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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 21 februari 2003 tot | en langue allemande de la loi du 21 février 2003 créant un Service des |
oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD | |
Financiën en van wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de | créances alimentaires au sein du SPF Finances et de la loi du 17 mars |
artikelen 628 en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van | 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code judiciaire à |
de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor | l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances |
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën | alimentaires au sein du SPF Finances |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor | - de loi du 21 février 2003 créant un Service des créances |
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, | alimentaires au sein du SPF Finances, |
- van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 | - de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code |
en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 | judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service |
februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor | des créances alimentaires au sein du SPF Finances, |
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
- van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor | allemande: - de loi du 21 février 2003 créant un Service des créances |
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën; | alimentaires au sein du SPF Finances; |
- van de wet van 17 maart 2003 houdende wijziging van de artikelen 628 | - de la loi du 17 mars 2003 modifiant les articles 628 et 1395 du Code |
en 1395 van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 21 | judiciaire à l'occasion de la loi du 21 février 2003 créant un Service |
februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor | des créances alimentaires au sein du SPF Finances. |
alimentatievorderingen bij de FOD Financiën. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. | Donné à 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Einrichtung eines Dienstes für | 21. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Definitionen | KAPITEL II - Definitionen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Unterhalt: | 1. Unterhalt: |
a) den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird und entweder durch eine | a) den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird und entweder durch eine |
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 | vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 |
Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in | Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in |
den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
vollstreckbaren Regelung festgesetzt wurde, | vollstreckbaren Regelung festgesetzt wurde, |
b) den Unterhalt, den sich Ehegatten oder Zusammenwohnende | b) den Unterhalt, den sich Ehegatten oder Zusammenwohnende |
untereinander schulden und der entweder durch eine vollstreckbare | untereinander schulden und der entweder durch eine vollstreckbare |
gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr. 4 des | gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr. 4 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung festgesetzt wurde, | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung festgesetzt wurde, |
2. dem Dienst für Unterhaltsforderungen: den Dienst beim FÖD Finanzen, | 2. dem Dienst für Unterhaltsforderungen: den Dienst beim FÖD Finanzen, |
der für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist. | der für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständig ist. |
KAPITEL III - Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen | KAPITEL III - Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen |
Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, | Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, |
Unterhaltsvorschüsse in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte | Unterhaltsvorschüsse in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte |
Ratenbeträge zu gewähren und die gewährten Vorschüsse sowie den | Ratenbeträge zu gewähren und die gewährten Vorschüsse sowie den |
Restbetrag und den rückständigen Betrag der Unterhaltsforderungen zu | Restbetrag und den rückständigen Betrag der Unterhaltsforderungen zu |
Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. | Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. |
§ 2 - Die Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Dienst für | § 2 - Die Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Dienst für |
Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der | Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der |
Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den | Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den |
Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die | Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die |
Anwendung der Artikel 360bis , 391bis und 391ter des | Anwendung der Artikel 360bis , 391bis und 391ter des |
Strafgesetzbuches. | Strafgesetzbuches. |
Art. 4 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem | Art. 4 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem |
gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von | gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von |
175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten. | 175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten. |
Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den | Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den |
Unterhaltspflichtigen nach Verhältnis eines Betrags, der unter dem in | Unterhaltspflichtigen nach Verhältnis eines Betrags, der unter dem in |
Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die | Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die |
Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem | Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem |
tatsächlich eingezogenen Betrag begrenzt. | tatsächlich eingezogenen Betrag begrenzt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses | Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses |
abändern. | abändern. |
Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen | Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen |
hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die | hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die |
Betriebskosten zur Folge. | Betriebskosten zur Folge. |
Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: | Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: |
1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der | 1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10 % des Betrags der |
einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, | einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, |
2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der Restsumme | 2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5 % des Betrags der Restsumme |
der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen und der | der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen und der |
eingeforderten oder beigetriebenen Rückstände. | eingeforderten oder beigetriebenen Rückstände. |
Art. 6 - Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des | Art. 6 - Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des |
Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der | Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der |
Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen | Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen |
ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht an zwei aufeinander | ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht an zwei aufeinander |
folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen | folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen |
entzogen hat. | entzogen hat. |
Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist auf die | Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist auf die |
Unterhaltsberechtigten beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren | Unterhaltsberechtigten beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren |
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben. | gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben. |
Art. 7 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für | Art. 7 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für |
Unterhaltsforderungen eingereicht. | Unterhaltsforderungen eingereicht. |
Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen | Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen |
Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: | Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: |
1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den | 1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den |
Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, | Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, |
2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den | 2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den |
letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, | letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, |
3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und | 3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und |
des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich | des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich |
ganz oder teilweise entzogen hat, | ganz oder teilweise entzogen hat, |
4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit | 4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit |
der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder | der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder |
beizutreiben, | beizutreiben, |
5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder | 5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder |
in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der | in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der |
Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge | Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge |
beizutreiben. | beizutreiben. |
Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene | Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene |
Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung | Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung |
oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches | oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder | erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder |
der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder | der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder |
geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der | geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der |
gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die | gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die |
Vollstreckung beigefügt. | Vollstreckung beigefügt. |
Art. 8 - Sofort nach Empfang des Ersuchens notifiziert der Dienst für | Art. 8 - Sofort nach Empfang des Ersuchens notifiziert der Dienst für |
Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief | Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreibebrief |
das Ersuchen um Beihilfeleistung. In dieser Notifizierung wird | das Ersuchen um Beihilfeleistung. In dieser Notifizierung wird |
ausdrücklich vermerkt, dass, wenn die Beihilfe gebilligt wird, der | ausdrücklich vermerkt, dass, wenn die Beihilfe gebilligt wird, der |
Dienst für Unterhaltsforderung an Stelle des Unterhaltsberechtigten | Dienst für Unterhaltsforderung an Stelle des Unterhaltsberechtigten |
die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderungen | die Einforderung und die Beitreibung der Unterhaltsforderungen |
durchführen wird. | durchführen wird. |
Der Unterhaltspflichtige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab | Der Unterhaltspflichtige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab |
dem Datum der Versendung per Einschreiben der in Absatz 1 erwähnten | dem Datum der Versendung per Einschreiben der in Absatz 1 erwähnten |
Notifizierung, um nachzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung | Notifizierung, um nachzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung |
oder die in Artikel 1288 Nr. 3 oder 4 des Gerichtsgesetzbuches | oder die in Artikel 1288 Nr. 3 oder 4 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Vereinbarung ordnungsgemäss vollstreckt hat oder dass der vom | erwähnte Vereinbarung ordnungsgemäss vollstreckt hat oder dass der vom |
Unterhaltsberechtigten für die Unterhaltsforderungen geltend gemachte | Unterhaltsberechtigten für die Unterhaltsforderungen geltend gemachte |
Vollstreckungstitel nicht mehr aktuell ist. | Vollstreckungstitel nicht mehr aktuell ist. |
Art. 9 - § 1 - Sobald das Ersuchen vollständig ist, verfügt der Dienst | Art. 9 - § 1 - Sobald das Ersuchen vollständig ist, verfügt der Dienst |
für Unterhaltsforderungen über eine Frist von dreissig Tagen, um zu | für Unterhaltsforderungen über eine Frist von dreissig Tagen, um zu |
entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte ein Anrecht auf | entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte ein Anrecht auf |
Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat oder | Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat oder |
nicht. | nicht. |
§ 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem | § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem |
Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per einfachen Brief. | Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per einfachen Brief. |
§ 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann gegen die Entscheidung, durch die | § 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann gegen die Entscheidung, durch die |
seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird, oder wenn keine Entscheidung | seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird, oder wenn keine Entscheidung |
in der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist getroffen worden ist, durch | in der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist getroffen worden ist, durch |
einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem | einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem |
Monat ab der in Paragraph 2 vorgesehenen Notifizierung eingereicht | Monat ab der in Paragraph 2 vorgesehenen Notifizierung eingereicht |
werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen. | werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen. |
Art. 10 - § 1 - Wird die Beihilfeleistung bewilligt, setzt der Dienst | Art. 10 - § 1 - Wird die Beihilfeleistung bewilligt, setzt der Dienst |
für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per | für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per |
Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass er an Stelle des | Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass er an Stelle des |
Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der | Unterhaltsberechtigten die Einforderung und die Beitreibung der |
Unterhaltsforderung und der rückständigen Beträge durchführt. | Unterhaltsforderung und der rückständigen Beträge durchführt. |
Diese Notifizierung enthält die Identität des Unterhaltsberechtigten, | Diese Notifizierung enthält die Identität des Unterhaltsberechtigten, |
den Vollstreckungstitel der Unterhaltsforderung, eine Übersicht der zu | den Vollstreckungstitel der Unterhaltsforderung, eine Übersicht der zu |
zahlenden Summen und die Termine, an denen der Unterhalt gezahlt | zahlenden Summen und die Termine, an denen der Unterhalt gezahlt |
werden muss, sowie die Nummer des Kontos des Dienstes für | werden muss, sowie die Nummer des Kontos des Dienstes für |
Unterhaltsforderungen, auf das die Summen eingezahlt werden müssen. | Unterhaltsforderungen, auf das die Summen eingezahlt werden müssen. |
§ 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für | § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für |
die darin angegebenen Summen. | die darin angegebenen Summen. |
§ 3 - Ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung bis zum Datum | § 3 - Ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung bis zum Datum |
der in Artikel 11 § 2 erwähnten Notifizierung der Beendigung der | der in Artikel 11 § 2 erwähnten Notifizierung der Beendigung der |
Beihilfeleistung haben nur die Zahlungen an den Dienst für | Beihilfeleistung haben nur die Zahlungen an den Dienst für |
Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. | Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. |
§ 4 - Jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der | § 4 - Jegliche neue Gegebenheit, die einen Einfluss auf den Betrag der |
Vorschüsse, des Unterhalts oder auf die Einforderung oder die | Vorschüsse, des Unterhalts oder auf die Einforderung oder die |
Beitreibung dieser Summen haben kann, muss dem Dienst für | Beitreibung dieser Summen haben kann, muss dem Dienst für |
Unterhaltsforderungen von der zuerst handelnden Partei oder von einem | Unterhaltsforderungen von der zuerst handelnden Partei oder von einem |
