gepubliceerd op 05 december 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
8 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat, - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat; - van het koninklijk besluit van 26 mei 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
November 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ problematisch ist;
In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls problematisch ist;
In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 regionalisiert wurden;
In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss;
In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten;
In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie besteht;
In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche) Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss;
In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool aufgenommen worden sind;
In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 4 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 6 - Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 7 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach Fall: - ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 eingestuft war, - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 eingestuft war, - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 8 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die Gehaltstabelle 26 N. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt." Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle 26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert werden.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert werden" Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter "spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte hinzugefügt.
Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und Verbraucherdienste" hinzugefügt.
Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "1.
Januar 1999" durch die Wörter "31. Dezember 2001" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen.
Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor dem 1. Januar 1994" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 1995" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die eine zwischen dem 1.Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben." 2. Paragraph 2 wird gestrichen. KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und dem 31. Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in Franken ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 22 - Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden am 1. Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 23 - In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1.Januar 2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines Wetterprognostikers angeworben worden sind.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit 1.
Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird.
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
November 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates am 1. Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung ihres Stellenplans verfügen;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall immer noch auf sie zur Anwendung kommt;
In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro vorzusehen;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst;
In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem 1.
Januar 2002 in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen;
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ersetzt: 1. ab dem 1.Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A, 2. ab dem 1.Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage B, 3. ab dem 1.Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage C, 4. ab dem 1.Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage D, 5. ab dem 1.Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage E. Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 3 - Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt: « c) Ab 1. Oktober 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen durch folgende Gehaltstabellen ersetzt. 1. Ab 1.Juni 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2. Ab 1.Oktober 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I A zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Anlage I A I. Ab 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1997 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2+ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I B zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Juni 1997) Anlage I B I. Ab 1. Juni 1997 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2+ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I C zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Januar 2002) Anlage I C I. Ab 1. Januar 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2+ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I D zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Juni 2002) Anlage I D I. Ab 1. Juni 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2+ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage I E zum Königlichen Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab 1.
Oktober 2002) Anlage I E I. Ab 1. Oktober 2002 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 2+ Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Stufe 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE