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Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités relatives à la gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code judiciaire. - Traduction allemande |
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9 JUNI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere | 9 JUIN 2024. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la |
regels met betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het | gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de |
toezicht op derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel | tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code |
446quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | judiciaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 juni 2024 tot vaststelling van de nadere regels met | l'arrêté royal du 9 juin 2024 fixant les modalités relatives à la |
betrekking tot het beheer, de toegang, de controle en het toezicht op | gestion, à l'accès, au contrôle et à la surveillance des comptes de |
derden- en rubriekrekeningen zoals bedoeld in artikel 446quater van | tiers et des comptes rubriqués visés à l'article 446quater du Code |
het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2024). | judiciaire (Moniteur belge du 18 juillet 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 9. JUNI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel | Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Überwachung der in Artikel |
446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und | 446quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Sammelanderkonten und |
Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten | Einzelanderkonten und in Bezug auf den Zugang zu diesen Konten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 446quater § 7, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2024; | das Gesetz vom 15. Mai 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. März 2023; | 22. März 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. |
März 2023; | März 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.599/1 des Staatsrates vom 7. Juni 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches | 1. "Kontrolleinheit": die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und | erwähnten Behörden, das heißt die Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften, | Rechtsanwaltschaften, |
2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel | 2. "Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten": die in Artikel |
446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter | 446quater § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Konten, unter |
Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten | Ausschluss der im Rahmen eines gerichtlichen Mandats eröffneten |
Einzelanderkonten, | Einzelanderkonten, |
3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des | 3. "Finanzinstitut": eine von der Belgischen Nationalbank aufgrund des |
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute zugelassene Einrichtung. | Kreditinstitute zugelassene Einrichtung. |
KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und | KAPITEL 2 - Modalitäten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und |
Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug | Überwachung der Sammelanderkonten und Einzelanderkonten und in Bezug |
auf den Zugang zu diesen Konten | auf den Zugang zu diesen Konten |
Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die | Art. 2 - § 1 - Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten erfüllen die |
in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten | in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen. Auf Sammelanderkonten |
oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen | oder Einzelanderkonten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen |
keine Transaktionen getätigt werden. | keine Transaktionen getätigt werden. |
§ 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos | § 2 - Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos |
erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er | erteilt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, bei der er |
eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der | eingetragen ist, oder einem anderen von diesem Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche | Rechtsanwaltskammer bestimmten Bevollmächtigten eine unwiderrufliche |
Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle | Vollmacht, damit das Finanzinstitut ihm vollständige Einsicht in alle |
Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und | Transaktionen auf dem Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto und |
Abschriften davon gewährt. | Abschriften davon gewährt. |
Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem | Der Inhaber eines Sammelanderkontos oder Einzelanderkontos erteilt dem |
Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto | Finanzinstitut, bei dem das Sammelanderkonto oder Einzelanderkonto |
geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der | geführt wird, ebenfalls unwiderruflich die Erlaubnis, der |
Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen | Kontrolleinheit alle Daten in Bezug auf die auf seinen |
Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen | Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigten Transaktionen |
zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur | zwecks automatischer computergestützter Kontrolle dauerhaft zur |
Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
§ 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder | § 3 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder |
Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer | Einzelanderkonten geführt werden, tauschen zwecks automatischer |
computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, | computergestützter Kontrolle alle Daten in Bezug auf Transaktionen, |
die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit | die auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten getätigt werden, mit |
der Kontrolleinheit aus. | der Kontrolleinheit aus. |
Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung | Die mitgeteilten Daten umfassen alle Einzelheiten zur Identifizierung |
der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel | der Transaktion, die dem Finanzinstitut vorliegen, wie zum Beispiel |
Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der | Transaktionstyp, Betrag, Währungseinheit, Datum der Ausführung der |
Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des | Transaktion sowie Name und Adresse des Kontoinhabers, des |
Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und | Auftraggebers und des Begünstigten, Kontonummer des Auftraggebers und |
des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. | des Begünstigten und die freie oder strukturierte Mitteilung. |
§ 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder | § 4 - Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder |
Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die | Einzelanderkonten geführt werden, teilen der Kontrolleinheit die |
Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem | Transaktionsdaten der Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten in dem |
Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß | Format mit, das Finanzinstitute für verschlüsselte Nachrichten gemäß |
den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für | den aktuellsten Standards verwenden, die die VoG Febelfin für |
verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. | verschlüsselte Nachrichten festgelegt hat. |
§ 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | § 5 - Transaktionsdaten neuer Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt. | werden der Kontrolleinheit bei Eröffnung der Konten mitgeteilt. |
Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | Transaktionsdaten bestehender Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt. | werden der Kontrolleinheit auf erstes Verlangen mitgeteilt. |
KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten | KAPITEL 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten |
Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Art. 3 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung | Rechtsanwaltschaften sind die gemeinsam für die Verarbeitung |
Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) | Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), was die automatische |
computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft. | computergestützte Kontrolle durch die Kontrolleinheit betrifft. |
Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. | Die Kontrolleinheit bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. |
Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten | Finanzinstitute, bei denen Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten |
geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung | geführt werden, treten als getrennte für die Verarbeitung |
Verantwortliche auf. | Verantwortliche auf. |
Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von | Art. 4 - Die Kontrolleinheit verarbeitet die Transaktionsdaten von |
Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen | Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie die diesbezüglichen |
personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, | personenbezogenen Daten nur, sofern diese Verarbeitung notwendig ist, |
um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu | um verdächtige und unrechtmäßige Transaktionen aufzudecken und zu |
dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu | dokumentieren, die Verfahren zur Aufdeckung solcher Transaktionen zu |
optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der | optimieren und gegebenenfalls um dem Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle | Rechtsanwaltskammer, bei der der Kontoinhaber eingetragen ist, alle |
Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger | Daten zur Identifizierung verdächtiger und unrechtmäßiger |
Transaktionen mitzuteilen. | Transaktionen mitzuteilen. |
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit | Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Kontrolleinheit |
treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung | treten in diesem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung |
Verantwortliche auf. | Verantwortliche auf. |
Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der | Art. 5 - Die Kontrolleinheit und die Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten | Rechtsanwaltskammern bewahren die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten |
Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie | Transaktionsdaten von Sammelanderkonten und Einzelanderkonten sowie |
die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion | die Analysen dieser Daten zehn Jahre lang ab dem Datum der Transaktion |
auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines | auf. Im Falle einer gerichtlichen Untersuchung oder eines |
Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder | Gerichtsverfahrens oder im Falle einer Disziplinaruntersuchung oder |
eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem | eines Disziplinarverfahrens werden diese Daten und Analysen bis zu dem |
Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus | Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem alle Rechtsmittel gegen die sich daraus |
ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist | ergebenden Entscheidungen erschöpft sind. Nach Ablauf dieser Frist |
oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die | oder nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden die |
Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert. | Transaktionsdaten vernichtet oder archiviert. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 5 - Ausführungsbestimmung |
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |