gepubliceerd op 24 oktober 2014
Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen. - Duitse vertaling
9 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de gemeentelijke administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en F103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2014 betreffende de gemeentelijke administratieve sancties voor de overtredingen betreffende het stilstaan en het parkeren en voor de overtredingen betreffende de verkeersborden C3 en F 103, vastgesteld met automatisch werkende toestellen (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. november 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. 2;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen Personen oder juristischen Personen begangen wurden.
Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR geahndet werden:
a
In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer
22bis Nr. 4 a)
- an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet sind;
- an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt.
b
Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt, auf den Fahrbahnanhebungen zu halten oder zu parken.
22ter.1 Nr. 3
c
In Fußgängerbereichen ist das Parken verboten.
22sexies2
d
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen rechts im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung abgestellt sein.
23.1 Nr. 1
In Einbahnstraßen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen Seite abgestellt sein.
e
Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein:
23.1 Nr. 2
- außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art;
- falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur Verfügung stehen;
- ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden;
- in Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden.
f
Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen:
23.2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3
1. in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse,
2.parallel zum Fahrbahnrand, außer bei besonderer Gestaltung der Ortslage,
3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein.
Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten.
23.2 Absatz 2
g
Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden, außer an den gemäß Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichneten Stellen.
23.3
h
Motorräder dürfen außerhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden.
23.4
i
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:
24 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 7bis 10
- in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg überzuwechseln;
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von mehr als 3 Metern oder weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;
- in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den außerhalb von Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen sich mindestens zwei Meter über der Fahrbahn befindet.
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den Verkehrsschildern, außer für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der betreffenden Verkehrsschilder sich mindestens zwei Meter über der Fahrbahn befindet.
j
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:
25.1
- in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen Hinausfahren verhindern würde;
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13
- in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigt;
- vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist;
- überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb der Fahrbahn liegen, verhindern würde;
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße;
- auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen;
- auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie;
- auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde;
- auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei Fahrbahnen;
- außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt.
k
Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat.
27.1.3
l
Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken.
27.5.1
In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den Verkehrsschildern E9a, E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen.
27.5.2
Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken.
27.5.3
m
Die Nichtanbringung der in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte oder des durch Artikel 27.4.1 desselben Erlasses hiermit gleichgestellten Dokuments an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des auf einem für Personen mit Behinderung vorbehaltenen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs.
27bis
n
Nichtbeachtung der Verkehrsschilder E1, E3, E5, E7 und vom Typ E9 in Bezug auf das Halten und Parken.
70.2.1
o
Nichtbeachtung des Verkehrsschildes E11.
70.3
p
Es ist untersagt auf den Markierungen von Leitinseln und Sperrflächen zu halten oder zu parken.
77.4
q
Es ist untersagt auf den in
Artikel 77.5 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definierten, die Stellplätze abgrenzenden weißen Markierungen, in denen die Fahrzeuge stehen müssen, zu halten oder zu parken. 77.5
r
Es ist untersagt auf den schachbrettartigen Markierungen, bestehend aus weißen Vierecken, zu halten oder zu parken.
77.8
s
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens C3 in den Fällen, in denen die Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden.
68.3
t
Nichtbeachtung des Verkehrszeichens F 103 in den Fällen, in denen die Verstöße mittels automatisch betriebener Geräte festgestellt werden.
68.3
§ 2 - Folgende sind Verstöße zweiten Grades, die mit einer administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 110 EUR geahndet werden:
a
Es ist untersagt mit einem Fahrzeug auf Kraftfahrstraßen zu halten oder zu parken, außer auf den durch das Verkehrsschild E9a gekennzeichneten Parkflächen.
22.2 und 21.4 Nr. 4
b
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:
24 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6
- auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen;
- auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 Metern von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg überzuwechseln;
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 3 Metern vor diesen Überwegen;
- auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;
- auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht.
c
Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:
25.1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7
- überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen;
- überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindern würde;
- wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als 3 Meter reduziert würde.
d
Es ist untersagt ein Fahrzeug auf Parkplätzen zu parken, die gemäß Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße gekennzeichnet sind, außer für Fahrzeuge, die von Personen mit Behinderung benutzt werden, die Inhaber einer in Artikel 27.4.1 oder 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Sonderkarte sind.
25.1 Nr. 14
§ 3 - Folgende sind Verstöße vierten Grades, die mit einer administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 330 EUR geahndet werden:
a
Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder zu parken.
24 Absatz 1 Nr. 3
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. juli 2014 in Kraft.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET