gepubliceerd op 19 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt
9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 9 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Patient: die natürliche Person, zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird, 2.Gesundheitspflege: Dienste, die von einer Berufsfachkraft zur Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands eines Patienten oder zur Begleitung Sterbender geleistet werden, 3. Berufsfachkraft: die im Königlichen Erlass Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im Bereich der von einer Berufsfachkraft zugunsten eines Patienten geleisteten Gesundheitspflege. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere Regeln in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf die von Ihm zu bestimmenden in § 1 erwähnten Rechtsverhältnisse festlegen, um dem Bedarf an spezifischem Schutz Rechnung zu tragen.
Art. 4 - In dem Masse, wie der Patient daran mitwirkt, beachtet die Berufsfachkraft die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt worden sind. Im Interesse des Patienten handelt die Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung.
KAPITEL III - Rechte des Patienten Art. 5 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und ohne dass irgendwelche Unterschiede gemacht werden, ihm gegenüber Qualitätsleistungen erbringt, die seinen Bedürfnissen entsprechen.
Art. 6 - Der Patient hat ein Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft und ein Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen.
Art. 7 - § 1 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft ihm alle ihn betreffende Information mitteilt, die er benötigt, um seinen Gesundheitszustand und dessen vermutliche Entwicklung zu verstehen. § 2 - Die Kommunikation mit dem Patienten verläuft in einer deutlichen Sprache.
Der Patient kann um schriftliche Bestätigung der Information bitten.
Auf schriftlichen Antrag des Patienten kann die Information der von ihm bestimmten Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Antrag des Patienten und die Identität dieser Vertrauensperson werden in der Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt. § 3 - Die Information wird dem Patienten nicht erteilt, wenn er ausdrücklich darum bittet, es sei denn, die Nichtmitteilung dieser Information hat offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten oder von Drittpersonen zur Folge und die Berufsfachkraft hat vorher diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen und die in § 2 Absatz 3 erwähnte eventuell bestimmte Vertrauensperson angehört.
Der Antrag des Patienten wird in der Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt. § 4 - Die Berufsfachkraft darf dem Patienten die in § 1 erwähnte Information ausnahmsweise vorenthalten, wenn deren Mitteilung offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zur Folge haben könnte und sofern die Berufsfachkraft diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen hat.
In diesem Fall fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei und setzt die in § 2 Absatz 3 erwähnte, eventuell bestimmte Vertrauensperson davon in Kenntnis.
Sobald eine Mitteilung der Information die in Absatz 1 erwähnte Beeinträchtigung nicht mehr zur Folge hat, muss die Berufsfachkraft diese Information nachträglich mitteilen.
Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach erfolgter Information vor jedem Eingreifen der Berufsfachkraft seine freie Einwilligung dazu zu geben.
Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden, es sei denn, die Berufsfachkraft kann nach ausreichender Information des Patienten aus dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen einwilligt.
Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft und mit Einverständnis der Berufsfachkraft beziehungsweise des Patienten wird die Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte beigefügt. § 2 - Die Information, die dem Patienten zur Erteilung seiner in § 1 erwähnten Einwilligung mitgeteilt wird, bezieht sich auf Ziel, Art, Dringlichkeitsstufe, Dauer und Häufigkeit des Eingreifens, auf die mit dem Eingreifen verbundenen und für den Patienten relevanten Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, auf die Nachsorge und auf mögliche Alternativen und finanzielle Auswirkungen. Ausserdem betrifft sie die im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung möglichen Auswirkungen und die anderen vom Patienten oder von der Berufsfachkraft für relevant erachteten genaueren Angaben, gegebenenfalls einschliesslich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug auf ein Eingreifen einzuhalten sind. § 3 - Die in § 1 erwähnte Information wird im Voraus, zu gegebener Zeit und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen sind, erteilt. § 4 - Der Patient hat das Recht, die in § 1 erwähnte Einwilligung für ein Eingreifen zu verweigern oder zurückzunehmen.
Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft wird die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte beigefügt.
Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung hat nicht zur Folge, dass das in Artikel 5 erwähnte Recht des Patienten auf Qualitätsleistungen seitens der Berufsfachkraft erlischt.
Wenn der Patient, als er noch in der Lage war, die in diesem Gesetz festgelegten Rechte auszuüben, schriftlich mitgeteilt hat, dass er seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft verweigert, muss diese Verweigerung berücksichtigt werden, solange der Patient sie zu einem Zeitpunkt, wo er in der Lage ist, seine Rechte selbst auszuüben, nicht widerrufen hat. § 5 - Wenn es in einem Dringlichkeitsfall ungewiss ist, ob der Patient oder sein in Kapitel IV erwähnter Vertreter vorab eine Willenserklärung abgegeben hat oder nicht, nimmt die Berufsfachkraft unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der Gesundheit des Patienten vor. Die Berufsfachkraft macht darüber in der in Artikel 9 erwähnten Patientenakte einen Vermerk und handelt so bald wie möglich gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen.
Art. 9 - § 1 - Der Patient hat seitens der Berufsfachkraft ein Recht auf eine sorgfältig fortgeschriebene und an einem sicheren Ort aufbewahrte Patientenakte.
Auf Antrag des Patienten fügt die Berufsfachkraft die vom Patienten beigebrachten Dokumente der ihn betreffenden Patientenakte bei. § 2 - Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte.
Dem Antrag des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte wird schnellstmöglich und spätestens binnen 15 Tagen nach Empfang des entsprechenden Antrags stattgegeben.
Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben zu Drittpersonen sind vom Recht auf Einsicht ausgeschlossen.
Der Patient kann sich auf seinen Antrag hin von einer von ihm bestimmten Vertrauensperson beistehen lassen oder sein Recht auf Einsicht durch Vermittlung dieser Person ausüben. Ist diese Person eine Berufsfachkraft, hat sie auch Einsicht in die in Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen.
Enthält die Patientenakte eine in Artikel 7 § 4 Absatz 2 erwähnte schriftliche Begründung, die noch zutreffend ist, übt der Patient sein Recht auf Einsicht in die Akte durch Vermittlung einer von ihm bestimmten Berufsfachkraft aus, die ebenfalls Einsicht in die in Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat. § 3 - Der Patient hat das Recht, eine Abschrift der ihn betreffenden Patientenakte oder eines Teils dieser Akte gemäss den in § 2 festgelegten Regeln zum Selbstkostenpreis zu erhalten. Auf jeder Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich ist.
Die Berufsfachkraft verweigert diese Abschrift, wenn sie über deutliche Hinweise verfügt, dass der Patient unter Druck gesetzt wird, Drittpersonen eine Abschrift seiner Akte zu übermitteln. § 4 - Nach dem Tod des Patienten haben der Ehepartner, der mit ihm gesetzlich zusammenwohnende Partner, der Partner und die Verwandten bis zum zweiten Grad einschliesslich durch Vermittlung der vom Antragsteller bestimmten Berufsfachkraft das in § 2 erwähnte Recht auf Einsicht, sofern ihr Antrag ausreichend mit Gründen versehen und spezifiziert ist und der Patient sich dem nicht ausdrücklich widersetzt hat. Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen.
Art. 10 - § 1 - Der Patient hat bei jedem Eingreifen der Berufsfachkraft ein Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere was die Information in Bezug auf seine Gesundheit betrifft.
Der Patient hat ein Recht auf Wahrung seiner Intimität. Ausser bei Einverständnis des Patienten dürfen nur die Personen, deren Anwesenheit im Rahmen der von einer Berufsfachkraft erbrachten Leistungen gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und den Behandlungen anwesend sein. § 2 - Keinerlei Einmischung in die Ausübung dieses Rechts ist erlaubt, es sei denn, das Gesetz sieht es vor und es ist für den Schutz der Volksgesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten von Drittpersonen erforderlich.
Art. 11 - § 1 - Der Patient hat das Recht, in Bezug auf die Ausübung der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eine Klage bei der zuständigen Ombudsstelle einzureichen. § 2 - Die Ombudsstelle hat folgende Aufgaben: 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation zwischen Patient und Berufsfachkraft, 2.Vermittlung bei den in § 1 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine Lösung, 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung seiner Klage in Ermangelung einer in Nr.2 erwähnten Lösung, 4. Übermittlung von Information über Organisation, Arbeitsweise und Verfahrensregeln der Ombudsstelle, 5.Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter Verstösse, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können. § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen muss.
KAPITEL IV - Vertretung des Patienten Art. 12 - § 1 - Ist der Patient minderjährig, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von den Eltern, die die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder von seinem Vormund ausgeübt. § 2 - Der Patient wird je nach seinem Alter und seiner Reife in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. Die in diesem Gesetz aufgezählten Rechte können von einem minderjährigen Patienten, von dem angenommen werden kann, dass er zur vernünftigen Einschätzung seiner Interessen in der Lage ist, selbständig ausgeübt werden.
Art. 13 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung steht, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von seinen Eltern oder seinem Vormund ausgeübt. § 2 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen.
Art. 14 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der nicht unter einem in Artikel 13 erwähnten Statut steht, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von der Person ausgeübt, die der Patient vorher bestimmt hat, damit sie an seine Stelle tritt, sofern und solange er nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben.
Die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Person, nachstehend « vom Patienten bestimmter Bevollmächtigter » genannt, erfolgt durch eine spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und vom Patienten und von dieser Person unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von dem von ihm durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben bestimmten Bevollmächtigten widerrufen werden. § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner beziehungsweise tatsächlich zusammenwohnenden Partner ausgeübt.
Wenn diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt.
Wenn auch diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten wahr.
Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen. § 3 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen.
Art. 15 - § 1 - Zum Schutz des Privatlebens des Patienten, wie in Artikel 10 erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte, wie in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen. In diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt. § 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft, gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des Patienten berufen kann. § 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei.
KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten » Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte des Patienten » geschaffen. § 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe: 1. nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten, 2.dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte, 3. die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu beurteilen, 4.die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen, 5. die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu bearbeiten. § 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage selbst zu bearbeiten, wie in Artikel 11 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnt. § 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest.
Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte, der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2 Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind.
Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden. § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 17 - Das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert: 1. In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ».2. Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Art.17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt sind, die Rechte des Patienten wahren.
Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden können.
Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Kommission bestimmt.
Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. » 3. Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Art.70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen Krankenhäusern ausgeübt werden darf. » Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten. » § 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. » Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands.
Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als den Versicherten bezieht.
Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen Gesundheitszustands dienen.
Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt des Versicherers ein Attest über die Todesursache.
Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE