, die Regelung |
den Bedürfnissen anzupassen, damit die Kontinuität der Politik bei der | den Bedürfnissen anzupassen, damit die Kontinuität der Politik bei der |
Bekämpfung von Tierkrankheiten gewährleistet wird; | Bekämpfung von Tierkrankheiten gewährleistet wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 | Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 |
über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen wird wie folgt ergänzt: | Hirschen wird wie folgt ergänzt: |
« Diese Kennzeichnungspflicht findet auf Hirsche nur beim Verlassen | « Diese Kennzeichnungspflicht findet auf Hirsche nur beim Verlassen |
ihres Bestandes Anwendung. | ihres Bestandes Anwendung. |
Unter besonderen Umständen kann der Dienst gestatten, dass die | Unter besonderen Umständen kann der Dienst gestatten, dass die |
zugelassene Ohrmarke durch eine elektronische Identifizierung ersetzt | zugelassene Ohrmarke durch eine elektronische Identifizierung ersetzt |
wird, sofern der Verantwortliche ihre Ablesung auf Verlangen der | wird, sofern der Verantwortliche ihre Ablesung auf Verlangen der |
zuständigen Behörde gewährleistet. » | zuständigen Behörde gewährleistet. » |
Art. 2 - Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses findet Anwendung auf | Art. 2 - Artikel 8 §§ 1 und 2 desselben Erlasses findet Anwendung auf |
offiziell anerkannte Zwergrassen von Schafen, Ziegen und Hirschen. | offiziell anerkannte Zwergrassen von Schafen, Ziegen und Hirschen. |
Art. 3 - Unser Minster der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 3 - Unser Minster der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 november 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |