gepubliceerd op 16 november 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop
8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 mei 2004 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. MAI 2004 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Gesetzes vom 10.Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere der Artikel 4, 7, 9, 11 bis 15, 18 bis 20, 24, 27, 33, 35 und 37;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Februar 2004, insbesondere des Artikels 19 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen auferlegt sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 28. April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass nicht nur darauf abzielt, zu einem früheren Zeitpunkt bestimmte Anwendungsmassnahmen zu modernisieren und zu präzisieren, sondern auch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und den Königlichen Erlass vom 11.Mai 2004 über die Sicherheiten, die zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen auferlegt sind, ausführen soll; dass vorliegender Erlass daher unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: - Akzisen: die Verbrauchsteuer, die Sonderverbrauchsteuer, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag, - Bediensteten: Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen auferlegt sind, - Direktor: den Direktor der regionalen Zoll- und Akzisenverwaltung, - Begleitdokument: das Verwaltungs- oder Handelsdokument, dessen Form und Inhalt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr.2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993, festgelegt worden sind, - Gesetz: das Gesetz vom 10.Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, - Einnehmer: den vom Generaldirektor bestimmten Einnehmer der Akzisen oder der Zölle und Akzisen, - Woche: von Montag bis Sonntag einschliesslich.
KAPITEL II - Zulassungsantrag Art. 2 - § 1 - Wer als zugelassener Lagerinhaber im Sinne von Artikel 4 § 1 Nr. 7 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der produktspezifischen Anwendungsmassnahmen einen Zulassungsantrag bei folgenden Personen einreichen: - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem das Steuerlager gelegen ist, - dem Generaldirektor, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn das Steuerlager verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren regionalen Direktionen abhängen.
Dieser Antrag wird gemäss dem Muster in Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt. § 2 - Wer als registrierter Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 4 § 1 Nr. 9 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der produktspezifischen Anwendungsmassnahmen einen Zulassungsantrag bei dem Direktor einreichen, in dessen Amtsbereich der Ort gelegen ist, an dem die Waren in Empfang genommen werden sollen.
Dieser Antrag wird gemäss dem Muster in Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt. § 3 - Wer als steuerlicher Beauftragter im Sinne der Artikel 11 § 2 oder 19 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss einen Zulassungsantrag bei dem Direktor, in dessen Amtsbereich dieser Beauftragte seine Anschrift hat, einreichen.
Dieser Antrag wird gemäss dem Muster in Anlage II und den dort erwähnten Angaben aufgestellt. § 4 - Die aufgrund von Artikel 18 § 3 des Gesetzes erforderliche Erklärung des in Artikel 4 § 1 Nr. 10 dieses Gesetzes definierten nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten wird beim Einnehmer eingereicht, in dessen Amtsbereich der Ort gelegen ist, an dem die Waren in Empfang genommen werden sollen.
Sie wird gemäss dem Muster in Anlage III aufgestellt.
Art. 3 - Betreiber von festen Rohrleitungen zur Beförderung von Mineralölen oder ihre bestellten Verwalter müssen die Zulassung als zugelassene Lagerinhaber beantragen.
Ihr Antrag wird beim Generaldirektor eingereicht. Er wird gemäss dem Muster in Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt. Auf dem aufgrund von Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes erforderlichen Plan wird einerseits der Teil der festen Rohrleitung, der in Belgien genutzt wird, angegeben und werden andererseits die Einspeise- und Entnahmestellen des Mineralöls genau lokalisiert.
KAPITEL III - Zulassungserteilung Art. 4 - § 1 - Die Zulassungen als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Wirtschaftsbeteiligter werden auf einem Formular gemäss dem Muster in Anlage IV erteilt. § 2 - Die Zulassung als steuerlicher Beauftragter wird auf einem Formular gemäss dem Muster in Anlage V erteilt. § 3 - Die in Artikel 18 § 3 Nr. 1 des Gesetzes in Bezug auf den nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten erwähnte Zulassung wird in der Form einer Sicherheitsbescheinigung erteilt, die gemäss dem Muster in Anlage VI ausgestellt wird.
KAPITEL IV - Verkehr Art. 5 - § 1 - Wer seine Akzisenprodukten, die im Inland bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen ebenfalls in Belgien gelegenen Ort liefern möchte, reicht beim Einnehmer einen Zulassungsantrag ein, der folgende Angaben beinhaltet: - Beschreibung und Menge dieser Produkte, - Beschreibung der Reiseroute oder Angabe der Flug- oder Seeverbindung, - Datum der Lieferung oder bei Mehrfachlieferungen ihre Frequenz, - Ort, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht.
Der Einnehmer erteilt seine Zulassung gemäss dem Muster in Anlage VII. § 2 - Das gemäss Artikel 7 § 4 des Gesetzes benutzte Begleitdokument enthält im Kopffeld den Vermerk « Kabotage » und in Feld 14 Datum und Nummer der vom Einnehmer erteilten Zulassung. § 3 - Der in § 1 erwähnte Versender und der Empfänger seiner Produkte führen anhand der für sie bestimmten Ausfertigung des Begleitdokuments eine Buchführung über Ein- beziehungsweise Ausgang der Akzisenprodukte.
Art. 6 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber müssen Akzisenprodukte, die sie herstellen, bearbeiten, lagern, in Empfang nehmen oder versenden, unverzüglich in ihre Buchführung eintragen.
Diese Eintragung verweist auf Verwaltungs- und Handelsdokumente, die Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Annahme oder Versand begleiten.
Durch diese Eintragung muss Menge und Art der Akzisenprodukte, die von diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden können. § 2 - Bei Entnahme für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt diese Eintragung als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Bei Entnahme von verarbeitetem Tabak, der mit belgischen Steuerzeichen versehen ist, gilt diese Eintragung ebenfalls als Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr. § 3 - Registrierte Wirtschaftsbeteiligte müssen in einer dem Muster in Anlage VIII entsprechenden Warenbuchführung die Bewegungen der Akzisenprodukte, die sie in Empfang nehmen, unverzüglich eintragen.
Art. 7 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die in Anwendung von Artikel 20 Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen akzisenbefreit sind, muss bei Warenausgang ab Steuerlager ein Dokument 136 F ausgefüllt werden, das gemäss dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen ausgestellt wird.
Dieses Dokument wird gemäss der Anleitung, deren Text in Anlage XII zu diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. § 2 - Für Akzisenprodukte, die in Anwendung von Artikel 20 Nr. 11 desselben allgemeinen Gesetzes akzisenbefreit sind, müssen bei Warenausgang ab Steuerlager das Begleitdokument und eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung bestimmt ist, ausgefüllt werden.
Art. 8 - Akzisenprodukte im Steuerlager können unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen in Gegenwart von Bediensteten vernichtet werden.
Zugelassene Lagerinhaber können die somit vernichteten Warenmengen in der Buchführung über die Bestände und Warenbewegungen in Abzug bringen.
Art. 9 - Für die Beförderung von Akzisenprodukten im Inland zwischen dem Ort, wo sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, befinden, und dem Steuerlager muss ein Begleitdokument mit dem Vermerk « IMP » im Kopffeld ausgefüllt werden.
Dieses Dokument, dessen Feld 2 nicht ausgefüllt werden muss, verweist in Feld 23 auf die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Art. 10 - § 1 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung übermitteln zugelassene Lagerinhaber dem Einnehmer eine Kopie des Begleitdokuments, die Ausfertigung A genannt wird. Dies erfolgt in der Woche nach Versand.
Der Generaldirektor kann vorsehen, dass diese Ausfertigung A in der Form, die er bestimmt, dem Einnehmer frühestens zum Zeitpunkt des Versands übermittelt wird. § 2 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung übermitteln zugelassene Lagerinhaber dem Einnehmer eine Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments, das ihnen der Empfänger oder die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft zurückgesandt hat. Dies erfolgt in der Woche nach Erhalt dieser Ausfertigung.
Bei häufigem Versand kann der Generaldirektor die Ersetzung dieser Kopie durch eine wöchentliche Aufstellung, deren Form und Inhalt er bestimmt, gestatten. § 3 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung kann der Generaldirektor Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können.
Art. 11 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber in ihrer Buchführung über die Bestände und Warenbewegungen die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen in Abzug.
Art. 12 - § 1 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung erfassen Empfänger die tatsächlich erhaltenen Warenmengen in ihrer Buchführung über die Bestände und Warenbewegungen. § 2 - Unterschreitet bei Beförderung von Akzisenprodukten in loser Schüttung die von einem Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und übersteigt diese Abweichung folgende Prozentsätze: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld versieht der Empfänger Feld C der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Abweichung >.... » (anzugeben ist der entsprechende Prozentsatz). § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Einzutreiben » gefolgt von dem beim Versender einzutreibenden Betrag.
Insofern keine Unregelmässigkeit oder Verstoss begangen worden ist, wird der einzutreibende Betrag auf die Fehlmenge berechnet, die den in § 2 erwähnten Prozentsatz übersteigt. § 4 - Unterschreitet bei Beförderung von Akzisenprodukten in loser Schüttung die von einem Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und ist diese Abweichung kleiner oder gleich dem in § 2 erwähnten Prozentsatz, versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Keine Eintreibung erforderlich ».
Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten lässt der Einnehmer vor Eintrag des vorerwähnten Vermerks eine Untersuchung durchführen. § 5 - Der Direktor kann eine andere als die von einem Empfänger vermerkte Warenmenge berücksichtigen, um beispielsweise einem menschlichen Irrtum oder einer fehlerhaften Eichung eines Zählers Rechnung zu tragen.
Art. 13 - Der Generaldirektor kann eine Vereinfachung der Formalitäten für den Verkehr von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung gestatten.
Er kann ausserdem unter Bedingungen, die er bestimmt, gestatten, dass mehrere Fabriken oder Geschäfte ein einziges Steuerlager bilden.
Weiter legt er die Anwendungsmodalitäten für die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes erwähnten Steuerbefreiungen fest.
Art. 14 - Der Einnehmer wird von dem in Artikel 33 § 2 des Gesetzes erwähnten Empfänger von Weinlieferungen spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang dieses Weins in Kenntnis gesetzt.
KAPITEL V - Festlegung der Sicherheit Art. 15 - § 1 - Befinden sich zugelassene Lagerinhaber oder Personen, die als zugelassene Lagerinhaber anerkannt werden möchten, in einer Situation, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses beschrieben ist, kann der Direktor die in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Sicherheit auf 50 Prozent der Akzisen für die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von einem Jahr, die am Tag der Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, beibehalten. § 3 - Werden während dieser Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag herabsetzen. § 4 - Werden während dieser Probezeit in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent der Akzisen für die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen.
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf den in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren, die am Tag der Annahme seitens des Einnehmers der Sicherheit wie im vorhergehenden Absatz festgelegt einsetzt, vornehmen, insofern keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt wurden. § 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Direktors an den zugelassenen Lagerinhaber hinterlegt werden.
Art. 16 - In der in Artikel 9 erwähnten Situation kann die Person, die Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung zu seinem eigenen Steuerlager versendet, die in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes geleistete Sicherheit benutzen.
Wenn der Ort, wo die Produkte sich bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden, und das Steuerlager von verschiedenen Einnehmern abhängen, bestätigt der Einnehmer, in dessen Amtsbereich das Steuerlager gelegen ist, vor Versand in Feld A des Begleitdokuments die Gültigkeit und den ausreichenden Betrag der in Absatz 1 erwähnten Sicherheit.
Art. 17 - Der zugelassene Lagerinhaber, der das Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, ist von der Leistung der in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit befreit.
Art. 18 - Die von registrierten Wirtschaftsbeteiligten geforderte, in Artikel 18 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehene Sicherheit darf nicht unter 370 EUR liegen.
KAPITEL VI - Entrichtung der Akzisen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 19 - § 1 - Bei der Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen, auch wenn der Steuersatz null ist, durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Ausfertigungen 6 und 8 des in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitsdokuments eingereicht wird.
