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Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant la méthodologie de calcul des éléments de la compensation minimale des livreurs de colis. - Traduction allemande |
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9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit betreffende de berekeningsmethode | 9 AVRIL 2024. - Arrêté royal fixant la méthodologie de calcul des |
van de elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers. - | éléments de la compensation minimale des livreurs de colis. - |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 april 2024 betreffende de berekeningsmethode van de | l'arrêté royal du 9 avril 2024 fixant la méthodologie de calcul des |
elementen van de minimumvergoeding voor pakjesbezorgers (Belgisch | éléments de la compensation minimale des livreurs de colis (Moniteur |
Staatsblad van 23 april 2024). | belge du 23 avril 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Methode zur | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Methode zur |
Berechnung der Bestandteile der Mindestvergütung für Paketzusteller | Berechnung der Bestandteile der Mindestvergütung für Paketzusteller |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Artikel 10/1 § 1 Absatz 3 und 22 § 8 Absatz 2 des | Aufgrund der Artikel 10/1 § 1 Absatz 3 und 22 § 8 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, eingefügt durch das | Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2023; | Gesetz vom 17. Dezember 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
13. November 2023; | 13. November 2023; |
Aufgrund des Gutachtens 74.984/4 des Staatsrates vom 22. Januar 2024, | Aufgrund des Gutachtens 74.984/4 des Staatsrates vom 22. Januar 2024, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
Selbständigen und der Ministerin der Post und aufgrund der | Selbständigen und der Ministerin der Post und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
a) "Gesetz": das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, | a) "Gesetz": das Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Postdienste, |
b) "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | b) "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie, | KMB, Mittelstand und Energie, |
c) "Institut": das in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über | c) "Institut": das in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über |
das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und |
Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und | Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und |
Fernmeldewesen. | Fernmeldewesen. |
Art. 2 - Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Fahrrad | Art. 2 - Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Fahrrad |
gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Verkehrsmittel benutzen, | gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Verkehrsmittel benutzen, |
für das kein Führerschein erforderlich ist oder für das ein | für das kein Führerschein erforderlich ist oder für das ein |
Führerschein der Klasse AM, A, A1 oder A2 erforderlich ist. | Führerschein der Klasse AM, A, A1 oder A2 erforderlich ist. |
Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Motorfahrzeug | Die Mindestvergütung für Dienstleistungserbringer mit Motorfahrzeug |
gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Transportmittel verwenden, | gilt für Dienstleistungserbringer, die ein Transportmittel verwenden, |
für das ein Führerschein der Klasse B oder höher erforderlich ist. | für das ein Führerschein der Klasse B oder höher erforderlich ist. |
Art. 3 - § 1 - Zusätzlich zu den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 des | Art. 3 - § 1 - Zusätzlich zu den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 des |
Gesetzes erwähnten Bestandteilen umfasst die Mindestvergütung: | Gesetzes erwähnten Bestandteilen umfasst die Mindestvergütung: |
a) die Anzahl gefahrener Kilometer, | a) die Anzahl gefahrener Kilometer, |
b) die Anzahl geleisteter Stunden. | b) die Anzahl geleisteter Stunden. |
§ 2 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 des | § 2 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 des |
Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit | Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit |
Fahrrad umfassen: | Fahrrad umfassen: |
a) Abschreibung, | a) Abschreibung, |
b) Wartung, | b) Wartung, |
c) Versicherung, | c) Versicherung, |
d) durchschnittliche Energiekosten in den sechs Monaten vor dem Monat | d) durchschnittliche Energiekosten in den sechs Monaten vor dem Monat |
der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, | der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses, |
e) allgemeine Kosten. | e) allgemeine Kosten. |
§ 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 des | § 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3 des |
Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit | Gesetzes erwähnte Transportkosten eines Dienstleistungserbringers mit |
Motorfahrzeug umfassen: | Motorfahrzeug umfassen: |
a) Abschreibung, | a) Abschreibung, |
b) Wartung, | b) Wartung, |
c) Versicherung, | c) Versicherung, |
d) Reifenkosten, | d) Reifenkosten, |
e) Kosten der technischen Kontrolle, | e) Kosten der technischen Kontrolle, |
f) Verkehrssteuer, | f) Verkehrssteuer, |
g) durchschnittliche Kraftstoffkosten in den sechs Monaten vor dem | g) durchschnittliche Kraftstoffkosten in den sechs Monaten vor dem |
Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen | Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten Ministeriellen |
Erlasses, | Erlasses, |
h) allgemeine Kosten. | h) allgemeine Kosten. |
§ 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes | § 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes |
der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne | der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne |
Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes | Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest. | erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest. |
§ 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile | § 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile |
sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat | sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat |
November 2023 gebunden, mit Ausnahme: | November 2023 gebunden, mit Ausnahme: |
a) der in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, die an den | a) der in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, die an den |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs | durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs |
Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
gebunden sind, | gebunden sind, |
b) der in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, die an den | b) der in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, die an den |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während | durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff während |
der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses gebunden sind. | Erlasses gebunden sind. |
§ 6 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile | § 6 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile |
werden jährlich am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex für | werden jährlich am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex für |
den Monat November des Vorjahres angepasst. | den Monat November des Vorjahres angepasst. |
In Abweichung von Absatz 1 werden halbjährlich, am 1. Januar und am 1. | In Abweichung von Absatz 1 werden halbjährlich, am 1. Januar und am 1. |
Juli, angepasst: | Juli, angepasst: |
a) die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, entsprechend dem | a) die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Energiekosten, entsprechend dem |
durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs | durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Strom während der sechs |
Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten | Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 erwähnten |
Ministeriellen Erlasses, | Ministeriellen Erlasses, |
b) die in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, entsprechend | b) die in § 3 Buchstabe g) erwähnten Kraftstoffkosten, entsprechend |
dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff | dem durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für Dieselkraftstoff |
während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 | während der sechs Monate vor dem Monat der Veröffentlichung des in § 4 |
erwähnten Ministeriellen Erlasses. | erwähnten Ministeriellen Erlasses. |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft |
zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm | zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm |
angegebenen Gründen ändern. | angegebenen Gründen ändern. |
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur | Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur |
Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile, | Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile, |
aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag | aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag |
der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt. | der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt. |
Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag | Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag |
der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein | der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein |
Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung | Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung |
zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird. | zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird. |
Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem | Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem |
Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die | Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die |
Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu | Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu |
evaluieren. | evaluieren. |
§ 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten | § 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten |
abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die | abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die |
Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist | Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist |
mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen | mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen |
beauftragt. | beauftragt. |
§ 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen | § 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen |
öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1 | öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1 |
erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie | erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie |
gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche | gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche |
Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis | Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis |
haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge | haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge |
notwendig ist. | notwendig ist. |
Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: | Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: |
a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2023 zur Festlegung | a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2023 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von | verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von |
Paketzustellern, | Paketzustellern, |
b) vorliegender Erlass. | b) vorliegender Erlass. |
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Post | Die Ministerin der Post |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |