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Koninklijk Besluit van 08 mei 2018
gepubliceerd op 15 december 2020

Koninklijk besluit tot vaststelling van de activiteitensectoren en de bevoegde administratieve overheden bedoeld in artikel 22quinquies, § 7, van de wet van 11 december 1998 betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2020044023
pub.
15/12/2020
prom.
08/05/2018
ELI
eli/besluit/2018/05/08/2020044023/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


8 MEI 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de activiteitensectoren en de bevoegde administratieve overheden bedoeld in artikel 22quinquies, § 7, van de wet van 11 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/12/1998 pub. 07/05/1999 numac 1999007004 bron ministerie van landsverdediging Wet betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen sluiten betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 mei 2018 tot vaststelling van de activiteitensectoren en de bevoegde administratieve overheden bedoeld in artikel 22quinquies, § 7, van de wet van 11 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/12/1998 pub. 07/05/1999 numac 1999007004 bron ministerie van landsverdediging Wet betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen sluiten betreffende de classificatie en de veiligheidsmachtigingen, veiligheidsattesten en veiligheidsadviezen (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom 23. Februar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen (nachstehend "Gesetz vom 11. Dezember 1998") in Bezug auf den abgeänderten Artikel 22quinquies § 7, der den König damit beauftragt, pro Tätigkeitssektor die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die für die Anträge auf eine in Artikel 22quinquies des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Sicherheitsstellungnahme zuständig ist.

Artikel 1 § 1 ist die Ausführung von Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Februar 2018. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Der König bestimmt nach Beratung im Ministerrat die zuständige Verwaltungsbehörde pro Tätigkeitssektor." In § 2 dieses Artikels wird festgelegt, dass die in Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 erwähnten Verwaltungsbeschlüsse, die vor dem................ getroffen wurden und die eine Sicherheitsstellungnahme vorschreiben, nach der Abänderung des Gesetzes in Kraft bleiben, unbeschadet von § 1 dieses Artikels. Was diese Beschlüsse betrifft, so obliegt es der zuständigen Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchführen zu lassen.

Die in § 1 bestimmten Behörden sind in der Anlage zu dem Ihnen vorgelegten Erlass aufgeführt. Zusätzlich zu den Kritischen Infrastrukturen wurde beschlossen, folgenden Sektoren besondere Aufmerksamkeit zu widmen: ? dem öffentlichen Verkehr im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten, ? föderalen öffentlichen Verwaltungen, ? dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegenden Einrichtungen, wie vom Minister der Beschäftigung, der Arbeit und der Sozialen Konzertierung bestimmt.

Die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsbehörden werden pro Tätigkeitssektor bestimmt. Diese Bestimmung hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998, der den König ermächtigt, zu bestimmen, welche Verwaltungsbehörde für welchen Sektor zuständig ist. Daher darf die zuständige Verwaltungsbehörde nur für diese Sektoren eine Sicherheitsprüfung verlangen.

Dies schließt nicht aus, dass in Zukunft weitere Sektoren näher bestimmt werden können.

Für den Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur fungiert das leitende Organ des BIPF als zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit lässt jedoch die Anwendung von Artikel 126/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unberührt.

Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID wird als zuständige Verwaltungsbehörde für den Tätigkeitssektor Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und Sicherheitsdienste in Belgien bestimmt. Damit wird eine bereits bestehende Praxis fortgesetzt und die Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID gegenüber ihren Unterauftragnehmern formell festgelegt. Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID ist jedoch nicht zuständig für das Personal, das die technische Ausrüstung von ASTRID benutzt aber einer anderen im K.E. erwähnten Verwaltungsbehörde untersteht, wie dem FÖD Justiz, Inneres, der föderalen Polizei usw. Letztere bleiben die zuständigen Behörden für dieses Personal.

Was den Sektor Infrastruktur für die Finanzmärkte betrifft, so ist das leitende Organ der Belgischen Nationalbank oder, je nach Art des betroffenen Betreibers, ein vom leitenden Organ beauftragtes leitendes Mitglied seiner Verwaltung oder der Präsident des Direktionsausschusses der FSMA zuständig.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 10 des Gesetzes vom 22.

Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Folgendes vorgesehen ist: "Die Bank kann unter den Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind, und vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Aufgaben, die vom ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) abhängen, mit der Ausführung von im Gemeinwohl liegenden Aufgaben beauftragt werden." Im Kommentar zu diesem Artikel heißt es: "Diese Bestimmungen beziehen sich auf Aufgaben, die nicht vom ESZB abhängen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben unter der Aufsicht der EZB durchgeführt werden." In der Tat gilt aufgrund von Artikel 14.4 der ESZB-Satzung Folgendes: "Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB." Der Anwendungsbereich für die öffentlichen Verwaltungen erstreckt sich sowohl auf ihr eigenes Personal als auch auf ihre Auftragnehmer.

In Bezug auf internationale Einrichtungen muss präzisiert werden, dass dies auf internationale Einrichtungen, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden und unter die Politik des Sitzes fallen, beschränkt ist. Einige nicht erschöpfende Beispiele für diese Einrichtungen sind: Einrichtungen der Europäischen Union, SHAPE, die Vereinten Nationen, die NATO usw.

Botschaften und ständige Vertretungen sind jedoch von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Bevor Sicherheitsprüfungen für eine internationale Einrichtung beantragt werden können, muss eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Verwaltungsbehörde und der betreffenden internationalen Einrichtung geschlossen werden. Dies kann beispielsweise in Form einer Kooperationsvereinbarung oder einer Absichtserklärung geschehen.

Was den gerichtlichen Stand betrifft, so sind zuständig: der Föderalprokurator für die Föderalstaatsanwaltschaft, der betreffende Generalprokurator für die Staatsanwaltschaften, das Arbeitsauditorat, die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und der Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren für den Unterstützungsdienst der Staatsanwaltschaft.

Für das Parlament, den Ausschuss N und den Ausschuss P ist hervorzuheben, dass die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments nicht betroffen ist. Es muss für das Parlament oder die vorerwähnten Ausschüsse möglich sein, eventuell eigenes Personal oder mögliche Auftragnehmer, wie beispielsweise Reinigungs- oder Unterhaltspersonal, einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Dies erklärt die Wahl für die am besten geeignete Verwaltungsbehörde.

Es ist anzumerken, dass die betreffenden Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit in Bezug auf Sicherheitsstellungnahmen erhalten, was jedoch keine Verpflichtung mit sich bringt, die Sicherheitsprüfung tatsächlich aufzuerlegen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT

8. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Februar 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrates vom 23.

Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Premierministers vom 9. November 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern vom 12. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der Justiz vom 23. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der Landesverteidigung vom 16. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors der Föderalen Polizei vom 17. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12.

Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.918/2 des Staatsrates vom 26. Februar 2018;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegendes Gesetz (/vorliegender Erlass) von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit (oder die öffentliche Ordnung) betreffen;

Auf Vorschlag des Premierministers, des Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten, des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In der Anlage werden die Tätigkeitssektoren und zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen bestimmt. § 2 - Vor dem 1. Juni 2018 getroffene und mit Gründen versehene Beschlüsse, in denen aufgrund von Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ein oder mehrere spezifische Sektoren oder Untersektoren bestimmt werden, die für die Einholung der Sicherheitsstellungnahme zuständig sind, und die von der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Behörde gebilligt wurden, bleiben in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der Premierminister, der Vizepremierminister und für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten zuständige Minister, der Vizepremierminister und für Sicherheit und Inneres zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT

Anlage: In Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte zuständige Verwaltungsbehörden

Tätigkeitssektor

Zuständige Verwaltungsbehörde

Energie

Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder sein Beauftragter

Transport

Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein Beauftragter

Finanzsektor, wie im Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen erwähnt

Leitendes Organ der Belgischen Nationalbank

Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur

Leitendes Organ des BIPF

Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und Sicherheitsdienste in Belgien

Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID oder sein Beauftragter

Gesundheitspflege

Leitender Beamter des FÖD Volksgesundheit oder sein Beauftragter

Anbieter digitaler Dienste (Digital service provider DSP)

Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder sein Beauftragter oder leitendes Organ des BIPF

Sektor Infrastruktur für Finanzmärkte

Präsident des Direktionsausschusses der FSMA

Föderales Parlament

In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden

Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden

Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste

In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden

Internationale Einrichtungen

Leitender Beamter des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder sein Beauftragter

Föderale öffentliche Verwaltungen

Leitender Beamter eines föderalen öffentlichen Dienstes, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnt, für die öffentlichen Dienste oder Organe, für die er zuständig ist, oder sein Beauftragter

Streitkräfte

Dienstleiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder sein Beauftragter

Dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehende Einrichtungen

Leitender Beamter dieser Einrichtung oder sein Beauftragter

Föderale Polizei

Generalkommissar oder sein Beauftragter

Lokale Polizei

Korpschef oder sein Beauftragter

Interföderales Korps der Finanzinspektion

Korpschef oder sein Beauftragter

Gerichtlicher Stand

Föderalprokurator oder sein Beauftragter, betreffender Generalprokurator oder sein Beauftragter oder Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren oder sein Beauftragter

Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse

Direktor oder sein Beauftragter

Provinzialverwaltungen

Leitender Beamter des FÖD Inneres oder sein Beauftragter

Gemeindeverwaltungen

Gouverneur der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, oder sein Beauftragter

Dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegende Einrichtungen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die bereits einem anderen in dieser Liste genannten Tätigkeitssektor angehören

Leitender Beamter des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder sein Beauftragter

Anlagen, die dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegen und sich innerhalb einer ISPS-Anlage = International Ship and Port facility Security code) befinden, in der es eine Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen gibt

Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein im Bereich Schifffahrt zuständiger Beauftragter in Absprache mit dem leitenden Beamten des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder seinem Beauftragten


Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Mai 2018 zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT

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