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Koninklijk Besluit van 09 februari 2020
gepubliceerd op 08 december 2021

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 29, § 4, van het Wetboek van Strafvordering. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2021034042
pub.
08/12/2021
prom.
09/02/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


9 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 29, § 4, van het Wetboek van Strafvordering. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2020 tot uitvoering van artikel 29, § 4, van het Wetboek van Strafvordering (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 29 § 4 des Strafprozessgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 29 § 4, abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Mai 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2019 und 8. November 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

November 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.829/1 des Staatsrates vom 16. Januar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 29 § 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Taten, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung aufweist und die laut der Steuergesetze und der zu deren Ausführung ergangenen Erlasse strafrechtliche Verstöße darstellen, müssen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: - Die Taten sind sowohl durch ihre Schwere als auch durch ihren organisierten Charakter gekennzeichnet.

Der organisierte Charakter der Taten setzt die Verwendung komplexer Konstruktionen oder Mechanismen voraus, die manchmal Verfahren von internationalem Umfang verwenden.

Die Schwere der angezeigten Taten betrifft unter anderem Steuerpflichtige, die willentlich und wiederholt oder mehrfach Verstöße gegen die Steuergesetze oder die zu deren Ausführung ergangenen Erlasse begehen. Die Taten können ebenfalls als schwerwiegend angesehen werden, wenn der Betrug mit der Anfertigung oder Verwendung falscher Dokumente verbunden ist oder wenn der Betrag der Verrichtung erheblich oder ungewöhnlich ist. - Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten zusammenhängend sind mit gemeinrechtlichen Verstößen, die einen schwerwiegenden finanziellen, wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Aspekt oder schwerwiegende Korruptionsmerkmale aufweisen. - Für die Untersuchung der Taten müssen gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die eine Zwangsmaßnahme beinhalten. - Es gibt schwerwiegende Indizien, dass die Taten der Finanzierung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation dienen.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020.

Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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