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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er, alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de | 9 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er, |
artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek | alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. |
van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 april 2024 houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, | l'arrêté royal du 9 avril 2024 portant exécution des articles 38, § 1er, |
zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de | alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 |
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 15 april 2024). | (Moniteur belge du 15 avril 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 |
Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem | um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem |
motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom | motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom |
Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten | Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten |
Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 | Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 |
Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen | Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen |
Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die | Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die |
steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember | steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen | 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen |
erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 | erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 |
eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann. | eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann. |
Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den | Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den |
Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt. | Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt. |
Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage | Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage |
eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr | eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr |
2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige | 2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige |
Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 | Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 |
bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um | bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um |
diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag | diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag |
der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 | der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 |
bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel | bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel |
1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. | 1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. |
Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 | Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 |
erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 | erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 |
des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung | des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung |
des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent | des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent |
abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder | abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder |
nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 | nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 |
Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient | Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient |
entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag | entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag |
von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf | von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf |
0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz | 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz |
des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab | des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab |
dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die | dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die |
im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung. | im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung. |
In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass | In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass |
Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht | Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht |
wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der | wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der |
hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das | hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das |
vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR | vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR |
erhöht. | erhöht. |
Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag | Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag |
zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der | zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der |
Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht | Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht |
wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des | wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des |
vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. | vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. |
Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird | Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird |
auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. | auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. |
14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen | 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen |
indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von | indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von |
0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz | 0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz |
4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 | 4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 |
EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten | EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten |
Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung. | Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung. |
Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 | Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 |
Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist | Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist |
vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem | vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem |
1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. | 1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. |
Dezember 2023). | Dezember 2023). |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 |
Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 |
Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
25. März 2024; | 25. März 2024; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 |
unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 |
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der |
Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in | "Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in |
Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des | Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 |
Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab | Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab |
dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro | dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro |
Kilometer erhöht." | Kilometer erhöht." |
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben |
Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und | Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und |
4" ersetzt. | 4" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag | "Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag |
wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten | wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten |
Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht." | Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum | Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum |
anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt. | anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |