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Koninklijk Besluit van 09 mei 2017
gepubliceerd op 04 september 2017

Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2017012999
pub.
04/09/2017
prom.
09/05/2017
ELI
eli/besluit/2017/05/09/2017012999/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 MEI 2017. - Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2017 betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27.

März 2017;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2017;

Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17.

Oktober 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 28. März 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose fest.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7.März 2007 über die Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, 2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, 3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen Bienenvölker, 4.Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig ist, 5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 6.Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose beauftragt ist, 7. Königlicher Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.

Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind.Die Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose sicherzustellen, 9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, kann diese Bestimmung ablehnen.

Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann nur ein einziger Vertrag erstellt werden.

Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und bewahren jeweils ein Exemplar auf.

Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. § 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen.

Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers.

Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate unverfügbar macht. § 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes für Bienen überprüft hat.

Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen.

Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen.

Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 in Anlage 1.

Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den Regionalrat der Tierärztekammmer.

Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis.

Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht anwendbar. § 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die Aufkündigung erhalten hat.

Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als sechs Monate unverfügbar macht.

Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet.

KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten.

Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen gegen Varroose in Kenntnis. § 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von

Artikel 8.Bei diesem Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben.

Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 beurteilt.

Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die Winterbehandlung - nicht übersteigt.

Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose unterschrieben hat.

KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben.

Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird.

Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen in einem von den Bienen getrennten Raum auf.

Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2.

Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verstoßen hat.

Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.

April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung] Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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