← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van ondernemingsloketten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de boekhoudkundige | 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux obligations comptables et |
| verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van | à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises. - |
| ondernemingsloketten. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 9 december 2009 betreffende de boekhoudkundige | l'arrêté royal du 9 décembre 2009 relatif aux obligations comptables |
| verplichtingen en de openbaarmaking van de jaarrekening van | et à la publicité des comptes annuels des guichets d'entreprises |
| ondernemingsloketten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009). | (Moniteur belge du 30 décembre 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten |
| und die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter | und die Offenlegung des Jahresabschlusses der Unternehmensschalter |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
| Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 55, | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 55, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009; | ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 2009; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.238/1 des Staatsrates vom 15. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.238/1 des Staatsrates vom 15. Oktober |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| TITEL 1 - Begriffsbestimmungen | TITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz vom 27. Juni 1921: das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | 1. Gesetz vom 27. Juni 1921: das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
| 2. Königlichem Erlass vom 30. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom | 2. Königlichem Erlass vom 30. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom |
| 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, | 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, |
| 3. Königlichem Erlass vom 19. Dezember 2003: den Königlichen Erlass | 3. Königlichem Erlass vom 19. Dezember 2003: den Königlichen Erlass |
| vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die | vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die |
| Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne | Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, |
| 4. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, | 4. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, |
| 5. Unternehmensschalter: Unternehmensschalter, die aufgrund von | 5. Unternehmensschalter: Unternehmensschalter, die aufgrund von |
| Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
| Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugelassen sind. | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zugelassen sind. |
| TITEL II - Allgemeine Bestimmungen | TITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Vorbehaltlich der folgenden besonderen Regeln ist der | Art. 2 - Vorbehaltlich der folgenden besonderen Regeln ist der |
| Königliche Erlass vom 19. Dezember 2003 auf Unternehmensschalter | Königliche Erlass vom 19. Dezember 2003 auf Unternehmensschalter |
| anwendbar. Sie können nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine | anwendbar. Sie können nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine |
| vereinfachte Buchhaltung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom | vereinfachte Buchhaltung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom |
| 27. Juni 1921 zu führen. | 27. Juni 1921 zu führen. |
| Art. 3 - Für Unternehmensschalter entspricht das Rechnungsjahr dem | Art. 3 - Für Unternehmensschalter entspricht das Rechnungsjahr dem |
| Kalenderjahr. | Kalenderjahr. |
| TITEL III - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung | TITEL III - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung |
| einer vollständigen Buchhaltung | einer vollständigen Buchhaltung |
| Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. |
| Dezember 2003 werden für die Anwendung auf Unternehmensschalter in | Dezember 2003 werden für die Anwendung auf Unternehmensschalter in |
| Artikel 9 § 1 erster Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | Artikel 9 § 1 erster Satz des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
| Buchhaltung der Unternehmen die Wörter "mindestens einmal jährlich" | Buchhaltung der Unternehmen die Wörter "mindestens einmal jährlich" |
| durch die Wörter "mindestens am Ende jeden Rechnungsjahres" ersetzt. | durch die Wörter "mindestens am Ende jeden Rechnungsjahres" ersetzt. |
| Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird der in | Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird der in |
| Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnte | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 erwähnte |
| Kontenplan gemäß § 2 des vorliegenden Artikels abgeändert. | Kontenplan gemäß § 2 des vorliegenden Artikels abgeändert. |
| § 2 - Der Minister legt die Aufgliederung der in der Anlage zum | § 2 - Der Minister legt die Aufgliederung der in der Anlage zum |
| Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 erwähnten Umsatzerlöse fest. | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 erwähnten Umsatzerlöse fest. |
| Art. 6 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 4 | Art. 6 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 4 |
| Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende | Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten | « Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten |
| kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der | kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der |
| Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden, mit | Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden, mit |
| Ausnahme der Nomenklatur der Konten, die der Minister festgelegt hat. | Ausnahme der Nomenklatur der Konten, die der Minister festgelegt hat. |
| » | » |
| TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßstäbe | TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßstäbe |
| für die Bewertung des Inventars | für die Bewertung des Inventars |
| Art. 7 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird am Ende von | Art. 7 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird am Ende von |
| Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 nach Nr. 8 | Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 nach Nr. 8 |
| folgende Bestimmung eingefügt: | folgende Bestimmung eingefügt: |
| « 9. Artikel 29 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | « 9. Artikel 29 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Eine derartige Abweichung wird auf Stellungnahme der Kommission für | "Eine derartige Abweichung wird auf Stellungnahme der Kommission für |
| Buchführungsnormen von dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Buchführungsnormen von dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
| vorab gebilligt und im Anhang vermerkt und gerechtfertigt." » | vorab gebilligt und im Anhang vermerkt und gerechtfertigt." » |
| TITEL V - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt | TITEL V - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt |
| des Jahresabschlusses | des Jahresabschlusses |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze |
| Art. 8 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter werden in Artikel | Art. 8 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter werden in Artikel |
| 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 zwischen den Wörtern | 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 zwischen den Wörtern |
| "mit Ausnahme von Artikel 87" und den Wörtern "und unter Vorbehalt der | "mit Ausnahme von Artikel 87" und den Wörtern "und unter Vorbehalt der |
| durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen" die Wörter ", | durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen" die Wörter ", |
| Artikel 82 § 1 Absatz 3 und § 2 und Buch II Titel I Kapitel III | Artikel 82 § 1 Absatz 3 und § 2 und Buch II Titel I Kapitel III |
| Abschnitt III" eingefügt. | Abschnitt III" eingefügt. |
| Art. 9 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist | Art. 9 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 ist |
| nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. | nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. |
| Art. 10 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 11 | Art. 10 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 11 |
| des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende | des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 11 - § 1 - Artikel 83 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | « Art. 11 - § 1 - Artikel 83 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
| Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch | Januar 2001 wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| "In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und | "In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und |
| Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres | Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres |
| angegeben." | angegeben." |
| § 2 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 | § 2 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 |
| wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende | wird für seine Anwendung auf Unternehmensschalter durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die | "Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die |
| Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten | Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten |
| Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden | Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden |
| Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäß | Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäß |
| Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die | Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die |
| Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses | Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses |
| bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler | bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt |
| werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden | werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden |
| Geschäftsjahres." » | Geschäftsjahres." » |
| KAPITEL 2 - Vollständiger Jahresabschluss | KAPITEL 2 - Vollständiger Jahresabschluss |
| Abschnitt 1 - Schema der Bilanz | Abschnitt 1 - Schema der Bilanz |
| Art. 11 - Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des Königlichen Erlasses |
| vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. | vom 19. Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. |
| Abschnitt 2 - Inhalt des Anhangs | Abschnitt 2 - Inhalt des Anhangs |
| Art. 12 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 15 | Art. 12 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 15 |
| des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 wie folgt angepasst: | des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 wie folgt angepasst: |
| 1. Der Text von Nr. 8 wird durch folgenden Text ersetzt: | 1. Der Text von Nr. 8 wird durch folgenden Text ersetzt: |
| « 8. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird der Text in römisch XII.A | « 8. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird der Text in römisch XII.A |
| und XII.B durch folgenden Text ersetzt: | und XII.B durch folgenden Text ersetzt: |
| "A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach | "A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach |
| Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit | Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit |
| sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte | sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte |
| voneinander erheblich unterscheiden hinsichtlich der Organisation des | voneinander erheblich unterscheiden hinsichtlich der Organisation des |
| Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie | Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie |
| sie für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmensschalters | sie für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmensschalters |
| typisch sind. Der Minister legt diese Aufgliederung fest, | typisch sind. Der Minister legt diese Aufgliederung fest, |
| B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D) | B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D) |
| betrifft, eine Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des | betrifft, eine Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des |
| Postens, außer wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung | Postens, außer wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung |
| des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist,". » | des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist,". » |
| 2. Eine neue Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine neue Nr. 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « 13. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird eine Aufstellung römisch | « 13. In Punkt "A. Zusätzliche Angaben" wird eine Aufstellung römisch |
| XXI eingefügt und auf folgende Weise beschrieben: | XXI eingefügt und auf folgende Weise beschrieben: |
| "XXI. A. folgende Angaben in Bezug auf das Personal, das dem | "XXI. A. folgende Angaben in Bezug auf das Personal, das dem |
| Unternehmensschalter im Rahmen der Ausführung der Aufträge, die ihm | Unternehmensschalter im Rahmen der Ausführung der Aufträge, die ihm |
| durch Gesetz zugewiesen sind, unentgeltlich von Dritten zur Verfügung | durch Gesetz zugewiesen sind, unentgeltlich von Dritten zur Verfügung |
| gestellt wird: | gestellt wird: |
| - durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die dem | - durchschnittliche Anzahl Personalmitglieder, die dem |
| Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur | Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur |
| Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
| - Anzahl Stunden, die Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter | - Anzahl Stunden, die Personalmitglieder, die dem Unternehmensschalter |
| von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt | von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt |
| werden, geleistet haben, | werden, geleistet haben, |
| - Schätzung des Personalaufwands für Mitarbeiter, die dem | - Schätzung des Personalaufwands für Mitarbeiter, die dem |
| Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur | Unternehmensschalter von verbundenen Körperschaften unentgeltlich zur |
| Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
| B. eine Aufgliederung nach Art der von verbundenen Körperschaften | B. eine Aufgliederung nach Art der von verbundenen Körperschaften |
| unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen und Güter, wie Kosten | unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen und Güter, wie Kosten |
| für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder | für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder |
| Software, und eine Schätzung ihres Werts unter Angabe der | Software, und eine Schätzung ihres Werts unter Angabe der |
| Bewertungsart, die der Unternehmensschalter für die Schätzung des | Bewertungsart, die der Unternehmensschalter für die Schätzung des |
| Betrags dieser Leistungen verwendet." » | Betrags dieser Leistungen verwendet." » |
| TITEL VI - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der | TITEL VI - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der |
| Unternehmensschalter | Unternehmensschalter |
| Art. 13 - Artikel 24 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 13 - Artikel 24 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. |
| Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. | Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. |
| Der Jahresabschluss der Unternehmensschalter wird gemäß den | Der Jahresabschluss der Unternehmensschalter wird gemäß den |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellt. |
| Art. 14 - Unternehmensschalter sind verpflichtet, ihren | Art. 14 - Unternehmensschalter sind verpflichtet, ihren |
| Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in | Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in |
| Artikel 17 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bestimmt. | Artikel 17 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bestimmt. |
| Art. 15 - § 1 - Artikel 26 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 15 - § 1 - Artikel 26 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. |
| Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. | Dezember 2003 ist nicht auf Unternehmensschalter anwendbar. |
| § 2 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 26 § 3 | § 2 - Für die Anwendung auf Unternehmensschalter wird Artikel 26 § 3 |
| des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende | des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - Unternehmensschalter müssen ihrem Jahresabschluss und den | « § 3 - Unternehmensschalter müssen ihrem Jahresabschluss und den |
| gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das "Spezifische | gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das "Spezifische |
| Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten | Vorblatt für die nach einem abweichenden Schema erstellten |
| Jahresabschlüsse von Vereinigungen", das von der Belgischen | Jahresabschlüsse von Vereinigungen", das von der Belgischen |
| Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, | Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, |
| vorausgehen lassen. » | vorausgehen lassen. » |
| TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen | TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Art. 17 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der | Art. 17 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
| S. LARUELLE | S. LARUELLE |