Dritten mitgeteilt werden. | Dritten mitgeteilt werden. |
Art. 11 - § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die | Art. 11 - § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die |
Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten. | Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten. |
Die Zahlung der Vorschüsse endet, sobald dem Dienst für | Die Zahlung der Vorschüsse endet, sobald dem Dienst für |
Unterhaltsforderungen alle fälligen Unterhaltsraten während mindestens | Unterhaltsforderungen alle fälligen Unterhaltsraten während mindestens |
sechs aufeinander folgender Monate gezahlt worden sind. | sechs aufeinander folgender Monate gezahlt worden sind. |
§ 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen informiert den | § 2 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen informiert den |
Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und den | Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und den |
Unterhaltspflichtigen und, gegebenenfalls, den Drittschuldner per | Unterhaltspflichtigen und, gegebenenfalls, den Drittschuldner per |
Einschreibebrief über die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der | Einschreibebrief über die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der |
Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird ausserdem vermerkt, | Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird ausserdem vermerkt, |
dass ab dem Datum, an dem die Beihilfeleistung beendet worden ist, | dass ab dem Datum, an dem die Beihilfeleistung beendet worden ist, |
ausschliesslich die Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten befreiende | ausschliesslich die Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten befreiende |
Wirkung haben. | Wirkung haben. |
KAPITEL IV - Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung | KAPITEL IV - Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung |
Abschnitt I - Einforderung und Beitreibung zu Lasten des | Abschnitt I - Einforderung und Beitreibung zu Lasten des |
Unterhaltspflichtigen | Unterhaltspflichtigen |
Art. 12 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen tritt von Rechts wegen | Art. 12 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen tritt von Rechts wegen |
nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle | nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle |
des Unterhaltsberechtigten, insbesondere tritt er in die zivilen | des Unterhaltsberechtigten, insbesondere tritt er in die zivilen |
Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der | Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der |
Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung | Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung |
seiner Unterhaltsforderung verfügt. | seiner Unterhaltsforderung verfügt. |
Was die Einforderung und Beitreibung des Betrags der Restsumme und der | Was die Einforderung und Beitreibung des Betrags der Restsumme und der |
rückständigen Beträge der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der | rückständigen Beträge der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der |
Dienst für Unterhaltsforderungen im Namen und für Rechnung des | Dienst für Unterhaltsforderungen im Namen und für Rechnung des |
Unterhaltsberechtigten. | Unterhaltsberechtigten. |
Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten | Art. 13 - Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten |
Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die | Notifizierung führt der Dienst für Unterhaltsforderungen die |
Beitreibung der geschuldeten Beträge durch einen Zahlungsbefehl gemäss | Beitreibung der geschuldeten Beträge durch einen Zahlungsbefehl gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten | den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten |
Gesetze über die Staatsbuchführung durch. | Gesetze über die Staatsbuchführung durch. |
Art. 14 - § 1 - Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten | Art. 14 - § 1 - Nach Zustellung des in Artikel 13 erwähnten |
Zahlungsbefehls kann der Dienst für Unterhaltsforderungen per | Zahlungsbefehls kann der Dienst für Unterhaltsforderungen per |
Einschreibebrief die Beträge und Güter, die der Verwahrer oder | Einschreibebrief die Beträge und Güter, die der Verwahrer oder |
Schuldner des Unterhaltspflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, in | Schuldner des Unterhaltspflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, in |
dritter Hand pfänden. Die Pfändung wird dem Unterhaltsberechtigten | dritter Hand pfänden. Die Pfändung wird dem Unterhaltsberechtigten |
ebenfalls per Einschreibebrief notifiziert. | ebenfalls per Einschreibebrief notifiziert. |
§ 2 - Im Übrigen finden die in Artikel 85bis § 1 Absatz 2 und 3 des | § 2 - Im Übrigen finden die in Artikel 85bis § 1 Absatz 2 und 3 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bestimmungen Anwendung. | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bestimmungen Anwendung. |
Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat | Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat |
ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den | ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den |
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt | Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt |
worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von | worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von |
einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für | einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für |
Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen | Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen |
Vollstreckungsmassnahmen und nach Notifizierung der Entscheidung über | Vollstreckungsmassnahmen und nach Notifizierung der Entscheidung über |
die Beihilfeleistung per Einschreibebrief - allen aktuellen und | die Beihilfeleistung per Einschreibebrief - allen aktuellen und |
zukünftigen Drittschuldnern die gerichtlichen Entscheidungen oder die | zukünftigen Drittschuldnern die gerichtlichen Entscheidungen oder die |
in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung | in Artikel 1288 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung |
entgegenhalten. | entgegenhalten. |
Nach der Notifizierung haben nur die Zahlungen des Drittschuldners an | Nach der Notifizierung haben nur die Zahlungen des Drittschuldners an |
den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. | den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung. |
Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2 | Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 1409, 1409bis und 1410 § 1, § 2 |
Nr. 1 bis 6, § 3 und § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen | Nr. 1 bis 6, § 3 und § 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen |
Einschränkungen und Ausschliessungen in Bezug auf eine Abtretung und | Einschränkungen und Ausschliessungen in Bezug auf eine Abtretung und |
eine Pfändung sind nicht anwendbar. | eine Pfändung sind nicht anwendbar. |
§ 2 - Es darf jedoch keinerlei Beitreibung erfolgen, solange der | § 2 - Es darf jedoch keinerlei Beitreibung erfolgen, solange der |
Unterhaltspflichtige Eingliederungseinkommen bezieht oder er nur über | Unterhaltspflichtige Eingliederungseinkommen bezieht oder er nur über |
Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des | Existenzmittel verfügt, die unter dem Betrag des |
Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte, oder | Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht hätte, oder |
die diesem Betrag entsprechen. | die diesem Betrag entsprechen. |
Ausserdem darf die Beitreibung nicht dazu führen, dass der | Ausserdem darf die Beitreibung nicht dazu führen, dass der |
Unterhaltspflichtige nur noch über Existenzmittel verfügt, die unter | Unterhaltspflichtige nur noch über Existenzmittel verfügt, die unter |
dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht | dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das er ein Anrecht |
hätte. | hätte. |
§ 3 - Ist der Unterhaltspflichtige gemäss den Artikeln 1675/2 ff. des | § 3 - Ist der Unterhaltspflichtige gemäss den Artikeln 1675/2 ff. des |
Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung | Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung |
gekommen, gilt der Dienst für Unterhaltsforderungen, wenn er aufgrund | gekommen, gilt der Dienst für Unterhaltsforderungen, wenn er aufgrund |
von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt, für die Anwendung der Artikel | von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt, für die Anwendung der Artikel |
1675/7 und 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches als Unterhaltsgläubiger. | 1675/7 und 1675/13 des Gerichtsgesetzbuches als Unterhaltsgläubiger. |
Abschnitt II - Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten | Abschnitt II - Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten |
Art. 17 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann die vollständige | Art. 17 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann die vollständige |
oder teilweise Erstattung der gezahlten Summen verlangen, wenn der | oder teilweise Erstattung der gezahlten Summen verlangen, wenn der |
Unterhaltsberechtigte den Dienst nicht über jegliche neue Gegebenheit, | Unterhaltsberechtigte den Dienst nicht über jegliche neue Gegebenheit, |
die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse oder der | die einen Einfluss auf den Betrag der Vorschüsse oder der |
Unterhaltsforderung haben kann und von der er Kenntnis hatte, | Unterhaltsforderung haben kann und von der er Kenntnis hatte, |
informiert hat, wenn er wissentlich und willentlich eine unrichtige | informiert hat, wenn er wissentlich und willentlich eine unrichtige |
oder unvollständige Erklärung gemacht hat oder wenn feststeht, dass | oder unvollständige Erklärung gemacht hat oder wenn feststeht, dass |
der Unterhaltsbetrag auf der Grundlage von betrügerischen Handlungen | der Unterhaltsbetrag auf der Grundlage von betrügerischen Handlungen |
oder Erklärungen festgelegt worden ist. | oder Erklärungen festgelegt worden ist. |
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, |
Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. |
Art. 18 - Die unrechtmässig gezahlten Summen werden vom Dienst für | Art. 18 - Die unrechtmässig gezahlten Summen werden vom Dienst für |
Unterhaltsforderungen durch einen Zahlungsbefehl gemäss Artikel 94 der | Unterhaltsforderungen durch einen Zahlungsbefehl gemäss Artikel 94 der |
am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung | am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung |
zurückgefordert. | zurückgefordert. |
Art. 19 - Der Unterhaltsberechtigte kann, bei Strafe des Verfalls, die | Art. 19 - Der Unterhaltsberechtigte kann, bei Strafe des Verfalls, die |
Vollstreckung nur unterbrechen, indem er binnen einer Frist von drei | Vollstreckung nur unterbrechen, indem er binnen einer Frist von drei |
Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Klage beim | Monaten ab der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Klage beim |
Pfändungsrichter einreicht. | Pfändungsrichter einreicht. |
Art. 20 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann für die | Art. 20 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen kann für die |
Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten auf eine in Artikel | Rückforderung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten auf eine in Artikel |
14 erwähnte Drittvollstreckungspfändung zurückgreifen. | 14 erwähnte Drittvollstreckungspfändung zurückgreifen. |
Art. 21 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen zahlt dem | Art. 21 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen zahlt dem |
Unterhaltspflichtigen die Summen, die Letzterer unrechtmässig gezahlt | Unterhaltspflichtigen die Summen, die Letzterer unrechtmässig gezahlt |
hat, sowie die diesbezüglichen Kosten zurück. | hat, sowie die diesbezüglichen Kosten zurück. |
Diese Rückzahlung erfolgt auf der Grundlage der vom | Diese Rückzahlung erfolgt auf der Grundlage der vom |
Unterhaltsberechtigten tatsächlich zurückgeforderten Summen. | Unterhaltsberechtigten tatsächlich zurückgeforderten Summen. |
Abschnitt III - Von öffentlichen Diensten, von Einrichtungen und | Abschnitt III - Von öffentlichen Diensten, von Einrichtungen und |
Organisationen und von bestimmten Beamten und Privatpersonen zu | Organisationen und von bestimmten Beamten und Privatpersonen zu |
erteilende Auskünfte | erteilende Auskünfte |
Art. 22 - Um die Beitreibung zu gewährleisten, sind die öffentlichen | Art. 22 - Um die Beitreibung zu gewährleisten, sind die öffentlichen |
Dienste oder die mit Aufgaben öffentlichen Interesses beauftragten | Dienste oder die mit Aufgaben öffentlichen Interesses beauftragten |
Einrichtungen dazu verpflichtet, auf ihre Kosten alle zweckdienlichen | Einrichtungen dazu verpflichtet, auf ihre Kosten alle zweckdienlichen |
Auskünfte über die Existenzmittel, den Wohnsitz oder den Wohnort des | Auskünfte über die Existenzmittel, den Wohnsitz oder den Wohnort des |
Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Der König regelt die Modalitäten | Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Der König regelt die Modalitäten |
für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung. | für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung. |
Unbeschadet der Vorschriften über das Berufsgeheimnis darf der Dienst | Unbeschadet der Vorschriften über das Berufsgeheimnis darf der Dienst |
für Unterhaltsforderungen den Friedensrichter des Wohnsitzes des | für Unterhaltsforderungen den Friedensrichter des Wohnsitzes des |
Unterhaltspflichtigen durch Antrag ersuchen, die durch den Dienst | Unterhaltspflichtigen durch Antrag ersuchen, die durch den Dienst |
angegebenen Privatpersonen aufzufordern, ihm alle Auskünfte oder | angegebenen Privatpersonen aufzufordern, ihm alle Auskünfte oder |
Dokumente mit Bezug auf den Betrag der Einkünfte oder mit Bezug auf | Dokumente mit Bezug auf den Betrag der Einkünfte oder mit Bezug auf |
andere Güter des Unterhaltspflichtigen zu übermitteln. | andere Güter des Unterhaltspflichtigen zu übermitteln. |
KAPITEL V - Unterhaltsgebundene Einnahmen und Ausgaben | KAPITEL V - Unterhaltsgebundene Einnahmen und Ausgaben |
Abschnitt I - Anrechnung der Einnahmen | Abschnitt I - Anrechnung der Einnahmen |
Art. 23 - Eine vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung wird in | Art. 23 - Eine vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung wird in |
nachstehender Reihenfolge angerechnet auf: | nachstehender Reihenfolge angerechnet auf: |
1. die vom Dienst vorgeschossenen Beitreibungskosten, | 1. die vom Dienst vorgeschossenen Beitreibungskosten, |
2. die in Artikel 5 erwähnten Betriebskosten, | 2. die in Artikel 5 erwähnten Betriebskosten, |
3. die Zinsen, | 3. die Zinsen, |
4. die gewährten Vorschüsse, | 4. die gewährten Vorschüsse, |
5. die Differenz zwischen dem Betrag der Unterhaltsforderung und dem | 5. die Differenz zwischen dem Betrag der Unterhaltsforderung und dem |
Betrag des gewährten Vorschusses, | Betrag des gewährten Vorschusses, |
6. den Betrag der Rückstände, die am Datum des Ersuchens um | 6. den Betrag der Rückstände, die am Datum des Ersuchens um |
Beihilfeleistung bestanden. | Beihilfeleistung bestanden. |
Abschnitt II - Finanzielle Verrichtungen | Abschnitt II - Finanzielle Verrichtungen |
Art. 24 - § 1 - Der mit den Unterhaltseinnahmen und der Zahlung des | Art. 24 - § 1 - Der mit den Unterhaltseinnahmen und der Zahlung des |
Restbetrags und der rückständigen Beträge beauftragte | Restbetrags und der rückständigen Beträge beauftragte |
Rechenschaftspflichtige eröffnet ein Finanzkonto, das er verwaltet. | Rechenschaftspflichtige eröffnet ein Finanzkonto, das er verwaltet. |
Dieses Finanzkonto wird nur für die Unterhaltseinnahmen und -ausgaben, | Dieses Finanzkonto wird nur für die Unterhaltseinnahmen und -ausgaben, |
für die Rückzahlung der vom Unterhaltspflichtigen getätigten | für die Rückzahlung der vom Unterhaltspflichtigen getätigten |
unrechtmässigen Zahlungen und für die Zahlung der Beitreibungskosten | unrechtmässigen Zahlungen und für die Zahlung der Beitreibungskosten |
benutzt. | benutzt. |
Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen und Modalitäten für die | Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen und Modalitäten für die |
Eröffnung, die Benutzung und die Auflösung des Finanzkontos fest. | Eröffnung, die Benutzung und die Auflösung des Finanzkontos fest. |
Der Minister des Haushalts wird von der Eröffnung und der Auflösung | Der Minister des Haushalts wird von der Eröffnung und der Auflösung |
des Finanzkontos in Kenntnis gesetzt. | des Finanzkontos in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Die Kosten für die Verwaltung des Finanzkontos werden vom Dienst | § 2 - Die Kosten für die Verwaltung des Finanzkontos werden vom Dienst |
übernommen, dem der Rechenschaftspflichtige angehört. | übernommen, dem der Rechenschaftspflichtige angehört. |
Art. 25 - Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen und Ausgaben | Art. 25 - Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen und Ausgaben |
auf dem Finanzkonto für Rechnung Dritter getätigt werden. | auf dem Finanzkonto für Rechnung Dritter getätigt werden. |
Die Einnahmen, die dem Betrag der gewährten Vorschüsse entsprechen, | Die Einnahmen, die dem Betrag der gewährten Vorschüsse entsprechen, |
werden der Staatskasse gemäss den vom Minister der Finanzen | werden der Staatskasse gemäss den vom Minister der Finanzen |
festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. | festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. |
Die Einnahmen, die dem Restbetrag des Unterhalts und der rückständigen | Die Einnahmen, die dem Restbetrag des Unterhalts und der rückständigen |
Beträge entsprechen, werden dem Unterhaltsberechtigten gemäss den vom | Beträge entsprechen, werden dem Unterhaltsberechtigten gemäss den vom |
Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen | Minister der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen |
zugeführt. | zugeführt. |
Die Einnahmen, die dem Betrag der getätigten unrechtmässigen Zahlungen | Die Einnahmen, die dem Betrag der getätigten unrechtmässigen Zahlungen |
entsprechen, werden dem Unterhaltspflichtigen gemäss den vom Minister | entsprechen, werden dem Unterhaltspflichtigen gemäss den vom Minister |
der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. | der Finanzen festzulegenden Modalitäten und Bedingungen zugeführt. |
Zur Zahlung der Beitreibungskosten werden dem Rechenschaftspflichtigen | Zur Zahlung der Beitreibungskosten werden dem Rechenschaftspflichtigen |
Geldvorschüsse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden | Geldvorschüsse gemäss den vom Minister der Finanzen festzulegenden |
Modalitäten und Bedingungen gewährt. | Modalitäten und Bedingungen gewährt. |
Art. 26 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die | Art. 26 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die |
Beitreibung der gewährten Vorschüsse unmöglich ist, ersucht er den | Beitreibung der gewährten Vorschüsse unmöglich ist, ersucht er den |
Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten, die | Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten, die |
Beitreibungsanweisung auszusetzen. | Beitreibungsanweisung auszusetzen. |
Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf | Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf |
unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. | unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. |
Der Rechenschaftspflichtige nimmt die Beitreibung wieder auf, wenn | Der Rechenschaftspflichtige nimmt die Beitreibung wieder auf, wenn |
sich später eine Möglichkeit der Beitreibung bietet. | sich später eine Möglichkeit der Beitreibung bietet. |
§ 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass die gewährten | § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass die gewährten |
Vorschüsse definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der | Vorschüsse definitiv nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der |
Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser | Finanzen oder seinen Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser |
Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der | Forderung zu verzichten und sie aufzuheben. Der |
Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die | Rechenschaftspflichtige wird von der Entscheidung, durch die die |
Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt. | Forderung aufgehoben worden ist, in Kenntnis gesetzt. |
Art. 27 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die | Art. 27 - § 1 - Wenn der Rechenschaftspflichtige feststellt, dass die |
Beitreibung des Restbetrags des Unterhalts, der rückständigen Beträge | Beitreibung des Restbetrags des Unterhalts, der rückständigen Beträge |
oder der Zinsen unmöglich ist, setzt er den Unterhaltsberechtigten per | oder der Zinsen unmöglich ist, setzt er den Unterhaltsberechtigten per |
Einschreibebrief davon in Kenntnis. | Einschreibebrief davon in Kenntnis. |
Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf | Der Betrag, dessen Beitreibung ausgesetzt wurde, wird als "auf |
unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. | unbestimmte Zeit ausgesetzt" gebucht. |
Wenn der Unterhaltsberechtigte neue Angaben zu den Einkünften oder zum | Wenn der Unterhaltsberechtigte neue Angaben zu den Einkünften oder zum |
Vermögen des Unterhaltspflichtigen machen kann, kann er den | Vermögen des Unterhaltspflichtigen machen kann, kann er den |
Rechenschaftspflichtigen ersuchen, die Beitreibung wieder aufzunehmen. | Rechenschaftspflichtigen ersuchen, die Beitreibung wieder aufzunehmen. |
§ 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass der Restbetrag | § 2 - Ist der Rechenschaftspflichtige der Meinung, dass der Restbetrag |
des Unterhalts, die rückständigen Beträge oder die Zinsen definitiv | des Unterhalts, die rückständigen Beträge oder die Zinsen definitiv |
nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen | nicht beitreibbar sind, kann er den Minister der Finanzen oder seinen |
Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu | Beauftragten ersuchen, auf die Beitreibung dieser Forderung zu |
verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von | verzichten und sie aufzuheben. Der Rechenschaftspflichtige wird von |
der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in | der Entscheidung, durch die die Forderung aufgehoben worden ist, in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Der Rechenschaftspflichtige setzt den Unterhaltsberechtigten per | Der Rechenschaftspflichtige setzt den Unterhaltsberechtigten per |
