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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de sécurité routière |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende | langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif aux |
| de overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones | conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière de |
| inzake verkeersveiligheid | sécurité routière |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 3 mei 2004 betreffende de overeenkomsten tussen de | royal du 3 mai 2004 relatif aux conventions entre l'Etat fédéral et |
| federale overheid en de politiezones inzake verkeersveiligheid, | les zones de police en matière de sécurité routière, établi par le |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2004 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2004 relatif |
| overeenkomsten tussen de federale overheid en de politiezones inzake | aux conventions entre l'Etat fédéral et les zones de police en matière |
| verkeersveiligheid. | de sécurité routière. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004. | Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem | 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem |
| Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit | Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den | Unterschrift vorzulegen, legt den Rahmen für die Ausarbeitung und den |
| Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln | Abschluss der Verkehrssicherheitsabkommen fest, die in den Artikeln |
| 68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, | 68bis bis 68quinquies des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind. | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, erwähnt sind. |
| Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser | Es ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden, ausser |
| in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird. | in einem Punkt, der im Kommentar zu den Artikeln erläutert wird. |
| Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt | Mit diesem System wird bezweckt, dass die Polizeizonen verstärkt |
| Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der | Aktionen in Sachen Verkehrssicherheit entwickeln, sei es auf Ebene der |
| Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, | Prävention, der Information oder der Kontrolle. Es geht auch darum, |
| eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem | eine bessere Einhaltung der Gesetzesbestimmungen beim Fahren unter dem |
| Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei | Einfluss von Stoffen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, bei |
| Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu | Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei gefährlichem Parken zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im | Zunächst obliegt es jeder Polizeizone, in Bezug auf die Themen, die im |
| ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen | ersten Artikel des vorliegenden Textes aufgenommen sind, einen |
| Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden | Abkommensentwurf auszuarbeiten, der den zuständigen Behörden |
| übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der | übermittelt werden muss. Dieses Abkommen wird auf der Grundlage der |
| verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den | verfügbaren Beträge, die dem Minister des Innern am 1. Februar von den |
| Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst. | Ministern des Haushalts und der Finanzen mitgeteilt werden, abgefasst. |
| Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses | Der Minister des Innern nimmt eine theoretische Verteilung dieses |
| Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein | Betrags unter alle Zonen vor, in der Annahme, dass jede Zone ein |
| Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des | Abkommen einreicht. Der Verteilerschlüssel wird in Artikel 5 des |
| Erlassentwurfs erläutert. | Erlassentwurfs erläutert. |
| Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das | Die Abkommen werden auf der Grundlage eines Musters ausgearbeitet, das |
| in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der | in ein gemeinsames Rundschreiben der Minister des Innern und der |
| Mobilität aufgenommen wird. | Mobilität aufgenommen wird. |
| Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden. | Das Abkommen muss denselben Behörden zur Billigung vorgelegt werden. |
| Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen | Um das Verfahren für die Billigung und die Übermittlung der Abkommen |
| so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass | so weit wie möglich zu vereinfachen, ist beschlossen worden, dass |
| dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die | dieses Verfahren mit dem Verfahren für die Einreichung und die |
| Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit | Billigung der zonalen Sicherheitspläne übereinstimmen muss. Mit |
| anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat | anderen Worten: Der Abkommensentwurf muss vom zonalen Sicherheitsrat |
| vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern | vorbereitet werden und wird anschliessend den betreffenden Ministern |
| übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern | übermittelt. Der Abkommensentwurf muss den zuständigen Ministern |
| spätestens für den 1. April übermittelt werden. | spätestens für den 1. April übermittelt werden. |
| Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser | Um den Polizeizonen eine gewisse Frist für die Vorbereitung dieser |
| Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des | Abkommen einzuräumen, ist vorgesehen worden, dass der Minister des |
| Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die | Innern den in den Artikeln 68bis § 1 und 68ter der Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische | Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrag sowie die theoretische |
| Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein | Verteilung dieses Betrags unter die Zonen, wenn jede von ihnen ein |
| Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht. | Abkommen einreicht, spätestens am 8. Februar bekannt macht. |
| Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: | Die Verteilung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: |
| - 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der | - 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der |
| Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. | Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan. |
| - 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der | - 37% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der |
| Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone | Verringerung der Anzahl Toter und Schwerverletzter, die in der Zone |
| registriert wurden. | registriert wurden. |
| - 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der | - 9% werden unter die 196 Polizeizonen verteilt nach Verhältnis der |
| Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone. | Anzahl Kilometer an Lokal- und Regionalstrassen in der Zone. |
| Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur | Schliesslich sieht vorliegender Erlass ebenfalls ein Verfahren zur |
| Bewertung der Abkommen vor. | Bewertung der Abkommen vor. |
| Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die | Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist die |
| Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den | Terminologie geändert worden und sind die überflüssigen Angaben in den |
| Artikeln 2 und 3 gestrichen worden. | Artikeln 2 und 3 gestrichen worden. |
| Kommentar zu den Artikeln: | Kommentar zu den Artikeln: |
| Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den | Artikel 1 - Er legt die allgemeinen Themen fest, die in den |
| Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen. | Verkehrssicherheitsabkommen behandelt werden müssen. |
| Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des | Art. 2 - Er legt das Verfahren fest, das für die Ausarbeitung des |
| Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, | Abkommens angewandt werden muss, und verweist dabei auf das Verfahren, |
| das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist. | das für die zonalen Sicherheitspläne vorgesehen ist. |
| Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der | Art. 3 - Mit diesem Text werden die Richtlinien aufgestellt, die der |
| Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den | Minister des Innern befolgen muss, um den Polizeizonen den in den |
| Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die | Artikeln 68bis , § 1 und 68ter der Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldobetrag mitzuteilen. Die |
| erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen | erforderliche Information muss jedes Jahr am 8. Februar im Belgischen |
| Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des | Staatsblatt bekannt gemacht werden. Ausserdem muss der Minister des |
| Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder | Innern auch die theoretische Verteilung der Beträge, die jeder |
| Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen. | Polizeizone zuerkannt werden können, bekannt machen. |
| Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
| wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
| Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge | Art. 4 - Dem Gutachten des Staatsrates ist in diesem Punkt nicht Folge |
| geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten | geleistet worden. Das Hohe Kollegium hatte angeraten, den ersten |
| Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, | Absatz dieses Artikels wegzulassen, da die Festlegung der Einnahmen, |
| die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden | die mit dieser Bestimmung bezweckt wird, bereits im Gesetz vorzufinden |
| ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die | ist. In der Tat sieht Artikel 68bis § 1 des Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im | Strassenverkehrspolizei vor, einen Teil der Beträge der Geldstrafen im |
| strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der | strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs und der |
| Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die | Beträge, die aufgrund der Artikel 65 und 65bis des Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des | Strassenverkehrspolizei und des Artikels 216bis des |
| Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese | Strafprozessgesetzbuches eingenommen werden, neu zu verteilen. Diese |
| Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in | Beträge können jedoch nicht klar mit einem Verkehrsverstoss in |
| Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein | Verbindung gebracht werden. Deshalb wird in diesem Artikel ein |
| Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in | Verteilerschlüssel definiert, um die mit einem Verkehrsverstoss in |
| Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen. | Verbindung zu bringenden Geldstrafen und Beträge zu bestimmen. |
| Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht | Dieser Verteilerschlüssel sieht vor, dass alle vom Polizeigericht |
| ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung | ausgesprochenen Geldstrafen mit einem Verkehrsverstoss in Verbindung |
| zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren | zu bringen sind. Für das Jahr 2002 wird nun aber bei den verfügbaren |
| Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen | Zahlen nicht unterschieden, welche Strafen unter allen |
| strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen | strafrechtlichen Verurteilungen von den Polizeigerichten ausgesprochen |
| worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der | worden sind. Folglich ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der |
| strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den | strafrechtlichen Verurteilungen und den im Jahre 2003 von den |
| Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf | Polizeigerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen auf |
| den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 | den Gesamtbetrag der strafrechtlichen Verurteilungen von 2002 |
| angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der | angewandt worden. So werden 75,5 % des Gesamtbetrags der |
| strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren | strafrechtlichen Verurteilungen neben den Geldbeträgen, durch deren |
| Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag | Zahlung die Strafverfolgung erlischt, übernommen, um den Gesamtbetrag |
| der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu | der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen für das Jahr 2002 zu |
| ermitteln. | ermitteln. |
| Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest. | Art. 5 - Er legt den zu verwendenden Verteilerschlüssel fest. |
| Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das | Art. 6 - Er bestimmt die Art und Weise, wie das |
| Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister | Verkehrssicherheitsabkommen dem Minister des Innern und dem Minister |
| der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister | der Mobilität übermittelt werden muss. Das Abkommen muss dem Minister |
| des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone | des Innern jedes Jahr spätestens für den 1. April von der Polizeizone |
| übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone | übermittelt werden. Eine Abschrift dieses Abkommens wird von der Zone |
| an den Minister der Mobilität gerichtet. | an den Minister der Mobilität gerichtet. |
| Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
| wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
| Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die | Art. 7 - Diese Bestimmung sieht die Arten von Entscheidungen vor, die |
| die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen | die zuständigen Minister in Bezug auf die Abkommensentwürfe treffen |
| können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, | können. Neben der Billigung oder Ablehnung ist ebenfalls vorgesehen, |
| dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so | dass sie einen Aufschub beschliessen können, um es der Polizeizone so |
| zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen. | zu ermöglichen, ihren Entwurf gegebenenfalls anzupassen. |
| In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die | In diesem Artikel wird auch die Art und Weise bestimmt, wie die |
| Auszahlung an die Zonen erfolgt. | Auszahlung an die Zonen erfolgt. |
| Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, | Um eine sofortige Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, |
| wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. | wird für das erste Anwendungsjahr ein anderer Zeitplan vorgesehen. |
| Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues | Art. 8 - Der Artikel sieht vor, dass, wenn eine Polizeizone ein neues |
| Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung | Verkehrssicherheitsabkommen vorlegt, diesem Abkommen eine Bewertung |
| des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten | des vorherigen Abkommens beigefügt werden muss. Eine Reihe von Punkten |
| sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch | sind im Text aufgenommen und eine Richtlinie wird darüber hinaus noch |
| verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden. | verdeutlichen, welche Erwartungen an diese Bewertung gestellt werden. |
| Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche | Es wird insbesondere erwartet, dass aus dem Bericht hervorgeht, welche |
| Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr | Anstrengungen von der Polizeizone in Sachen Strassenverkehr |
| unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage | unternommen worden sind. Diese Anstrengungen können auf der Grundlage |
| verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die | verschiedener Kriterien gemessen werden, darunter insbesondere die |
| Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in | Anzahl Mann pro Kontrollstunde, die Anzahl durchgeführter Tests in |
| Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und | Sachen Fahren unter Einfluss, die Anzahl kontrollierter Fahrzeuge und |
| die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in | die im Rahmen der Verkehrssicherheit getätigten Investitionen in |
| Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, | Sachen Polizei- oder Verwaltungspersonal oder Material. Die Dokumente, |
| die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne | die für die Ausarbeitung und Bewertung der zonalen Pläne, Aktionspläne |
| einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese | einbegriffen, verwendet werden, bilden die Grundlage für diese |
| Information. | Information. |
| Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die | Art. 9 - Dieser Artikel bestimmt die beiden Fälle, in denen die |
| Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens | Minister des Innern und der Mobilität den Abschluss eines Abkommens |
| verweigern können. | verweigern können. |
| Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten. | Art. 10 - Dieser Artikel bezieht sich auf das In-Kraft-Treten. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
| 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem | 3. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Abkommen zwischen dem |
| Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit | Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am | Aufgrund des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, koordiniert am |
| 16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der | 16. März 1968 und abgeändert am 7. Februar 2003, insbesondere der |
| Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ; | Artikel 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies ; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003 |
| und 1. April 2004; | und 1. April 2004; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
| Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit | Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit |
| in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf | in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf |
| Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. | Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. |
| Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen |
| der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen | der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen |
| drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern | drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern |
| weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen | weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen |
| Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl | Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl |
| Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, | Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, |
| die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure | die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure |
| der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den | der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den |
| Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. | Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. |
| Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten | Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten |
| und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern. | und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern. |
| Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur | Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom |
| Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im | Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im |
| Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der | Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der |
| offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen | offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt vom 10. November 2003). | Staatsblatt vom 10. November 2003). |
| Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem | Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem |
| Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden | Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden |
| sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, | sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, |
| so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. | so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. |
| Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen | Die meisten der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen |
| des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und | des Gesetzes vom 7. Februar sind am 22. Dezember 2003 angenommen und |
| am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 | am 31. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Sie sind am 1. März 2004 |
| in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls | in Kraft getreten. Die Dringlichkeit lässt sich also ebenfalls |
| rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen | rechtfertigen durch die Notwendigkeit, den vorliegenden Königlichen |
| Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu | Erlass zu einem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, der nicht allzu |
| weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur | weit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der anderen Erlasse zur |
| Ausführung des Gesetzes entfernt liegt. | Ausführung des Gesetzes entfernt liegt. |
| Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 | Schliesslich besteht der Wunsch, dass die Regelung ab dem Jahr 2004 |
| angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig | angewandt werden kann, was eine rasche Veröffentlichung notwendig |
| macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen | macht, die es den Polizeizonen ermöglicht, ihre Abkommen |
| abzuschliessen; | abzuschliessen; |
| Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16. | Aufgrund der Gutachten 35.343/4 und 36.951/4 des Staatsrates vom 16. |
| April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 | April 2003 und 19. April 2004, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 |
| Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des |
| Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der | Innern, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der |
| Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln | Artikel 1 - Das Verkehrssicherheitsabkommen, auf das in den Artikeln |
| 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der | 68bis, 68ter, 68quater und 68quinquies von Titel V Kapitel VI der |
| Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf | Gesetze über die Strassenverkehrspolizei verwiesen wird, muss sich auf |
| mindestens eines des folgenden Themen beziehen: | mindestens eines des folgenden Themen beziehen: |
| - die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, | - die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, |
| - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss | - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss |
| oder im Zustand der Trunkenheit, | oder im Zustand der Trunkenheit, |
| - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss | - die Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss |
| anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, | anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, |
| - die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des | - die Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des |
| Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, | Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, |
| - die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, | - die Einhaltung der spezifischen Regeln im Kraftverkehr, |
| - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen | - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen |
| aggressives Verhalten im Strassenverkehr. | aggressives Verhalten im Strassenverkehr. |
| Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des | Art. 2 - § 1 - Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der Ziele des |
| zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte | zonalen Sicherheitsplans ein und bildet die Grundlage für verstärkte |
| Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. | Aktionen im Bereich der Verkehrssicherheit. |
| § 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen | § 2 - Das Vorbereitungs- und Billigungsverfahren für das Abkommen |
| gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen | gleicht dem für die Vorbereitung und Billigung der zonalen |
| Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 | Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie präzisiert in Artikel 37 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme des |
| Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den | Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den |
| Minister der Mobilität ersetzt werden muss. | Minister der Mobilität ersetzt werden muss. |
| § 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die | § 3 - Im Abkommen bestimmt die Zone einen Koordinator, der für die |
| Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens | Überwachung der Ausarbeitung und der Anwendung des Abkommens |
| verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses teilen der |
| Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des | Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts dem Minister des |
| Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § | Innern jedes Jahr spätestens am 1. Februar den in den Artikeln 68bis § |
| 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | 1 und 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit. | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo mit. |
| Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai | Für das Jahr 2004 muss diese Mitteilung spätestens am 15. Mai |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des | Innerhalb von 8 Tagen nach dieser Mitteilung macht der Minister des |
| Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone | Innern diesen Saldo sowie die Höchstbeträge, die jeder Polizeizone |
| zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese | zuerkannt werden können, im Belgischen Staatsblatt bekannt. Diese |
| Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den | Beträge werden bestimmt, indem ein Verteilerschlüssel auf den |
| Saldobetrag angewandt wird. | Saldobetrag angewandt wird. |
| Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der | Für das Jahr 2004 erfolgt diese Bekanntmachung unmittelbar nach der |
| Mitteilung. | Mitteilung. |
| Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem | Art. 4 - Die in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen entsprechen dem |
| Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der | Gesamtbetrag der Einnahmen des Polizeigerichts zuzüglich der |
| Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die | Gesamtsumme der in den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der | Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträge und der Gesamtsumme der |
| in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge. | in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Geldbeträge. |
| Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 | Diese Einnahmen sind für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 |
| Euro festgelegt. | Euro festgelegt. |
| Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: | Art. 5 - Der Verteilerschlüssel wird wie folgt festgelegt: |
| 1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der | 1. 54% werden verteilt auf der Grundlage einer Kategorisierung der |
| Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, | Polizeizonen in 5 Gruppen je nach Polizeistellenplan, |
| 2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der | 2. 37% werden unter die 196 Zonen verteilt auf der Grundlage der |
| Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und | Differenz zwischen der jährlichen maximalen Gesamtanzahl Toter und |
| Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone | Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der Zone |
| auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone | auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der Polizeizone |
| gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl | gehören, registriert worden sind, und der jährlichen Gesamtanzahl |
| Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert | Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 in der Zone registriert |
| worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet | worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem das Abkommen unterzeichnet |
| wird). | wird). |
| - Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der | - Ist die Differenz negativ, wird der Prozentsatz des Betrags, der der |
| Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, | Zone zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50% des Betrags berechnet, |
| der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden | der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden |
| ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen | ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen |
| Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, | Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, |
| ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 | ist der Betrag, der der Zone zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 |
| ist der Betrag gleich 0. | ist der Betrag gleich 0. |
| - Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme | - Der Restbetrag, namentlich 37% des Saldos abzüglich der Gesamtsumme |
| der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und | der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und |
| zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 | zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 |
| geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die | geschuldeten Betrags wird unter die Zonen verteilt, in denen die |
| Differenz positiv ist. | Differenz positiv ist. |
| - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der | - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der der |
| Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz | Zone zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz |
| geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die | geteilt durch die Summe der Differenzen der Zonen, für die die |
| jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner | jährliche Gesamtanzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner |
| ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl | ist als die Anzahl Toter und als die jährliche maximale Gesamtanzahl |
| Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in | Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in |
| der Zone registriert worden ist, x 100. | der Zone registriert worden ist, x 100. |
| Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone | Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone |
| zuerkannt wird, | zuerkannt wird, |
| 3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer | 3. 9% werden unter die 196 Zonen verteilt je nach der Anzahl Kilometer |
| an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des | an Gemeinde- und Regionalstrassen in der Zone, auf der Grundlage des |
| Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und | Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Gemeinde- und |
| Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer | Regionalstrassen in der Zone x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer |
| an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das | an Gemeinde- und Regionalstrassen im gesamten Staatsgebiet. Das |
| Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt | Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der der Zone zuerkannt |
| wird. | wird. |
| Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister | Art. 6 - Um zulässig zu sein, muss der Abkommensentwurf dem Minister |
| des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan | des Innern gegebenenfalls gleichzeitig mit dem zonalen Sicherheitsplan |
| und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein | und spätestens für den 1. April übermittelt werden. Es muss auch ein |
| Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden. | Exemplar an den Minister der Mobilität gesandt werden. |
| Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt | Für 2004 muss der Entwurf spätestens für den 1. September übermittelt |
| werden. | werden. |
| Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über | Art. 7 - Die Minister des Innern und der Mobilität entscheiden über |
| die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese | die Billigung, den Aufschub oder die Ablehnung des Abkommens. Diese |
| Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts | Entscheidung wird den Ministern der Finanzen und des Haushalts |
| übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können. | übermittelt, damit die Beträge den Zonen ausgezahlt werden können. |
| Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte | Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Die erste Hälfte |
| des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli | des zuerkannten Betrags wird den Polizeizonen spätestens am 1. Juli |
| ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den | ausgezahlt. Die zweite Hälfte des zuerkannten Betrags wird den |
| Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt. | Polizeizonen spätestens am 1. Januar ausgezahlt. |
| Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen | Für das Jahr 2004 wird die erste Hälfte nach Abschluss der Abkommen |
| ausgezahlt. | ausgezahlt. |
| Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, | Die Höchstbeträge, die aufgrund der Artikel 3 und 5 zuerkannt werden, |
| werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem | werden einzig und allein an die Polizeizonen ausgezahlt, die mit dem |
| Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben. | Föderalstaat ein Verkehrssicherheitsabkommen geschlossen haben. |
| Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und | Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in den Artikeln 68bis § 1 und |
| 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | 68ter der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
| Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres | Strassenverkehrspolizei erwähnten Saldo des darauffolgenden Jahres |
| hinzugefügt. | hinzugefügt. |
| Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen | Art. 8 - § 1 - Wenn die Polizeizone im darauffolgenden Jahr einen |
| neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister | neuen Abkommensentwurf einreicht, muss sie diesem einen vom Minister |
| des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über | des Innern und vom Minister der Mobilität zu bewertenden Bericht über |
| die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information | die Ergebnisse des vorherigen Abkommens, sowohl in Sachen Information |
| und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. | und Prävention als auch in Sachen Kontrollen, beifügen. |
| § 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen | § 2 - Aus dem Bericht müssen die zusätzlichen Anstrengungen |
| hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit | hervorgehen, die die Polizeizone in Sachen Verkehrssicherheit |
| unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden | unternommen hat und die im Rahmen der zonalen Pläne bewertet werden |
| müssen. | müssen. |
| § 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen | § 3 - Nur Polizeizonen, die die im bewerteten Abkommen aufgenommenen |
| Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar | Aktionen in Sachen Kontrolle, Information und Prävention spürbar |
| verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen. | verstärkt haben, dürfen ein neues Abkommen unterzeichnen. |
| Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den | Art. 9 - Die Minister des Innern und der Mobilität dürfen den |
| Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen | Abschluss eines Abkommens verweigern, falls das vorherige Abkommen |
| negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel | negativ bewertet worden ist oder falls das Abkommen nicht mit Artikel |
| 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt. | 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmt. |
| Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten | Art. 10 - Am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten |
| in Kraft: | in Kraft: |
| 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, |
| 2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
| Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, | Art. 11 - Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern, |
| Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, | Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |