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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/06/2024
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités relatives à la gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code judiciaire. - Traduction allemande
9 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere 9 JUIN 2024. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la
regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de
toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code
446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling judiciaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 juni 2024 tot vaststelling van de nadere regels met l'arrêté royal du 9 juin 2024 fixant les modalités relatives à la
betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de
derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code
het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2024). judiciaire (Moniteur belge du 18 juillet 2024).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in 9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in
Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel
446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und 446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und
Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Mai 2024; das Gesetz vom 15. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. März 2023; 22. März 2023;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.
März 2023; März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches 1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften, Rechtsanwaltschaften,
2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel 2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel
446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter 446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter
Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten
Einzelanderkonten, Einzelanderkonten,
3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des 3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute zugelassene Einrichtung. Kreditinstitute zugelassene Einrichtung.
KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und
Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug
auf den Zugang zu diesen Konten auf den Zugang zu diesen Konten
Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die
in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten
oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen
keine Transaktionen getätigt werden. keine Transaktionen getätigt werden.
§ 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos § 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos
erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er
eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche
Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle
Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und
Abschriften davon gewährt. Abschriften davon gewährt.
Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem
Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto
geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der
Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen
Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen
zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur
Verfügung zu stellen. Verfügung zu stellen.
§ 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder § 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder
Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer
computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen,
die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit
der Kontrolleinheit aus. der Kontrolleinheit aus.
Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung
der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel
Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der
Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des
Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und
des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung.
§ 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder § 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder
Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die
Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem
Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß
den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für
verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat.
§ 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten § 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten
werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt. werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt.
Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten
werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt. werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische
computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft. computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft.
Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten
geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung
Verantwortliche auf. Verantwortliche auf.
Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von
Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen
personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist,
um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu
dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu
optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle
Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger
Transaktionen mitzuteilen. Transaktionen mitzuteilen.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit
treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortliche auf. Verantwortliche auf.
Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten
Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie
die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion
auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines
Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder
eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem
Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus
ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist
oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die
Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert. Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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