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Koninklijk Besluit van 09 december 2009
gepubliceerd op 25 augustus 2017

Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017040617
pub.
25/08/2017
prom.
09/12/2009
ELI
eli/besluit/2009/12/09/2017040617/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2009 betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 55, ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.238/1 des Staatsrates vom 15. Oktober 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 27.Juni 1921: das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, 2. Königlichem Erlass vom 30.Januar 2001: den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, 3.Königlichem Erlass vom 19. Dezember 2003: den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, 4. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, 5.Unternehmensschalter: Unternehmensschalter, die aufgrund von Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugelassen sind.

TITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Vorbehaltlich der folgenden besonderen Regeln ist der Königliche Erlass vom 19. Dezember 2003 auf Unternehmensschalter anwendbar. Sie können nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine vereinfachte Buchhaltung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zu führen. Art. 3 - Für Unternehmensschalter entspricht das Rechnungsjahr dem Kalenderjahr.

TITEL III - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung einer vollständigen Buchhaltung Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.

Dezember 2003 werden für die Anwendung auf Unternehmensschalter in Artikel 9 § 1 erster Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen die Wörter "mindestens einmal jährlich" durch die Wörter "mindestens am Ende jeden Rechnungsjahres" ersetzt.

Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnte Kontenplan gemäß § 2 des vorliegenden Artikels abgeändert. § 2 - Der Minister legt die Aufgliederung der in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 erwähnten Umsatzerlöse fest.

Art. 6 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden, mit Ausnahme der Nomenklatur der Konten, die der Minister festgelegt hat. » TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßstäbe für die Bewertung des Inventars Art. 7 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird am Ende von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 nach Nr. 8 folgende Bestimmung eingefügt: « 9. Artikel 29 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Eine derartige Abweichung wird auf Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen von dem für den Mittelstand zuständigen Minister vorab gebilligt und im Anhang vermerkt und gerechtfertigt." » TITEL V - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt des Jahresabschlusses KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 8 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter werden in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 zwischen den Wörtern "mit Ausnahme von Artikel 87" und den Wörtern "und unter Vorbehalt der durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen" die Wörter ", Artikel 82 § 1 Absatz 3 und § 2 und Buch II Titel I Kapitel III Abschnitt III" eingefügt.

Art. 9 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.

Art. 10 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Artikel 83 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende Bestimmung ersetzt: "In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben." § 2 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende Bestimmung ersetzt: "Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäß Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres." » KAPITEL 2 - Vollständiger Jahresabschluss Abschnitt 1 - Schema der Bilanz Art. 11 - Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.

Abschnitt 2 - Inhalt des Anhangs Art. 12 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 wie folgt angepasst: 1. Der Text von Nr.8 wird durch folgenden Text ersetzt: « 8. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird der Text in römisch XII.A und XII.B durch folgenden Text ersetzt: "A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmensschalters typisch sind. Der Minister legt diese Aufgliederung fest, B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D) betrifft, eine Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des Postens, außer wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist,". » 2. Eine neue Nr.13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 13. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird eine Aufstellung römisch XXI eingefügt und auf folgende Weise beschrieben: "XXI. A. folgende Angaben in Bezug auf das Personal, das dem Unternehmensschalter im Rahmen der Ausführung der Aufträge, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind, unentgeltlich von Dritten zur Verfügung gestellt wird: - durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, - Anzahl Stunden, die Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, geleistet haben, - Schätzung des Personalaufwands für Mitarbeiter, die dem Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, B. eine Aufgliederung nach Art der von verbundenen Körperschaften unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen und Güter, wie Kosten für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder Software, und eine Schätzung ihres Werts unter Angabe der Bewertungsart, die der Unternehmensschalter für die Schätzung des Betrags dieser Leistungen verwendet." » TITEL VI - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter Art. 13 - Artikel 24 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.

Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar.

Der Jahresabschluss der Unternehmensschalter wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt.

Art. 14 - Unternehmensschalter sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in Artikel 17 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bestimmt.

Art. 15 - § 1 - Artikel 26 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. § 2 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 26 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Unternehmensschalter müssen ihrem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das "Spezifische Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen", das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, vorausgehen lassen. » TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 17 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB und der Selbständigen S. LARUELLE

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