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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/04/2024
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er, alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de 9 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant exécution des articles 38, § 1er,
artikelen 38, § 1, zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992.
van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 april 2024 houdende uitvoering van de artikelen 38, § 1, l'arrêté royal du 9 avril 2024 portant exécution des articles 38, § 1er,
zesde lid, en 66bis, vierde lid, van het Wetboek van de alinéa 6, et 66bis, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 15 april 2024). (Moniteur belge du 15 avril 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1
Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad, einem
motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec zu fördern, wird die vom
Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten Arbeitgeber bewilligte Kilometerentschädigung bis zu einem bestimmten
Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1 Betrag von der Steuer der natürlichen Personen befreit (Artikel 38 § 1
Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92). Um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Rad weiter zu fördern, wurde die
steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember steuerfreie Kilometerentschädigung durch das Gesetz vom 22. Dezember
2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen
erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025 erhöht, sodass der Arbeitnehmer in der Praxis ab dem Steuerjahr 2025
eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann. eine steuerfreie Kilometerentschädigung von 0,35 EUR erhalten kann.
Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den Der bisher bestehende Grundbetrag von 0,145 EUR wurde daher durch den
Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt. Betrag von 0,177 EUR ab dem Steuerjahr 2025 ersetzt.
Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage Dieser neue Grundbetrag von 0,177 EUR wurde jedoch auf der Grundlage
eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr
2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige 2024 - Steuerjahr 2025 bestimmt. Da der endgültige
Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023 Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2024 erst Ende 2023
bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um
diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Betrag
der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024 der steuerfreien Fahrrad-Kilometerentschädigung für die 2024
bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel bewilligten Entschädigungen tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit Artikel
1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. 1 des vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt.
Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92 Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) des EStGB 92
erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2
des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung
des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent
abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder
nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3
Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient
entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag entspricht 1,9484 für das Steuerjahr 2025. Um einen indexierten Betrag
von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 0,177 EUR auf
0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 6 zweiter Satz
des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 EUR auf die ab
dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die dem 1. Januar 2024 zuerkannten Einkünfte und somit nicht nur auf die
im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung. im Einkommensjahr 2024 zuerkannten Einkünfte Anwendung.
In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass In Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist bestimmt, dass
Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14
Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht
wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal festgelegt werden. Der
hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das hierfür zu berücksichtigende Betrag wurde ebenfalls durch das
vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2023 von 0,145 EUR auf 0,177 EUR
erhöht. erhöht.
Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag Auch hier ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag
zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der Pauschalbetrag der
Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Arbeitsplatz, die mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14
Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Rad oder Speed Pedelec gemacht
wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des wird, tatsächlich 0,35 EUR beträgt. Mit den Artikeln 2 und 3 des
vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt. vorliegenden Erlasses wird dieser Punkt ausgeführt.
Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird Der in Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird
auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. auf die gleiche Weise indexiert wie der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.
14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen 14 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag. Um einen
indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von indexierten Betrag von 0,35 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von
0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz 0,177 EUR also auf 0,178 EUR erhöht werden. Gemäß Artikel 66bis Absatz
4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178 4 zweiter Satz des EStGB 92 findet dieser neue Grundbetrag von 0,178
EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten EUR auf Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten
Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung. Fahrten und somit nicht nur auf die 2024 gemachten Fahrten Anwendung.
Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Genauso wie die vorerwähnten Abänderungen von Artikel 38 § 1 Absatz 1
Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist Nr. 14 Buchstabe a) und Artikel 66bis Absatz 3 des EStGB 92 ist
vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem vorliegender Erlass ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem
1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. 1. Januar 2024 beginnt (Artikel 16 des vorerwähnten Gesetzes vom 22.
Dezember 2023). Dezember 2023).
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 38 § 1
Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Absatz 6 und 66bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 38 § 1
Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Absatz 6 und 66bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen; Bestimmungen;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
25. März 2024; 25. März 2024;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. März 2024
unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 76.005/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024 Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 28. März 2024
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 8/1, der
Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 19/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in "Abschnitt 8/1 - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen wie in
Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt
Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des Art. 19/1 - In Ausführung von Artikel 38 § 1 Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 38 § 1 Absatz 1
Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab Nr. 14 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für die ab
dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro dem 1. Januar 2024 bewilligten Entschädigungen auf 0,178 EUR pro
Kilometer erhöht." Kilometer erhöht."
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 14bis desselben
Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und
4" ersetzt. 4" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 431 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2002 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit Königlichen Erlass vom 12. Mai 2004, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag "Der in Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag
wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten wird für Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten
Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht." Fahrten auf 0,178 EUR pro Kilometer erhöht."
Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum Art. 4 - Vorliegender Erlass ist ab dem Besteuerungszeitraum
anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt. anwendbar, der ab dem 1. Januar 2024 beginnt.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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