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Koninklijk besluit tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les autres exigences minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations relatives à la facturation de gaz et d'électricité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot bepaling van de | 9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal fixant les autres exigences minimales |
minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor | auxquelles doivent répondre les factures et les informations relatives |
gas en elektriciteit moeten voldoen. - Duitse vertaling | à la facturation de gaz et d'électricité. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 december 2021 tot bepaling van de minimumvereisten | l'arrêté royal du 9 décembre 2021 fixant les autres exigences |
minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations | |
waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en | relatives à la facturation de gaz et d'électricité (Moniteur belge du |
elektriciteit moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 20 december | 20 décembre 2021). |
2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestanforderungen, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen | Mindestanforderungen, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen |
für Gas und Elektrizität genügen müssen | für Gas und Elektrizität genügen müssen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport |
gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/5bis | gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/5bis |
§ 11/1 Absatz 2; | § 11/1 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, des Artikels 18 § 2/1 Absatz 2; | Elektrizitätsmarktes, des Artikels 18 § 2/1 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 in Bezug auf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 in Bezug auf |
Strom- und Gasrechnungen; | Strom- und Gasrechnungen; |
Aufgrund der Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz"; | "Verbraucherschutz"; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2021; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 5. Juli 2021 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 5. Juli 2021 durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 70.059/1/V und 70.396/3 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 70.059/1/V und 70.396/3 des Staatsrates vom |
31. August 2021 und 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von | 31. August 2021 und 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von |
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den | und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den |
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU; | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und | und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und |
Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG; | Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG; |
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | In Erwägung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer; | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz, |
der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für | der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für |
Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Verbraucherschutz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 18 und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 18 und |
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und | Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den | des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den |
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. |
Art. 2 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom | Art. 2 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom |
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, | 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, |
nachstehend "Gesetz vom 29. April 1999" genannt, und von Artikel 1 des | nachstehend "Gesetz vom 29. April 1999" genannt, und von Artikel 1 des |
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer |
Produkte durch Leitungen, nachstehend "Gesetz vom 12. April 1965" | Produkte durch Leitungen, nachstehend "Gesetz vom 12. April 1965" |
genannt, sind auf vorliegenden Erlass anwendbar. | genannt, sind auf vorliegenden Erlass anwendbar. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "Abrechnungsinformationen": Informationen über die Abrechnung, die | 1. "Abrechnungsinformationen": Informationen über die Abrechnung, die |
dem Endkunden vorliegen, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen und | dem Endkunden vorliegen, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen und |
Anzahlungsrechnungen, | Anzahlungsrechnungen, |
2. "Sozialtarif": Tarif infolge der Anwendung der in Artikel 20 § 2 | 2. "Sozialtarif": Tarif infolge der Anwendung der in Artikel 20 § 2 |
des Gesetzes vom 29. April 1999 und in Artikel 15/10 §§ 2 und 2/1 des | des Gesetzes vom 29. April 1999 und in Artikel 15/10 §§ 2 und 2/1 des |
Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Höchstpreise. | Gesetzes vom 12. April 1965 erwähnten Höchstpreise. |
KAPITEL 2 - Mindestinformationen | KAPITEL 2 - Mindestinformationen |
Art. 3 - § 1 - In der Abrechnung und der Endabrechnung für einen | Art. 3 - § 1 - In der Abrechnung und der Endabrechnung für einen |
Endkunden werden folgende Informationen klar von den anderen Teilen | Endkunden werden folgende Informationen klar von den anderen Teilen |
der Rechnung getrennt angegeben: | der Rechnung getrennt angegeben: |
1. erhobene Beträge, Mehrwertsteuersatz und -betrag. | 1. erhobene Beträge, Mehrwertsteuersatz und -betrag. |
Die vom Endkunden zu zahlenden Beträge ergeben sich aus der Summe | Die vom Endkunden zu zahlenden Beträge ergeben sich aus der Summe |
folgender drei Komponenten: | folgender drei Komponenten: |
a) der Komponente Energie und Versorgung, | a) der Komponente Energie und Versorgung, |
b) der aus einer Übertragungskomponente und einer | b) der aus einer Übertragungskomponente und einer |
Verteilungskomponente bestehenden Netzkomponente, | Verteilungskomponente bestehenden Netzkomponente, |
c) der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden | c) der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden |
Komponente, | Komponente, |
2. Datum der Fälligkeit der Zahlung. | 2. Datum der Fälligkeit der Zahlung. |
§ 2 - In den Abrechnungsinformationen, der Abrechnung und der | § 2 - In den Abrechnungsinformationen, der Abrechnung und der |
Endabrechnung für einen Endkunden wird Folgendes klar von den anderen | Endabrechnung für einen Endkunden wird Folgendes klar von den anderen |
Teilen der Rechnung getrennt angegeben: | Teilen der Rechnung getrennt angegeben: |
1. Identifizierung des Kunden, | 1. Identifizierung des Kunden, |
2. Kundennummer, | 2. Kundennummer, |
3. Lieferadresse, | 3. Lieferadresse, |
4. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Abrechnung oder eine | 4. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Abrechnung oder eine |
Endabrechnung handelt, | Endabrechnung handelt, |
5. Name und Adresse des Versorgers, | 5. Name und Adresse des Versorgers, |
6. Verbrauch im Abrechnungszeitraum pro Energieträger, | 6. Verbrauch im Abrechnungszeitraum pro Energieträger, |
7. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden | 7. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden |
Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder | Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder |
dynamischen Tarif handelt, | dynamischen Tarif handelt, |
8. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum des | 8. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum des |
Vertrags, | Vertrags, |
9. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden, | 9. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden, |
10. Hinweise zur Verfügbarkeit und zu den Vorteilen des Versorger- | 10. Hinweise zur Verfügbarkeit und zu den Vorteilen des Versorger- |
oder Produktwechsels gegebenenfalls mit einem Link zum | oder Produktwechsels gegebenenfalls mit einem Link zum |
Vergleichsinstrument der Kommission, | Vergleichsinstrument der Kommission, |
11. Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit | 11. Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit |
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Kontaktangaben der | außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und Kontaktangaben der |
Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29. April | Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des Gesetzes vom 29. April |
1999 erwähnt, | 1999 erwähnt, |
12. gegebenenfalls Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der | 12. gegebenenfalls Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der |
zuständigen regionalen Regulierungsbehörde, | zuständigen regionalen Regulierungsbehörde, |
13. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder | 13. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder |
E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular des | E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular des |
Versorgers, | Versorgers, |
14. gegebenenfalls Vergleiche des aktuellen Strom- oder Gasverbrauchs | 14. gegebenenfalls Vergleiche des aktuellen Strom- oder Gasverbrauchs |
des Endkunden mit dem Verbrauch desselben Endkunden im gleichen | des Endkunden mit dem Verbrauch desselben Endkunden im gleichen |
Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form. | Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form. |
§ 3 - Beruhen die Rechnungen für einen Endkunden auf dem tatsächlichen | § 3 - Beruhen die Rechnungen für einen Endkunden auf dem tatsächlichen |
Verbrauch wie gemäß Artikel 9 oder durch eine Fernablesung des Zählers | Verbrauch wie gemäß Artikel 9 oder durch eine Fernablesung des Zählers |
festgestellt, weist der Versorger folgende Informationen in den | festgestellt, weist der Versorger folgende Informationen in den |
Abrechnungsinformationen aus: | Abrechnungsinformationen aus: |
1. gegebenenfalls Kontaktangaben - darunter Internetadressen - von | 1. gegebenenfalls Kontaktangaben - darunter Internetadressen - von |
Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen | Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen |
Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur | Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur |
Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte | Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte |
eingeholt werden können, | eingeholt werden können, |
2. gegebenenfalls Vergleich mit einem normierten oder durch | 2. gegebenenfalls Vergleich mit einem normierten oder durch |
Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben | Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben |
Nutzerkategorie. | Nutzerkategorie. |
Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 werden in Abrechnungen, | Art. 4 - Unbeschadet von Artikel 3 werden in Abrechnungen, |
Endabrechnungen und Abrechnungsinformationen für Haushaltskunden | Endabrechnungen und Abrechnungsinformationen für Haushaltskunden |
folgende zusätzliche Informationen angegeben: | folgende zusätzliche Informationen angegeben: |
1. Datum des Beginns und des Endes des Abrechnungszeitraums, | 1. Datum des Beginns und des Endes des Abrechnungszeitraums, |
2. gegebenenfalls Vermerk, dass der Sozialtarif angewandt worden ist, | 2. gegebenenfalls Vermerk, dass der Sozialtarif angewandt worden ist, |
mit Angabe des Zeitraums, in dem er angewandt worden ist, | mit Angabe des Zeitraums, in dem er angewandt worden ist, |
3. Einheitstarif für Kunden, die keinen Vertrag auf der Grundlage | 3. Einheitstarif für Kunden, die keinen Vertrag auf der Grundlage |
eines dynamischen Tarifs haben, | eines dynamischen Tarifs haben, |
4. Kontonummer, auf die die Zahlung oder Erstattung vorgenommen wird, | 4. Kontonummer, auf die die Zahlung oder Erstattung vorgenommen wird, |
und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, | und bei der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, |
dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt, | dass die Zahlung per Lastschrift erfolgt, |
5. gegebenenfalls Angabe der Mahn- oder Verwaltungskosten bei | 5. gegebenenfalls Angabe der Mahn- oder Verwaltungskosten bei |
verspäteter Zahlung der betreffenden Rechnung, | verspäteter Zahlung der betreffenden Rechnung, |
6. Betrag der neuen Anzahlung und nächstes Datum, ab dem dieser Betrag | 6. Betrag der neuen Anzahlung und nächstes Datum, ab dem dieser Betrag |
gegebenenfalls erhoben wird, | gegebenenfalls erhoben wird, |
7. Name und Telefonnummer des Verteilernetzbetreibers, den der | 7. Name und Telefonnummer des Verteilernetzbetreibers, den der |
Verbraucher bei einer Strompanne anrufen kann, | Verbraucher bei einer Strompanne anrufen kann, |
8. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren | 8. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren |
geschuldet werden. | geschuldet werden. |
Hat der Haushaltskunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den | Hat der Haushaltskunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den |
Betreiber ermöglicht, oder hat er von sich aus beschlossen, die | Betreiber ermöglicht, oder hat er von sich aus beschlossen, die |
Fernablesung zu deaktivieren, werden in den Abrechnungen und | Fernablesung zu deaktivieren, werden in den Abrechnungen und |
Endabrechnungen folgende zusätzliche Informationen angegeben: | Endabrechnungen folgende zusätzliche Informationen angegeben: |
1. Zählerablesewerte zu Beginn des Zeitraums und Datum der Ablesung, | 1. Zählerablesewerte zu Beginn des Zeitraums und Datum der Ablesung, |
2. Zählerablesewerte am Ende des Zeitraums und Datum der Ablesung, | 2. Zählerablesewerte am Ende des Zeitraums und Datum der Ablesung, |
3. Angabe, ob es sich um den tatsächlichen oder voraussichtlichen | 3. Angabe, ob es sich um den tatsächlichen oder voraussichtlichen |
Verbrauch handelt. | Verbrauch handelt. |
Art. 5 - Anzahlungsrechnungen, die an Haushaltskunden oder KMB | Art. 5 - Anzahlungsrechnungen, die an Haushaltskunden oder KMB |
gerichtet werden, enthalten folgende Angaben: | gerichtet werden, enthalten folgende Angaben: |
1. Identifizierung des Kunden, | 1. Identifizierung des Kunden, |
2. Kundennummer, | 2. Kundennummer, |
3. Lieferadresse, | 3. Lieferadresse, |
4. Angabe, dass es sich um eine Anzahlung handelt, | 4. Angabe, dass es sich um eine Anzahlung handelt, |
5. Betrag der Anzahlung, einschließlich und ausschließlich | 5. Betrag der Anzahlung, einschließlich und ausschließlich |
Mehrwertsteuer, | Mehrwertsteuer, |
6. Kontonummer, auf die die Zahlung vorgenommen werden muss, und bei | 6. Kontonummer, auf die die Zahlung vorgenommen werden muss, und bei |
der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die | der Zahlung anzugebende strukturierte Mitteilung oder Angabe, dass die |
Zahlung per Lastschrift erfolgt, | Zahlung per Lastschrift erfolgt, |
7. Name und Adresse des Versorgers, | 7. Name und Adresse des Versorgers, |
8. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder | 8. Kontaktangaben des Versorgers, entweder Telefonnummer oder |
E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular, | E-Mail-Adresse des Kundendienstes oder Link zum Kontaktformular, |
9. Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des | 9. Kontaktangaben der Ombudsstelle für Energie wie in Artikel 27 des |
Gesetzes vom 29. April 1999 erwähnt, | Gesetzes vom 29. April 1999 erwähnt, |
10. Rechnungszeitraum, | 10. Rechnungszeitraum, |
11. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Kunden, | 11. eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Kunden, |
12. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden | 12. genaue Bezeichnung des laufenden Produkts oder der laufenden |
Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder | Dienstleistung mit Angabe, ob es sich um einen variablen, festen oder |
dynamischen Tarif handelt, | dynamischen Tarif handelt, |
13. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum, | 13. Dauer des laufenden Vertrags und gegebenenfalls Enddatum, |
14. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren | 14. Kündigungsfrist und Angabe, dass keine Kündigungsgebühren |
geschuldet werden, | geschuldet werden, |
15. Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen | 15. Link zum offiziellen Vergleichsinstrument der zuständigen |
regionalen Regulierungsbehörde. | regionalen Regulierungsbehörde. |
Wird in der Rechnung eine zukünftige Änderung des Produkts oder des | Wird in der Rechnung eine zukünftige Änderung des Produkts oder des |
Preises angegeben, muss diese zusammen mit Nr. 1 angegeben werden. | Preises angegeben, muss diese zusammen mit Nr. 1 angegeben werden. |
Art. 6 - Gleichzeitig mit der Abrechnung und der Endabrechnung stellt | Art. 6 - Gleichzeitig mit der Abrechnung und der Endabrechnung stellt |
der Versorger dem Endkunden die Liste der berechneten Anzahlungen | der Versorger dem Endkunden die Liste der berechneten Anzahlungen |
bereit, gegebenenfalls ergänzt durch den Vermerk, ob sie gezahlt | bereit, gegebenenfalls ergänzt durch den Vermerk, ob sie gezahlt |
worden sind oder nicht. | worden sind oder nicht. |
KAPITEL 3 - Häufigkeit der Abrechnung und Erteilung von | KAPITEL 3 - Häufigkeit der Abrechnung und Erteilung von |
Abrechnungsinformationen | Abrechnungsinformationen |
Art. 7 - Die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs | Art. 7 - Die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs |
erfolgt mindestens einmal jährlich. | erfolgt mindestens einmal jährlich. |
Art. 8 - § 1 - Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem | Art. 8 - § 1 - Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem |
tatsächlichen Verbrauch beruhen, werden, sofern sie dem Versorger zur | tatsächlichen Verbrauch beruhen, werden, sofern sie dem Versorger zur |
Verfügung gestellt werden, mindestens einmal monatlich vom Versorger | Verfügung gestellt werden, mindestens einmal monatlich vom Versorger |
oder von der Zwischenperson erteilt, wenn der Endkunde einen Zähler | oder von der Zwischenperson erteilt, wenn der Endkunde einen Zähler |
hat, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, und er | hat, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, und er |
nicht von sich aus beschlossen hat, die Fernablesung zu deaktivieren. | nicht von sich aus beschlossen hat, die Fernablesung zu deaktivieren. |
Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch | Genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch |
beruhen, können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so | beruhen, können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so |
oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und | oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und |
-systeme zulassen. | -systeme zulassen. |
§ 2 - Endkunden, die keinen Zähler haben, der eine Fernablesung durch | § 2 - Endkunden, die keinen Zähler haben, der eine Fernablesung durch |
den Betreiber ermöglicht, oder die von sich aus beschlossen haben, die | den Betreiber ermöglicht, oder die von sich aus beschlossen haben, die |
Fernablesung zu deaktivieren, werden vom Versorger oder von der | Fernablesung zu deaktivieren, werden vom Versorger oder von der |
Zwischenperson mindestens alle sechs Monate genaue | Zwischenperson mindestens alle sechs Monate genaue |
Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch | Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen Verbrauch |
beruhen. | beruhen. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden dem Endkunden, wenn er sich | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden dem Endkunden, wenn er sich |
für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat oder auf | für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat oder auf |
Verlangen, vom Versorger oder von der Zwischenperson alle drei Monate | Verlangen, vom Versorger oder von der Zwischenperson alle drei Monate |
genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen | genaue Abrechnungsinformationen erteilt, die auf dem tatsächlichen |
Verbrauch beruhen. | Verbrauch beruhen. |
Art. 9 - Versorger und Zwischenpersonen erteilen dem Endkunden auf | Art. 9 - Versorger und Zwischenpersonen erteilen dem Endkunden auf |
Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung | Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung |
zustande gekommen ist. | zustande gekommen ist. |
KAPITEL 4 - Zugriff auf ergänzende Informationen | KAPITEL 4 - Zugriff auf ergänzende Informationen |
Art. 10 - § 1 - Auf Verlangen des Endkunden werden ergänzende | Art. 10 - § 1 - Auf Verlangen des Endkunden werden ergänzende |
Informationen über die Verbrauchshistorie wie in § 2 erwähnt, falls | Informationen über die Verbrauchshistorie wie in § 2 erwähnt, falls |
und soweit verfügbar, einem vom Endkunden bestimmten Versorger oder | und soweit verfügbar, einem vom Endkunden bestimmten Versorger oder |
Dienstleister zur Verfügung gestellt. | Dienstleister zur Verfügung gestellt. |
Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber | Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber |
ermöglichen, und die nicht von sich aus beschlossen haben, die | ermöglichen, und die nicht von sich aus beschlossen haben, die |
Fernablesung zu deaktivieren, erhalten vom Versorger einfachen Zugriff | Fernablesung zu deaktivieren, erhalten vom Versorger einfachen Zugriff |
auf ergänzende Informationen wie in § 2 erwähnt, mit denen sie ihre | auf ergänzende Informationen wie in § 2 erwähnt, mit denen sie ihre |
Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können, sofern | Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können, sofern |
diese Informationen dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. | diese Informationen dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. |
§ 2 - Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen | § 2 - Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen |
Folgendes enthalten: | Folgendes enthalten: |
1. kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder | 1. kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder |
für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer | für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer |
ist; der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate, | ist; der Zeitraum überschreitet jedoch keine zweiundsiebzig Monate, |
2. detaillierte Daten über die Nutzungsdauer pro Tag, Woche, Monat und | 2. detaillierte Daten über die Nutzungsdauer pro Tag, Woche, Monat und |
Jahr, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. | Jahr, sofern sie dem Versorger zur Verfügung gestellt werden. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Informationen müssen den Intervallen | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Informationen müssen den Intervallen |
entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden. | entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen werden den Endkunden | Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen werden den Endkunden |
unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für | unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für |
mindestens die vorangegangenen vierundzwanzig Monate oder für den | mindestens die vorangegangenen vierundzwanzig Monate oder für den |
Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur | Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur |
Verfügung gestellt; der Zeitraum überschreitet jedoch keine | Verfügung gestellt; der Zeitraum überschreitet jedoch keine |
zweiundsiebzig Monate. | zweiundsiebzig Monate. |
KAPITEL 5 - Kennzeichnung der Energiequellen in Bezug auf | KAPITEL 5 - Kennzeichnung der Energiequellen in Bezug auf |
Elektrizitätslieferverträge | Elektrizitätslieferverträge |
Art. 11 - Die Versorger müssen in den Abrechnungen und Endabrechnungen | Art. 11 - Die Versorger müssen in den Abrechnungen und Endabrechnungen |
den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden | den Anteil der einzelnen Energiequellen an der vom Endkunden |
entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität | entsprechend dem Elektrizitätsliefervertrag erworbenen Elektrizität |
angeben. | angeben. |
Art. 12 - In den Abrechnungsinformationen gibt der Versorger Folgendes | Art. 12 - In den Abrechnungsinformationen gibt der Versorger Folgendes |
an: | an: |
1. verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise den Anteil der | 1. verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise den Anteil der |
einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger | einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Versorger |
im vorangegangenen Jahr verwendet hat für in Belgien abgeschlossene | im vorangegangenen Jahr verwendet hat für in Belgien abgeschlossene |
Elektrizitätsverträge sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in | Elektrizitätsverträge sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in |
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist, | mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist, |
2. Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über | 2. Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über |
CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den | CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den |
Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr | Gesamtenergieträgermix des Versorgers im vorangegangenen Jahr |
erzeugten Elektrizität. | erzeugten Elektrizität. |
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von | Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von |
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt | einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt |
werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden | werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden |
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen für die in Absatz | Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen für die in Absatz |
1 Nr. 1 erwähnte Informationspflicht zugrunde gelegt werden. | 1 Nr. 1 erwähnte Informationspflicht zugrunde gelegt werden. |
Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter | Für die Kennzeichnung von Elektrizität aus hocheffizienter |
Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie | Kraft-Wärme-Kopplung können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie |
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober | 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober |
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG | 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG |
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und | und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und |
2006/32/EG ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die | 2006/32/EG ausgestellte Herkunftsnachweise verwendet werden. Für die |
Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer | Kennzeichnung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen werden außer |
in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU) | in den in Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU) |
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember | 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember |
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen | 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet. | genannten Fällen Herkunftsnachweise verwendet. |
Art. 13 - Die Kommission kontrolliert, ob die Informationen, die von | Art. 13 - Die Kommission kontrolliert, ob die Informationen, die von |
den Versorgern gemäß den Artikeln 11 und 12 an ihre Endkunden | den Versorgern gemäß den Artikeln 11 und 12 an ihre Endkunden |
weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt | weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt |
werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind. | werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind. |
KAPITEL 6 - Verpflichtungen in Bezug auf die Struktur der Rechnung | KAPITEL 6 - Verpflichtungen in Bezug auf die Struktur der Rechnung |
Art. 14 - § 1 - Alle Abrechnungen und Endabrechnungen für | Art. 14 - § 1 - Alle Abrechnungen und Endabrechnungen für |
Haushaltskunden werden vom Versorger oder von der Zwischenperson gemäß | Haushaltskunden werden vom Versorger oder von der Zwischenperson gemäß |
folgender Struktur erstellt: | folgender Struktur erstellt: |
1. eine Rubrik A "Wichtige Vertragsinformationen" mit den in Artikel 3 | 1. eine Rubrik A "Wichtige Vertragsinformationen" mit den in Artikel 3 |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, | § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, |
2. eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird | 2. eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird |
mir erstattet?" mit den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Artikel | mir erstattet?" mit den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Artikel |
3 § 2 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und | 3 § 2 Absatz 1 Nr. 6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und |
Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, | Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, |
3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz | 3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage" mit den in Artikel 3 § 2 Absatz |
1 Nr. 11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Informationen, | 1 Nr. 11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Informationen, |
4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln" mit den in Artikel | 4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln" mit den in Artikel |
3 § 2 Absatz 1 Nr. 10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten | 3 § 2 Absatz 1 Nr. 10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten |
Informationen, | Informationen, |
5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten" mit den in Artikel 3 § 2 | 5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten" mit den in Artikel 3 § 2 |
Absatz 1 Nr. 14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Absatz 1 Nr. 14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Informationen. | Informationen. |
§ 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf | § 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf |
denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur | denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur |
folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden: | folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden: |
1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite, | 1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite, |
2. die Rubriken C, D und E auf der Rückseite. | 2. die Rubriken C, D und E auf der Rückseite. |
In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in | In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in |
folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung | folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung |
auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung | auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung |
des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft | des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft |
oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. | oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. |
§ 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts | § 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts |
oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die | oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die |
Zwischenperson dies unter Rubrik A an. | Zwischenperson dies unter Rubrik A an. |
§ 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung | § 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung |
mehrerer Energieträger kombiniert werden. | mehrerer Energieträger kombiniert werden. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom- | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 3. April 2003 in Bezug auf Strom- |
und Gasrechnungen wird aufgehoben. | und Gasrechnungen wird aufgehoben. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise | Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise |
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren | Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |