← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling"
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités relatives à la gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code judiciaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| 9 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere | 9 JUIN 2024. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la |
| regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het | gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de |
| toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel | tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code |
| 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | judiciaire. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 9 juni 2024 tot vaststelling van de nadere regels met | l'arrêté royal du 9 juin 2024 fixant les modalités relatives à la |
| betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op | gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de |
| derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van | tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code |
| het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2024). | judiciaire (Moniteur belge du 18 juillet 2024). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
| Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel | Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel |
| 446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und | 446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und |
| Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten | Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2024; | das Gesetz vom 15. Mai 2024; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 22. März 2023; | 22. März 2023; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. |
| März 2023; | März 2023; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | 1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und | erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften, | Rechtsanwaltschaften, |
| 2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel | 2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel |
| 446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter | 446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter |
| Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten | Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten |
| Einzelanderkonten, | Einzelanderkonten, |
| 3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des | 3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des |
| Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute zugelassene Einrichtung. | Kreditinstitute zugelassene Einrichtung. |
| KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und | KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und |
| Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug | Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug |
| auf den Zugang zu diesen Konten | auf den Zugang zu diesen Konten |
| Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die | Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die |
| in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten | in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten |
| oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen | oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen |
| keine Transaktionen getätigt werden. | keine Transaktionen getätigt werden. |
| § 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos | § 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos |
| erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er | erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er |
| eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der | eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der |
| Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche | Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche |
| Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle | Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle |
| Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und | Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und |
| Abschriften davon gewährt. | Abschriften davon gewährt. |
| Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem | Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem |
| Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto | Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto |
| geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der | geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der |
| Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen | Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen |
| Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen | Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen |
| zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur | zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur |
| Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
| § 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder | § 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder |
| Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer | Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer |
| computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, | computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, |
| die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit | die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit |
| der Kontrolleinheit aus. | der Kontrolleinheit aus. |
| Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung | Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung |
| der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel | der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel |
| Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der | Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der |
| Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des | Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des |
| Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und | Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und |
| des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. | des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. |
| § 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder | § 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder |
| Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die | Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die |
| Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem | Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem |
| Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß | Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß |
| den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für | den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für |
| verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. | verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. |
| § 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | § 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
| werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt. | werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt. |
| Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
| werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt. | werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt. |
| KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten | KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten |
| Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung | Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung |
| Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) | Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische |
| computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft. | computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft. |
| Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. | Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. |
| Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
| geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung | geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung |
| Verantwortliche auf. | Verantwortliche auf. |
| Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von | Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von |
| Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen | Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen |
| personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, | personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, |
| um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu | um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu |
| dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu | dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu |
| optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der | optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der |
| Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle | Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle |
| Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger | Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger |
| Transaktionen mitzuteilen. | Transaktionen mitzuteilen. |
| Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit | Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit |
| treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung | treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung |
| Verantwortliche auf. | Verantwortliche auf. |
| Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der | Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der |
| Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten | Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten |
| Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie | Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie |
| die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion | die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion |
| auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines | auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines |
| Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder | Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder |
| eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem | eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem |
| Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus | Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus |
| ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist | ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist |
| oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die | oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die |
| Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert. | Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert. |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung |
| Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |