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Koninklijk Besluit van 09 juni 2024
gepubliceerd op 11 maart 2025

Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2025001902
pub.
11/03/2025
prom.
09/06/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juni 2024 tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel 446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 25.Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2024;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.

März 2023;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, 2."Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel 446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten Einzelanderkonten, 3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassene Einrichtung.

KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten

Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen keine Transaktionen getätigt werden. § 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und Abschriften davon gewährt.

Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur Verfügung zu stellen. § 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit der Kontrolleinheit aus.

Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. § 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. § 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt.

Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt.

KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft.

Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.

Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung Verantwortliche auf.

Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger Transaktionen mitzuteilen.

Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche auf.

Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung

Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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