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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du
rechten van de patiënt patient
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt, opgemaakt door de 22 août 2002 relative aux droits du patient, établi par le Service
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van officielle en langue allemande de la loi du 22 août 2002 relative aux
de patiënt. droits du patient.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 9 april 2003. Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten 22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Patient: die natürliche Person, zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin 1. Patient: die natürliche Person, zu deren Gunsten auf ihre Bitte hin
oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird, oder nicht Gesundheitspflege geleistet wird,
2. Gesundheitspflege: Dienste, die von einer Berufsfachkraft zur 2. Gesundheitspflege: Dienste, die von einer Berufsfachkraft zur
Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung
des Gesundheitszustands eines Patienten oder zur Begleitung Sterbender des Gesundheitszustands eines Patienten oder zur Begleitung Sterbender
geleistet werden, geleistet werden,
3. Berufsfachkraft: die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 3. Berufsfachkraft: die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft
und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die und die Berufsfachkraft einer im Gesetz vom 29. April 1999 über die
nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde,
Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der
Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik. Heilhilfsberufe erwähnten nicht konventionellen Praktik.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf
privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im
Bereich der von einer Berufsfachkraft zugunsten eines Patienten Bereich der von einer Berufsfachkraft zugunsten eines Patienten
geleisteten Gesundheitspflege. geleisteten Gesundheitspflege.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere nach Stellungnahme der in Artikel 16 erwähnten Kommission nähere
Regeln in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf die von Ihm zu Regeln in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes auf die von Ihm zu
bestimmenden in § 1 erwähnten Rechtsverhältnisse festlegen, um dem bestimmenden in § 1 erwähnten Rechtsverhältnisse festlegen, um dem
Bedarf an spezifischem Schutz Rechnung zu tragen. Bedarf an spezifischem Schutz Rechnung zu tragen.
Art. 4 - In dem Masse, wie der Patient daran mitwirkt, beachtet die Art. 4 - In dem Masse, wie der Patient daran mitwirkt, beachtet die
Berufsfachkraft die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Rahmen Berufsfachkraft die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Rahmen
der Befugnisse, die ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt der Befugnisse, die ihr durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt
worden sind. Im Interesse des Patienten handelt die Berufsfachkraft worden sind. Im Interesse des Patienten handelt die Berufsfachkraft
gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung. gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung.
KAPITEL III - Rechte des Patienten KAPITEL III - Rechte des Patienten
Art. 5 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft Art. 5 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Berufsfachkraft
unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und ohne dass unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung und ohne dass
irgendwelche Unterschiede gemacht werden, ihm gegenüber irgendwelche Unterschiede gemacht werden, ihm gegenüber
Qualitätsleistungen erbringt, die seinen Bedürfnissen entsprechen. Qualitätsleistungen erbringt, die seinen Bedürfnissen entsprechen.
Art. 6 - Der Patient hat ein Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft Art. 6 - Der Patient hat ein Recht auf freie Wahl der Berufsfachkraft
und ein Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden und ein Recht auf Änderung seiner Wahl, vorbehaltlich der in beiden
Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen. Fällen aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen.
Art. 7 - § 1 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die Art. 7 - § 1 - Der Patient hat ein Recht darauf, dass die
Berufsfachkraft ihm alle ihn betreffende Information mitteilt, die er Berufsfachkraft ihm alle ihn betreffende Information mitteilt, die er
benötigt, um seinen Gesundheitszustand und dessen vermutliche benötigt, um seinen Gesundheitszustand und dessen vermutliche
Entwicklung zu verstehen. Entwicklung zu verstehen.
§ 2 - Die Kommunikation mit dem Patienten verläuft in einer deutlichen § 2 - Die Kommunikation mit dem Patienten verläuft in einer deutlichen
Sprache. Sprache.
Der Patient kann um schriftliche Bestätigung der Information bitten. Der Patient kann um schriftliche Bestätigung der Information bitten.
Auf schriftlichen Antrag des Patienten kann die Information der von Auf schriftlichen Antrag des Patienten kann die Information der von
ihm bestimmten Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Antrag des ihm bestimmten Vertrauensperson mitgeteilt werden. Dieser Antrag des
Patienten und die Identität dieser Vertrauensperson werden in der Patienten und die Identität dieser Vertrauensperson werden in der
Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt. Patientenakte festgehalten oder ihr beigefügt.
§ 3 - Die Information wird dem Patienten nicht erteilt, wenn er § 3 - Die Information wird dem Patienten nicht erteilt, wenn er
ausdrücklich darum bittet, es sei denn, die Nichtmitteilung dieser ausdrücklich darum bittet, es sei denn, die Nichtmitteilung dieser
Information hat offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Information hat offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der
Gesundheit des Patienten oder von Drittpersonen zur Folge und die Gesundheit des Patienten oder von Drittpersonen zur Folge und die
Berufsfachkraft hat vorher diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft Berufsfachkraft hat vorher diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft
zu Rate gezogen und die in § 2 Absatz 3 erwähnte eventuell bestimmte zu Rate gezogen und die in § 2 Absatz 3 erwähnte eventuell bestimmte
Vertrauensperson angehört. Vertrauensperson angehört.
Der Antrag des Patienten wird in der Patientenakte festgehalten oder Der Antrag des Patienten wird in der Patientenakte festgehalten oder
ihr beigefügt. ihr beigefügt.
§ 4 - Die Berufsfachkraft darf dem Patienten die in § 1 erwähnte § 4 - Die Berufsfachkraft darf dem Patienten die in § 1 erwähnte
Information ausnahmsweise vorenthalten, wenn deren Mitteilung Information ausnahmsweise vorenthalten, wenn deren Mitteilung
offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des offensichtlich eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit des
Patienten zur Folge haben könnte und sofern die Berufsfachkraft Patienten zur Folge haben könnte und sofern die Berufsfachkraft
diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen hat. diesbezüglich eine andere Berufsfachkraft zu Rate gezogen hat.
In diesem Fall fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine In diesem Fall fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine
schriftliche Begründung bei und setzt die in § 2 Absatz 3 erwähnte, schriftliche Begründung bei und setzt die in § 2 Absatz 3 erwähnte,
eventuell bestimmte Vertrauensperson davon in Kenntnis. eventuell bestimmte Vertrauensperson davon in Kenntnis.
Sobald eine Mitteilung der Information die in Absatz 1 erwähnte Sobald eine Mitteilung der Information die in Absatz 1 erwähnte
Beeinträchtigung nicht mehr zur Folge hat, muss die Berufsfachkraft Beeinträchtigung nicht mehr zur Folge hat, muss die Berufsfachkraft
diese Information nachträglich mitteilen. diese Information nachträglich mitteilen.
Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach erfolgter Information Art. 8 - § 1 - Der Patient hat das Recht, nach erfolgter Information
vor jedem Eingreifen der Berufsfachkraft seine freie Einwilligung dazu vor jedem Eingreifen der Berufsfachkraft seine freie Einwilligung dazu
zu geben. zu geben.
Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden, es sei denn, die Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden, es sei denn, die
Berufsfachkraft kann nach ausreichender Information des Patienten aus Berufsfachkraft kann nach ausreichender Information des Patienten aus
dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen dessen Verhalten vernünftigerweise folgern, dass er in das Eingreifen
einwilligt. einwilligt.
Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft und mit Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft und mit
Einverständnis der Berufsfachkraft beziehungsweise des Patienten wird Einverständnis der Berufsfachkraft beziehungsweise des Patienten wird
die Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte die Einwilligung schriftlich festgehalten und der Patientenakte
beigefügt. beigefügt.
§ 2 - Die Information, die dem Patienten zur Erteilung seiner in § 1 § 2 - Die Information, die dem Patienten zur Erteilung seiner in § 1
erwähnten Einwilligung mitgeteilt wird, bezieht sich auf Ziel, Art, erwähnten Einwilligung mitgeteilt wird, bezieht sich auf Ziel, Art,
Dringlichkeitsstufe, Dauer und Häufigkeit des Eingreifens, auf die mit Dringlichkeitsstufe, Dauer und Häufigkeit des Eingreifens, auf die mit
dem Eingreifen verbundenen und für den Patienten relevanten dem Eingreifen verbundenen und für den Patienten relevanten
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, auf die Nachsorge und auf Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Risiken, auf die Nachsorge und auf
mögliche Alternativen und finanzielle Auswirkungen. Ausserdem betrifft mögliche Alternativen und finanzielle Auswirkungen. Ausserdem betrifft
sie die im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung sie die im Fall einer Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung
möglichen Auswirkungen und die anderen vom Patienten oder von der möglichen Auswirkungen und die anderen vom Patienten oder von der
Berufsfachkraft für relevant erachteten genaueren Angaben, Berufsfachkraft für relevant erachteten genaueren Angaben,
gegebenenfalls einschliesslich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug gegebenenfalls einschliesslich der Gesetzesbestimmungen, die in Bezug
auf ein Eingreifen einzuhalten sind. auf ein Eingreifen einzuhalten sind.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Information wird im Voraus, zu gegebener § 3 - Die in § 1 erwähnte Information wird im Voraus, zu gegebener
Zeit und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Zeit und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in
Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen sind, erteilt. Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen sind, erteilt.
§ 4 - Der Patient hat das Recht, die in § 1 erwähnte Einwilligung für § 4 - Der Patient hat das Recht, die in § 1 erwähnte Einwilligung für
ein Eingreifen zu verweigern oder zurückzunehmen. ein Eingreifen zu verweigern oder zurückzunehmen.
Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft wird die Auf Antrag des Patienten oder der Berufsfachkraft wird die
Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich festgehalten Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung schriftlich festgehalten
und der Patientenakte beigefügt. und der Patientenakte beigefügt.
Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung hat nicht zur Folge, Die Verweigerung oder Rücknahme der Einwilligung hat nicht zur Folge,
dass das in Artikel 5 erwähnte Recht des Patienten auf dass das in Artikel 5 erwähnte Recht des Patienten auf
Qualitätsleistungen seitens der Berufsfachkraft erlischt. Qualitätsleistungen seitens der Berufsfachkraft erlischt.
Wenn der Patient, als er noch in der Lage war, die in diesem Gesetz Wenn der Patient, als er noch in der Lage war, die in diesem Gesetz
festgelegten Rechte auszuüben, schriftlich mitgeteilt hat, dass er festgelegten Rechte auszuüben, schriftlich mitgeteilt hat, dass er
seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft seine Einwilligung für ein bestimmtes Eingreifen der Berufsfachkraft
verweigert, muss diese Verweigerung berücksichtigt werden, solange der verweigert, muss diese Verweigerung berücksichtigt werden, solange der
Patient sie zu einem Zeitpunkt, wo er in der Lage ist, seine Rechte Patient sie zu einem Zeitpunkt, wo er in der Lage ist, seine Rechte
selbst auszuüben, nicht widerrufen hat. selbst auszuüben, nicht widerrufen hat.
§ 5 - Wenn es in einem Dringlichkeitsfall ungewiss ist, ob der Patient § 5 - Wenn es in einem Dringlichkeitsfall ungewiss ist, ob der Patient
oder sein in Kapitel IV erwähnter Vertreter vorab eine oder sein in Kapitel IV erwähnter Vertreter vorab eine
Willenserklärung abgegeben hat oder nicht, nimmt die Berufsfachkraft Willenserklärung abgegeben hat oder nicht, nimmt die Berufsfachkraft
unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der unverzüglich jedes erforderliche Eingreifen im Interesse der
Gesundheit des Patienten vor. Die Berufsfachkraft macht darüber in der Gesundheit des Patienten vor. Die Berufsfachkraft macht darüber in der
in Artikel 9 erwähnten Patientenakte einen Vermerk und handelt so bald in Artikel 9 erwähnten Patientenakte einen Vermerk und handelt so bald
wie möglich gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen. wie möglich gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen.
Art. 9 - § 1 - Der Patient hat seitens der Berufsfachkraft ein Recht Art. 9 - § 1 - Der Patient hat seitens der Berufsfachkraft ein Recht
auf eine sorgfältig fortgeschriebene und an einem sicheren Ort auf eine sorgfältig fortgeschriebene und an einem sicheren Ort
aufbewahrte Patientenakte. aufbewahrte Patientenakte.
Auf Antrag des Patienten fügt die Berufsfachkraft die vom Patienten Auf Antrag des Patienten fügt die Berufsfachkraft die vom Patienten
beigebrachten Dokumente der ihn betreffenden Patientenakte bei. beigebrachten Dokumente der ihn betreffenden Patientenakte bei.
§ 2 - Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende § 2 - Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffende
Patientenakte. Patientenakte.
Dem Antrag des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffende Dem Antrag des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffende
Patientenakte wird schnellstmöglich und spätestens binnen 15 Tagen Patientenakte wird schnellstmöglich und spätestens binnen 15 Tagen
nach Empfang des entsprechenden Antrags stattgegeben. nach Empfang des entsprechenden Antrags stattgegeben.
Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben zu Persönliche Anmerkungen einer Berufsfachkraft und Angaben zu
Drittpersonen sind vom Recht auf Einsicht ausgeschlossen. Drittpersonen sind vom Recht auf Einsicht ausgeschlossen.
Der Patient kann sich auf seinen Antrag hin von einer von ihm Der Patient kann sich auf seinen Antrag hin von einer von ihm
bestimmten Vertrauensperson beistehen lassen oder sein Recht auf bestimmten Vertrauensperson beistehen lassen oder sein Recht auf
Einsicht durch Vermittlung dieser Person ausüben. Ist diese Person Einsicht durch Vermittlung dieser Person ausüben. Ist diese Person
eine Berufsfachkraft, hat sie auch Einsicht in die in Absatz 3 eine Berufsfachkraft, hat sie auch Einsicht in die in Absatz 3
erwähnten persönlichen Anmerkungen. erwähnten persönlichen Anmerkungen.
Enthält die Patientenakte eine in Artikel 7 § 4 Absatz 2 erwähnte Enthält die Patientenakte eine in Artikel 7 § 4 Absatz 2 erwähnte
schriftliche Begründung, die noch zutreffend ist, übt der Patient sein schriftliche Begründung, die noch zutreffend ist, übt der Patient sein
Recht auf Einsicht in die Akte durch Vermittlung einer von ihm Recht auf Einsicht in die Akte durch Vermittlung einer von ihm
bestimmten Berufsfachkraft aus, die ebenfalls Einsicht in die in bestimmten Berufsfachkraft aus, die ebenfalls Einsicht in die in
Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat. Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen hat.
§ 3 - Der Patient hat das Recht, eine Abschrift der ihn betreffenden § 3 - Der Patient hat das Recht, eine Abschrift der ihn betreffenden
Patientenakte oder eines Teils dieser Akte gemäss den in § 2 Patientenakte oder eines Teils dieser Akte gemäss den in § 2
festgelegten Regeln zum Selbstkostenpreis zu erhalten. Auf jeder festgelegten Regeln zum Selbstkostenpreis zu erhalten. Auf jeder
Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich Abschrift ist vermerkt, dass sie strikt persönlich und vertraulich
ist. ist.
Die Berufsfachkraft verweigert diese Abschrift, wenn sie über Die Berufsfachkraft verweigert diese Abschrift, wenn sie über
deutliche Hinweise verfügt, dass der Patient unter Druck gesetzt wird, deutliche Hinweise verfügt, dass der Patient unter Druck gesetzt wird,
Drittpersonen eine Abschrift seiner Akte zu übermitteln. Drittpersonen eine Abschrift seiner Akte zu übermitteln.
§ 4 - Nach dem Tod des Patienten haben der Ehepartner, der mit ihm § 4 - Nach dem Tod des Patienten haben der Ehepartner, der mit ihm
gesetzlich zusammenwohnende Partner, der Partner und die Verwandten gesetzlich zusammenwohnende Partner, der Partner und die Verwandten
bis zum zweiten Grad einschliesslich durch Vermittlung der vom bis zum zweiten Grad einschliesslich durch Vermittlung der vom
Antragsteller bestimmten Berufsfachkraft das in § 2 erwähnte Recht auf Antragsteller bestimmten Berufsfachkraft das in § 2 erwähnte Recht auf
Einsicht, sofern ihr Antrag ausreichend mit Gründen versehen und Einsicht, sofern ihr Antrag ausreichend mit Gründen versehen und
spezifiziert ist und der Patient sich dem nicht ausdrücklich spezifiziert ist und der Patient sich dem nicht ausdrücklich
widersetzt hat. Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht widersetzt hat. Die bestimmte Berufsfachkraft hat ebenfalls Einsicht
in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen. in die in § 2 Absatz 3 erwähnten persönlichen Anmerkungen.
Art. 10 - § 1 - Der Patient hat bei jedem Eingreifen der Art. 10 - § 1 - Der Patient hat bei jedem Eingreifen der
Berufsfachkraft ein Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere Berufsfachkraft ein Recht auf Schutz seines Privatlebens, insbesondere
was die Information in Bezug auf seine Gesundheit betrifft. was die Information in Bezug auf seine Gesundheit betrifft.
Der Patient hat ein Recht auf Wahrung seiner Intimität. Ausser bei Der Patient hat ein Recht auf Wahrung seiner Intimität. Ausser bei
Einverständnis des Patienten dürfen nur die Personen, deren Einverständnis des Patienten dürfen nur die Personen, deren
Anwesenheit im Rahmen der von einer Berufsfachkraft erbrachten Anwesenheit im Rahmen der von einer Berufsfachkraft erbrachten
Leistungen gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und Leistungen gerechtfertigt ist, bei der Pflege, den Untersuchungen und
den Behandlungen anwesend sein. den Behandlungen anwesend sein.
§ 2 - Keinerlei Einmischung in die Ausübung dieses Rechts ist erlaubt, § 2 - Keinerlei Einmischung in die Ausübung dieses Rechts ist erlaubt,
es sei denn, das Gesetz sieht es vor und es ist für den Schutz der es sei denn, das Gesetz sieht es vor und es ist für den Schutz der
Volksgesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten von Volksgesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten von
Drittpersonen erforderlich. Drittpersonen erforderlich.
Art. 11 - § 1 - Der Patient hat das Recht, in Bezug auf die Ausübung Art. 11 - § 1 - Der Patient hat das Recht, in Bezug auf die Ausübung
der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eine Klage bei der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eine Klage bei
der zuständigen Ombudsstelle einzureichen. der zuständigen Ombudsstelle einzureichen.
§ 2 - Die Ombudsstelle hat folgende Aufgaben: § 2 - Die Ombudsstelle hat folgende Aufgaben:
1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation 1. Vorbeugung von Fragen und Klagen durch Förderung der Kommunikation
zwischen Patient und Berufsfachkraft, zwischen Patient und Berufsfachkraft,
2. Vermittlung bei den in § 1 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine 2. Vermittlung bei den in § 1 erwähnten Klagen im Hinblick auf eine
Lösung, Lösung,
3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung 3. Information des Patienten über die Möglichkeiten der Bearbeitung
seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung, seiner Klage in Ermangelung einer in Nr. 2 erwähnten Lösung,
4. Übermittlung von Information über Organisation, Arbeitsweise und 4. Übermittlung von Information über Organisation, Arbeitsweise und
Verfahrensregeln der Ombudsstelle, Verfahrensregeln der Ombudsstelle,
5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter 5. Formulierung von Empfehlungen zur Vermeidung wiederholter
Verstösse, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können. Verstösse, die zu einer in § 1 erwähnten Klage führen können.
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit, Bedingungen fest, die die Ombudsstelle in Bezug auf Unabhängigkeit,
Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise, Berufsgeheimnis, Sachkunde, Rechtsschutz, Organisation, Arbeitsweise,
Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen Finanzierung, Verfahrensregeln und Zuständigkeitsbereich erfüllen
muss. muss.
KAPITEL IV - Vertretung des Patienten KAPITEL IV - Vertretung des Patienten
Art. 12 - § 1 - Ist der Patient minderjährig, werden die durch Art. 12 - § 1 - Ist der Patient minderjährig, werden die durch
vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von den Eltern, die die vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von den Eltern, die die
elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder von seinem elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder von seinem
Vormund ausgeübt. Vormund ausgeübt.
§ 2 - Der Patient wird je nach seinem Alter und seiner Reife in die § 2 - Der Patient wird je nach seinem Alter und seiner Reife in die
Ausübung seiner Rechte einbezogen. Die in diesem Gesetz aufgezählten Ausübung seiner Rechte einbezogen. Die in diesem Gesetz aufgezählten
Rechte können von einem minderjährigen Patienten, von dem angenommen Rechte können von einem minderjährigen Patienten, von dem angenommen
werden kann, dass er zur vernünftigen Einschätzung seiner Interessen werden kann, dass er zur vernünftigen Einschätzung seiner Interessen
in der Lage ist, selbständig ausgeübt werden. in der Lage ist, selbständig ausgeübt werden.
Art. 13 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der unter dem Statut Art. 13 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung steht, werden der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung steht, werden
die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von seinen Eltern die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von seinen Eltern
oder seinem Vormund ausgeübt. oder seinem Vormund ausgeübt.
§ 2 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem § 2 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem
Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen.
Art. 14 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der nicht unter Art. 14 - § 1 - Für einen volljährigen Patienten, der nicht unter
einem in Artikel 13 erwähnten Statut steht, werden die durch einem in Artikel 13 erwähnten Statut steht, werden die durch
vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von der Person ausgeübt, die vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von der Person ausgeübt, die
der Patient vorher bestimmt hat, damit sie an seine Stelle tritt, der Patient vorher bestimmt hat, damit sie an seine Stelle tritt,
sofern und solange er nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst sofern und solange er nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst
auszuüben. auszuüben.
Die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Person, nachstehend « vom Die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Person, nachstehend « vom
Patienten bestimmter Bevollmächtigter » genannt, erfolgt durch eine Patienten bestimmter Bevollmächtigter » genannt, erfolgt durch eine
spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und vom Patienten und spezifische schriftliche Vollmacht, die datiert und vom Patienten und
von dieser Person unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung von dieser Person unterzeichnet wird und aus der die Einwilligung
dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von dieser Person hervorgeht. Diese Vollmacht kann vom Patienten oder von
dem von ihm durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben dem von ihm durch ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben
bestimmten Bevollmächtigten widerrufen werden. bestimmten Bevollmächtigten widerrufen werden.
§ 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der § 2 - Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der
vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die durch
vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm vorliegendes Gesetz festgelegten Rechte von dem mit ihm
zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner zusammenwohnenden Ehepartner, gesetzlich zusammenwohnenden Partner
beziehungsweise tatsächlich zusammenwohnenden Partner ausgeübt. beziehungsweise tatsächlich zusammenwohnenden Partner ausgeübt.
Wenn diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt, Wenn diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht gibt,
werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen werden die Rechte in nachfolgender Reihenfolge von einem volljährigen
Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer Kind, einem Elternteil oder einem volljährigen Bruder oder einer
volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt. volljährigen Schwester des Patienten ausgeübt.
Wenn auch diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht Wenn auch diese Person nicht eingreifen möchte oder wenn es sie nicht
gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen gibt, nimmt die betreffende Berufsfachkraft gegebenenfalls im Rahmen
einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten einer multidisziplinären Konzertierung die Interessen des Patienten
wahr. wahr.
Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren der im Das gilt ebenfalls bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren der im
vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen. vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen.
§ 3 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem § 3 - Der Patient wird so weit wie möglich und im Verhältnis zu seinem
Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen. Verständnisvermögen in die Ausübung seiner Rechte einbezogen.
Art. 15 - § 1 - Zum Schutz des Privatlebens des Patienten, wie in Art. 15 - § 1 - Zum Schutz des Privatlebens des Patienten, wie in
Artikel 10 erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag Artikel 10 erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag
der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme
in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte, wie in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte, wie
in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen. In in Artikel 9 § 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen. In
diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom
Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt. Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt.
§ 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher § 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher
Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung
seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft, seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft,
gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von
der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten
Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1
erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab,
sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des
Patienten berufen kann. Patienten berufen kann.
§ 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft § 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft
der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei. der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei.
KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten » KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten »
Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte
des Patienten » geschaffen. des Patienten » geschaffen.
§ 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe: § 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe:
1. nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche 1. nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche
Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten, Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten,
2. dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder 2. dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder
aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die
Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte, Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte,
3. die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu 3. die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu
beurteilen, beurteilen,
4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen, 4. die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen,
5. die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu 5. die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu
bearbeiten. bearbeiten.
§ 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist § 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist
dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung
der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige
Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage
selbst zu bearbeiten, wie in Artikel 11 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnt. selbst zu bearbeiten, wie in Artikel 11 § 2 Nr. 2 und 3 erwähnt.
§ 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und § 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und
Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest. Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest.
Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis
gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte, gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte,
der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2 der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2
Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind.
Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der
betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden. betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden.
§ 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom
Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister bestimmt wird. zuständigen Minister bestimmt wird.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 - Das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Art. 17 - Das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die
Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert: Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert:
1. In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut 1. In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ». « KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ».
2. Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« Art. 17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen « Art. 17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen
Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über
die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und
pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in
seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes
Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund
eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt
sind, die Rechte des Patienten wahren. sind, die Rechte des Patienten wahren.
Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit
der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der
in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden
können. können.
Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in
Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die
Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des
Patienten erwähnten Kommission bestimmt. Patienten erwähnten Kommission bestimmt.
Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten
Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz
bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der
Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. » erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. »
3. Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 3. Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« Art. 70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über « Art. 70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über
eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August
2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als
vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter
denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen
Krankenhäusern ausgeübt werden darf. » Krankenhäusern ausgeübt werden darf. »
Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember
1998, wird wie folgt abgeändert: 1998, wird wie folgt abgeändert:
« Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über
die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder
über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von
personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer
Verarbeitung sind, zu erhalten. » Verarbeitung sind, zu erhalten. »
§ 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt § 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
« Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die
Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der
betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von
der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. » der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. »
Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte « Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte
Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den
Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen
Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine
Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands. Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands.
Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des
Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine
Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste
ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als
den Versicherten bezieht. den Versicherten bezieht.
Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige
ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen
Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf
Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen
Gesundheitszustands dienen. Gesundheitszustands dienen.
Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten
nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt
des Versicherers ein Attest über die Todesursache. des Versicherers ein Attest über die Todesursache.
Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt
dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf
ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. » ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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