Die Ausfertigungen werden gemäss der Anleitung in Anlage IX ausgefüllt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Anmeldung muss ebenfalls bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung eingereicht werden.
In diesem Fall wird in Feld 44 dieser Anmeldung die Gesetzesbestimmung, auf die diese Befreiung gestützt ist, angegeben.
Art. 20 - Bei Einführung von Akzisenprodukten in Belgien, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, wird die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim Einnehmer eingereicht: - von der Person, dem Wirtschaftsbeteiligten oder der Einrichtung, die in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der Akzisenprodukte seitens des Empfängers, - von dem Verkäufer oder dem steuerlichen Beauftragten, die in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähnt sind, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der Akzisenprodukte seitens des Empfängers.
In den anderen Fällen, in denen diese Waren zu gewerblichen Zwecken im Inland in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach ihrer Einführung in Belgien.
Art. 21 - § 1 - Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung wird die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 § 2 beim Einnehmer eingereicht: - vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Entnahme der Akzisenprodukte aus dem Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - vom registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder vom nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der Akzisenprodukte, - vom steuerlichen Beauftragten im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der Akzisenprodukte seitens des registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder des nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten.
Der Generaldirektor kann unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, unter der Bedingung, dass eventuell gewährte Zahlungsfristen nicht beeinflusst werden.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen über Energieerzeugnisse Art. 22 - § 1 - Bei Gebrauch von Energieerzeugnissen als Kraftstoff für industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom kann die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die dem Muster in Anlage X entspricht.
Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse als Kraftstoff für industrielle oder gewerbliche Zwecke aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer Benutzung beim Einnehmer eingereicht. § 2 - Bei Lieferung von Produkten, auf die die für die Benutzung als Brennstoff festgelegten Akzisen entrichtet worden sind, muss folgender Vermerk auf der Rechnung oder dem Handelsdokument angegeben werden: « Die Benutzung des auf diesem Dokument erwähnten Produkts als Kraftstoff für industrielle oder gewerbliche Zwecke verpflichtet seinen Benutzer, beim Einnehmer der Akzisen oder der Zölle und Akzisen zusätzliche Akzisen zu entrichten. » KAPITEL VII - Erstattung von Akzisen Art. 23 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in Artikel 27 § 1 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte bezieht, muss der betreffende Marktteilnehmer einen schriftlichen Antrag bei dem Einnehmer, von dem er abhängt, einreichen.
Dieser Antrag enthält folgende Angaben: 1. Name, Anschrift und eventuell Nummer der Zulassung als zugelassener Lagerinhaber des Marktteilnehmers, 2.Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, 4.Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird.
Wenn der Marktteilnehmer die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss diesem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden, die von der Person, die die Akzisen tatsächlich entrichtet hat, erteilt worden ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erstattungsantrag muss mindestens fünf Werktage vor dem für den Versand der Waren in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Datum gestellt werden. § 3 - Der in Artikel 27 § 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Rückschein des Begleitdokuments wird dem Einnehmer vorgelegt. § 4 - In den in Artikel 27 §§ 3 und 4 des Gesetzes erwähnten Fällen muss der Erstattungsantrag innerhalb zwölf Monaten ab dem Datum der Gültigkeitserklärung der Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Der Generaldirektor darf in begründeten Ausnahmefällen diese Frist jedoch verlängern.
Art. 24 - Der Generaldirektor legt die Modalitäten für die Untersuchung und Bearbeitung der in Kapitel IV des Gesetzes bestimmten Erstattungen fest.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 25 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 5.
März 1996, 16. Oktober 1998, 27. Oktober 1998, 5. Mai 1999 und 24.
Juni 2002, wird aufgehoben.
