gepubliceerd op 28 mei 2025
Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. - Duitse vertaling
9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 april 2024 betreffende de berekeningsmethode van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers (Belgisch Staatsblad van 23 april 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Bestandteile der Mindestvergütung für Paketzusteller PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Artikel 10/1 § 1 Absatz 3 und 22 § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 26.Januar 2018 über die Postdienste, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 13. November 2023; Aufgrund des Gutachtens 74.984/4 des Staatsrates vom 22. Januar 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Selbständigen und der Ministerin der Post und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: a) "Gesetz": das Gesetz vom 26.Januar 2018 über die Postdienste, b) "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, c) "Institut": das in Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen.
Art. 2 - Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Fahrrad gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Verkehrsmittel benutzen, für das kein Führerschein erforderlich ist oder für das ein Führerschein der Klasse AM, A, A1 oder A2 erforderlich ist.
Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Motorfahrzeug gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Transportmittel verwenden, für das ein Führerschein der Klasse B oder höher erforderlich ist.
Art. 3 - § 1 - Zusätzlich zu den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Bestandteilen umfasst die Mindestvergütung: a) die Anzahl gefahrener Kilometer, b) die Anzahl geleisteter Stunden. § 2 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit Fahrrad umfassen: a) Abschreibung, b) Wartung, c) Versicherung, d) durchschnittliche Energiekosten in den sechs Monaten vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, e) allgemeine Kosten. § 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit Motorfahrzeug umfassen: a) Abschreibung, b) Wartung, c) Versicherung, d) Reifenkosten, e) Kosten der technischen Kontrolle, f) Verkehrssteuer, g) durchschnittliche Kraftstoffkosten in den sechs Monaten vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, h) allgemeine Kosten. § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest. § 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat November 2023 gebunden, mit Ausnahme: a) der in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, die an den durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gebunden sind, b) der in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, die an den durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses gebunden sind. § 6 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile werden jährlich am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex für den Monat November des Vorjahres angepasst.
In Abweichung von Absatz 1 werden halbjährlich, am 1. Januar und am 1.
Juli, angepasst: a) die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, entsprechend dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, b) die in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, entsprechend dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm angegebenen Gründen ändern.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile, aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt. Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird.
Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu evaluieren. § 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen beauftragt. § 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1 erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge notwendig ist.
Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17.Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Paketzustellern, b) vorliegender Erlass. Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Post P. DE SUTTER