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Koninklijk Besluit van 08 oktober 2004
gepubliceerd op 17 november 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000557
pub.
17/11/2004
prom.
08/10/2004
ELI
eli/besluit/2004/10/08/2004000557/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln 68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 7.Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind.

Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird.

Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu gewährleisten.

Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst.

Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des Erlassentwurfs erläutert.

Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der Mobilität aufgenommen wird.

Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden.

Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern spätestens für den 1. April übermittelt werden.

Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht.

Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. - 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone registriert wurden. - 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone.

Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur Bewertung der Abkommen vor.

Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den Artikeln 2 und 3 gestrichen worden.

Kommentar zu den Artikeln: Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen.

Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist.

Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen.

Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.

Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen.

Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu ermitteln.

Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest.

Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone an den Minister der Mobilität gerichtet.

Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.

Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen.

In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die Auszahlung an die Zonen erfolgt.

Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen.

Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden.

Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese Information.

Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens verweigern können.

Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am 16. März 1968 und abgeändert am 7.Februar 2003, insbesondere der Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 und 1. April 2004;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet.

Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern.

Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern.

Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 10. November 2003).

Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.

Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes entfernt liegt.

Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen abzuschliessen;

Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16.

April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf mindestens eines des folgenden Themen beziehen: - die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im Zustand der Trunkenheit, - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, - die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, - die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen aggressives Verhalten im Strassenverkehr.

Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. § 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss. § 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens verantwortlich ist.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit.

Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai erfolgen.

Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den Saldobetrag angewandt wird.

Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der Mitteilung.

Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge.

Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 Euro festgelegt.

Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: 1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, 2.37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet wird). - Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich 0. - Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die Differenz positiv ist. - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone registriert worden ist, x 100.

Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt wird, 3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet.Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt wird.

Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden.

Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt werden.

Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können.

Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt.

Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen ausgezahlt.

Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben.

Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres hinzugefügt.

Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. § 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden müssen. § 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen.

Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt.

Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten in Kraft: 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7.Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, 2. vorliegender Erlass. Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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