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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot en langue allemande de la loi du 21 février 2003 créant un Service des
oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD
Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de créances alimentaires au sein du SPF Finances et de la loi du 17 mars
artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code judiciaire à
de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën alimentaires au sein du SPF Finances
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor - de loi du 21 février 2003 créant un Service des créances
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, alimentaires au sein du SPF Finances,
- van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 - de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code
en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service
februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor des créances alimentaires au sein du SPF Finances,
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
- van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor allemande: - de loi du 21 février 2003 créant un Service des créances
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën; alimentaires au sein du SPF Finances;
- van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 - de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code
en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service
februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor des créances alimentaires au sein du SPF Finances.
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. Donné à 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Einrichtung eines Dienstes für 21. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Definitionen KAPITEL II - Definitionen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Unterhalt: 1. Unterhalt:
a) den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird und entweder durch eine a) den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird und entweder durch eine
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288
Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in
den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
vollstreckbaren Regelung festgesetzt wurde, vollstreckbaren Regelung festgesetzt wurde,
b) den Unterhalt, den sich Ehegatten oder Zusammenwohnende b) den Unterhalt, den sich Ehegatten oder Zusammenwohnende
untereinander schulden und der entweder durch eine vollstreckbare untereinander schulden und der entweder durch eine vollstreckbare
gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr. 4 des gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr. 4 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung festgesetzt wurde, Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung festgesetzt wurde,
2. dem Dienst für Unterhaltsforderungen: den Dienst beim FÖD Finanzen, 2. dem Dienst für Unterhaltsforderungen: den Dienst beim FÖD Finanzen,
der für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist. der für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist.
KAPITEL III - Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen KAPITEL III - Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen
Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag,
Unterhaltsvorschüsse in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte Unterhaltsvorschüsse in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte
Ratenbeträge zu gewähren und die gewährten Vorschüsse sowie den Ratenbeträge zu gewähren und die gewährten Vorschüsse sowie den
Restbetrag und den rückständigen Betrag der Unterhaltsforderungen zu Restbetrag und den rückständigen Betrag der Unterhaltsforderungen zu
Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben.
§ 2 - Die Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Dienst für § 2 - Die Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Dienst für
Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der
Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den
Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die
Anwendung der Artikel 360bis , 391bis und 391ter des Anwendung der Artikel 360bis , 391bis und 391ter des
Strafgesetzbuches. Strafgesetzbuches.
Art. 4 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem Art. 4 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem
gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von
175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten. 175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten.
Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den
Unterhaltspflichtigen nach Verhältnis eines Betrags, der unter dem in Unterhaltspflichtigen nach Verhältnis eines Betrags, der unter dem in
Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die
Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem
tatsächlich eingezogenen Betrag begrenzt. tatsächlich eingezogenen Betrag begrenzt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses
abändern. abändern.
Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen
hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die
Betriebskosten zur Folge. Betriebskosten zur Folge.
Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt:
1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der 1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der
einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen,
2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der Restsumme 2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der Restsumme
der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen und der der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen und der
eingeforderten oder beigetriebenen Rückstände. eingeforderten oder beigetriebenen Rückstände.
Art. 6 - Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des Art. 6 - Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des
Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der
Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen
ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht an zwei aufeinander ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht an zwei aufeinander
folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen
entzogen hat. entzogen hat.
Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist auf die Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist auf die
Unterhaltsberechtigten beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren Unterhaltsberechtigten beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben.
Art. 7 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für Art. 7 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für
Unterhaltsforderungen eingereicht. Unterhaltsforderungen eingereicht.
Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen
Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst:
1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den 1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den
Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten,
2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den 2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den
letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen,
3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und 3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und
des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich
ganz oder teilweise entzogen hat, ganz oder teilweise entzogen hat,
4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit 4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit
der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder
beizutreiben, beizutreiben,
5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder 5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder
in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der
Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge
beizutreiben. beizutreiben.
Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene
Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung
oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder
der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder
geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der
gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die
Vollstreckung beigefügt. Vollstreckung beigefügt.
Art. 8 - Sofort nach Empfang des Ersuchens notifiziert der Dienst für Art. 8 - Sofort nach Empfang des Ersuchens notifiziert der Dienst für
Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief
das Ersuchen um Beihilfeleistung. In dieser Notifizierung wird das Ersuchen um Beihilfeleistung. In dieser Notifizierung wird
ausdrücklich vermerkt, dass, wenn die Beihilfe gebilligt wird, der ausdrücklich vermerkt, dass, wenn die Beihilfe gebilligt wird, der
Dienst für Unterhaltsforderung an Stelle des Unterhaltsberechtigten Dienst für Unterhaltsforderung an Stelle des Unterhaltsberechtigten
die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderungen die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderungen
durchführen wird. durchführen wird.
Der Unterhaltspflichtige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Der Unterhaltspflichtige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab
dem Datum der Versendung per Einschreiben der in Absatz 1 erwähnten dem Datum der Versendung per Einschreiben der in Absatz 1 erwähnten
Notifizierung, um nachzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung Notifizierung, um nachzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung
oder die in Artikel 1288 Nr. 3 oder 4 des Gerichtsgesetzbuches oder die in Artikel 1288 Nr. 3 oder 4 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Vereinbarung ordnungsgemäss vollstreckt hat oder dass der vom erwähnte Vereinbarung ordnungsgemäss vollstreckt hat oder dass der vom
Unterhaltsberechtigten für die Unterhaltsforderungen geltend gemachte Unterhaltsberechtigten für die Unterhaltsforderungen geltend gemachte
Vollstreckungstitel nicht mehr aktuell ist. Vollstreckungstitel nicht mehr aktuell ist.
Art. 9 - § 1 - Sobald das Ersuchen vollständig ist, verfügt der Dienst Art. 9 - § 1 - Sobald das Ersuchen vollständig ist, verfügt der Dienst
für Unterhaltsforderungen über eine Frist von dreissig Tagen, um zu für Unterhaltsforderungen über eine Frist von dreissig Tagen, um zu
entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte ein Anrecht auf entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte ein Anrecht auf
Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat oder Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat oder
nicht. nicht.
§ 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem
Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per einfachen Brief. Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per einfachen Brief.
§ 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann gegen die Entscheidung, durch die § 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann gegen die Entscheidung, durch die
seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird, oder wenn keine Entscheidung seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird, oder wenn keine Entscheidung
in der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist getroffen worden ist, durch in der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist getroffen worden ist, durch
einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem
Monat ab der in Paragraph 2 vorgesehenen Notifizierung eingereicht Monat ab der in Paragraph 2 vorgesehenen Notifizierung eingereicht
werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen. werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen.
Art. 10 - § 1 - Wird die Beihilfeleistung bewilligt, setzt der Dienst Art. 10 - § 1 - Wird die Beihilfeleistung bewilligt, setzt der Dienst
für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per
Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass er an Stelle des Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass er an Stelle des
Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der
Unterhaltsforderung und der rückständigen Beträge durchführt. Unterhaltsforderung und der rückständigen Beträge durchführt.
Diese Notifizierung enthält die Identität des Unterhaltsberechtigten, Diese Notifizierung enthält die Identität des Unterhaltsberechtigten,
den Vollstreckungstitel der Unterhaltsforderung, eine Übersicht der zu den Vollstreckungstitel der Unterhaltsforderung, eine Übersicht der zu
zahlenden Summen und die Termine, an denen der Unterhalt gezahlt zahlenden Summen und die Termine, an denen der Unterhalt gezahlt
werden muss, sowie die Nummer des Kontos des Dienstes für werden muss, sowie die Nummer des Kontos des Dienstes für
Unterhaltsforderungen, auf das die Summen eingezahlt werden müssen. Unterhaltsforderungen, auf das die Summen eingezahlt werden müssen.
§ 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für
die darin angegebenen Summen. die darin angegebenen Summen.
§ 3 - Ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung bis zum Datum § 3 - Ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung bis zum Datum
der in Artikel 11 § 2 erwähnten Notifizierung der Beendigung der der in Artikel 11 § 2 erwähnten Notifizierung der Beendigung der
Beihilfeleistung haben nur die Zahlungen an den Dienst für Beihilfeleistung haben nur die Zahlungen an den Dienst für
Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung.
§ 4 - Jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der § 4 - Jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der
Vorschüsse, des Unterhalts oder auf die Einforderung oder die Vorschüsse, des Unterhalts oder auf die Einforderung oder die
Beitreibung dieser Summen haben kann, muss dem Dienst für Beitreibung dieser Summen haben kann, muss dem Dienst für
Unterhaltsforderungen von der zuerst handelnden Partei oder von einem Unterhaltsforderungen von der zuerst handelnden Partei oder von einem
Dritten mitgeteilt werden. Dritten mitgeteilt werden.
Art. 11 - § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die Art. 11 - § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die
Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten. Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten.
Die Zahlung der Vorschüsse endet, sobald dem Dienst für Die Zahlung der Vorschüsse endet, sobald dem Dienst für
Unterhaltsforderungen alle fälligen Unterhaltsraten während mindestens Unterhaltsforderungen alle fälligen Unterhaltsraten während mindestens
sechs aufeinander folgender Monate gezahlt worden sind. sechs aufeinander folgender Monate gezahlt worden sind.
§ 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen informiert den § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen informiert den
Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und den Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und den
Unterhaltspflichtigen und, gegebenenfalls, den Drittschuldner per Unterhaltspflichtigen und, gegebenenfalls, den Drittschuldner per
Einschreibebrief über die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der Einschreibebrief über die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der
Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird ausserdem vermerkt, Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird ausserdem vermerkt,
dass ab dem Datum, an dem die Beihilfeleistung beendet worden ist, dass ab dem Datum, an dem die Beihilfeleistung beendet worden ist,
ausschliesslich die Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten befreiende ausschliesslich die Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten befreiende
Wirkung haben. Wirkung haben.
KAPITEL IV - Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung KAPITEL IV - Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung
Abschnitt I - Einforderung und Beitreibung zu Lasten des Abschnitt I - Einforderung und Beitreibung zu Lasten des
Unterhaltspflichtigen Unterhaltspflichtigen
Art. 12 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen tritt von Rechts wegen Art. 12 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen tritt von Rechts wegen
nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle
des Unterhaltsberechtigten, insbesondere tritt er in die zivilen des Unterhaltsberechtigten, insbesondere tritt er in die zivilen
Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der
Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung
seiner Unterhaltsforderung verfügt. seiner Unterhaltsforderung verfügt.
Was die Einforderung und Beitreibung des Betrags der Restsumme und der Was die Einforderung und Beitreibung des Betrags der Restsumme und der
rückständigen Beträge der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der rückständigen Beträge der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der
Dienst für Unterhaltsforderungen im Namen und für Rechnung des Dienst für Unterhaltsforderungen im Namen und für Rechnung des
Unterhaltsberechtigten. Unterhaltsberechtigten.
Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten
Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die
Beitreibung der geschuldeten Beträge durch einen Zahlungsbefehl gemäss Beitreibung der geschuldeten Beträge durch einen Zahlungsbefehl gemäss
den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten
Gesetze über die Staatsbuchführung durch. Gesetze über die Staatsbuchführung durch.
Art. 14 - § 1 - Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten Art. 14 - § 1 - Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten
Zahlungsbefehls kann der Dienst für Unterhaltsforderungen per Zahlungsbefehls kann der Dienst für Unterhaltsforderungen per
Einschreibebrief die Beträge und Güter, die der Verwahrer oder Einschreibebrief die Beträge und Güter, die der Verwahrer oder
Schuldner des Unterhaltspflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, in Schuldner des Unterhaltspflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, in
dritter Hand pfänden. Die Pfändung wird dem Unterhaltsberechtigten dritter Hand pfänden. Die Pfändung wird dem Unterhaltsberechtigten
ebenfalls per Einschreibebrief notifiziert. ebenfalls per Einschreibebrief notifiziert.
§ 2 - Im Übrigen finden die in Artikel 85bis § 1 Absatz 2 und 3 des § 2 - Im Übrigen finden die in Artikel 85bis § 1 Absatz 2 und 3 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bestimmungen Anwendung. Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bestimmungen Anwendung.
Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat
ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt
worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von
einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für
Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen
Vollstreckungsmassnahmen und nach Notifizierung der Entscheidung über Vollstreckungsmassnahmen und nach Notifizierung der Entscheidung über
die Beihilfeleistung per Einschreibebrief - allen aktuellen und die Beihilfeleistung per Einschreibebrief - allen aktuellen und
zukünftigen Drittschuldnern die gerichtlichen Entscheidungen oder die zukünftigen Drittschuldnern die gerichtlichen Entscheidungen oder die
in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung
entgegenhalten. entgegenhalten.
Nach der Notifizierung haben nur die Zahlungen des Drittschuldners an Nach der Notifizierung haben nur die Zahlungen des Drittschuldners an
den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung.
Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2 Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2
Nr. 1 bis 6, § 3 und § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Nr. 1 bis 6, § 3 und § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen
Einschränkungen und Ausschliessungen in Bezug auf eine Abtretung und Einschränkungen und Ausschliessungen in Bezug auf eine Abtretung und
eine Pfändung sind nicht anwendbar. eine Pfändung sind nicht anwendbar.
§ 2 - Es darf jedoch keinerlei Beitreibung erfolgen, solange der § 2 - Es darf jedoch keinerlei Beitreibung erfolgen, solange der
Unterhaltspflichtige Eingliederungseinkommen bezieht oder er nur über Unterhaltspflichtige Eingliederungseinkommen bezieht oder er nur über
Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des
Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte, oder Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte, oder
die diesem Betrag entsprechen. die diesem Betrag entsprechen.
Ausserdem darf die Beitreibung nicht dazu führen, dass der Ausserdem darf die Beitreibung nicht dazu führen, dass der
Unterhaltspflichtige nur noch über Existenzmittel verfügt, die unter Unterhaltspflichtige nur noch über Existenzmittel verfügt, die unter
dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht
hätte. hätte.
§ 3 - Ist der Unterhaltspflichtige gemäss den Artikeln 1675/2 ff. des § 3 - Ist der Unterhaltspflichtige gemäss den Artikeln 1675/2 ff. des
Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung
gekommen, gilt der Dienst für Unterhaltsforderungen, wenn er aufgrund gekommen, gilt der Dienst für Unterhaltsforderungen, wenn er aufgrund
von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt, für die Anwendung der Artikel von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt, für die Anwendung der Artikel
1675/7 und 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches als Unterhaltsgläubiger. 1675/7 und 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches als Unterhaltsgläubiger.
Abschnitt II - Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Abschnitt II - Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
Art. 17 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann die vollständige Art. 17 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann die vollständige
oder teilweise Erstattung der gezahlten Summen verlangen, wenn der oder teilweise Erstattung der gezahlten Summen verlangen, wenn der
Unterhaltsberechtigte den Dienst nicht über jegliche neue Gegebenheit, Unterhaltsberechtigte den Dienst nicht über jegliche neue Gegebenheit,
die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse oder der die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse oder der
Unterhaltsforderung haben kann und von der er Kenntnis hatte, Unterhaltsforderung haben kann und von der er Kenntnis hatte,
informiert hat, wenn er wissentlich und willentlich eine unrichtige informiert hat, wenn er wissentlich und willentlich eine unrichtige
oder unvollständige Erklärung gemacht hat oder wenn feststeht, dass oder unvollständige Erklärung gemacht hat oder wenn feststeht, dass
der Unterhaltsbetrag auf der Grundlage von betrügerischen Handlungen der Unterhaltsbetrag auf der Grundlage von betrügerischen Handlungen
oder Erklärungen festgelegt worden ist. oder Erklärungen festgelegt worden ist.
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse,
Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen ist anwendbar.
Art. 18 - Die unrechtmässig gezahlten Summen werden vom Dienst für Art. 18 - Die unrechtmässig gezahlten Summen werden vom Dienst für
Unterhaltsforderungen durch einen Zahlungsbefehl gemäss Artikel 94 der Unterhaltsforderungen durch einen Zahlungsbefehl gemäss Artikel 94 der
am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung
zurückgefordert. zurückgefordert.
Art. 19 - Der Unterhaltsberechtigte kann, bei Strafe des Verfalls, die Art. 19 - Der Unterhaltsberechtigte kann, bei Strafe des Verfalls, die
Vollstreckung nur unterbrechen, indem er binnen einer Frist von drei Vollstreckung nur unterbrechen, indem er binnen einer Frist von drei
Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Klage beim Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Klage beim
Pfändungsrichter einreicht. Pfändungsrichter einreicht.
Art. 20 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann für die Art. 20 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann für die
Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten auf eine in Artikel Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten auf eine in Artikel
14 erwähnte Drittvollstreckungspfändung zurückgreifen. 14 erwähnte Drittvollstreckungspfändung zurückgreifen.
Art. 21 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen zahlt dem Art. 21 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen zahlt dem
Unterhaltspflichtigen die Summen, die Letzterer unrechtmässig gezahlt Unterhaltspflichtigen die Summen, die Letzterer unrechtmässig gezahlt
hat, sowie die diesbezüglichen Kosten zurück. hat, sowie die diesbezüglichen Kosten zurück.
