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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de | langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du |
| rechten van de patiënt | patient |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt, opgemaakt door de | 22 août 2002 relative aux droits du patient, établi par le Service |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van | officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux |
| de patiënt. | droits du patient. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 9 april 2003. | Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten | 22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Patient: die natürliche Person, zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin | 1. Patient: die natürliche Person, zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin |
| oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird, | oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird, |
| 2. Gesundheitspflege: Dienste, die von einer Berufsfachkraft zur | 2. Gesundheitspflege: Dienste, die von einer Berufsfachkraft zur |
| Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung | Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung |
| des Gesundheitszustands eines Patienten oder zur Begleitung Sterbender | des Gesundheitszustands eines Patienten oder zur Begleitung Sterbender |
| geleistet werden, | geleistet werden, |
| 3. Berufsfachkraft: die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November | 3. Berufsfachkraft: die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November |
| 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft |
| und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die | und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die |
| nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, | nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, |
| Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der | Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der |
| Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik. | Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik. |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf |
| privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im | privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im |
| Bereich der von einer Berufsfachkraft zugunsten eines Patienten | Bereich der von einer Berufsfachkraft zugunsten eines Patienten |
| geleisteten Gesundheitspflege. | geleisteten Gesundheitspflege. |
| § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
| nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere | nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere |
| Regeln in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf die von Ihm zu | Regeln in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf die von Ihm zu |
| bestimmenden in § 1 erwähnten Rechtsverhältnisse festlegen, um dem | bestimmenden in § 1 erwähnten Rechtsverhältnisse festlegen, um dem |
| Bedarf an spezifischem Schutz Rechnung zu tragen. | Bedarf an spezifischem Schutz Rechnung zu tragen. |
| Art. 4 - In dem Masse, wie der Patient daran mitwirkt, beachtet die | Art. 4 - In dem Masse, wie der Patient daran mitwirkt, beachtet die |
| Berufsfachkraft die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Rahmen | Berufsfachkraft die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Rahmen |
| der Befugnisse, die ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt | der Befugnisse, die ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt |
| worden sind. Im Interesse des Patienten handelt die Berufsfachkraft | worden sind. Im Interesse des Patienten handelt die Berufsfachkraft |
| gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung. | gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung. |
| KAPITEL III - Rechte des Patienten | KAPITEL III - Rechte des Patienten |
| Art. 5 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft | Art. 5 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft |
| unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und ohne dass | unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und ohne dass |
| irgendwelche Unterschiede gemacht werden, ihm gegenüber | irgendwelche Unterschiede gemacht werden, ihm gegenüber |
| Qualitätsleistungen erbringt, die seinen Bedürfnissen entsprechen. | Qualitätsleistungen erbringt, die seinen Bedürfnissen entsprechen. |
| Art. 6 - Der Patient hat ein Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft | Art. 6 - Der Patient hat ein Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft |
| und ein Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden | und ein Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden |
| Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen. | Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen. |
| Art. 7 - § 1 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die | Art. 7 - § 1 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die |
| Berufsfachkraft ihm alle ihn betreffende Information mitteilt, die er | Berufsfachkraft ihm alle ihn betreffende Information mitteilt, die er |
| benötigt, um seinen Gesundheitszustand und dessen vermutliche | benötigt, um seinen Gesundheitszustand und dessen vermutliche |
| Entwicklung zu verstehen. | Entwicklung zu verstehen. |
| § 2 - Die Kommunikation mit dem Patienten verläuft in einer deutlichen | § 2 - Die Kommunikation mit dem Patienten verläuft in einer deutlichen |
| Sprache. | Sprache. |
| Der Patient kann um schriftliche Bestätigung der Information bitten. | Der Patient kann um schriftliche Bestätigung der Information bitten. |
| Auf schriftlichen Antrag des Patienten kann die Information der von | Auf schriftlichen Antrag des Patienten kann die Information der von |
| ihm bestimmten Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Antrag des | ihm bestimmten Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Antrag des |
| Patienten und die Identität dieser Vertrauensperson werden in der | Patienten und die Identität dieser Vertrauensperson werden in der |
| Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt. | Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt. |
| § 3 - Die Information wird dem Patienten nicht erteilt, wenn er | § 3 - Die Information wird dem Patienten nicht erteilt, wenn er |
| ausdrücklich darum bittet, es sei denn, die Nichtmitteilung dieser | ausdrücklich darum bittet, es sei denn, die Nichtmitteilung dieser |
| Information hat offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der | Information hat offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der |
| Gesundheit des Patienten oder von Drittpersonen zur Folge und die | Gesundheit des Patienten oder von Drittpersonen zur Folge und die |
| Berufsfachkraft hat vorher diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft | Berufsfachkraft hat vorher diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft |
| zu Rate gezogen und die in § 2 Absatz 3 erwähnte eventuell bestimmte | zu Rate gezogen und die in § 2 Absatz 3 erwähnte eventuell bestimmte |
| Vertrauensperson angehört. | Vertrauensperson angehört. |
| Der Antrag des Patienten wird in der Patientenakte festgehalten oder | Der Antrag des Patienten wird in der Patientenakte festgehalten oder |
| ihr beigefügt. | ihr beigefügt. |
| § 4 - Die Berufsfachkraft darf dem Patienten die in § 1 erwähnte | § 4 - Die Berufsfachkraft darf dem Patienten die in § 1 erwähnte |
| Information ausnahmsweise vorenthalten, wenn deren Mitteilung | Information ausnahmsweise vorenthalten, wenn deren Mitteilung |
| offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des | offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des |
| Patienten zur Folge haben könnte und sofern die Berufsfachkraft | Patienten zur Folge haben könnte und sofern die Berufsfachkraft |
| diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen hat. | diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen hat. |
| In diesem Fall fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine | In diesem Fall fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine |
| schriftliche Begründung bei und setzt die in § 2 Absatz 3 erwähnte, | schriftliche Begründung bei und setzt die in § 2 Absatz 3 erwähnte, |
| eventuell bestimmte Vertrauensperson davon in Kenntnis. | eventuell bestimmte Vertrauensperson davon in Kenntnis. |
| Sobald eine Mitteilung der Information die in Absatz 1 erwähnte | Sobald eine Mitteilung der Information die in Absatz 1 erwähnte |
| Beeinträchtigung nicht mehr zur Folge hat, muss die Berufsfachkraft | Beeinträchtigung nicht mehr zur Folge hat, muss die Berufsfachkraft |
| diese Information nachträglich mitteilen. | diese Information nachträglich mitteilen. |
| Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach erfolgter Information | Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach erfolgter Information |
| vor jedem Eingreifen der Berufsfachkraft seine freie Einwilligung dazu | vor jedem Eingreifen der Berufsfachkraft seine freie Einwilligung dazu |
| zu geben. | zu geben. |
| Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden, es sei denn, die | Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden, es sei denn, die |
| Berufsfachkraft kann nach ausreichender Information des Patienten aus | Berufsfachkraft kann nach ausreichender Information des Patienten aus |
| dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen | dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen |
| einwilligt. | einwilligt. |
| Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft und mit | Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft und mit |
| Einverständnis der Berufsfachkraft beziehungsweise des Patienten wird | Einverständnis der Berufsfachkraft beziehungsweise des Patienten wird |
| die Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte | die Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte |
| beigefügt. | beigefügt. |
| § 2 - Die Information, die dem Patienten zur Erteilung seiner in § 1 | § 2 - Die Information, die dem Patienten zur Erteilung seiner in § 1 |
| erwähnten Einwilligung mitgeteilt wird, bezieht sich auf Ziel, Art, | erwähnten Einwilligung mitgeteilt wird, bezieht sich auf Ziel, Art, |
| Dringlichkeitsstufe, Dauer und Häufigkeit des Eingreifens, auf die mit | Dringlichkeitsstufe, Dauer und Häufigkeit des Eingreifens, auf die mit |
| dem Eingreifen verbundenen und für den Patienten relevanten | dem Eingreifen verbundenen und für den Patienten relevanten |
| Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, auf die Nachsorge und auf | Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, auf die Nachsorge und auf |
| mögliche Alternativen und finanzielle Auswirkungen. Ausserdem betrifft | mögliche Alternativen und finanzielle Auswirkungen. Ausserdem betrifft |
| sie die im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung | sie die im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung |
| möglichen Auswirkungen und die anderen vom Patienten oder von der | möglichen Auswirkungen und die anderen vom Patienten oder von der |
| Berufsfachkraft für relevant erachteten genaueren Angaben, | Berufsfachkraft für relevant erachteten genaueren Angaben, |
| gegebenenfalls einschliesslich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug | gegebenenfalls einschliesslich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug |
| auf ein Eingreifen einzuhalten sind. | auf ein Eingreifen einzuhalten sind. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Information wird im Voraus, zu gegebener | § 3 - Die in § 1 erwähnte Information wird im Voraus, zu gegebener |
| Zeit und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in | Zeit und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in |
| Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen sind, erteilt. | Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen sind, erteilt. |
| § 4 - Der Patient hat das Recht, die in § 1 erwähnte Einwilligung für | § 4 - Der Patient hat das Recht, die in § 1 erwähnte Einwilligung für |
| ein Eingreifen zu verweigern oder zurückzunehmen. | ein Eingreifen zu verweigern oder zurückzunehmen. |
| Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft wird die | Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft wird die |
| Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich festgehalten | Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich festgehalten |
| und der Patientenakte beigefügt. | und der Patientenakte beigefügt. |
| Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung hat nicht zur Folge, | Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung hat nicht zur Folge, |
| dass das in Artikel 5 erwähnte Recht des Patienten auf | dass das in Artikel 5 erwähnte Recht des Patienten auf |
| Qualitätsleistungen seitens der Berufsfachkraft erlischt. | Qualitätsleistungen seitens der Berufsfachkraft erlischt. |
| Wenn der Patient, als er noch in der Lage war, die in diesem Gesetz | Wenn der Patient, als er noch in der Lage war, die in diesem Gesetz |
| festgelegten Rechte auszuüben, schriftlich mitgeteilt hat, dass er | festgelegten Rechte auszuüben, schriftlich mitgeteilt hat, dass er |
| seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft | seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft |
| verweigert, muss diese Verweigerung berücksichtigt werden, solange der | verweigert, muss diese Verweigerung berücksichtigt werden, solange der |
| Patient sie zu einem Zeitpunkt, wo er in der Lage ist, seine Rechte | Patient sie zu einem Zeitpunkt, wo er in der Lage ist, seine Rechte |
| selbst auszuüben, nicht widerrufen hat. | selbst auszuüben, nicht widerrufen hat. |
| § 5 - Wenn es in einem Dringlichkeitsfall ungewiss ist, ob der Patient | § 5 - Wenn es in einem Dringlichkeitsfall ungewiss ist, ob der Patient |
| oder sein in Kapitel IV erwähnter Vertreter vorab eine | oder sein in Kapitel IV erwähnter Vertreter vorab eine |
| Willenserklärung abgegeben hat oder nicht, nimmt die Berufsfachkraft | Willenserklärung abgegeben hat oder nicht, nimmt die Berufsfachkraft |
| unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der | unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der |
| Gesundheit des Patienten vor. Die Berufsfachkraft macht darüber in der | Gesundheit des Patienten vor. Die Berufsfachkraft macht darüber in der |
| in Artikel 9 erwähnten Patientenakte einen Vermerk und handelt so bald | in Artikel 9 erwähnten Patientenakte einen Vermerk und handelt so bald |
| wie möglich gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen. | wie möglich gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen. |
| Art. 9 - § 1 - Der Patient hat seitens der Berufsfachkraft ein Recht | Art. 9 - § 1 - Der Patient hat seitens der Berufsfachkraft ein Recht |
| auf eine sorgfältig fortgeschriebene und an einem sicheren Ort | auf eine sorgfältig fortgeschriebene und an einem sicheren Ort |
| aufbewahrte Patientenakte. | aufbewahrte Patientenakte. |
| Auf Antrag des Patienten fügt die Berufsfachkraft die vom Patienten | Auf Antrag des Patienten fügt die Berufsfachkraft die vom Patienten |
| beigebrachten Dokumente der ihn betreffenden Patientenakte bei. | beigebrachten Dokumente der ihn betreffenden Patientenakte bei. |
| § 2 - Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende | § 2 - Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende |
| Patientenakte. | Patientenakte. |
| Dem Antrag des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffende | Dem Antrag des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffende |
| Patientenakte wird schnellstmöglich und spätestens binnen 15 Tagen | Patientenakte wird schnellstmöglich und spätestens binnen 15 Tagen |
| nach Empfang des entsprechenden Antrags stattgegeben. | nach Empfang des entsprechenden Antrags stattgegeben. |
| Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben zu | Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben zu |
| Drittpersonen sind vom Recht auf Einsicht ausgeschlossen. | Drittpersonen sind vom Recht auf Einsicht ausgeschlossen. |
| Der Patient kann sich auf seinen Antrag hin von einer von ihm | Der Patient kann sich auf seinen Antrag hin von einer von ihm |
| bestimmten Vertrauensperson beistehen lassen oder sein Recht auf | bestimmten Vertrauensperson beistehen lassen oder sein Recht auf |
| Einsicht durch Vermittlung dieser Person ausüben. Ist diese Person | Einsicht durch Vermittlung dieser Person ausüben. Ist diese Person |
| eine Berufsfachkraft, hat sie auch Einsicht in die in Absatz 3 | eine Berufsfachkraft, hat sie auch Einsicht in die in Absatz 3 |
| erwähnten persönlichen Anmerkungen. | erwähnten persönlichen Anmerkungen. |
| Enthält die Patientenakte eine in Artikel 7 § 4 Absatz 2 erwähnte | Enthält die Patientenakte eine in Artikel 7 § 4 Absatz 2 erwähnte |
| schriftliche Begründung, die noch zutreffend ist, übt der Patient sein | schriftliche Begründung, die noch zutreffend ist, übt der Patient sein |
| Recht auf Einsicht in die Akte durch Vermittlung einer von ihm | Recht auf Einsicht in die Akte durch Vermittlung einer von ihm |
| bestimmten Berufsfachkraft aus, die ebenfalls Einsicht in die in | bestimmten Berufsfachkraft aus, die ebenfalls Einsicht in die in |
| Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat. | Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat. |
| § 3 - Der Patient hat das Recht, eine Abschrift der ihn betreffenden | § 3 - Der Patient hat das Recht, eine Abschrift der ihn betreffenden |
| Patientenakte oder eines Teils dieser Akte gemäss den in § 2 | Patientenakte oder eines Teils dieser Akte gemäss den in § 2 |
| festgelegten Regeln zum Selbstkostenpreis zu erhalten. Auf jeder | festgelegten Regeln zum Selbstkostenpreis zu erhalten. Auf jeder |
| Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich | Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich |
| ist. | ist. |
| Die Berufsfachkraft verweigert diese Abschrift, wenn sie über | Die Berufsfachkraft verweigert diese Abschrift, wenn sie über |
| deutliche Hinweise verfügt, dass der Patient unter Druck gesetzt wird, | deutliche Hinweise verfügt, dass der Patient unter Druck gesetzt wird, |
| Drittpersonen eine Abschrift seiner Akte zu übermitteln. | Drittpersonen eine Abschrift seiner Akte zu übermitteln. |
| § 4 - Nach dem Tod des Patienten haben der Ehepartner, der mit ihm | § 4 - Nach dem Tod des Patienten haben der Ehepartner, der mit ihm |
| gesetzlich zusammenwohnende Partner, der Partner und die Verwandten | gesetzlich zusammenwohnende Partner, der Partner und die Verwandten |
| bis zum zweiten Grad einschliesslich durch Vermittlung der vom | bis zum zweiten Grad einschliesslich durch Vermittlung der vom |
| Antragsteller bestimmten Berufsfachkraft das in § 2 erwähnte Recht auf | Antragsteller bestimmten Berufsfachkraft das in § 2 erwähnte Recht auf |
| Einsicht, sofern ihr Antrag ausreichend mit Gründen versehen und | Einsicht, sofern ihr Antrag ausreichend mit Gründen versehen und |
| spezifiziert ist und der Patient sich dem nicht ausdrücklich | spezifiziert ist und der Patient sich dem nicht ausdrücklich |
| widersetzt hat. Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht | widersetzt hat. Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht |
| in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen. | in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen. |
| Art. 10 - § 1 - Der Patient hat bei jedem Eingreifen der | Art. 10 - § 1 - Der Patient hat bei jedem Eingreifen der |
| Berufsfachkraft ein Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere | Berufsfachkraft ein Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere |
| was die Information in Bezug auf seine Gesundheit betrifft. | was die Information in Bezug auf seine Gesundheit betrifft. |
| Der Patient hat ein Recht auf Wahrung seiner Intimität. Ausser bei | Der Patient hat ein Recht auf Wahrung seiner Intimität. Ausser bei |
| Einverständnis des Patienten dürfen nur die Personen, deren | Einverständnis des Patienten dürfen nur die Personen, deren |
| Anwesenheit im Rahmen der von einer Berufsfachkraft erbrachten | Anwesenheit im Rahmen der von einer Berufsfachkraft erbrachten |
| Leistungen gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und | Leistungen gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und |
| den Behandlungen anwesend sein. | den Behandlungen anwesend sein. |
| § 2 - Keinerlei Einmischung in die Ausübung dieses Rechts ist erlaubt, | § 2 - Keinerlei Einmischung in die Ausübung dieses Rechts ist erlaubt, |
| es sei denn, das Gesetz sieht es vor und es ist für den Schutz der | es sei denn, das Gesetz sieht es vor und es ist für den Schutz der |
| Volksgesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten von | Volksgesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten von |
| Drittpersonen erforderlich. | Drittpersonen erforderlich. |
| Art. 11 - § 1 - Der Patient hat das Recht, in Bezug auf die Ausübung | Art. 11 - § 1 - Der Patient hat das Recht, in Bezug auf die Ausübung |
| der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eine Klage bei | der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eine Klage bei |
| der zuständigen Ombudsstelle einzureichen. | der zuständigen Ombudsstelle einzureichen. |
| § 2 - Die Ombudsstelle hat folgende Aufgaben: | § 2 - Die Ombudsstelle hat folgende Aufgaben: |
| 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation | 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation |
| zwischen Patient und Berufsfachkraft, | zwischen Patient und Berufsfachkraft, |
| 2. Vermittlung bei den in § 1 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine | 2. Vermittlung bei den in § 1 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine |
| Lösung, | Lösung, |
| 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung | 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung |
| seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung, | seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung, |
| 4. Übermittlung von Information über Organisation, Arbeitsweise und | 4. Übermittlung von Information über Organisation, Arbeitsweise und |
| Verfahrensregeln der Ombudsstelle, | Verfahrensregeln der Ombudsstelle, |
| 5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter | 5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter |
| Verstösse, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können. | Verstösse, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können. |
| § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, | Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, |
| Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, | Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, |
| Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen | Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen |
| muss. | muss. |
| KAPITEL IV - Vertretung des Patienten | KAPITEL IV - Vertretung des Patienten |
| Art. 12 - § 1 - Ist der Patient minderjährig, werden die durch | Art. 12 - § 1 - Ist der Patient minderjährig, werden die durch |
| vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von den Eltern, die die | vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von den Eltern, die die |
| elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder von seinem | elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder von seinem |
| Vormund ausgeübt. | Vormund ausgeübt. |
| § 2 - Der Patient wird je nach seinem Alter und seiner Reife in die | § 2 - Der Patient wird je nach seinem Alter und seiner Reife in die |
| Ausübung seiner Rechte einbezogen. Die in diesem Gesetz aufgezählten | Ausübung seiner Rechte einbezogen. Die in diesem Gesetz aufgezählten |
| Rechte können von einem minderjährigen Patienten, von dem angenommen | Rechte können von einem minderjährigen Patienten, von dem angenommen |
| werden kann, dass er zur vernünftigen Einschätzung seiner Interessen | werden kann, dass er zur vernünftigen Einschätzung seiner Interessen |
| in der Lage ist, selbständig ausgeübt werden. | in der Lage ist, selbständig ausgeübt werden. |
| Art. 13 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der unter dem Statut | Art. 13 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der unter dem Statut |
| der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung steht, werden | der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung steht, werden |
| die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von seinen Eltern | die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von seinen Eltern |
| oder seinem Vormund ausgeübt. | oder seinem Vormund ausgeübt. |
| § 2 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem | § 2 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem |
| Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. | Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. |
| Art. 14 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der nicht unter | Art. 14 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der nicht unter |
| einem in Artikel 13 erwähnten Statut steht, werden die durch | einem in Artikel 13 erwähnten Statut steht, werden die durch |
| vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von der Person ausgeübt, die | vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von der Person ausgeübt, die |
| der Patient vorher bestimmt hat, damit sie an seine Stelle tritt, | der Patient vorher bestimmt hat, damit sie an seine Stelle tritt, |
| sofern und solange er nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst | sofern und solange er nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst |
| auszuüben. | auszuüben. |
| Die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Person, nachstehend « vom | Die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Person, nachstehend « vom |
| Patienten bestimmter Bevollmächtigter » genannt, erfolgt durch eine | Patienten bestimmter Bevollmächtigter » genannt, erfolgt durch eine |
| spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und vom Patienten und | spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und vom Patienten und |
| von dieser Person unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung | von dieser Person unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung |
| dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von | dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von |
| dem von ihm durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben | dem von ihm durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben |
| bestimmten Bevollmächtigten widerrufen werden. | bestimmten Bevollmächtigten widerrufen werden. |
| § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der | § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der |
| vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch | vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch |
| vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm | vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm |
| zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner | zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner |
| beziehungsweise tatsächlich zusammenwohnenden Partner ausgeübt. | beziehungsweise tatsächlich zusammenwohnenden Partner ausgeübt. |
| Wenn diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, | Wenn diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, |
| werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen | werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen |
| Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer | Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer |
| volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt. | volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt. |
