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Koninklijk Besluit van 09 juli 2007
gepubliceerd op 24 januari 2022

Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de vakrichtingen, expertisedomeinen en competentiepools. - Duitse vertaling

bron
ministerie van landsverdediging
numac
2021022672
pub.
24/01/2022
prom.
09/07/2007
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING


9 JULI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de vakrichtingen, expertisedomeinen en competentiepools. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2007 betreffende de organisatie van de vakrichtingen, expertisedomeinen en competentiepools (Belgisch staatsblad van 8 augustus 2007).

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, insbesondere der Artikel 38 Absatz 1, 40, 41, 42, 243 und 272;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14.

Juli 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden;

Aufgrund des am 5. April 2007 geschlossenen Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.981/4 des Staatsrates vom 30. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "dem Gesetz": das Gesetz vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte; 2. "dem Königlichen Erlass vom 5.Oktober 1976": der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte; 3. "dem Königlichen Erlass vom 13.Januar 2003": der Königliche Erlass vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden.

KAPITEL II - Die Fachrichtungen und Kompetenzpools Art. 2 - Gemäß Artikel 38/1 des Gesetzes werden die Offiziere, mit Ausnahme der Offiziere, die in einem Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt oder eingesetzt sind, sowie die Unteroffiziere in eine der in der Tabelle I der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Fachrichtungen eingetragen.

Diese Militärpersonen können einen oder mehrere der in der Tabelle II der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Kompetenzpools erwerben.

Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 1. Oktober 2013 (B.S. vom 8. Oktober 2013)] Art.4 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm dazu angewiesene Behörde ist die Behörde im Sinne der Artikel 40 und 41 des Gesetzes.

KAPITEL III - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 5.Oktober 1976, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14. Juli 1998; 2. der Königliche Erlass vom 13.Januar 2003.

Bis zum vom König bestimmten Datum finden die Bestimmungen der Königlichen Erlasse vom 5. Oktober 1976 und 13. Januar 2003 jedoch weiterhin Anwendung für die Veranstaltung der Beförderungsausschüsse, die zur Prüfung der Bewerbungen um die Dienstgrade eines höheren Offiziers und eines höheren Unteroffiziers eingesetzt werden.

Art. 6 - Die in den Königlichen Erlassen vom 5. Oktober 1976 und 13.

Januar 2003 aufgeführten Korps und Spezialitäten werden in Anwendung von Artikel 243 §§ 2 bis 4 des Gesetzes in die in Artikel 2 gemäß den Tabellen I und II der Anlage B zu vorliegendem Erlass bestimmten Fachrichtungen aufgenommen.

Die Militärperson kann allerdings nach den in Artikel 7 § 2 bestimmten Kriterien in eine Fachrichtung eingetragen werden.

Die vom Generaldirektor Human Resources angewiesene Behörde nimmt die in den vorigen Absätzen erwähnte initiale Eintragung in eine Fachrichtung vor.

Art. 7 - § 1 - Wenn sie in eine Fachrichtung eingetragen wird, wird die betreffende Militärperson davon durch schriftliche Notifizierung in Kenntnis gesetzt.

Die betreffende Militärperson kann, innerhalb von sechzig Werktagen nach der Notifizierung, einen Antrag beim Generaldirektor Human Resources einreichen, um die Fachrichtung zu wechseln.

Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm angewiesene Behörde entscheidet, ob dem Antrag der Militärperson stattgegeben bzw. nicht stattgegeben werden kann. Diese Entscheidung wird der betreffenden Militärperson innerhalb von sechzig Werktagen nach der Antragstellung zugestellt. § 2 - Die Kriterien zur Eintragung in eine Fachrichtung oder zur Erwerbung eines Kompetenzpools sind die Kompetenzen jeder Militärperson, nach der Personalkategorie, der sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Bestimmung angehörte, worunter: 1. die infolge der erfolgreich absolvierten Grundausbildung und, gegebenenfalls, Weiterbildung erworbenen Kenntnisse;2. die infolge der erfolgreich absolvierten nichtstatutarischen Ausbildungen erworbenen Kenntnisse;3. die, je nach dem Fall, mit einer Fachrichtung oder einem Kompetenzpool verbundene Berufserfahrung. Die Eintragung erfolgt auf der Basis des Personalbedarfs der Streitkräfte.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am vom König für das Inkrafttreten der Artikel 38 Absatz 1, 40, 41, 42 und 243 des Gesetzes bestimmten Datum.

Art. 9 - Unser Minister der Landesverteidigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT

Anlage A zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007 bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools

Tabelle I Fachrichtungen

Allgemeine Unterstützung

Informationssammlung

Betätigung von Bodenwaffensystemen

Betätigung von Luftwaffensystemen

Betätigung von Marinewaffensystemen

Flugsicherung

Sanitätsdienstliche Unterstützung

Militär- und Zivilpionierwesen

''Supply chain'' und Mobilität

Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Techniken des Bodenmaterials

Techniken des Luftmaterials

Techniken des Marinematerials

Medizinische Techniken

Musiker

Sondertechniken

Tabelle II Kompetenzpools

Analyse und Nutzung der Nachrichten und Sicherheit

Haushalt und Finanzen

Verwaltung Human Resources und Organisationen

Verwaltung Material Resources und Infrastruktur

Image und Öffentlichkeitsarbeit

''Joint and Combined''-Operationen

Politische und Militärangelegenheiten

Umwelt und Prävention

Allgemeine Verwaltung


Anlage B zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007 bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools Tabelle I: Integration der Korps/Spezialitäten des Heeres, der Luftstreitkräfte, der Marine, des Sanitätsdienstes und des Sonderkorps der Musiker in die Fachrichtungen für die Offiziere

Korps und Spezialitäten des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte (a)

Fachrichtungen (FR) (a)

Heer

Infanterie

FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Panzertruppen

FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Artillerie

FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Pionierwesen

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Fernmeldetruppen

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Logistik

FR "Supply chain" und Mobilität FR Militär- und Zivilpionierwesen FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken des Luftmaterials FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Verwaltung

FR Allgemeine Unterstützung

Luftstreit-kräfte

Fliegendes Personal

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Nichtfliegendes Personal

FR Allgemeine Unterstützung FR "Supply chain" und Mobilität FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen FR Betätigung von Luftwaffensystemen FR Flugsicherung FR Militär- und Zivilpionierwesen FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme FR Techniken des Luftmaterials FR Sondertechniken

Leichtes Flugwesen

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Marine

Marinepersonal

FR Betätigung von Luftwaffensystemen FR Betätigung von Marinewaffensystemen FR Techniken des Marinematerials FR Allgemeine Unterstützung FR "Supply chain" und Mobilität FR Sondertechniken

Sanitäts-dienst

Medizinisch-technisch

FR Medizinische Techniken

Medizinisch unterstützend

FR Sanitätsdienstliche Unterstützung FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Musiker

Musiker Heer

FR Musiker

Musiker Luftstreitkräfte

FR Musiker

Musiker Marine

FR Musiker


(a) Die Offiziere jedes Korps und jeder Spezialität des Heeres, der Luftstreitkräfte, der Marine und des Sanitätsdienstes können auch nach den in Artikel 7 § 2 bestimmten Kriterien in jede Fachrichtung eingetragen werden. Tabelle II: Integration der Korps/Spezialitäten des Heeres, der Luftstreitkräfte, der Marine, des Sanitätsdienstes und des Sonderkorps der Musiker in die Fachrichtungen für die Unteroffiziere

Korps und Spezialitäten des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden (a)

Fachrichtungen (FR) (a)

Heer

Infanterie

Infanterie

FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Leibeserziehung

FR Allgemeine Unterstützung

Panzertruppen

Panzer

FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Aufklärung

FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Gefechtsfeldüberwachung

FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Artillerie

Feldartillerie

FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Flugabwehrartillerie

FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

UAV

FR Informationssammlung FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Pionierwesen

Gefechtspioniertruppe

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Schwere Pioniertruppe

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Kommunikations- und Informationssysteme

Operator Kommunikations- und Informationssysteme

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Unterstützung Informations- und Kommunikationstechnologie

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Informatik

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Heer

Logistik

Spezialist Versorgung

FR "Supply chain" und Mobilität FR Militär- und Zivilpionierwesen

Spezialist Transport und Kontrolle der Bewegungen

FR "Supply chain" und Mobilität

Spezialist Catering

FR Allgemeine Unterstützung FR "Supply chain" und Mobilität

Spezialist Munitionsrenovierung

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Spezialist Sprengkörperräumung und -beseitigung

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Techniker Material leichtes Flugwesen und UAV

FR Techniken des Luftmaterials

Techniker rollendes Material und Geräte

FR Techniken des Bodenmaterials

Techniker Materialien

FR Techniken des Bodenmaterials

Techniker Bewaffnung und Optik

FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken des Luftmaterials

Techniker Elektronik

FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme FR Techniken des Luftmaterials

Techniker Optronik

FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken des Luftmaterials

Verwaltung

FR Allgemeine Unterstützung

Luftstreit-kräfte

Fliegendes Personal

Bordmechaniker

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

SARSO

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Retter-Taucher

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Loadmaster-Steward

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Nichtfliegendes Personal

Luftoperationen

FR Allgemeine Unterstützung FR Informationssammlung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen FR Betätigung von Luftwaffensystemen FR Flugsicherung

Technik Flugzeuge

FR Techniken des Luftmaterials

C3IS

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Grundoperationen

FR Allgemeine Unterstützung FR Betätigung von Bodenwaffensystemen FR Militär- und Zivilpionierwesen

Technische Unterstützung

FR Allgemeine Unterstützung FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken des Luftmaterials

Nichttechnische Unterstützung

FR Allgemeine Unterstützung FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Leichtes Flugwesen

Fliegendes Personal des leichten Flugwesens

FR Betätigung von Luftwaffensystemen

Marine

Marinepersonal

Nautischer Dienst

FR Betätigung von Marinewaffensystemen

Diplomiert in Navigation

FR Betätigung von Marinewaffensystemen

Detektor

FR Betätigung von Marinewaffensystemen

Waffentechniker

FR Betätigung von Marinewaffensystemen

Taucher-Minenräumer

FR Betätigung von Marinewaffensystemen FR Militär- und Zivilpionierwesen

Marinefernmeldewesen

FR Betätigung von Marinewaffensystemen FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme

Waffentechnischer Dienst

FR Techniken des Marinematerials

Technischer Dienst

FR Techniken des Marinematerials

Schiffszimmermann

FR Militär- und Zivilpionierwesen

Fahrzeugreparateur

FR Techniken des Bodenmaterials

Dreher-Schlosser

FR Techniken des Bodenmaterials FR Techniken des Marinematerials

Marineinfanterie

FR Betätigung von Bodenwaffensystemen

Verwaltung

FR Allgemeine Unterstützung

Versorgung

FR "Supply chain" und Mobilität

Koch

FR Allgemeine Unterstützung

Sanitäts-dienst

Medizinisch unterstützendes Personal

FR Sanitätsdienstliche Unterstützung

FR Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme


Musiker

Musiker Heer

FR Musiker

Musiker Luftstreitkräfte

FR Musiker

Musiker Marine

FR Musiker


(a) Die Unteroffiziere jedes Korps und jeder Spezialität des Heeres, der Luftstreitkräfte, der Marine und des Sanitätsdienstes sowie die Unteroffiziere Musiker können auch nach den in Artikel 7 § 2 bestimmten Kriterien in jede Fachrichtung eingetragen werden.

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