Einschreibebrief über die Entscheidung des Ministers der Finanzen in | Einschreibebrief über die Entscheidung des Ministers der Finanzen in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 28 - § 1 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und | Art. 28 - § 1 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: | Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: |
« 47. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz | « 47. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz |
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen |
Beihilfeleistungen;". | Beihilfeleistungen;". |
§ 2 - Artikel 59-1 des Stempelsteuergesetzbuchs wird wie folgt | § 2 - Artikel 59-1 des Stempelsteuergesetzbuchs wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 63. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz | « 63. die Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf die im Gesetz |
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorgesehenen |
Beihilfeleistungen;". | Beihilfeleistungen;". |
KAPITEL VII - Einrichtung einer Evaluationskommission | KAPITEL VII - Einrichtung einer Evaluationskommission |
Art. 29 - Beim FÖD Finanzen wird eine Kommission zur Evaluation des | Art. 29 - Beim FÖD Finanzen wird eine Kommission zur Evaluation des |
Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen eingerichtet. Dieser | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen eingerichtet. Dieser |
Kommission gehören eine gleiche Anzahl Personen beider Geschlechter | Kommission gehören eine gleiche Anzahl Personen beider Geschlechter |
an. Sie ist damit beauftragt, einen jährlichen Evaluationsbericht für | an. Sie ist damit beauftragt, einen jährlichen Evaluationsbericht für |
den für die Finanzen zuständigen Minister und für den für den Haushalt | den für die Finanzen zuständigen Minister und für den für den Haushalt |
zuständigen Minister zu erstellen sowie Letzteren Stellungnahmen | zuständigen Minister zu erstellen sowie Letzteren Stellungnahmen |
abzugeben. | abzugeben. |
Der Minister der Finanzen hinterlegt diesen Bericht, dem die | Der Minister der Finanzen hinterlegt diesen Bericht, dem die |
Anmerkungen der in Absatz 1 erwähnten Minister beigefügt sind, bei den | Anmerkungen der in Absatz 1 erwähnten Minister beigefügt sind, bei den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern. | Föderalen Gesetzgebenden Kammern. |
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission | Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission |
fest. | fest. |
KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung und In-Kraft-Treten | KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung und In-Kraft-Treten |
Art. 30 - Folgende Artikel des Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über | Art. 30 - Folgende Artikel des Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren werden aufgehoben: | die öffentlichen Sozialhilfezentren werden aufgehoben: |
1. Artikel 68bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und | 1. Artikel 68bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen |
Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 26. Mai 2002, | Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 26. Mai 2002, |
2. Artikel 68ter , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und | 2. Artikel 68ter , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, | abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, |
3. Artikel 68quater , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und | 3. Artikel 68quater , eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 1989 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990. | abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990. |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 628 und 1395 des | 17. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 628 und 1395 des |
Gerichtsgesetzbuches anlässlich des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur | Gerichtsgesetzbuches anlässlich des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur |
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen | Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 628 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 628 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. die zweite Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November | 1. die zweite Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November |
1998, wird Nummer 18; | 1998, wird Nummer 18; |
2. der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut | 2. der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 19. der Richter des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten, wenn es | « 19. der Richter des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten, wenn es |
sich um ein im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines | sich um ein im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines |
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähntes | Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähntes |
Ersuchen um Beihilfeleistung handelt. ». | Ersuchen um Beihilfeleistung handelt. ». |
Art. 3 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 17. Juli 1997 und 5. Juli 1998, werden die | durch die Gesetze vom 17. Juli 1997 und 5. Juli 1998, werden die |
Wörter "und kollektive Schuldenregelungen" durch die Wörter | Wörter "und kollektive Schuldenregelungen" durch die Wörter |
"kollektive Schuldenregelungen und Beihilfeleistungen des Dienstes für | "kollektive Schuldenregelungen und Beihilfeleistungen des Dienstes für |
Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur | Unterhaltsforderungen, die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur |
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen | Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen |
erwähnt sind," ersetzt. | erwähnt sind," ersetzt. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |