gepubliceerd op 20 maart 2008
Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2007 tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 9. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 2 § 1 Nr. 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1976 über die Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, insbesondere der Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, 17 und 21;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 17quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, insbesondere des Artikels 6 Absatz 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16.
April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006;
Augrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, insbesondere des Artikels 6 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt, insbesondere des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 13. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.581 des Nationalen Arbeitsrates vom 21. November 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
Mai 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.858/1 des Staatsrates vom 19. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 17quinquies des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2001, wird aufgehoben.
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006, wird ein Artikel 25ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25ter - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 4 - Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Selbständiger mit Einkommenserzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne der Artikel 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 5 - Artikel 6 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1984, 15. Juli 1992 und 16. April 2002, wird wie folgt ergänzt: "11. die in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss diesen Artikeln nicht verliert." Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt ergänzt: "10. Entschädigungen, die in Anwendung der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen gewährt werden, sofern diese Entschädigungen die im vorerwähnten Artikel 10 Absatz 1 und 3 und in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen erfüllen." Art. 7 - Auf Anfrage des Ministers der Sozialen Angelegenheiten geben der Nationale Arbeitsrat und der Hohe Rat der Freiwilligen eine Stellungnahme über den Betrag der in Artikel 10 des Gesetzes vom 3.
Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen ab. Der Minister erstellt spätestens zum 1. August 2008 einen Bewertungsbericht in Bezug auf den Betrag der oben erwähnten Entschädigungen. Um seinen Bericht zu erstellen, bittet der Minister der Sozialen Angelegenheiten die verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihm ihre diesbezüglichen Kommentare und die Probleme, auf die ihre Dienste in diesem Zusammenhang stossen, mitzuteilen. Danach übermittelt der Minister der Abgeordnetenkammer und dem Senat den Bewertungsbericht.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 2006.
Art. 9 - Unser für die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet Frau G. MANDAILA