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Koninklijk Besluit van 09 december 2009
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2014000510
pub.
18/08/2014
prom.
09/12/2009
ELI
eli/besluit/2009/12/09/2014000510/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11, 21 en 26 tot 29 van het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1992, 39 § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1992, 39quater § 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996, 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

November 2009, 49, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, 52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, 53, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28.Dezember 1992, 55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002, 57 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das Gesetz vom 26. November 2009, und 80, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.Dezember 1992 und 26. November 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: -die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 einleitender Satz des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15 und 21bis" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007 und 6. April 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt in Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2" ersetzt. b) In § 1 Nr.4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt. c) In § 1 Nr.9 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. d) In § 1bis Nr.3 und 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. e) In § 2bis Nr.4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter " § 2 Nr.1, 2, 5 und 6" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. b) In § 2 Nr.4 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15, 21 und 21bis" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 6. Februar 2002, 16. Februar 2004, 31. Januar 2007 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Nr.1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "den Artikeln 12 § 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt. b) Paragraph 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. ein Rechnungsausgangsbuch, in das sie Rechnungen, Dokumente erwähnt in den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche Berichtigungsdokumente eintragen,". c) Paragraph 2 Nr.3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "3. pro Betriebssitz ein Journal, in das sie Einnahmen in Bezug auf Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung oder des in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses Dokument ausgestellt haben." d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - In Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen, in das sie die Rechnungen und Dokumente in Bezug auf ihre Tätigkeit eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 § 1 Nr.2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen." Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 16. Februar 2004, 23.

August 2004 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) der Jahresgesamtbetrag für die Gesamtheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden Lieferungen von Gütern wie in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet." 2. In § 3 Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1.Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz "Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt, in Kraft." ersetzt. 3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1998, werden die Wörter " § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 - Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und anderen Dokumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden Person angegeben werden.

Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches zugewiesen wurde." Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001, wird durch die Anlage I ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 10 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2002, 21. April 2007 und 17. Mai 2007, wird durch die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 11 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10.

Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1978, 29. Dezember 1992, 22. November 1994, 20. Februar 2004 und 21.

April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. 1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Nr.7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. (...) Art. 21 - In Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.April 1993, werden die Wörter "in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31" durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 31" ersetzt. (...) Art. 26 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 39quater § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt.

Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

BESCHREIBUNG DER RASTER Rahmen I: Allgemeine Auskünfte Folgende Auskünfte müssen mitgeteilt werden: - Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Anmeldepflichtigen, - Erklärungszeitraum (je nach Fall: Monat/Jahr, Quartal/Jahr), - Erstattungsantrag: Feld ankreuzen, um die Erstattung des Betrags, den der Staat nach Einreichung der Erklärung schuldet, zu beantragen (siehe Königlicher Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2), - Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um Zahlungsformulare zu bestellen.

Rahmen II: Ausgänge A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sind, - Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden), - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob sie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden, - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen.

B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet.

Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen.

Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen.

Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen.

C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische Mehrwertsteuer schuldet Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind.

D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze, auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet aufgrund: - von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis.

E. In Belgien bewirkte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und ABC-Geschäfte Raster [46]: Besteuerungsgrundlage: - der Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, - der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter bewirkt werden.

F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze Raster [47]: Besteuerungsgrundlage: - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel 39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind, - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen, - der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden.

G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen Berichtigungen Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44] und [46] beziehen.

Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen.

Rahmen III: Eingänge A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden, um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen.

Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von verschiedenen Gütern oder Leistungen.

Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Investitionsgütern.

B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86] und [88] beziehen.

Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen Umsätze aus Rahmen III beziehen.

C. In Belgien bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe und ABC-Geschäfte Raster [86]: Besteuerungsgrundlage: - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet, - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden, - der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet.

D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die in Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet aufgrund: - von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der innergemeinschaftlichen Leistungen, die in Raster [88] eingetragen werden, - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, - von Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, - von Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.

September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer, - von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis.

E. Innergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in Belgien erbracht werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet.

Rahmen IV: Geschuldete Steuern A. Mehrwertsteuer auf die in den Rastern [01], [02], [03], [86], [87] und [88] erklärten Umsätze Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [01], [02] und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird.

Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [86] und [88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird.

Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die in Raster [87] eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für die die Steuer in Raster [57] eingetragen wird.

B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit Verlegung der Erhebung ins Inland (siehe Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7).

C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von Verwaltungsbeschlüssen).

D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften angegeben ist Raster [63]: Betrag der Steuer, die infolge erhaltener Gutschriften, auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist.

Ersatzraster Raster [65]: Nicht auszufüllen Summe der geschuldeten Steuern Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63] Rahmen V: Abzugsfähige Steuern A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10.

Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer.

B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Anmeldepflichtigen Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von Verwaltungsbeschlüssen).

C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer infolge erteilter Gutschriften Raster [64]: Betrag der Steuer, die infolge erteilter Gutschriften, auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist.

Ersatzraster Raster [66]: Nicht auszufüllen Summe der abzugsfähigen Steuern Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64] Rahmen VI: Saldo Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster [XX] - Raster [YY] Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden: Raster [YY] - Raster [XX] Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden.

Rahmen VII: Anzahlung Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer bestimmt wird. Eventuell nur in der monatlichen Erklärung in Bezug auf Umsätze des Monats Dezember auszufüllen.

Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste Nur auszufüllen in der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei Tätigkeitseinstellung in der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden in die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat.

Rahmen IX: Datum und Unterschrift(en) Die Erklärung datieren und unterzeichnen.

Ist der Unterzeichner ein Beauftragter/Sind die Unterzeichner Beauftragte oder ist der Anmeldepflichtige eine juristische Person, müssen Name und Eigenschaft des/der Unterzeichner(s) angegeben werden.

In jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s) angegeben werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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