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Koninklijk Besluit van 08 september 2003
gepubliceerd op 17 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000690
pub.
17/11/2003
prom.
08/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/08/2003000690/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, - van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: - van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën; - van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 1 - Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Definitionen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Unterhalt: a) den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird und entweder durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten vollstreckbaren Regelung festgesetzt wurde, b) den Unterhalt, den sich Ehegatten oder Zusammenwohnende untereinander schulden und der entweder durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr.4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung festgesetzt wurde, 2. dem Dienst für Unterhaltsforderungen: den Dienst beim FÖD Finanzen, der für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist. KAPITEL III - Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, Unterhaltsvorschüsse in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte Ratenbeträge zu gewähren und die gewährten Vorschüsse sowie den Restbetrag und den rückständigen Betrag der Unterhaltsforderungen zu Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. § 2 - Die Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Dienst für Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die Anwendung der Artikel 360bis , 391bis und 391ter des Strafgesetzbuches.

Art. 4 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von 175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten.

Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den Unterhaltspflichtigen nach Verhältnis eines Betrags, der unter dem in Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem tatsächlich eingezogenen Betrag begrenzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses abändern.

Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die Betriebskosten zur Folge.

Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: 1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, 2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der Restsumme der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen und der eingeforderten oder beigetriebenen Rückstände. Art. 6 - Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht an zwei aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen entzogen hat.

Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist auf die Unterhaltsberechtigten beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben.

Art. 7 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für Unterhaltsforderungen eingereicht.

Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: 1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, 2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, 3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich ganz oder teilweise entzogen hat, 4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder beizutreiben, 5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge beizutreiben. Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die Vollstreckung beigefügt.

Art. 8 - Sofort nach Empfang des Ersuchens notifiziert der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief das Ersuchen um Beihilfeleistung. In dieser Notifizierung wird ausdrücklich vermerkt, dass, wenn die Beihilfe gebilligt wird, der Dienst für Unterhaltsforderung an Stelle des Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderungen durchführen wird.

Der Unterhaltspflichtige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung per Einschreiben der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um nachzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung oder die in Artikel 1288 Nr. 3 oder 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung ordnungsgemäss vollstreckt hat oder dass der vom Unterhaltsberechtigten für die Unterhaltsforderungen geltend gemachte Vollstreckungstitel nicht mehr aktuell ist.

Art. 9 - § 1 - Sobald das Ersuchen vollständig ist, verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über eine Frist von dreissig Tagen, um zu entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte ein Anrecht auf Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat oder nicht. § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per einfachen Brief. § 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann gegen die Entscheidung, durch die seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird, oder wenn keine Entscheidung in der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist getroffen worden ist, durch einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem Monat ab der in Paragraph 2 vorgesehenen Notifizierung eingereicht werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen.

Art. 10 - § 1 - Wird die Beihilfeleistung bewilligt, setzt der Dienst für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass er an Stelle des Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderung und der rückständigen Beträge durchführt.

Diese Notifizierung enthält die Identität des Unterhaltsberechtigten, den Vollstreckungstitel der Unterhaltsforderung, eine Übersicht der zu zahlenden Summen und die Termine, an denen der Unterhalt gezahlt werden muss, sowie die Nummer des Kontos des Dienstes für Unterhaltsforderungen, auf das die Summen eingezahlt werden müssen. § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für die darin angegebenen Summen. § 3 - Ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung bis zum Datum der in Artikel 11 § 2 erwähnten Notifizierung der Beendigung der Beihilfeleistung haben nur die Zahlungen an den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. § 4 - Jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse, des Unterhalts oder auf die Einforderung oder die Beitreibung dieser Summen haben kann, muss dem Dienst für Unterhaltsforderungen von der zuerst handelnden Partei oder von einem Dritten mitgeteilt werden.

Art. 11 - § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten.

Die Zahlung der Vorschüsse endet, sobald dem Dienst für Unterhaltsforderungen alle fälligen Unterhaltsraten während mindestens sechs aufeinander folgender Monate gezahlt worden sind. § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen informiert den Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und den Unterhaltspflichtigen und, gegebenenfalls, den Drittschuldner per Einschreibebrief über die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird ausserdem vermerkt, dass ab dem Datum, an dem die Beihilfeleistung beendet worden ist, ausschliesslich die Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten befreiende Wirkung haben.

KAPITEL IV - Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung Abschnitt I - Einforderung und Beitreibung zu Lasten des Unterhaltspflichtigen Art. 12 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen tritt von Rechts wegen nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle des Unterhaltsberechtigten, insbesondere tritt er in die zivilen Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung seiner Unterhaltsforderung verfügt.

Was die Einforderung und Beitreibung des Betrags der Restsumme und der rückständigen Beträge der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der Dienst für Unterhaltsforderungen im Namen und für Rechnung des Unterhaltsberechtigten.

Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die Beitreibung der geschuldeten Beträge durch einen Zahlungsbefehl gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung durch.

Art. 14 - § 1 - Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Zahlungsbefehls kann der Dienst für Unterhaltsforderungen per Einschreibebrief die Beträge und Güter, die der Verwahrer oder Schuldner des Unterhaltspflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, in dritter Hand pfänden. Die Pfändung wird dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls per Einschreibebrief notifiziert. § 2 - Im Übrigen finden die in Artikel 85bis § 1 Absatz 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bestimmungen Anwendung.

Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen Vollstreckungsmassnahmen und nach Notifizierung der Entscheidung über die Beihilfeleistung per Einschreibebrief - allen aktuellen und zukünftigen Drittschuldnern die gerichtlichen Entscheidungen oder die in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung entgegenhalten.

Nach der Notifizierung haben nur die Zahlungen des Drittschuldners an den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung.

Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2 Nr. 1 bis 6, § 3 und § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Einschränkungen und Ausschliessungen in Bezug auf eine Abtretung und eine Pfändung sind nicht anwendbar. § 2 - Es darf jedoch keinerlei Beitreibung erfolgen, solange der Unterhaltspflichtige Eingliederungseinkommen bezieht oder er nur über Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte, oder die diesem Betrag entsprechen.

Ausserdem darf die Beitreibung nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige nur noch über Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte. § 3 - Ist der Unterhaltspflichtige gemäss den Artikeln 1675/2 ff. des Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung gekommen, gilt der Dienst für Unterhaltsforderungen, wenn er aufgrund von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt, für die Anwendung der Artikel 1675/7 und 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches als Unterhaltsgläubiger.

Abschnitt II - Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Art. 17 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann die vollständige oder teilweise Erstattung der gezahlten Summen verlangen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Dienst nicht über jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse oder der Unterhaltsforderung haben kann und von der er Kenntnis hatte, informiert hat, wenn er wissentlich und willentlich eine unrichtige oder unvollständige Erklärung gemacht hat oder wenn feststeht, dass der Unterhaltsbetrag auf der Grundlage von betrügerischen Handlungen oder Erklärungen festgelegt worden ist.

Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen ist anwendbar.

Art. 18 - Die unrechtmässig gezahlten Summen werden vom Dienst für Unterhaltsforderungen durch einen Zahlungsbefehl gemäss Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung zurückgefordert.

Art. 19 - Der Unterhaltsberechtigte kann, bei Strafe des Verfalls, die Vollstreckung nur unterbrechen, indem er binnen einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Klage beim Pfändungsrichter einreicht.

Art. 20 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann für die Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten auf eine in Artikel 14 erwähnte Drittvollstreckungspfändung zurückgreifen.

Art. 21 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen zahlt dem Unterhaltspflichtigen die Summen, die Letzterer unrechtmässig gezahlt hat, sowie die diesbezüglichen Kosten zurück.

Diese Rückzahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich zurückgeforderten Summen.

Abschnitt III - Von öffentlichen Diensten, von Einrichtungen und Organisationen und von bestimmten Beamten und Privatpersonen zu erteilende Auskünfte Art. 22 - Um die Beitreibung zu gewährleisten, sind die öffentlichen Dienste oder die mit Aufgaben öffentlichen Interesses beauftragten Einrichtungen dazu verpflichtet, auf ihre Kosten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Existenzmittel, den Wohnsitz oder den Wohnort des Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung.

Unbeschadet der Vorschriften über das Berufsgeheimnis darf der Dienst für Unterhaltsforderungen den Friedensrichter des Wohnsitzes des Unterhaltspflichtigen durch Antrag ersuchen, die durch den Dienst angegebenen Privatpersonen aufzufordern, ihm alle Auskünfte oder Dokumente mit Bezug auf den Betrag der Einkünfte oder mit Bezug auf andere Güter des Unterhaltspflichtigen zu übermitteln.

KAPITEL V - Unterhaltsgebundene Einnahmen und Ausgaben Abschnitt I - Anrechnung der Einnahmen Art. 23 - Eine vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung wird in nachstehender Reihenfolge angerechnet auf: 1. die vom Dienst vorgeschossenen Beitreibungskosten, 2.die in Artikel 5 erwähnten Betriebskosten, 3. die Zinsen, 4.die gewährten Vorschüsse, 5. die Differenz zwischen dem Betrag der Unterhaltsforderung und dem Betrag des gewährten Vorschusses, 6.den Betrag der Rückstände, die am Datum des Ersuchens um Beihilfeleistung bestanden.

Abschnitt II - Finanzielle Verrichtungen Art. 24 - § 1 - Der mit den Unterhaltseinnahmen und der Zahlung des Restbetrags und der rückständigen Beträge beauftragte Rechenschaftspflichtige eröffnet ein Finanzkonto, das er verwaltet.

Dieses Finanzkonto wird nur für die Unterhaltseinnahmen und -ausgaben, für die Rückzahlung der vom Unterhaltspflichtigen getätigten unrechtmässigen Zahlungen und für die Zahlung der Beitreibungskosten benutzt.

Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen und Modalitäten für die Eröffnung, die Benutzung und die Auflösung des Finanzkontos fest.

Der Minister des Haushalts wird von der Eröffnung und der Auflösung des Finanzkontos in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Kosten für die Verwaltung des Finanzkontos werden vom Dienst übernommen, dem der Rechenschaftspflichtige angehört.

Art. 25 - Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen und Ausgaben auf dem Finanzkonto für Rechnung Dritter getätigt werden.

Die Einnahmen, die dem Betrag der gewährten Vorschüsse entsprechen, werden der Staatskasse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt.

Die Einnahmen, die dem Restbetrag des Unterhalts und der rückständigen Beträge entsprechen, werden dem Unterhaltsberechtigten gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt.

Die Einnahmen, die dem Betrag der getätigten unrechtmässigen Zahlungen entsprechen, werden dem Unterhaltspflichtigen gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt.

Zur Zahlung der Beitreibungskosten werden dem Rechenschaftspflichtigen Geldvorschüsse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen gewährt.

Art. 26 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die Beitreibung der gewährten Vorschüsse unmöglich ist, ersucht er den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten, die Beitreibungsanweisung auszusetzen.

Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht.

Der Rechenschaftspflichtige nimmt die Beitreibung wieder auf, wenn sich später eine Möglichkeit der Beitreibung bietet. § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass die gewährten Vorschüsse definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt.

Art. 27 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die Beitreibung des Restbetrags des Unterhalts, der rückständigen Beträge oder der Zinsen unmöglich ist, setzt er den Unterhaltsberechtigten per Einschreibebrief davon in Kenntnis.

Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht.

Wenn der Unterhaltsberechtigte neue Angaben zu den Einkünften oder zum Vermögen des Unterhaltspflichtigen machen kann, kann er den Rechenschaftspflichtigen ersuchen, die Beitreibung wieder aufzunehmen. § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass der Restbetrag des Unterhalts, die rückständigen Beträge oder die Zinsen definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt.

Der Rechenschaftspflichtige setzt den Unterhaltsberechtigten per Einschreibebrief über die Entscheidung des Ministers der Finanzen in Kenntnis.

KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 28 - § 1 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 47. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen Beihilfeleistungen;". § 2 - Artikel 59-1 des Stempelsteuergesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: « 63. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen Beihilfeleistungen;".

KAPITEL VII - Einrichtung einer Evaluationskommission Art. 29 - Beim FÖD Finanzen wird eine Kommission zur Evaluation des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen eingerichtet. Dieser Kommission gehören eine gleiche Anzahl Personen beider Geschlechter an. Sie ist damit beauftragt, einen jährlichen Evaluationsbericht für den für die Finanzen zuständigen Minister und für den für den Haushalt zuständigen Minister zu erstellen sowie Letzteren Stellungnahmen abzugeben.

Der Minister der Finanzen hinterlegt diesen Bericht, dem die Anmerkungen der in Absatz 1 erwähnten Minister beigefügt sind, bei den Föderalen Gesetzgebenden Kammern.

Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest.

KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung und In-Kraft-Treten Art. 30 - Folgende Artikel des Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren werden aufgehoben: 1. Artikel 68bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8.Mai 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 26. Mai 2002, 2. Artikel 68ter , eingefügt durch das Gesetz vom 8.Mai 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, 3. Artikel 68quater , eingefügt durch das Gesetz vom 8.Mai 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990.

Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 628 und 1395 des Gerichtsgesetzbuches anlässlich des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 628 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. die zweite Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 23.November 1998, wird Nummer 18; 2. der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 19.der Richter des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten, wenn es sich um ein im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähntes Ersuchen um Beihilfeleistung handelt. ».

Art. 3 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1997 und 5. Juli 1998, werden die Wörter "und kollektive Schuldenregelungen" durch die Wörter "kollektive Schuldenregelungen und Beihilfeleistungen des Dienstes für Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnt sind," ersetzt.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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