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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/12/2009
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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3,
besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. -
belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van Traduction allemande d'extraits
uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
11, 21 en 26 tot 29 van het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot articles 1 à 11, 21 et 26 à 29 de l'arrêté royal du 9 décembre 2009
wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54
en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17
(Belgisch Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010). décembre 2009, err. du 7 mai 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz
2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. 2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992, 39 § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, 39 § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992, 39quater § 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Dezember 1992, 39quater § 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 10. November 1996, 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Erlass vom 10. November 1996, 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26.
November 2009, 49, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, November 2009, 49, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977,
52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert 52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, 53, ersetzt durch durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, 53, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz
vom 27. April 2007, 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. vom 27. April 2007, 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und
26. November 2009, 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, 26. November 2009, 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992,
55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch 55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 2002, 57 § 5, eingefügt durch das Gesetz das Gesetz vom 20. Dezember 2002, 57 § 5, eingefügt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992, 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember vom 28. Dezember 1992, 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember
1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und
das Gesetz vom 26. November 2009, und 80, ersetzt durch das Gesetz vom das Gesetz vom 26. November 2009, und 80, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember
1992 und 26. November 2009; 1992 und 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die
Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3
und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und
-beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über
die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über
die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die
Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze
von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
18. November 2009; 18. November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
-die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in
treten müssen, Kraft treten müssen,
- die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen - die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen
administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie
Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die
Rechtssicherheit gewährleistet ist, Rechtssicherheit gewährleistet ist,
- vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 einleitender Satz des Königlichen Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 einleitender Satz des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den
Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15 und 21bis" Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15 und 21bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli
2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007
und 6. April 2008, wird wie folgt abgeändert: und 6. April 2008, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt in a) In § 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt in
Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch
die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2" ersetzt. die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2" ersetzt.
b) In § 1 Nr. 4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des b) In § 1 Nr. 4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des
Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt. Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt.
c) In § 1 Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" c) In § 1 Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6"
durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
d) In § 1bis Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 d) In § 1bis Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1
Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.
e) In § 2bis Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4" e) In § 2bis Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4"
durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter a) In § 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter
" § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. " § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
b) In § 2 Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, b) In § 2 Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1,
2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und
6" ersetzt. 6" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, Art. 4 - In Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die
Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15, 21 Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15, 21
und 21bis" ersetzt. und 21bis" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 6. Februar 2002, 16. Februar Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 6. Februar 2002, 16. Februar
2004, 31. Januar 2007 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 2004, 31. Januar 2007 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "den Artikeln a) In § 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "den Artikeln
12 § 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die 12 § 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die
Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr. Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr.
1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt. 1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt.
b) Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. ein Rechnungsausgangsbuch, in das sie Rechnungen, Dokumente "2. ein Rechnungsausgangsbuch, in das sie Rechnungen, Dokumente
erwähnt in den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt in erwähnt in den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt in
Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche
Berichtigungsdokumente eintragen,". Berichtigungsdokumente eintragen,".
c) Paragraph 2 Nr. 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 2 Nr. 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"3. pro Betriebssitz ein Journal, in das sie Einnahmen in Bezug auf "3. pro Betriebssitz ein Journal, in das sie Einnahmen in Bezug auf
Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung
oder des in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten oder des in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten
Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses
Dokument ausgestellt haben." Dokument ausgestellt haben."
d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - In Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die " § 5 - In Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die
ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des
Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
und Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches und Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches
erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen, erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen,
in das sie die Rechnungen und Dokumente in Bezug auf ihre Tätigkeit in das sie die Rechnungen und Dokumente in Bezug auf ihre Tätigkeit
eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 § eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 §
1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer
schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind in schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind in
Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für
die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen." Belgien ansässigen Steuerpflichtigen."
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 16. Februar 2004, 23. Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 16. Februar 2004, 23.
August 2004 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: August 2004 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"c) der Jahresgesamtbetrag für die Gesamtheit der "c) der Jahresgesamtbetrag für die Gesamtheit der
innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie in Artikel 39bis innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie in Artikel 39bis
Absatz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden Absatz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden
Lieferungen von Gütern wie in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des Lieferungen von Gütern wie in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des
Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet." Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet."
2. In § 3 Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1. Januar des 2. In § 3 Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1. Januar des
Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz
"Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom "Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom
Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme
des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt, in Kraft." des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt, in Kraft."
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 7 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1998, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1998, werden die Wörter
" § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 - " § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 -
Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt. von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von "Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von
Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese
Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und
anderen Dokumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der anderen Dokumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der
betreffenden Person angegeben werden. betreffenden Person angegeben werden.
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie
ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben,
die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2 die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2
des Gesetzbuches zugewiesen wurde." des Gesetzbuches zugewiesen wurde."
Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2001, wird durch die Anlage I ersetzt, die Erlass vom 19. Dezember 2001, wird durch die Anlage I ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 10 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 10 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. April 2002, 21. April 2007 und 17. Mai 2007, wird durch Erlasse vom 2. April 2002, 21. April 2007 und 17. Mai 2007, wird durch
die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 11 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Art. 11 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10.
Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der
Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März
1978, 29. Dezember 1992, 22. November 1994, 20. Februar 2004 und 21. 1978, 29. Dezember 1992, 22. November 1994, 20. Februar 2004 und 21.
April 2007, wird wie folgt abgeändert: April 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des a) In Nr. 2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr.
1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des 1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2
Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
b) In Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch b) In Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch
die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
(...) (...)
Art. 21 - In Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom Art. 21 - In Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom
15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen
Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April
1993, werden die Wörter "in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31" 1993, werden die Wörter "in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31"
durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr.
31" ersetzt. 31" ersetzt.
(...) (...)
Art. 26 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar Art. 26 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar
1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt
in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter
"Artikel 39quater § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1 "Artikel 39quater § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1
Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden Art. 27 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden
die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter
"entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine "entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine
vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt. vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt.
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
BESCHREIBUNG DER RASTER BESCHREIBUNG DER RASTER
Rahmen I: Allgemeine Auskünfte Rahmen I: Allgemeine Auskünfte
Folgende Auskünfte müssen mitgeteilt werden: Folgende Auskünfte müssen mitgeteilt werden:
- Name oder Gesellschaftsname, Adresse und - Name oder Gesellschaftsname, Adresse und
Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Anmeldepflichtigen, Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Anmeldepflichtigen,
- Erklärungszeitraum (je nach Fall: Monat/Jahr, Quartal/Jahr), - Erklärungszeitraum (je nach Fall: Monat/Jahr, Quartal/Jahr),
- Erstattungsantrag: Feld ankreuzen, um die Erstattung des Betrags, - Erstattungsantrag: Feld ankreuzen, um die Erstattung des Betrags,
den der Staat nach Einreichung der Erklärung schuldet, zu beantragen den der Staat nach Einreichung der Erklärung schuldet, zu beantragen
(siehe Königlicher Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf (siehe Königlicher Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2), Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2),
- Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um - Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um
Zahlungsformulare zu bestellen. Zahlungsformulare zu bestellen.
Rahmen II: Ausgänge Rahmen II: Ausgänge
A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen
Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und
einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und
sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit
sind, sind,
- Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer - Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer
selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze, Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze,
die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei
wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden), wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden),
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in
Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des
Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen, Vorsteuerabzug berechtigen,
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob
sie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum sie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum
belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der
Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden, Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden,
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in
einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug
berechtigen. berechtigen.
B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet
Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien
bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet. Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet.
Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen. Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen.
Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen. Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen.
Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen. Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen.
C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische
Mehrwertsteuer schuldet Mehrwertsteuer schuldet
Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund
des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers in des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers in
einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der
Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese
Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind. Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind.
D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet
Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze, Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze,
auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet
aufgrund: aufgrund:
- von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, - von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
- der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, Zahlung der Mehrwertsteuer,
- einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis.
E. In Belgien bewirkte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen E. In Belgien bewirkte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
und ABC-Geschäfte und ABC-Geschäfte
Raster [46]: Besteuerungsgrundlage: Raster [46]: Besteuerungsgrundlage:
- der Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden und - der Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden und
aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei
sind, sind,
- der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des - der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im
Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der
Güter bewirkt werden. Güter bewirkt werden.
F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze
Raster [47]: Besteuerungsgrundlage: Raster [47]: Besteuerungsgrundlage:
- der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel
39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von 39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von
Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind, Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind,
- der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel
44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den
Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des
Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen, Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen,
- der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug - der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug
berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44] berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44]
eingetragen werden. eingetragen werden.
G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen
Berichtigungen Berichtigungen
Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen
negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44] negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44]
und [46] beziehen. und [46] beziehen.
Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten
Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf
die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen. die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen.
Rahmen III: Eingänge Rahmen III: Eingänge
A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden, A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden,
um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des
Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben
Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der
erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen
Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von
Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen. Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen.
Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von
verschiedenen Gütern oder Leistungen. verschiedenen Gütern oder Leistungen.
Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von
Investitionsgütern. Investitionsgütern.
B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen
Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen
negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86] negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86]
und [88] beziehen. und [88] beziehen.
Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften
und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen
Umsätze aus Rahmen III beziehen. Umsätze aus Rahmen III beziehen.