Diese Rückzahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Diese Rückzahlung erfolgt auf der Grundlage der vom
Unterhaltsberechtigten tatsächlich zurückgeforderten Summen. Unterhaltsberechtigten tatsächlich zurückgeforderten Summen.
Abschnitt III - Von öffentlichen Diensten, von Einrichtungen und Abschnitt III - Von öffentlichen Diensten, von Einrichtungen und
Organisationen und von bestimmten Beamten und Privatpersonen zu Organisationen und von bestimmten Beamten und Privatpersonen zu
erteilende Auskünfte erteilende Auskünfte
Art. 22 - Um die Beitreibung zu gewährleisten, sind die öffentlichen Art. 22 - Um die Beitreibung zu gewährleisten, sind die öffentlichen
Dienste oder die mit Aufgaben öffentlichen Interesses beauftragten Dienste oder die mit Aufgaben öffentlichen Interesses beauftragten
Einrichtungen dazu verpflichtet, auf ihre Kosten alle zweckdienlichen Einrichtungen dazu verpflichtet, auf ihre Kosten alle zweckdienlichen
Auskünfte über die Existenzmittel, den Wohnsitz oder den Wohnort des Auskünfte über die Existenzmittel, den Wohnsitz oder den Wohnort des
Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Der König regelt die Modalitäten Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Der König regelt die Modalitäten
für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung. für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung.
Unbeschadet der Vorschriften über das Berufsgeheimnis darf der Dienst Unbeschadet der Vorschriften über das Berufsgeheimnis darf der Dienst
für Unterhaltsforderungen den Friedensrichter des Wohnsitzes des für Unterhaltsforderungen den Friedensrichter des Wohnsitzes des
Unterhaltspflichtigen durch Antrag ersuchen, die durch den Dienst Unterhaltspflichtigen durch Antrag ersuchen, die durch den Dienst
angegebenen Privatpersonen aufzufordern, ihm alle Auskünfte oder angegebenen Privatpersonen aufzufordern, ihm alle Auskünfte oder
Dokumente mit Bezug auf den Betrag der Einkünfte oder mit Bezug auf Dokumente mit Bezug auf den Betrag der Einkünfte oder mit Bezug auf
andere Güter des Unterhaltspflichtigen zu übermitteln. andere Güter des Unterhaltspflichtigen zu übermitteln.
KAPITEL V - Unterhaltsgebundene Einnahmen und Ausgaben KAPITEL V - Unterhaltsgebundene Einnahmen und Ausgaben
Abschnitt I - Anrechnung der Einnahmen Abschnitt I - Anrechnung der Einnahmen
Art. 23 - Eine vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung wird in Art. 23 - Eine vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung wird in
nachstehender Reihenfolge angerechnet auf: nachstehender Reihenfolge angerechnet auf:
1. die vom Dienst vorgeschossenen Beitreibungskosten, 1. die vom Dienst vorgeschossenen Beitreibungskosten,
2. die in Artikel 5 erwähnten Betriebskosten, 2. die in Artikel 5 erwähnten Betriebskosten,
3. die Zinsen, 3. die Zinsen,
4. die gewährten Vorschüsse, 4. die gewährten Vorschüsse,
5. die Differenz zwischen dem Betrag der Unterhaltsforderung und dem 5. die Differenz zwischen dem Betrag der Unterhaltsforderung und dem
Betrag des gewährten Vorschusses, Betrag des gewährten Vorschusses,
6. den Betrag der Rückstände, die am Datum des Ersuchens um 6. den Betrag der Rückstände, die am Datum des Ersuchens um
Beihilfeleistung bestanden. Beihilfeleistung bestanden.
Abschnitt II - Finanzielle Verrichtungen Abschnitt II - Finanzielle Verrichtungen
Art. 24 - § 1 - Der mit den Unterhaltseinnahmen und der Zahlung des Art. 24 - § 1 - Der mit den Unterhaltseinnahmen und der Zahlung des
Restbetrags und der rückständigen Beträge beauftragte Restbetrags und der rückständigen Beträge beauftragte
Rechenschaftspflichtige eröffnet ein Finanzkonto, das er verwaltet. Rechenschaftspflichtige eröffnet ein Finanzkonto, das er verwaltet.
Dieses Finanzkonto wird nur für die Unterhaltseinnahmen und -ausgaben, Dieses Finanzkonto wird nur für die Unterhaltseinnahmen und -ausgaben,
für die Rückzahlung der vom Unterhaltspflichtigen getätigten für die Rückzahlung der vom Unterhaltspflichtigen getätigten
unrechtmässigen Zahlungen und für die Zahlung der Beitreibungskosten unrechtmässigen Zahlungen und für die Zahlung der Beitreibungskosten
benutzt. benutzt.
Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen und Modalitäten für die Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen und Modalitäten für die
Eröffnung, die Benutzung und die Auflösung des Finanzkontos fest. Eröffnung, die Benutzung und die Auflösung des Finanzkontos fest.
Der Minister des Haushalts wird von der Eröffnung und der Auflösung Der Minister des Haushalts wird von der Eröffnung und der Auflösung
des Finanzkontos in Kenntnis gesetzt. des Finanzkontos in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Die Kosten für die Verwaltung des Finanzkontos werden vom Dienst § 2 - Die Kosten für die Verwaltung des Finanzkontos werden vom Dienst
übernommen, dem der Rechenschaftspflichtige angehört. übernommen, dem der Rechenschaftspflichtige angehört.
Art. 25 - Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen und Ausgaben Art. 25 - Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen und Ausgaben
auf dem Finanzkonto für Rechnung Dritter getätigt werden. auf dem Finanzkonto für Rechnung Dritter getätigt werden.
Die Einnahmen, die dem Betrag der gewährten Vorschüsse entsprechen, Die Einnahmen, die dem Betrag der gewährten Vorschüsse entsprechen,
werden der Staatskasse gemäss den vom Minister der Finanzen werden der Staatskasse gemäss den vom Minister der Finanzen
festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt.
Die Einnahmen, die dem Restbetrag des Unterhalts und der rückständigen Die Einnahmen, die dem Restbetrag des Unterhalts und der rückständigen
Beträge entsprechen, werden dem Unterhaltsberechtigten gemäss den vom Beträge entsprechen, werden dem Unterhaltsberechtigten gemäss den vom
Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen
zugeführt. zugeführt.
Die Einnahmen, die dem Betrag der getätigten unrechtmässigen Zahlungen Die Einnahmen, die dem Betrag der getätigten unrechtmässigen Zahlungen
entsprechen, werden dem Unterhaltspflichtigen gemäss den vom Minister entsprechen, werden dem Unterhaltspflichtigen gemäss den vom Minister
der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt.
Zur Zahlung der Beitreibungskosten werden dem Rechenschaftspflichtigen Zur Zahlung der Beitreibungskosten werden dem Rechenschaftspflichtigen
Geldvorschüsse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden Geldvorschüsse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden
Modalitäten und Bedingungen gewährt. Modalitäten und Bedingungen gewährt.
Art. 26 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die Art. 26 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die
Beitreibung der gewährten Vorschüsse unmöglich ist, ersucht er den Beitreibung der gewährten Vorschüsse unmöglich ist, ersucht er den
Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten, die Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten, die
Beitreibungsanweisung auszusetzen. Beitreibungsanweisung auszusetzen.
Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht.
Der Rechenschaftspflichtige nimmt die Beitreibung wieder auf, wenn Der Rechenschaftspflichtige nimmt die Beitreibung wieder auf, wenn
sich später eine Möglichkeit der Beitreibung bietet. sich später eine Möglichkeit der Beitreibung bietet.
§ 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass die gewährten § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass die gewährten
Vorschüsse definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Vorschüsse definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der
Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser
Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der
Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die
Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt. Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt.
Art. 27 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die Art. 27 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die
Beitreibung des Restbetrags des Unterhalts, der rückständigen Beträge Beitreibung des Restbetrags des Unterhalts, der rückständigen Beträge
oder der Zinsen unmöglich ist, setzt er den Unterhaltsberechtigten per oder der Zinsen unmöglich ist, setzt er den Unterhaltsberechtigten per
Einschreibebrief davon in Kenntnis. Einschreibebrief davon in Kenntnis.
Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht.
Wenn der Unterhaltsberechtigte neue Angaben zu den Einkünften oder zum Wenn der Unterhaltsberechtigte neue Angaben zu den Einkünften oder zum
Vermögen des Unterhaltspflichtigen machen kann, kann er den Vermögen des Unterhaltspflichtigen machen kann, kann er den
Rechenschaftspflichtigen ersuchen, die Beitreibung wieder aufzunehmen. Rechenschaftspflichtigen ersuchen, die Beitreibung wieder aufzunehmen.
§ 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass der Restbetrag § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass der Restbetrag
des Unterhalts, die rückständigen Beträge oder die Zinsen definitiv des Unterhalts, die rückständigen Beträge oder die Zinsen definitiv
nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen
Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu
verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von
der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Der Rechenschaftspflichtige setzt den Unterhaltsberechtigten per Der Rechenschaftspflichtige setzt den Unterhaltsberechtigten per
Einschreibebrief über die Entscheidung des Ministers der Finanzen in Einschreibebrief über die Entscheidung des Ministers der Finanzen in
Kenntnis. Kenntnis.
KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 28 - § 1 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Art. 28 - § 1 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
« 47. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz « 47. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen
Beihilfeleistungen;". Beihilfeleistungen;".
§ 2 - Artikel 59-1 des Stempelsteuergesetzbuchs wird wie folgt § 2 - Artikel 59-1 des Stempelsteuergesetzbuchs wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 63. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz « 63. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen
Beihilfeleistungen;". Beihilfeleistungen;".
KAPITEL VII - Einrichtung einer Evaluationskommission KAPITEL VII - Einrichtung einer Evaluationskommission
Art. 29 - Beim FÖD Finanzen wird eine Kommission zur Evaluation des Art. 29 - Beim FÖD Finanzen wird eine Kommission zur Evaluation des
Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen eingerichtet. Dieser Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen eingerichtet. Dieser
Kommission gehören eine gleiche Anzahl Personen beider Geschlechter Kommission gehören eine gleiche Anzahl Personen beider Geschlechter
an. Sie ist damit beauftragt, einen jährlichen Evaluationsbericht für an. Sie ist damit beauftragt, einen jährlichen Evaluationsbericht für
den für die Finanzen zuständigen Minister und für den für den Haushalt den für die Finanzen zuständigen Minister und für den für den Haushalt
zuständigen Minister zu erstellen sowie Letzteren Stellungnahmen zuständigen Minister zu erstellen sowie Letzteren Stellungnahmen
abzugeben. abzugeben.
Der Minister der Finanzen hinterlegt diesen Bericht, dem die Der Minister der Finanzen hinterlegt diesen Bericht, dem die
Anmerkungen der in Absatz 1 erwähnten Minister beigefügt sind, bei den Anmerkungen der in Absatz 1 erwähnten Minister beigefügt sind, bei den
Föderalen Gesetzgebenden Kammern. Föderalen Gesetzgebenden Kammern.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission
fest. fest.
KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung und In-Kraft-Treten KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung und In-Kraft-Treten
Art. 30 - Folgende Artikel des Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über Art. 30 - Folgende Artikel des Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren werden aufgehoben: die öffentlichen Sozialhilfezentren werden aufgehoben:
1. Artikel 68bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und 1. Artikel 68bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen
Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 26. Mai 2002, Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 26. Mai 2002,
2. Artikel 68ter , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und 2. Artikel 68ter , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990,
3. Artikel 68quater , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und 3. Artikel 68quater , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990. abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990.
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 628 und 1395 des 17. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 628 und 1395 des
Gerichtsgesetzbuches anlässlich des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Gerichtsgesetzbuches anlässlich des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 628 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt Art. 2 - Artikel 628 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. die zweite Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1. die zweite Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November
1998, wird Nummer 18; 1998, wird Nummer 18;
2. der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut 2. der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 19. der Richter des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten, wenn es « 19. der Richter des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten, wenn es
sich um ein im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines sich um ein im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähntes Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähntes
Ersuchen um Beihilfeleistung handelt. ». Ersuchen um Beihilfeleistung handelt. ».
Art. 3 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 3 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 17. Juli 1997 und 5. Juli 1998, werden die durch die Gesetze vom 17. Juli 1997 und 5. Juli 1998, werden die
Wörter "und kollektive Schuldenregelungen" durch die Wörter Wörter "und kollektive Schuldenregelungen" durch die Wörter
"kollektive Schuldenregelungen und Beihilfeleistungen des Dienstes für "kollektive Schuldenregelungen und Beihilfeleistungen des Dienstes für
Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
erwähnt sind," ersetzt. erwähnt sind," ersetzt.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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