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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/05/2017
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Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
9 MEI 2017. - Koninklijk besluit betreffende de diergeneeskundige 9 MAI 2017. - Arrêté royal relatif à la guidance vétérinaire dans le
bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase. - cadre de la lutte contre la varroase. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 mei 2017 betreffende de diergeneeskundige l'arrêté royal du 9 mai 2017 relatif à la guidance vétérinaire dans le
bedrijfsbegeleiding in het kader van de bestrijding van varroase (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017). cadre de la lutte contre la varroase (Moniteur belge du 12 mai 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische 9. MAI 2017 - Königlicher Erlass über die veterinärmedizinische
Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9 Veterinärmedizin, des Artikels 6 § 2 Absatz 1 und 2 und des Artikels 9
§ 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 Dezember 2003, und § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001
und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch und 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 15, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe e);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27.
März 2017; März 2017;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 20. Februar 2017; Föderalbehörde vom 20. Februar 2017;
Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17. Aufgrund der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 17.
Oktober 2016; Oktober 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom
28. März 2017; 28. März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.237/3 des Staatsrates vom 27. April
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Regeln in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose
fest. fest.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die 1. Imker: Imker, wie im Königlichen Erlass vom 7. März 2007 über die
Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt, Bekämpfung von Bienenseuchen bestimmt,
2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991 2. Gesetz: sofern nicht anders angegeben, Gesetz vom 28. August 1991
über die Ausübung der Veterinärmedizin, über die Ausübung der Veterinärmedizin,
3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen 3. Bienenbestand: Gesamtheit der von einem Imker gehaltenen
Bienenvölker, Bienenvölker,
4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist, 4. Niederlassung: Ort, der anhand einer Adresse identifizierbar ist,
an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und an dem Imkerei betrieben wird und der die gesamte Infrastruktur und
Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig Ausstattung umfasst, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig
ist, ist,
5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder 6. Betreuungstierarzt für Bienen: zugelassener Tierarzt oder
zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, der/die mit der
veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose veterinärmedizinischen Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose
beauftragt ist, beauftragt ist,
7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. 7. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen,
8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der 8. Informationsversammlung: Versammlung, bei der der
Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein Betreuungstierarzt für Bienen und der oder die Imker, mit denen ein
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung
der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die der Varroose unterschrieben worden ist, physisch anwesend sind. Die
Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand Versammlung hat zum Ziel, Informationen über den Gesundheitszustand
des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale des Bienenbestands auszutauschen, um eine optimale
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose
sicherzustellen, sicherzustellen,
9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur. 9. LKE: lokale Kontrolleinheiten der Agentur.
KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen KAPITEL 2 - Verwaltungstechnische Bestimmungen
Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine Art. 3 - § 1 - Jeder Imker kann einen zugelassenen Tierarzt oder eine
zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, als
Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen. Der zugelassene Tierarzt
beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, beziehungsweise die zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist,
kann diese Bestimmung ablehnen. kann diese Bestimmung ablehnen.
Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene Der Imker und der zugelassene Tierarzt beziehungsweise die zugelassene
juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt, juristische Person, die Tierarzt ist, der/die diesen Auftrag annimmt,
erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische erstellen in zwei Exemplaren einen Vertrag für veterinärmedizinische
Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1, Betreuung zur Bekämpfung der Varroose gemäß dem Muster 1 in Anlage 1,
der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann der als Vertrag zwischen beiden Parteien gilt. Pro Bienenbestand kann
nur ein einziger Vertrag erstellt werden. nur ein einziger Vertrag erstellt werden.
Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für Beide Parteien unterschreiben beide Exemplare des Vertrags für
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose und
bewahren jeweils ein Exemplar auf. bewahren jeweils ein Exemplar auf.
Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt Gemäß Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt der Betreuungstierarzt
für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines für Bienen dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Kopie seines
Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt Exemplars zur Billigung vor. Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt
den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise den Regionalrat der Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise
von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis. von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis.
§ 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für § 2 - Die Vertragsparteien können den in § 1 erwähnten Vertrag für
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose durch ein
an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag an die andere Partei gerichtetes Einschreiben beenden. Der Vertrag
endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die endet ab Bestätigung des Empfangs durch die Partei, die die
Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen Aufkündigung erhalten hat. Sofern der Imker über einen
Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen Arzneimittelvorrat verfügen möchte, bestimmt er binnen fünfzehn Tagen
nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur nach Kündigung des Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung zur
Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen. Bekämpfung der Varroose einen neuen Betreuungstierarzt für Bienen.
Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers. Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Imkers.
Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er Der Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Vertrag, sobald er
Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate Gegenstand einer Sanktion ist, die ihn für mehr als sechs Monate
unverfügbar macht. unverfügbar macht.
§ 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen § 3 - Im gemeinsamen Einvernehmen können beide Parteien einen
stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen bestimmen, der damit
beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von beauftragt ist, den Betreuungstierarzt für Bienen im Fall von
Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende Nichtverfügbarkeit zu ersetzen. Der stellvertretende
Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers Betreuungstierarzt für Bienen greift auf direkten Antrag des Imkers
erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes erst ein, nachdem er die Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes
für Bienen überprüft hat. für Bienen überprüft hat.
Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes Während des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit des Betreuungstierarztes
für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für für Bienen übernimmt der stellvertretende Betreuungstierarzt für
Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bienen beim Imker die in vorliegendem Erlass vorgesehenen
Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen. Verpflichtungen des Betreuungstierarztes für Bienen.
Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss der
stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen den Betreuungstierarzt
für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung für Bienen von allen im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung
zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen. zur Bekämpfung der Varroose erbrachten Leistungen in Kenntnis setzen.
Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende Der Imker, der Betreuungstierarzt für Bienen und der stellvertretende
Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen Betreuungstierarzt für Bienen, der diesen Auftrag annimmt, erstellen
in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des in drei Exemplaren einen Vertrag für die Bestimmung des
stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2 stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen gemäß dem Muster 2
in Anlage 1. in Anlage 1.
Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen Ein Vertrag mit einem stellvertretenden Betreuungstierarzt für Bienen
kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gültiger Vertrag mit einem
Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen, Betreuungstierarzt für Bienen, wie in § 1 Absatz 2 vorgesehen,
abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für abgeschlossen worden ist. Der stellvertretende Betreuungstierarzt für
Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den Bienen schickt unverzüglich eine Kopie seines Exemplars an den
Regionalrat der Tierärztekammmer. Regionalrat der Tierärztekammmer.
Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Regionalrat der
Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung Tierärztekammer von jeder Änderung beziehungsweise von der Beendigung
eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis. eines Vertrags zur Stellvertretung in Kenntnis.
Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische Ist der Betreuungstierarzt für Bienen eine zugelassene juristische
Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben Person, die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben
erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person erwähnten Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person
gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für gewährleistet werden, sofern die Anzahl von Betreuungstierärzten für
Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person Bienen, die im Namen oder für Rechnung dieser juristischen Person
auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche auftreten können, mindestens zwei beträgt und der Verantwortliche
seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die seine Zusage zu dieser Bestimmung gibt. In diesem Fall sind die
Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht Bestimmungen in Bezug auf die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht
anwendbar. anwendbar.
§ 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur § 4 - Die Vertragsparteien können den in § 3 erwähnten Vertrag zur
Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Stellvertretung für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der
Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben Varroose durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben
beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die beenden. Der Vertrag endet ab Bestätigung des Empfangs durch die
Partei, die die Aufkündigung erhalten hat. Partei, die die Aufkündigung erhalten hat.
Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den Der stellvertretende Betreuungstierarzt für Bienen beendet den
Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als Vertrag, sobald ihm eine Sanktion auferlegt wird, die ihn für mehr als
sechs Monate unverfügbar macht. sechs Monate unverfügbar macht.
Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der
Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet Varroose des stellvertretenden Betreuungstierarztes für Bienen endet
automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für automatisch und ohne Formalitäten, wenn der Vertrag für
veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet. veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Varroose endet.
KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes für Bienen
Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker Art. 4 - § 1 - Der Betreuungstierarzt für Bienen erteilt dem Imker
alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den alle erforderlichen Auskünfte und Ratschläge, um den
Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei Gesundheitszustand zur Vorbeugung und Bekämpfung der Varroose bei
Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten. Bienen zu optimieren und aufrechtzuerhalten.
Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm Der Betreuungstierarzt für Bienen setzt den Imker von den von ihm
gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen gestellten Diagnosen und allen von ihm durchgeführten Behandlungen
gegen Varroose in Kenntnis. gegen Varroose in Kenntnis.
§ 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen § 2 - Auf Antrag des Imkers besucht der Betreuungstierarzt für Bienen
den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von

Artikel 8.Bei diesem

den Bienenbestand gemäß den Bestimmungen von Artikel 8. Bei diesem
Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen Besuch des Bienenbestands zeichnet der Betreuungstierarzt für Bienen
das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die das in Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die
Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und
durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimittelregister ab und
es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose es erfolgt eine Beurteilung der Situation in Bezug auf die Varroose
des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den des Bienenbestands in Form eines Beurteilungsberichts gemäß den
Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren Mustern 1 und 3 in Anlage 2. Dieser Bericht wird in zwei Exemplaren
erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während erstellt, mitunterzeichnet und von jeder Vertragspartei während
mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch
elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung, elektronisch verarbeitet und archiviert werden unter der Bedingung,
dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben. dass ihr Fortbestand und ihre Zugänglichkeit gewährleistet bleiben.
Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein Der Betreuungstierarzt für Bienen legt zusammen mit dem Imker ein
Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster Protokoll für die Überwachung des Varroamilbenbefalls gemäß dem Muster
2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der 2 in Anlage 2 fest. Es wird auf der Grundlage von Zählungen der
natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen natürlich abgefallenen und der infolge der Behandlung abgefallenen
Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der Varroamilben erstellt. Auf dieser Grundlage kann der
Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er Betreuungstierarzt für Bienen eine Untersuchung durchführen, indem er
das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der das Vorhandensein klinischer Anzeichen und den Grad des Befalls der
adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2 adulten Bienen und/oder der Brut gemäß dem Muster 2 in Anlage 2
beurteilt. beurteilt.
Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die Art. 5 - Der Betreuungstierarzt für Bienen vergewissert sich, dass die
Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des Menge der vorrätigen Arzneimittel unter Berücksichtigung der Größe des
Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Bienenbestands die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die erforderliche Menge - entweder für die Sommer- oder für die
Winterbehandlung - nicht übersteigt. Winterbehandlung - nicht übersteigt.
Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der Art. 6 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung organisiert der
Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei Betreuungstierarzt für Bienen mindestens zwei
Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen Informationsversammlungen pro Jahr für die Imker, mit denen er einen
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zur Bekämpfung der
Varroose unterschrieben hat. Varroose unterschrieben hat.
KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers KAPITEL 4 - Rechte und Pflichten des Imkers
Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig Art. 7 - Der Imker teilt dem Betreuungstierarzt für Bienen regelmäßig
die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die die Informationen und Beobachtungen mit, die in Bezug auf die
Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen Beurteilung des Gesundheitszustands seines Bienenbestands in Sachen
Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben. Varroose von Bedeutung sind oder Einfluss darauf haben.
Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle Art. 8 - Der Imker stellt sicher, dass sein Bienenbestand einmal alle
vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird. vier Jahre vom Betreuungstierarzt für Bienen besucht wird.
Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und Art. 9 - Der Vorrat an Arzneimitteln gegen Varroose ist unteilbar und
befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese befindet sich innerhalb der Niederlassung. Der Imker bewahrt diese
Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen Arzneimittel gemäß den Anweisungen des Betreuungstierarztes für Bienen
in einem von den Bienen getrennten Raum auf. in einem von den Bienen getrennten Raum auf.
Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker Art. 10 - Neben dem Besuch im Rahmen der Beurteilung nimmt der Imker
an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom an den Informationsversammlungen in Sachen Varroose, die vom
Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen Betreuungstierarzt für Bienen angeboten werden, teil. Bei diesen
Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für Informationsversammlungen erteilt der Imker dem Betreuungstierarzt für
Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen Bienen alle seinen Bienenbestand betreffenden relevanten Informationen
in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2. in Sachen Varroose gemäß dem Muster 2 in Anlage 2.
Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen Wenn der Imker an einer Informationsversammlung nicht teilnehmen
konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die konnte, kontaktiert er seinen Betreuungstierarzt für Bienen, um die
Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt Möglichkeit, eine Informationsversammlung zu einem anderen Zeitpunkt
nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch nachzuholen, zu erörtern oder um die Informationsversammlung durch
einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen. einen Besuch des Bienenbestands zu ersetzen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für Art. 11 - Der Betreuungstierarzt für Bienen kann keinen Vertrag für
veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose veterinärmedizinische Betreuung im Rahmen der Bekämpfung der Varroose
mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat, mit einem Imker abschließen, für den die Agentur festgestellt hat,
dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des dass er im Laufe des vergangenen Jahres gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses verstoßen hat. vorliegenden Erlasses verstoßen hat.
Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung] veterinärmedizinische Betreuung]
Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 13 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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