C. In Belgien bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe und C. In Belgien bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe und
ABC-Geschäfte ABC-Geschäfte
Raster [86]: Besteuerungsgrundlage: Raster [86]: Besteuerungsgrundlage:
- der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der
Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet, Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet,
- der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den
Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des
Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden, Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden,
- der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des - der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die
der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1
Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet. Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet.
D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer
schuldet schuldet
Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die in Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die in
Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer
schuldet aufgrund: schuldet aufgrund:
- von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des - von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der innergemeinschaftlichen
Leistungen, die in Raster [88] eingetragen werden, Leistungen, die in Raster [88] eingetragen werden,
- der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, Zahlung der Mehrwertsteuer,
- von Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember - von Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember
1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer,
- von Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. - von Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.
September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer,
- von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April - von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April
2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in
Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen,
- einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis.
E. Innergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung E. Innergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung
Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen
innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in Belgien erbracht innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in Belgien erbracht
werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2 werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2
Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet. Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet.
Rahmen IV: Geschuldete Steuern Rahmen IV: Geschuldete Steuern
A. Mehrwertsteuer auf die in den Rastern [01], [02], [03], [86], [87] A. Mehrwertsteuer auf die in den Rastern [01], [02], [03], [86], [87]
und [88] erklärten Umsätze und [88] erklärten Umsätze
Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [01], [02] Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [01], [02]
und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird.
Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [86] und Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [86] und
[88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. [88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird.
Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die in Raster [87] Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die in Raster [87]
eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für
die die Steuer in Raster [57] eingetragen wird. die die Steuer in Raster [57] eingetragen wird.
B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung
Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die
nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit
Verlegung der Erhebung ins Inland (siehe Artikel 5 § 3 des Verlegung der Erhebung ins Inland (siehe Artikel 5 § 3 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7). vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7).
C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates
Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des
Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung, Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung,
Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von
Verwaltungsbeschlüssen). Verwaltungsbeschlüssen).
D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften
angegeben ist angegeben ist
Raster [63]: Betrag der Steuer, die infolge erhaltener Gutschriften, Raster [63]: Betrag der Steuer, die infolge erhaltener Gutschriften,
auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist. auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist.
Ersatzraster Ersatzraster
Raster [65]: Nicht auszufüllen Raster [65]: Nicht auszufüllen
Summe der geschuldeten Steuern Summe der geschuldeten Steuern
Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63] Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63]
Rahmen V: Abzugsfähige Steuern Rahmen V: Abzugsfähige Steuern
A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer
Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des
Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10.
Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der
Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer. Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer.
B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des
Anmeldepflichtigen Anmeldepflichtigen
Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des
Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet
werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen
infolge von Verwaltungsbeschlüssen). infolge von Verwaltungsbeschlüssen).
C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer infolge erteilter Gutschriften C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer infolge erteilter Gutschriften
Raster [64]: Betrag der Steuer, die infolge erteilter Gutschriften, Raster [64]: Betrag der Steuer, die infolge erteilter Gutschriften,
auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist. auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist.
Ersatzraster Ersatzraster
Raster [66]: Nicht auszufüllen Raster [66]: Nicht auszufüllen
Summe der abzugsfähigen Steuern Summe der abzugsfähigen Steuern
Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64] Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64]
Rahmen VI: Saldo Rahmen VI: Saldo
Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster
[XX] - Raster [YY] [XX] - Raster [YY]
Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden: Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden:
Raster [YY] - Raster [XX] Raster [YY] - Raster [XX]
Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden. Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden.
Rahmen VII: Anzahlung Rahmen VII: Anzahlung
Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats
Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
bestimmt wird. Eventuell nur in der monatlichen Erklärung in Bezug auf bestimmt wird. Eventuell nur in der monatlichen Erklärung in Bezug auf
Umsätze des Monats Dezember auszufüllen. Umsätze des Monats Dezember auszufüllen.
Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste
Nur auszufüllen in der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei Nur auszufüllen in der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei
Tätigkeitseinstellung in der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums Tätigkeitseinstellung in der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums
auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden
in die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf in die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf
das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat. das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat.
Rahmen IX: Datum und Unterschrift(en) Rahmen IX: Datum und Unterschrift(en)
Die Erklärung datieren und unterzeichnen. Die Erklärung datieren und unterzeichnen.
Ist der Unterzeichner ein Beauftragter/Sind die Unterzeichner Ist der Unterzeichner ein Beauftragter/Sind die Unterzeichner
Beauftragte oder ist der Anmeldepflichtige eine juristische Person, Beauftragte oder ist der Anmeldepflichtige eine juristische Person,
müssen Name und Eigenschaft des/der Unterzeichner(s) angegeben werden. müssen Name und Eigenschaft des/der Unterzeichner(s) angegeben werden.
In jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s) In jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s)
angegeben werden. angegeben werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der
Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf
die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der
Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf
die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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