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Koninklijk Besluit van 09 april 2024
gepubliceerd op 11 maart 2025

Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2025001903
pub.
11/03/2025
prom.
09/04/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 april 2024 houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 15 april 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann.

Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt.

Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr 2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel 1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt.

Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung.

In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR erhöht.

Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt.

Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz 4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung.

Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 2023).

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 25. März 2024; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;

Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt

Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht."

Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 4" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht."

Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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