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2004 D. REYNDERS
Anlage I (Artikel 2 §§ 1 und 2) MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « ZUGELASSENER LAGERINHABER » ODER « REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts (2): 4.Antragsart (3): 5. Anschrift des Steuerlagers oder - bei Zulassungsantrag « registrierter Wirtschaftsbeteiligter » - des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden: 6.Beschreibung der Buchführung und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 7. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 8.Art der Waren, die herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern oder zu versenden sind (zugelassener Lagerinhaber) beziehungsweise der Waren, die in Empfang zu nehmen sind (zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Wirtschaftsbeteiligter): 9. Übliche Behandlungen, die im Steuerlager durchgeführt werden sollen: a) Herstellung (4): b) Verarbeitung (4): c) Lagerung: d) Annahme: e) Versand: 10.Betrag der eventuell geleisteten Sicherheit und Nummer, Ausstellungsdatum und Amt, bei dem die Sicherheit geleistet wurde: 11. Schätzung der vorhandenen durchschnittlichen Warenmenge für jede unter Nummer 8 angegebene Behandlungsstufe: 12.Anlagen (5): Datum: Unterschrift (6): Verweise (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt.(3) Je nach Fall ist anzugeben: - Zulassung « zugelassener Lagerinhaber » - Zulassung « registrierter Wirtschaftsbeteiligter » (4) Diese Angabe ist mit einer genauen Beschreibung der Behandlungen zu vervollständigen. (5) Satzung, Pläne, ausführliche Beschreibung der Geschäftsräume, Beschreibung der Buchführung, technische Dokumentation über das Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren, ... (6) Handelt es sich bei dem Betreffenden um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage II (Artikel 2 § 3) MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « STEUERLICHER BEAUFTRAGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts (2): 4.Beschreibung der Buchführung über die Lieferung von Akzisenprodukten und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 5. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 6.Angaben zu der (den) Art(en) von Waren, für die eine Zulassung beantragt wird: 7. Menge je nach Art der Waren, für die der steuerliche Beauftragte voraussichtlich jährlich Akzisen schulden wird: 8.Name und Vornamen oder Firma, Anschrift und eventuell Akzisennummer desjenigen, für den der steuerliche Beauftragte vorgeschlagen wird: 9. Anlagen (3): Datum: Unterschrift (4): Verweise (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine juristische Person diesen Antrag stellt.(3) Satzung, Erklärung des ausländischen Lagerinhabers oder des Verkäufers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, als steuerlicher Beauftragter zu handeln.(4) Handelt es sich bei dem Betreffenden um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage III (Artikel 2 § 4) MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « NICHT REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts (2): 4.Anschrift des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden: 5. Art und Menge der Waren, die in Empfang zu nehmen sind: Datum: Unterschrift (3): Verweise (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine juristische Person diesen Antrag stellt.(3) Handelt es sich bei dem Betreffenden um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage IV (Artikel 4 § 1) ZOLL- UND AKZIESENVERWALTUNG Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird. 3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: Verarbeiteter Tabak: 10 - Zigarren: 101 - Zigaretten: 103 - Rauchtabak: 104 Energieerzeugnisse: 20 - verbleites Benzin: 201 - unverbleites Benzin: 202 - Leuchtöl (Kerosin): 203 - gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin): 204 - Gasöl: 205 - verfärbtes und gekennzeichnetes Gasöl: 206 - verflüssigtes Erdölgas: 207 - andere verflüssigte Erdölgase: 208 - schweres Heizöl: 209 - andere Energieerzeugnisse: den betreffenden KN-Code vermerken Bier: 30 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 301 - anderes: 302 Wein: 40 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 401 - anderer: 402 Zwischenerzeugnisse: 50 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 501 - andere: 502 Ethylalkohol: 60 - vergällt: 601 - unvergällt, in Behältnissen für den Einzelverkauf: 602 - unvergällt, anderer: 603 Nicht alkoholhaltige Getränke: 70 Kaffee: 80 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. 9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung usw.).
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage V (Artikel 4 § 2) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: Verarbeiteter Tabak: 10 - Zigarren: 101 - Zigaretten: 103 - Rauchtabak: 104 Energieerzeugnisse: 20 - verbleites Benzin: 201 - unverbleites Benzin: 202 - Leuchtöl (Kerosin): 203 - gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin): 204 - Gasöl: 205 - verfärbtes und gekennzeichnetes Gasöl: 206 - verflüssigtes Erdölgas: 207 - andere verflüssigte Erdölgase: 208 - schweres Heizöl: 209 - andere Energieerzeugnisse: den betreffenden KN-Code vermerken Bier: 30 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 301 - anderes: 302 Wein: 40 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 401 - anderer: 402 Zwischenerzeugnisse: 50 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 501 - andere: 502 Ethylalkohol: 60 - vergällt: 601 - unvergällt, in Behältnissen für den Einzelverkauf: 602 - unvergällt, anderer: 603 Nicht alkoholhaltige Getränke: 70 Kaffee: 80 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht.8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage VI (Artikel 4 § 3) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Unzutreffendes bitte streichen.See translation on the back.
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage VII (Artikel 5 § 1) ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Unzutreffendes bitte streichen.(2) Durch den betreffenden Mitgliedstaat ergänzen.(3) Nur ausfüllen, wenn die Kabotage eine Sonderzulassung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert. ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung.5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage betroffene Mitgliedstaat.6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift.7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: Verarbeiteter Tabak: 10 - Zigarren: 101 - Zigaretten: 103 - Rauchtabak: 104 Energieerzeugnisse: 20 - verbleites Benzin: 201 - unverbleites Benzin: 202 - Leuchtöl (Kerosin): 203 - gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin): 204 - Gasöl: 205 - verfärbtes und gekennzeichnetes Gasöl: 206 - verflüssigtes Erdölgas: 207 - andere verflüssigte Erdölgase: 208 - schweres Heizöl: 209 - andere Energieerzeugnisse: den betreffenden KN-Code vermerken Bier: 30 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 301 - anderes: 302 Wein: 40 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 401 - anderer: 402 Zwischenerzeugnisse: 50 - in Behältnissen für den Einzelverkauf: 501 - andere: 502 Ethylalkohol: 60 - vergällt: 601 - unvergällt, in Behältnissen für den Einzelverkauf: 602 - unvergällt, anderer: 603 Nicht alkoholhaltige Getränke: 70 Kaffee: 80 9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage VIII (Artikel 6 § 3) WARENEINGANGSBUCH Registrierter Wirtschaftsbeteiligter Nr.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Unzutreffendes bitte streichen. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage IX (Artikel 19 § 1) ANMELDUNG ZUR ÜBERfFHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON AKZISENPRODUKTEN (ERLÄUTERUNGEN) 1. Allgemeines Die Ausfertigungen 6 und 8 des in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 22.Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitsdokuments werden für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten verwendet.
Ausfertigung 6 verbleibt in der Zollstelle, während Ausfertigung 8 vom Empfänger aufbewahrt werden muss. 2. Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung ACC für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten.
Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code 4 für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.
Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird z.B. ein « ACC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « ACC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt).
Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.
Feld 4: Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der eventuell beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.
Feld 5: Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Betreffenden verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken (oder Listen mit einer Beschreibung der Waren). Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder « Warenbezeichnung », die ausgefüllt sein müssen.
Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf Feld 3.
Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die Sendung besteht.
Feld 7: Zeichen: Nummer, die der Betreffende aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer.
Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten oder nicht registrierten Wirtschafsbeteiligten oder des Mehrwertsteuerempfängers. Handelt es sich um Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte, muss die Akzisennummer eingetragen werden.
Nr.: Angabe der Mehrwertsteuernummer.
Feld 14: Anmelder/Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Betreffenden. Sind Anmelder und Empfänger identisch, genügt der Vermerk « Empfänger »(vgl. Feld 8).
Handelt es sich beim Anmelder oder beim Vertreter des Empfängers um einen Zollagenten, muss der Name der Zollagentur, der Ort der Geschäftsstelle oder einer Zweigniederlassung, die Stammnummer und gegebenenfalls die laufende Nummer der Eintragung des Dokumentes in das Verzeichnis angegeben werden.
Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung, in der der Handelsvertrag ausgestellt ist, und der gesamte für die angemeldeten Waren fakturierte Betrag.
Ist eine Rechnung in Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der in Feld 22 einzutragende Betrag in Euro anzugeben.
Der Hinweis der Rechnungswährung ist in Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.
Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro in die betreffende Währung anzugeben.
Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummer(n), Anzahl und Art der Packstücke; bei unverpackten Waren je nach Fall die Anzahl dieser Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Werden die Waren in Behältern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Behälter anzugeben.
Unter « Warenbezeichnung » ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges und unzweifelhaftes Erkennen und Einstufen der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jeder Ausfertigung der Anmeldung beigefügt werden. In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen, wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen, ... zu vermerken.
Feld 32: Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld 5.
Betrifft die Anmeldung nur einen einzigen Artikel, ist in dieses Feld nichts einzutragen.
Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen Codes besteht.
Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierziffrigen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Warenausgang ab Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 in anderen Fällen.
Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl und Erdölgas).
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vordokument: Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt worden sind.
Feld 41: Besondere Masseinheit: Mengenangabe in Litern. Nur anzugeben, wenn die Literzahl für die Erhebung der Akzisen erforderlich ist und die Sendung aus gleichartigen Waren besteht (selber Alkoholgehalt oder selber Grad Plato). In den anderen Fällen sind die Warenmengen der einzelnen Sendungen auf einem gesonderten Bogen anzugeben: - für Alkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen) die Anzahl Liter bei 20°C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, - für Energieerzeugnisse die Anzahl Liter bei 15°C, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Liter.
Feld 44: Besondere Vermerke: Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht.
Das Unterfeld « Code B.V. » (Besondere Vermerke) ist nicht auszufüllen.
Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Abgabensatz und gewählte Zahlungsweise sowie informationshalber der geschuldete Steuerbetrag und der Gesamtsteuerbetrag. a) Besteuerungsart: Die auf die Besteuerungsart anwendbaren Code (erste Kolonne) werden vom Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung festgelegt.b) Bemessungsgrundlage: - Für Alkohol und alkoholische Getränke: Anzugeben ist die Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. Das Volumen reinen Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents ausser Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau in Litern und Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden.
Anzugeben sind: - für Bier die Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds ausser Acht gelassen werden, - für Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Energieerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Kaffee das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. c) Anwendbarer Abgabensatz d) Geschuldeter Betrag der betreffenden Akzisen oder Sonderakzisen, der Kontrollgebühr oder des Energiebeitrags, e) Zahlungsweise: A: Barzahlung E: Kredit Die in diesem Feld einzutragenden Beträge sind in Euro anzugeben. Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos, wenn ein solches auf den Namen des zugelassenen Lagerinhabers eröffnet ist.
Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Die beim Amt verbleibende Ausfertigung muss neben dem Original der handschriftlichen Unterschrift der betreffenden Person auch ihren Namen und ihre Vornamen enthalten.
Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift, seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. 3. Ergänzungsvordrucke 1.Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem « ACC- Code- 4 »-Vordruck vorgelegt werden. 2. Feld 8 des Ergänzungsvordrucks darf nur Name und Vornamen, Akzisennummer und eventuelle MwSt-Registernummer der betreffenden Person enthalten.3. Der Abschnitt « Zusammenfassung » von Feld 47 ist der Endaufstellung aller Warenpositionen vorbehalten, die Gegenstand der verwendeten « ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke sind.Im Hinblick auf die Angabe der Summe nach Besteuerungsart einerseits und der Gesamtsumme andererseits der Gesamtsteuerschuld dürfen diese Angaben also ausschliesslich auf dem letzten Ergänzungsvordruck, der dem « ACC-Code-4 »-Vordruck beigefügt wird, vermerkt werden.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder « Warenbezeichnung » so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anlage X (Artikel 22) FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANERN ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG VERWENDUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN FÜR INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE ZWECKE Der Unterzeichnete (Name und Anschrift des tatsächlichen Benutzers) . . . . . . . . . . . . . . . ................................................. bescheinigt, während des Monats............................................ des Jahres................................... Liter / Kilogramm (1).......................................................... für industrielle und gewerbliche Zwecke verwendet zu haben. ......................................., den....................................................... (Unterschrift des Benutzers) Vom Einnehmer auszufüllen Die Akzisen in Höhe von Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (2) Unzutreffendes bitte streichen. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL