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Koninklijk Besluit van 09 mei 2008
gepubliceerd op 20 augustus 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000677
pub.
20/08/2008
prom.
09/05/2008
ELI
eli/besluit/2008/05/09/2008000677/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 MEI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. Eine erste Abänderung betrifft die gesetzliche Information über die Staatsangehörigkeit. Tatsächlich wurde durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007), das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit abgeändert.

Eine der am Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit angebrachten Abänderungen dient dazu, den freiwilligen Erwerb der doppelten Staatsangehörigkeit zu gestatten.

Bisher wurde in Artikel 22 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit bestimmt, dass Personen, die nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, die belgische Staatsangehörigkeit verlieren.

Gleichermassen verloren Kinder unter achtzehn Jahren die belgische Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile oder, wenn die elterliche Gewalt von einem einzigen Eltern- oder Adoptivelternteil ausgeübt wurde, der betreffende Eltern- oder Adoptivelternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb.

Infolge der Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit durch oben erwähntes Gesetz vom 27. Dezember 2006 ist künftig das Prinzip des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit) möglich.

Die effektive Anwendung dieser Abänderung obliegt jedoch dem König; durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (Belgisches Staatsblatt vom 10. Mai 2007) wird das Prinzip der doppelten Staatsangehörigkeit anwendbar gemacht. Diese Anwendung bezieht sich jedoch nur auf belgische Staatsangehörige, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, des so genannten Strassburger Übereinkommens, ist.

Zur Erinnerung: Belgien ist zurzeit immer noch an das Übereinkommen des Europarates vom 6. Mai 1963 gebunden, in dem das Prinzip des Verbots der Mehrstaatigkeit vorgesehen ist.

In Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines Landes, das nicht Vertragsland des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 ist, nicht mehr zum Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Belgien in einer am 27. April 2007 beim Europarat eingereichten Erklärung Kapitel I « Verringerung von Fällen der Mehrstaatigkeit » des vorerwähnten Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 aufgekündigt hat und dass diese Teilaufkündigung in Bezug auf Belgien wirksam geworden ist mit 28. April 2008.

Ein Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Artikels 386 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 muss jedoch noch verabschiedet werden.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient der Registrierung von Fällen der Mehrstaatigkeit im Nationalregister der natürlichen Personen durch die Schaffung eines neuen Informationstyps, der mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Information über die Staatsangehörigkeit verbunden ist. Dieser neue Informationstyp, IT 032 « Mehrstaatigkeit » genannt, wird die Registrierung neuer Staatsangehörigkeiten ermöglichen, die von Personen nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren freiwillig erworben werden.

Die zweite durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses angebrachte Abänderung betrifft Informationstypen, die mit der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum verbunden sind.

Diese Abänderung folgt der Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2007).

Tatsächlich wird in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2007 die gesetzliche Information über Sterbeort und -datum im Falle einer Verschollenheitserklärung durch den Vermerk des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit ergänzt.

Zurzeit sieht der Königliche Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, neben dem Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum einen anderen Informationstyp vor: IT 151 gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden.

Allerdings wurden das vorerwähnte Gesetz vom 20. August 1948 und das Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung aufgehoben.

Deshalb soll angesichts dieser gesetzgebenden Abänderungen der heutige IT 151 durch den neuen Informationstyp « IT 151 - Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit » ersetzt werden.

Was den neuen Informationstyp IT 151 betrifft, so dient dieser der Registrierung: - der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der Verschollenheitsvermutung (Artikel 112 des Zivilgesetzbuches), - der Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird (Artikel 113 des Zivilgesetzbuches), - des Datums der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, - des eventuellen Urteils zur Berichtigung der Personenstandsurkunde.

Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt als Personenstandsurkunde. Letztere muss jedoch möglicherweise berichtigt werden, insbesondere wenn die für verschollen erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint.

Im Übrigen werden durch das Gesetz vom 9. Mai 2007 hinsichtlich des IT 150 ebenfalls die Artikel 126 und folgende des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung abgeändert.

Demzufolge wird der Informationstyp IT 150 Sterbeort und -datum gegebenenfalls durch das Datum der Übertragung der Entscheidung zur Todeserklärung ergänzt.

Wenn die für tot erklärte Person nachweislich noch lebt oder wenn diese Person wieder erscheint, wird nach dem Beispiel der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit die Entscheidung zur Berichtigung der Personenstandsurkunde ebenfalls im IT 150 registriert.

Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird jedoch der Vermerk der gerichtlichen Todeserklärung und der administrativen Erklärung über die Todesvermutung wie bestimmt im vorerwähnten Gesetz vom 20. August 1948 beibehalten: Tatsächlich müssen die in Anwendung dieses Gesetzes im Nationalregister registrierten Informationen aufbewahrt werden.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 7. November 2007 seine Stellungnahme abgegeben. In vorliegendem Entwurf eines Erlasses wurde den Bemerkungen dieses Ausschusses Rechnung getragen.

Der Staatsrat hat am 10. März 2008 sein Gutachten abgegeben. Den Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums wurde Rechnung getragen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

9. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 4 und 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 27.

Januar 2008;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2007 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 7. November 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.109/2 des Staatsrates vom 10. März 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.

Januar 2007 und 27. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.4 wird wie folgt ergänzt: « - Mehrstaatigkeit, ». 2. Nr.6 wird wie folgt ersetzt: « - Sterbeort und -datum, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Todeserklärung, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung der Personenstandsurkunde, - Entscheidung des Gerichts Erster Instanz über die Feststellung der Verschollenheitsvermutung, Entscheidung des Friedensrichters zur Bestellung eines gerichtlichen Verwalters im Falle einer Verschollenheitsvermutung, die vom Gericht Erster Instanz festgestellt wird, Datum der Übertragung der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit, Datum der eventuellen Entscheidung zur Berichtigung der Personenstandsurkunde, - Information über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert ist, - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden. » Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Florenz, den 9. Mai 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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