| Wenn auch diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht | Wenn auch diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht |
| gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen | gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen |
| einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten | einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten |
| wahr. | wahr. |
| Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren der im | Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren der im |
| vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen. | vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen. |
| § 3 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem | § 3 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem |
| Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. | Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. |
| Art. 15 - § 1 - Zum Schutz des Privatlebens des Patienten, wie in | Art. 15 - § 1 - Zum Schutz des Privatlebens des Patienten, wie in |
| Artikel 10 erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag | Artikel 10 erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag |
| der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme | der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme |
| in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte, wie | in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte, wie |
| in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen. In | in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen. In |
| diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom | diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom |
| Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt. | Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt. |
| § 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher | § 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher |
| Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung | Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung |
| seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft, | seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft, |
| gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von | gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von |
| der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten | der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten |
| Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 | Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 |
| erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, | erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, |
| sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des | sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des |
| Patienten berufen kann. | Patienten berufen kann. |
| § 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft | § 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft |
| der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei. | der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei. |
| KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten » | KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten » |
| Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
| Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte | Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte |
| des Patienten » geschaffen. | des Patienten » geschaffen. |
| § 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe: | § 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe: |
| 1. nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche | 1. nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche |
| Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten, | Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten, |
| 2. dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder | 2. dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder |
| aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die | aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die |
| Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte, | Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte, |
| 3. die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu | 3. die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu |
| beurteilen, | beurteilen, |
| 4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen, | 4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen, |
| 5. die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu | 5. die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu |
| bearbeiten. | bearbeiten. |
| § 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist | § 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist |
| dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung | dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung |
| der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige | der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige |
| Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage | Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage |
| selbst zu bearbeiten, wie in Artikel 11 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnt. | selbst zu bearbeiten, wie in Artikel 11 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnt. |
| § 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und | § 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und |
| Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest. | Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest. |
| Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis | Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis |
| gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte, | gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte, |
| der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2 | der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2 |
| Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind. |
| Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der | Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der |
| betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden. | betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden. |
| § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom | § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom |
| Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit | Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister bestimmt wird. | zuständigen Minister bestimmt wird. |
| KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die | Art. 17 - Das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die |
| Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert: | Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut | 1. In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ». | « KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ». |
| 2. Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
| « Art. 17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen | « Art. 17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen |
| Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über | Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über |
| die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und | die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und |
| pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in | pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in |
| seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes | seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes |
| Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund | Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund |
| eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt | eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt |
| sind, die Rechte des Patienten wahren. | sind, die Rechte des Patienten wahren. |
| Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit | Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit |
| der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der | der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der |
| in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden | in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden |
| können. | können. |
| Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in | Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in |
| Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die | Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die |
| Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in | Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in |
| Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des | Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des |
| Patienten erwähnten Kommission bestimmt. | Patienten erwähnten Kommission bestimmt. |
| Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten | Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten |
| Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz | Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz |
| bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der | bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der |
| Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz | Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. » | erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. » |
| 3. Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 3. Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
| « Art. 70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über | « Art. 70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über |
| eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August | eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August |
| 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als | 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als |
| vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter | vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter |
| denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen | denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen |
| Krankenhäusern ausgeübt werden darf. » | Krankenhäusern ausgeübt werden darf. » |
| Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember | Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember | personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember |
| 1998, wird wie folgt abgeändert: | 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über | « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über |
| die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder | die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder |
| über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von | über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von |
| personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer | personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer |
| Verarbeitung sind, zu erhalten. » | Verarbeitung sind, zu erhalten. » |
| § 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | § 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die | « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die |
| Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der | Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der |
| betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von | betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von |
| der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. » | der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. » |
| Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
| Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte | « Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte |
| Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den | Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den |
| Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen | Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen |
| Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine | Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine |
| Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands. | Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands. |
| Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des | Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des |
| Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine | Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine |
| Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste | Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste |
| ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als | ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als |
| den Versicherten bezieht. | den Versicherten bezieht. |
| Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige | Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige |
| ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen | ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen |
| Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf | Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf |
| Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen | Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen |
| Gesundheitszustands dienen. | Gesundheitszustands dienen. |
| Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten | Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten |
| nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt | nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt |
| des Versicherers ein Attest über die Todesursache. | des Versicherers ein Attest über die Todesursache. |
| Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt | Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt |
| dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf | dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf |
| ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. » | ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt | Umwelt |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |