gepubliceerd op 14 april 2023
Koninklijk besluit tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2021 tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en elektriciteit moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 20 december 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestanforderungen, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen für Gas und Elektrizität genügen müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/5bis § 11/1 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, des Artikels 18 § 2/1 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom- und Gasrechnungen;
Aufgrund der Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz";
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2021;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 5. Juli 2021 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Gutachten Nr. 70.059/1/V und 70.396/3 des Staatsrates vom 31. August 2021 und 29.November 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 18 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Art. 2 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend "Gesetz vom 29.April 1999" genannt, und von Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, nachstehend "Gesetz vom 12. April 1965" genannt, sind auf vorliegenden Erlass anwendbar. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Abrechnungsinformationen": Informationen über die Abrechnung, die dem Endkunden vorliegen, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen und Anzahlungsrechnungen, 2."Sozialtarif": Tarif infolge der Anwendung der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 und in Artikel 15/10 §§ 2 und 2/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Höchstpreise.
KAPITEL 2 - Mindestinformationen Art. 3 - § 1 - In der Abrechnung und der Endabrechnung für einen Endkunden werden folgende Informationen klar von den anderen Teilen der Rechnung getrennt angegeben: 1. erhobene Beträge, Mehrwertsteuersatz und -betrag. Die vom Endkunden zu zahlenden Beträge ergeben sich aus der Summe folgender drei Komponenten: a) der Komponente Energie und Versorgung, b) der aus einer Übertragungskomponente und einer Verteilungskomponente bestehenden Netzkomponente, c) der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente, 2.Datum der Fälligkeit der Zahlung. § 2 - In den Abrechnungsinformationen, der Abrechnung und der Endabrechnung für einen Endkunden wird Folgendes klar von den anderen Teilen der Rechnung getrennt angegeben: 1. Identifizierung des Kunden, 2.Kundennummer, 3. Lieferadresse, 4.gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Abrechnung oder eine Endabrechnung handelt, 5. Name und Adresse des Versorgers, 6.Verbrauch im Abrechnungszeitraum pro Energieträger, 7. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder dynamischen Tarif handelt, 8.Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum des Vertrags, 9. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden, 10.Hinweise zur Verfügbarkeit und zu den Vorteilen des Versorger- oder Produktwechsels gegebenenfalls mit einem Link zum Vergleichsinstrument der Kommission, 11. Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29.April 1999 erwähnt, 12. gegebenenfalls Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen regionalen Regulierungsbehörde, 13.Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular des Versorgers, 14. gegebenenfalls Vergleiche des aktuellen Strom- oder Gasverbrauchs des Endkunden mit dem Verbrauch desselben Endkunden im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form. § 3 - Beruhen die Rechnungen für einen Endkunden auf dem tatsächlichen Verbrauch wie gemäß Artikel 9 oder durch eine Fernablesung des Zählers festgestellt, weist der Versorger folgende Informationen in den Abrechnungsinformationen aus: 1. gegebenenfalls Kontaktangaben - darunter Internetadressen - von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können, 2.gegebenenfalls Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie.
Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 werden in Abrechnungen, Endabrechnungen und Abrechnungsinformationen für Haushaltskunden folgende zusätzliche Informationen angegeben: 1. Datum des Beginns und des Endes des Abrechnungszeitraums, 2.gegebenenfalls Vermerk, dass der Sozialtarif angewandt worden ist, mit Angabe des Zeitraums, in dem er angewandt worden ist, 3. Einheitstarif für Kunden, die keinen Vertrag auf der Grundlage eines dynamischen Tarifs haben, 4.Kontonummer, auf die die Zahlung oder Erstattung vorgenommen wird, und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt, 5. gegebenenfalls Angabe der Mahn- oder Verwaltungskosten bei verspäteter Zahlung der betreffenden Rechnung, 6.Betrag der neuen Anzahlung und nächstes Datum, ab dem dieser Betrag gegebenenfalls erhoben wird, 7. Name und Telefonnummer des Verteilernetzbetreibers, den der Verbraucher bei einer Strompanne anrufen kann, 8.Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren geschuldet werden.
Hat der Haushaltskunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat er von sich aus beschlossen, die Fernablesung zu deaktivieren, werden in den Abrechnungen und Endabrechnungen folgende zusätzliche Informationen angegeben: 1. Zählerablesewerte zu Beginn des Zeitraums und Datum der Ablesung, 2.Zählerablesewerte am Ende des Zeitraums und Datum der Ablesung, 3. Angabe, ob es sich um den tatsächlichen oder voraussichtlichen Verbrauch handelt. Art. 5 - Anzahlungsrechnungen, die an Haushaltskunden oder KMB gerichtet werden, enthalten folgende Angaben: 1. Identifizierung des Kunden, 2.Kundennummer, 3. Lieferadresse, 4.Angabe, dass es sich um eine Anzahlung handelt, 5. Betrag der Anzahlung, einschließlich und ausschließlich Mehrwertsteuer, 6.Kontonummer, auf die die Zahlung vorgenommen werden muss, und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt, 7. Name und Adresse des Versorgers, 8.Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular, 9. Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29.April 1999 erwähnt, 10. Rechnungszeitraum, 11.eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Kunden, 12. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder dynamischen Tarif handelt, 13.Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum, 14. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren geschuldet werden, 15.Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen regionalen Regulierungsbehörde.
Wird in der Rechnung eine zukünftige Änderung des Produkts oder des Preises angegeben, muss diese zusammen mit Nr. 1 angegeben werden.
Art. 6 - Gleichzeitig mit der Abrechnung und der Endabrechnung stellt der Versorger dem Endkunden die Liste der berechneten Anzahlungen bereit, gegebenenfalls ergänzt durch den Vermerk, ob sie gezahlt worden sind oder nicht.
KAPITEL 3 - Häufigkeit der Abrechnung und Erteilung von Abrechnungsinformationen Art. 7 - Die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt mindestens einmal jährlich.
Art. 8 - § 1 - Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, werden, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden, mindestens einmal monatlich vom Versorger oder von der Zwischenperson erteilt, wenn der Endkunde einen Zähler hat, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, und er nicht von sich aus beschlossen hat, die Fernablesung zu deaktivieren.
Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. § 2 - Endkunden, die keinen Zähler haben, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder die von sich aus beschlossen haben, die Fernablesung zu deaktivieren, werden vom Versorger oder von der Zwischenperson mindestens alle sechs Monate genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden dem Endkunden, wenn er sich für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat oder auf Verlangen, vom Versorger oder von der Zwischenperson alle drei Monate genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen.
Art. 9 - Versorger und Zwischenpersonen erteilen dem Endkunden auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
KAPITEL 4 - Zugriff auf ergänzende Informationen Art. 10 - § 1 - Auf Verlangen des Endkunden werden ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie wie in § 2 erwähnt, falls und soweit verfügbar, einem vom Endkunden bestimmten Versorger oder Dienstleister zur Verfügung gestellt.
Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, und die nicht von sich aus beschlossen haben, die Fernablesung zu deaktivieren, erhalten vom Versorger einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen wie in § 2 erwähnt, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können, sofern diese Informationen dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten: 1. kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist;der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate, 2. detaillierte Daten über die Nutzungsdauer pro Tag, Woche, Monat und Jahr, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Informationen müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen werden den Endkunden unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die vorangegangenen vierundzwanzig Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt; der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate.
KAPITEL 5 - Kennzeichnung der Energiequellen in Bezug auf Elektrizitätslieferverträge Art. 11 - Die Versorger müssen in den Abrechnungen und Endabrechnungen den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität angeben.
Art. 12 - In den Abrechnungsinformationen gibt der Versorger Folgendes an: 1. verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger im vorangegangenen Jahr verwendet hat für in Belgien abgeschlossene Elektrizitätsverträge sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist, 2.Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität.
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Informationspflicht zugrunde gelegt werden.
Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet.
Art. 13 - Die Kommission kontrolliert, ob die Informationen, die von den Versorgern gemäß den Artikeln 11 und 12 an ihre Endkunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.
KAPITEL 6 - Verpflichtungen in Bezug auf die Struktur der Rechnung Art. 14 - § 1 - Alle Abrechnungen und Endabrechnungen für Haushaltskunden werden vom Versorger oder von der Zwischenperson gemäß folgender Struktur erstellt: 1. eine Rubrik A "Wichtige Vertragsinformationen" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, 2. eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird mir erstattet?" mit den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2, Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, 3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Informationen, 4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Informationen, 5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Informationen. § 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden: 1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite, 2.die Rubriken C, D und E auf der Rückseite.
In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. § 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die Zwischenperson dies unter Rubrik A an. § 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung mehrerer Energieträger kombiniert werden.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom- und Gasrechnungen wird aufgehoben.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER