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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke | 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, |
besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de | 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - |
belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van | Traduction allemande d'extraits |
uittreksels | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
11, 21 en 26 tot 29 van het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot | articles 1 à 11, 21 et 26 à 29 de l'arrêté royal du 9 décembre 2009 |
wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 | modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 |
en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 |
(Belgisch Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010). | décembre 2009, err. du 7 mai 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die | Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf die |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 25ter § 1 Absatz |
2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. | 2 Nr. 2 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. |
Dezember 1992, 39 § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. | Dezember 1992, 39 § 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. |
Dezember 1992, 39quater § 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen | Dezember 1992, 39quater § 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. November 1996, 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. | Erlass vom 10. November 1996, 40 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. |
November 2009, 49, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, | November 2009, 49, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, |
52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert | 52 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, 53, ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, 53, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz | das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz |
vom 27. April 2007, 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | vom 27. April 2007, 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und | Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und |
26. November 2009, 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | 26. November 2009, 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch | 55 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 2002, 57 § 5, eingefügt durch das Gesetz | das Gesetz vom 20. Dezember 2002, 57 § 5, eingefügt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992, 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember | vom 28. Dezember 1992, 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember |
1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und | 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und |
das Gesetz vom 26. November 2009, und 80, ersetzt durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 26. November 2009, und 80, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember | 22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember |
1992 und 26. November 2009; | 1992 und 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über |
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; | Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die |
Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer; | Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über |
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 | die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 5 Absatz 3 |
und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen | und 25ter § 1 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen |
Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und | Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und |
-beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der | -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über |
die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und | die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und |
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; | Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über |
die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; | die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die |
Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze | Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze |
von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; | von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die |
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel | andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel |
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; | 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
18. November 2009; | 18. November 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
-die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in |
treten müssen, | Kraft treten müssen, |
- die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen | - die Wirtschaftsteilnehmer folglich über die ihnen auferlegten neuen |
administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie | administrativen Formalitäten und die neuen Rechte, auf die sie |
Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die | Anspruch erheben können, unterrichtet werden müssen, damit die |
Rechtssicherheit gewährleistet ist, | Rechtssicherheit gewährleistet ist, |
- vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.496/1 des Staatsrates vom 30. November |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 einleitender Satz des Königlichen | Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 einleitender Satz des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die Wörter "den |
Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15 und 21bis" | Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15 und 21bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli | Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli |
2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007 | 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007 |
und 6. April 2008, wird wie folgt abgeändert: | und 6. April 2008, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt in | a) In § 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "für Umsätze erwähnt in |
Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch | Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8" durch |
die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2" ersetzt. | die Wörter "für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2" ersetzt. |
b) In § 1 Nr. 4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des | b) In § 1 Nr. 4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 50 § 1 des |
Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt. | Gesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 50 des Gesetzbuches" ersetzt. |
c) In § 1 Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" | c) In § 1 Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" |
durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. |
d) In § 1bis Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 | d) In § 1bis Nr. 3 und 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 |
Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. | Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. |
e) In § 2bis Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4" | e) In § 2bis Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4" |
durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter | a) In § 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch die Wörter |
" § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. | " § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. |
b) In § 2 Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, | b) In § 2 Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, |
2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und | 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und |
6" ersetzt. | 6" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, | Art. 4 - In Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden die |
Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15, 21 | Wörter "den Artikeln 15 und 21" durch die Wörter "den Artikeln 15, 21 |
und 21bis" ersetzt. | und 21bis" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 6. Februar 2002, 16. Februar | Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 6. Februar 2002, 16. Februar |
2004, 31. Januar 2007 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | 2004, 31. Januar 2007 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "den Artikeln | a) In § 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "den Artikeln |
12 § 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die | 12 § 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Nr. 1 und § 3 und 25quater" durch die |
Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr. | Wörter "den Artikeln 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, 19 § 2 Absatz 1 Nr. |
1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt. | 1 und § 3, 19bis und 25quater" ersetzt. |
b) Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. ein Rechnungsausgangsbuch, in das sie Rechnungen, Dokumente | "2. ein Rechnungsausgangsbuch, in das sie Rechnungen, Dokumente |
erwähnt in den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt in | erwähnt in den Artikeln 2, 3, 6 und 11 und Dokumente erwähnt in |
Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche | Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und diesbezügliche |
Berichtigungsdokumente eintragen,". | Berichtigungsdokumente eintragen,". |
c) Paragraph 2 Nr. 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 2 Nr. 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"3. pro Betriebssitz ein Journal, in das sie Einnahmen in Bezug auf | "3. pro Betriebssitz ein Journal, in das sie Einnahmen in Bezug auf |
Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung | Umsätze eintragen, für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung |
oder des in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten | oder des in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten |
Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses | Dokuments verpflichtet sind und weder eine Rechnung noch dieses |
Dokument ausgestellt haben." | Dokument ausgestellt haben." |
d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - In Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die | " § 5 - In Abweichung von § 2 müssen Steuerpflichtige, die |
ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des | ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des |
Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, | Gesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, |
und Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches | und Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches |
erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen, | erwähnte landwirtschaftliche Regelung anwendbar ist, ein Buch führen, |
in das sie die Rechnungen und Dokumente in Bezug auf ihre Tätigkeit | in das sie die Rechnungen und Dokumente in Bezug auf ihre Tätigkeit |
eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 § | eintragen, die die Umsätze feststellen, für die sie gemäß Artikel 51 § |
1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer | 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches die Steuer |
schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind in | schulden, und die Rechnungen und Dokumente, die erwähnt sind in |
Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für | Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für |
die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in | die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in |
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen." | Belgien ansässigen Steuerpflichtigen." |
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 16. Februar 2004, 23. | Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 16. Februar 2004, 23. |
August 2004 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | August 2004 und 31. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"c) der Jahresgesamtbetrag für die Gesamtheit der | "c) der Jahresgesamtbetrag für die Gesamtheit der |
innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie in Artikel 39bis | innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern wie in Artikel 39bis |
Absatz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden | Absatz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzbuches erwähnt und der anschließenden |
Lieferungen von Gütern wie in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des | Lieferungen von Gütern wie in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des |
Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet." | Gesetzbuches erwähnt 400.000 EUR nicht überschreitet." |
2. In § 3 Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1. Januar des | 2. In § 3 Absatz 2 wird der Satz "Sie haben immer mit 1. Januar des |
Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz | Kalenderjahres nach dem Datum des Antrags Wirkung." durch den Satz |
"Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom | "Sie treten am ersten Tag des Erklärungszeitraums der vom |
Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme | Steuerpflichtigen beantragten Regelung, der auf das Datum der Annahme |
des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt, in Kraft." | des Antrags durch die betreffende Verwaltung folgt, in Kraft." |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 6 Buchstabe a) Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1998, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1998, werden die Wörter |
" § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 - | " § 1 - Steuerpflichtige sind verpflichtet" durch die Wörter " § 1 - |
Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt. | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind verpflichtet" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von | "Art. 30 - Sofern die Mehrwertsteueridentifikationsnummer aufgrund von |
Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese | Artikel 53quater des Gesetzbuches mitgeteilt werden muss, muss diese |
Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und | Nummer auf Verträgen, Rechnungen, Bestellscheinen, Versandscheinen und |
anderen Dokumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der | anderen Dokumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit der |
betreffenden Person angegeben werden. | betreffenden Person angegeben werden. |
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie | Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie |
ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, | ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, |
die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2 | die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 oder § 2 Absatz 2 |
des Gesetzbuches zugewiesen wurde." | des Gesetzbuches zugewiesen wurde." |
Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 9 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2001, wird durch die Anlage I ersetzt, die | Erlass vom 19. Dezember 2001, wird durch die Anlage I ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 10 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 10 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 2. April 2002, 21. April 2007 und 17. Mai 2007, wird durch | Erlasse vom 2. April 2002, 21. April 2007 und 17. Mai 2007, wird durch |
die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. | die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 11 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. | Art. 11 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. |
Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der | Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März | Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März |
1978, 29. Dezember 1992, 22. November 1994, 20. Februar 2004 und 21. | 1978, 29. Dezember 1992, 22. November 1994, 20. Februar 2004 und 21. |
April 2007, wird wie folgt abgeändert: | April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des | a) In Nr. 2 werden die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des |
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. | Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. |
1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des | 1" durch die Wörter "durch Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des |
Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 | Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 |
Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. |
b) In Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch | b) In Nr. 7 werden die Wörter "Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6" durch |
die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. | die Wörter "Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 21 - In Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom | Art. 21 - In Artikel 5bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom |
15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen | 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen |
Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April | Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April |
1993, werden die Wörter "in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31" | 1993, werden die Wörter "in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31" |
durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. | durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. |
31" ersetzt. | 31" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 26 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar | Art. 26 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar |
1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt | 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt |
in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter | in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter |
"Artikel 39quater § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1 | "Artikel 39quater § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 39quater § 1 |
Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden | Art. 27 - In Artikel 7 § 3 einleitender Satz desselben Erlasses werden |
die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter | die Wörter "entsteht der Steueranspruch auf" durch die Wörter |
"entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine | "entsteht der Steueranspruch auf folgende Umsätze, für die eine |
vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt. | vorläufige Steuerbefreiung bewilligt worden ist" ersetzt. |
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 29 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
BESCHREIBUNG DER RASTER | BESCHREIBUNG DER RASTER |
Rahmen I: Allgemeine Auskünfte | Rahmen I: Allgemeine Auskünfte |
Folgende Auskünfte müssen mitgeteilt werden: | Folgende Auskünfte müssen mitgeteilt werden: |
- Name oder Gesellschaftsname, Adresse und | - Name oder Gesellschaftsname, Adresse und |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Anmeldepflichtigen, | Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Anmeldepflichtigen, |
- Erklärungszeitraum (je nach Fall: Monat/Jahr, Quartal/Jahr), | - Erklärungszeitraum (je nach Fall: Monat/Jahr, Quartal/Jahr), |
- Erstattungsantrag: Feld ankreuzen, um die Erstattung des Betrags, | - Erstattungsantrag: Feld ankreuzen, um die Erstattung des Betrags, |
den der Staat nach Einreichung der Erklärung schuldet, zu beantragen | den der Staat nach Einreichung der Erklärung schuldet, zu beantragen |
(siehe Königlicher Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf | (siehe Königlicher Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf |
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2), | Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Artikel 8 § 2), |
- Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um | - Bestellung von Zahlungsformularen: Feld ankreuzen, um |
Zahlungsformulare zu bestellen. | Zahlungsformulare zu bestellen. |
Rahmen II: Ausgänge | Rahmen II: Ausgänge |
A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen | A. Umsätze, die einer Sonderregelung unterliegen |
Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und | Raster [00]: -- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und |
einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und | einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und |
sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit | sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit |
sind, | sind, |
- Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer | - Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer |
selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | selben Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze, | Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden (einschließlich der Umsätze, |
die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei | die aufgrund von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei |
wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden), | wären, wenn sie außerhalb der Mehrwertsteuereinheit bewirkt würden), |
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in | - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in |
Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des | Belgien bewirkt werden, die aufgrund von Artikel 44 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum | Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, | Vorsteuerabzug berechtigen, |
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in | - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewirkt werden, ob |
sie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum | sie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind oder nicht, und nicht zum |
belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der | belgischen Vorsteuerabzug berechtigen, ausschließlich der |
Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden, | Dienstleistungen, die in Raster [44] eingetragen werden, |
- Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in | - Betrag der Umsätze von Misch- oder Teil-Steuerpflichtigen, die in |
einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug | einem Drittland bewirkt werden und nicht zum belgischen Vorsteuerabzug |
berechtigen. | berechtigen. |
B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet | B. Umsätze, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer schuldet |
Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien | Raster [01], [02] und [03]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien |
bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des | bewirkten Umsätze, auf die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet. | Mehrwertsteuergesetzbuches der Anmeldepflichtige die Steuer schuldet. |
Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen. | Raster [01]: Umsätze, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen. |
Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen. | Raster [02]: Umsätze, die dem Satz von 12 Prozent unterliegen. |
Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen. | Raster [03]: Umsätze, die dem Satz von 21 Prozent unterliegen. |
C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische | C. Leistungen, auf die der Vertragspartner die ausländische |
Mehrwertsteuer schuldet | Mehrwertsteuer schuldet |
Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund | Raster [44]: Besteuerungsgrundlage der Dienstleistungen, die aufgrund |
des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers in | des allgemeinen Kriteriums des Orts des Dienstleistungsempfängers in |
einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der | einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden und auf die der |
Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der | Vertragspartner des Anmeldepflichtigen aufgrund von Artikel 196 der |
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das | Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das |
gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese | gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Steuer schuldet, sofern diese |
Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind. | Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind. |
D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet | D. Umsätze, auf die der Vertragspartner die Mehrwertsteuer schuldet |
Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze, | Raster [45]: Besteuerungsgrundlage der in Belgien bewirkten Umsätze, |
auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet | auf die der Vertragspartner des Anmeldepflichtigen die Steuer schuldet |
aufgrund: | aufgrund: |
- von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | - von Artikel 51 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
- der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer, | Zahlung der Mehrwertsteuer, |
- einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. | - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. |
E. In Belgien bewirkte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen | E. In Belgien bewirkte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen |
und ABC-Geschäfte | und ABC-Geschäfte |
Raster [46]: Besteuerungsgrundlage: | Raster [46]: Besteuerungsgrundlage: |
- der Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden und | - der Lieferungen von Gütern, die in Belgien bewirkt werden und |
aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei | aufgrund von Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei |
sind, | sind, |
- der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des | - der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, die im |
Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der | Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der |
Güter bewirkt werden. | Güter bewirkt werden. |
F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze | F. Andere steuerfreie Umsätze und im Ausland bewirkte Umsätze |
Raster [47]: Besteuerungsgrundlage: | Raster [47]: Besteuerungsgrundlage: |
- der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel | - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund der Artikel |
39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von | 39 bis 42 und 44bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, mit Ausnahme von |
Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind, | Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, steuerfrei sind, |
- der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel | - der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und aufgrund von Artikel |
44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den | 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind, wenn sie für den |
Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des | Anmeldepflichtigen gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 4 und 5 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen, | Mehrwertsteuergesetzbuches zum Vorsteuerabzug berechtigen, |
- der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug | - der im Ausland bewirkten Umsätze, die zum belgischen Vorsteuerabzug |
berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44] | berechtigen, ausschließlich der Dienstleistungen, die in Raster [44] |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen | G. Betrag der ausgestellten Gutschriften und der negativen |
Berichtigungen | Berichtigungen |
Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen | Raster [48]: Betrag der ausgestellten Gutschriften und der anderen |
negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44] | negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [44] |
und [46] beziehen. | und [46] beziehen. |
Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten | Raster [49]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der ausgestellten |
Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf | Gutschriften und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf |
die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen. | die übrigen Umsätze aus Rahmen II beziehen. |
Rahmen III: Eingänge | Rahmen III: Eingänge |
A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden, | A. Betrag der Eingänge, einschließlich der Käufe, die getätigt werden, |
um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des | um Umsätze zu bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum | Mehrwertsteuergesetzbuches steuerfrei sind und nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer | Vorsteuerabzug berechtigen, und der von den Mitgliedern einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben | Mehrwertsteuergesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben |
Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der | Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der |
erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen | erhaltenen Gutschriften und der anderen Berichtigungen |
Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von | Raster [81]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von |
Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen. | Handelsgütern, Roh- und Hilfsstoffen. |
Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von | Raster [82]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von |
verschiedenen Gütern oder Leistungen. | verschiedenen Gütern oder Leistungen. |
Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von | Raster [83]: Betrag (ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer) der Käufe von |
Investitionsgütern. | Investitionsgütern. |
B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen | B. Betrag der erhaltenen Gutschriften und der negativen Berichtigungen |
Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen | Raster [84]: Betrag der erhaltenen Gutschriften und der anderen |
negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86] | negativen Berichtigungen, die sich auf Umsätze aus den Rastern [86] |
und [88] beziehen. | und [88] beziehen. |
Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften | Raster [85]: Betrag (ohne Mehrwertsteuer) der erhaltenen Gutschriften |
und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen | und der anderen negativen Berichtigungen, die sich auf die übrigen |
Umsätze aus Rahmen III beziehen. | Umsätze aus Rahmen III beziehen. |
C. In Belgien bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe und | C. In Belgien bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe und |
ABC-Geschäfte | ABC-Geschäfte |
Raster [86]: Besteuerungsgrundlage: | Raster [86]: Besteuerungsgrundlage: |
- der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der | - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, auf die der |
Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des | Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet, | Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet, |
- der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den | - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die unter den |
Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des | Bedingungen von Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz des |
Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden, | Mehrwertsteuergesetzbuches bewirkt werden, |
- der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des | - der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern, auf die |
der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 | der Anmeldepflichtige die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 |
Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet. | Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches schuldet. |
D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer | D. Sonstige Eingänge, auf die der Anmeldepflichtige die Mehrwertsteuer |
schuldet | schuldet |
Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die in | Raster [87]: Besteuerungsgrundlage der sonstigen Eingänge, die in |
Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer | Belgien bewirkt werden und auf die der Anmeldepflichtige die Steuer |
schuldet aufgrund: | schuldet aufgrund: |
- von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des | - von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der innergemeinschaftlichen | Mehrwertsteuergesetzbuches, ausschließlich der innergemeinschaftlichen |
Leistungen, die in Raster [88] eingetragen werden, | Leistungen, die in Raster [88] eingetragen werden, |
- der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | - der Artikel 20 und 20bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer, | Zahlung der Mehrwertsteuer, |
- von Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember | - von Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember |
1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, | 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer, |
- von Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. | - von Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. |
September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen | September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen |
Mehrwertsteuer, | Mehrwertsteuer, |
- von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April | - von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April |
2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in | 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in |
Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, | Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, |
- einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. | - einer allgemeinen oder besonderen Verwaltungserlaubnis. |
E. Innergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung | E. Innergemeinschaftliche Leistungen mit Verlegung der Erhebung |
Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen | Raster [88]: Besteuerungsgrundlage der erhaltenen |
innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in Belgien erbracht | innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in Belgien erbracht |
werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2 | werden und auf die der Anmeldepflichtige aufgrund von Artikel 51 § 2 |
Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet. | Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Steuer schuldet. |
Rahmen IV: Geschuldete Steuern | Rahmen IV: Geschuldete Steuern |
A. Mehrwertsteuer auf die in den Rastern [01], [02], [03], [86], [87] | A. Mehrwertsteuer auf die in den Rastern [01], [02], [03], [86], [87] |
und [88] erklärten Umsätze | und [88] erklärten Umsätze |
Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [01], [02] | Raster [54]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [01], [02] |
und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. | und [03] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. |
Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [86] und | Raster [55]: Betrag der Steuer, die auf die in den Rastern [86] und |
[88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. | [88] eingetragenen Umsätze geschuldet wird. |
Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die in Raster [87] | Raster [56]: Betrag der Steuer, die auf die in Raster [87] |
eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für | eingetragenen Umsätze geschuldet wird, ausschließlich der Umsätze, für |
die die Steuer in Raster [57] eingetragen wird. | die die Steuer in Raster [57] eingetragen wird. |
B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung | B. Mehrwertsteuer auf Einfuhren mit Verlegung der Erhebung |
Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die | Raster [57]: Betrag der Steuer, die auf Einfuhren aus Ländern, die |
nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit | nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschuldet wird, mit |
Verlegung der Erhebung ins Inland (siehe Artikel 5 § 3 des | Verlegung der Erhebung ins Inland (siehe Artikel 5 § 3 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7). | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7). |
C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates | C. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des Staates |
Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des | Raster [61]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des |
Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung, | Staates (vom Anmeldepflichtigen festgestellte ungenügende Besteuerung, |
Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von | Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen infolge von |
Verwaltungsbeschlüssen). | Verwaltungsbeschlüssen). |
D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften | D. Zurückzuführende Mehrwertsteuer, die auf erhaltenen Gutschriften |
angegeben ist | angegeben ist |
Raster [63]: Betrag der Steuer, die infolge erhaltener Gutschriften, | Raster [63]: Betrag der Steuer, die infolge erhaltener Gutschriften, |
auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist. | auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuführen ist. |
Ersatzraster | Ersatzraster |
Raster [65]: Nicht auszufüllen | Raster [65]: Nicht auszufüllen |
Summe der geschuldeten Steuern | Summe der geschuldeten Steuern |
Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63] | Raster [XX]: Summe der Raster [54] + [55] + [56] + [57] + [61] + [63] |
Rahmen V: Abzugsfähige Steuern | Rahmen V: Abzugsfähige Steuern |
A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer | A. Abzugsfähige Mehrwertsteuer |
Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des | Raster [59]: Betrag der gemäß Artikel 45 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. | Mehrwertsteuergesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. |
Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der | Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer. | Mehrwertsteuer abzugsfähigen Steuer. |
B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des | B. Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des |
Anmeldepflichtigen | Anmeldepflichtigen |
Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des | Raster [62]: Verschiedene Mehrwertsteuerberichtigungen zugunsten des |
Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet | Anmeldepflichtigen (Steuern, die dem Anmeldepflichtigen erstattet |
werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen | werden können, Berichtigungen der Vorsteuerabzüge, Berichtigungen |
infolge von Verwaltungsbeschlüssen). | infolge von Verwaltungsbeschlüssen). |
C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer infolge erteilter Gutschriften | C. Zurückzuerhaltende Mehrwertsteuer infolge erteilter Gutschriften |
Raster [64]: Betrag der Steuer, die infolge erteilter Gutschriften, | Raster [64]: Betrag der Steuer, die infolge erteilter Gutschriften, |
auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist. | auf denen eine Mehrwertsteuer angegeben war, zurückzuerhalten ist. |
Ersatzraster | Ersatzraster |
Raster [66]: Nicht auszufüllen | Raster [66]: Nicht auszufüllen |
Summe der abzugsfähigen Steuern | Summe der abzugsfähigen Steuern |
Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64] | Raster [YY]: Summe der Raster [59] + [62] + [64] |
Rahmen VI: Saldo | Rahmen VI: Saldo |
Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster | Raster [71]: Betrag der Steuer, die dem Staat geschuldet wird: Raster |
[XX] - Raster [YY] | [XX] - Raster [YY] |
Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden: | Raster [72]: Betrag der Summen, die vom Staat geschuldet werden: |
Raster [YY] - Raster [XX] | Raster [YY] - Raster [XX] |
Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden. | Nur eins der beiden Raster darf ausgefüllt werden. |
Rahmen VII: Anzahlung | Rahmen VII: Anzahlung |
Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats | Raster [91]: Betrag der Anzahlung auf die auf Umsätze des Monats |
Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des | Dezember geschuldete Steuer, die gemäß Artikel 19 § 3 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
bestimmt wird. Eventuell nur in der monatlichen Erklärung in Bezug auf | bestimmt wird. Eventuell nur in der monatlichen Erklärung in Bezug auf |
Umsätze des Monats Dezember auszufüllen. | Umsätze des Monats Dezember auszufüllen. |
Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste | Rahmen VIII: "Leere" Kundenliste |
Nur auszufüllen in der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei | Nur auszufüllen in der Erklärung des letzten Zeitraums des Jahres. Bei |
Tätigkeitseinstellung in der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums | Tätigkeitseinstellung in der Erklärung des letzten Tätigkeitszeitraums |
auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden | auszufüllen. Feld ankreuzen, wenn der Anmeldepflichtige keine Kunden |
in die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf | in die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden des Jahres, auf |
das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat. | das die Erklärung sich bezieht, einzutragen hat. |
Rahmen IX: Datum und Unterschrift(en) | Rahmen IX: Datum und Unterschrift(en) |
Die Erklärung datieren und unterzeichnen. | Die Erklärung datieren und unterzeichnen. |
Ist der Unterzeichner ein Beauftragter/Sind die Unterzeichner | Ist der Unterzeichner ein Beauftragter/Sind die Unterzeichner |
Beauftragte oder ist der Anmeldepflichtige eine juristische Person, | Beauftragte oder ist der Anmeldepflichtige eine juristische Person, |
müssen Name und Eigenschaft des/der Unterzeichner(s) angegeben werden. | müssen Name und Eigenschaft des/der Unterzeichner(s) angegeben werden. |
In jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s) | In jedem Fall muss die Telefonnummer des/der Unterzeichner(s) |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der |
Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf | Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf |
die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden | die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung der |
Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf | Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 und 54 in Bezug auf |
die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden | die Mehrwertsteuer beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |