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Koninklijk Besluit van 08 maart 2002
gepubliceerd op 12 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000225
pub.
12/07/2002
prom.
08/03/2002
ELI
eli/besluit/2002/03/08/2002000225/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 maart 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. "Belgische Technische Zusammenarbeit", abgekürzt "BTZ", die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes mit der Ausführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, wie sie von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt wird, und mit der Ausführung von Entwicklungsaufträgen in Partnerländern aufgrund von Abkommen mit juristischen Personen belgischen, ausländischen oder internationalen öffentlichen Rechts beauftragt ist, 2."Minister, dem die BTZ untersteht," das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied, 3. "Minister des Haushalts" das für den Haushalt zuständige Regierungsmitglied, 4."Verwaltung" die Generalverwaltung der Entwicklungszusammenarbeit, 5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern, 6."indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden, 7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte, 8."Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, 9. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer ausgerichtet ist und Gegenstand eines Abkommens zwischen dem Belgischen Staat und dem Partnerland ist, 10."Programmland" das Partnerland, auf das sich ein Programm bezieht, 11. "Projekt" eine zwischen dem Belgischen Staat und dem Partnerland vereinbarte Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen, Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann, 12."Projektland" das Partnerland, auf das sich ein Projekt bezieht, 13. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die von dem Minister, dem die BTZ untersteht, zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten können, 14."Sachverständiger für technische Zusammenarbeit" einen Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland beschäftigt wird, 15. "Attaché für Entwicklungszusammenarbeit" einen Sachverständigen, der im Auftrag des Ministers, dem die BTZ untersteht, in einem Partnerland bei den zuständigen belgischen diplomatischen Behörden beschäftigt wird und sein Amt im Partnerland unter der Aufsicht des Ministers, dem die BTZ untersteht, ausübt, 16."Überseepersonal" Sachverständige für technische Zusammenarbeit, Attachés für Entwicklungszusammenarbeit und Sachverständige, die im Auftrag einer Organisation, die von dem Minister, dem die BTZ untersteht, subventioniert wird, in einem Partnerland beschäftigt werden, 17. "finanzielle Zusammenarbeit" den finanziellen Beitrag zu Programmen oder Projekten, der die Form von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien zu günstigeren Zinssätzen als denen des Marktes, Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder Entwicklungsbanken, Ausfallbürgschaften für Anleihen und Zinsvergütungen, die auf die Anleiheaufwendungen von Darlehen, die von Dritten bewilligt werden, anzurechnen sind, annehmen kann, 18."bilaterales Börsen- und Praktikumsprogramm" Studien- und Praktikumsbörsen, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage von Abkommen zwischen ihm und Partnerländern finanziert werden, 19. "Sondierungsstudien" vorbereitende Studien in Belgien oder in Partnerländern im Hinblick auf die Identifizierung von Programmen oder Projekten, 20."Expertise- und Bewertungsaufträge" Aufträge zwecks Sammlung zusätzlicher Informationen über Programme oder Projekte beziehungsweise zwecks Bewertung laufender oder abgeschlossener Programme oder Projekte, 21. "Soforthilfe" beziehungsweise "kurzfristige Rehabilitationshilfe" Hilfeleistungen im Hinblick auf die Vermeidung von Krisensituationen oder im Fall von Katastrophen oder tatsächlichen Krisen Hilfeleistungen im Hinblick auf die Linderung der unmittelbaren vitalen Nöte der geschädigten Bevölkerung (Soforthilfe) beziehungsweise die anschliessende Vermeidung einer eventuellen Fortsetzung oder Verschlimmerung der Krisensituation (kurzfristige Rehabilitationshilfe), 22."Nahrungsmittelhilfe" Kauf, Transport und Verteilung von Grundnahrungsmitteln zugunsten von Ländern, die mit schwerwiegenden zeitweiligen oder ständigen Nahrungsmitteldefiziten kämpfen.

KAPITEL II - Gründung, Gesellschaftsname und Gesellschaftssitz - Gesellschaftszweck - Kapital - Satzung - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Abschnitt 1 - Gründung, Gesellschaftsname und Gesellschaftssitz Gründung und Gesellschaftsname Art. 3 - Es wird eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft mit sozialer Zielsetzung unter der Bezeichnung "Belgische Technische Zusammenarbeit", abgekürzt "BTZ", gegründet.

Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen, Briefe, Bestellungen und sonstige Schriftstücke, die von der Gesellschaft ausgehen, müssen vor oder nach dem Gesellschaftsnamen "Belgische Technische Zusammenarbeit" stets den Vermerk "société anonyme de droit public à finalité sociale" beziehungsweise "naamloze vennootschap van publiek recht met sociaal oogmerk" ("öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft mit sozialer Zielsetzung") tragen.

Gesellschaftssitz Art. 4 - Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in der Region Brüssel-Hauptstadt an dem Ort, den der Verwaltungsrat festlegt.

Abschnitt 2 - Gesellschaftszweck Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bereich Entwicklungszusammenarbeit Art. 5 - § 1 - Allein die BTZ hat die Befugnis, innerhalb oder ausserhalb des belgischen Staatsgebietes Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bereich direkte bilaterale Zusammenarbeit mit Partnerländern auszuführen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes sind insbesondere: 1. materielle Durchführung von Programmen im Bereich direkte bilaterale Zusammenarbeit mit Programmländern und Einsatz von personellen und materiellen Mitteln, die dafür erforderlich sind, 2.materielle Durchführung von Projekten im Bereich direkte bilaterale Zusammenarbeit mit Projektländern und Einsatz von personellen und materiellen Mitteln, die dafür erforderlich sind, 3. Durchführung von Programmen oder Projekten mit Partnerländern im Bereich finanzielle Zusammenarbeit und Schuldennachlass, 4.Durchführung von Aktionen zur Unterstützung des Privatsektors der Partnerländer, 5. Verwaltung des bilateralen Börsen- und Praktikumsprogramms, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaften im Bereich Unterrichtswesen, 6.Formulierung von Vorschlägen zu den Modalitäten der Durchführung der Programme und Projekte im Bereich direkte bilaterale Zusammenarbeit, auf Antrag des Ministers, dem die BTZ untersteht, 7. Erstellung der technischen Akten für die weiter oben erwähnten Programme und Projekte, 8.Soforthilfe und kurzfristige Rehabilitationshilfe aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates und Nahrungsmittelhilfe.

Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bereich Entwicklungszusammenarbeit Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Ministers, dem die BTZ untersteht, in dem begründet wird, warum die Verwaltung die nachstehend bestimmten Aufgaben des öffentlichen Dienstes nur schwer ausführen kann, schlägt der Minister diese von Fall zu Fall ausschliesslich der BTZ vor: 1. Durchführung von Sondierungsstudien im Hinblick auf die Identifizierung neuer Programme und Projekte im Rahmen der direkten bilateralen, der indirekten bilateralen oder der multilateralen Zusammenarbeit, 2.Erfüllung von Expertise- und Bewertungsaufträgen in Bezug auf Programme und Projekte im Rahmen der indirekten bilateralen und der multilateralen Zusammenarbeit, 3. Ausbildung von Überseepersonal, 4.Soforthilfe und kurzfristige Rehabilitationshilfe, die infolge eines Antrags einer Hilfsorganisation geleistet wird.

Das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist nicht anwendbar auf die ausschliessliche Vergabe der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes. § 2 - Im Falle einer ausdrücklich mit Gründen versehenen Ablehnung der BTZ, ihr gemäss § 1 vorgeschlagene Aufgaben auszuführen, kann der Minister, dem die BTZ untersteht, in Abweichung von dieser Bestimmung diese Aufgaben unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Dritten vorschlagen. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der König auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ministers, dem die BTZ untersteht, in dem begründet wird, warum die Verwaltung und die BTZ die in § 1 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes unmöglich ausführen können, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Minister, dem die BTZ untersteht, von Fall zu Fall ermächtigen, in § 1 erwähnte Aufgaben des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unmittelbar an Dritte zu vergeben.

Andere Befugnisse Art. 7 - Neben den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben darf die BTZ Aufgaben ausführen, die ihr von belgischen, ausländischen oder internationalen juristischen Personen öffentlichen Rechts anvertraut werden, insbesondere Vorbereitung, Begleitung, Formulierung von Stellungnahmen, Erkundung und Durchführung in den Bereichen Entwicklungsprogramme, -projekte und -einsätze in Partnerländern, vorausgesetzt, diese Aufgaben sind mit der Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes vereinbar und das Angebot der BTZ entspricht den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Wettbewerb.

Art. 8 - Die BTZ darf alle Handlungen, Tätigkeiten und Verrichtungen vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar zur Verwirklichung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Aufgaben beitragen.

Art. 9 - § 1 - Die BTZ darf unter den weiter unten bestimmten Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an bestehenden oder zu gründenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Zusammenschlüssen, Vereinigungen oder Einrichtungen in Partnerländern, deren Zweck und Satzung mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbar sind, im Folgenden "Tochterunternehmen" genannt, erwerben.

Diese Beteiligungen können nur erfolgen, wenn diese Tochterunternehmen im Sinne des Europäischen Systems nationaler volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen nicht mit belgischen öffentlichen Verwaltungen gleichgesetzt werden können. § 2 - Der Verwaltungsrat beschliesst mit absoluter Mehrheit über den Erwerb der in § 1 erwähnten Beteiligungen.

Abschnitt 3 - Kapital Gesellschaftskapital Art. 10 - Das Gesellschaftskapital der BTZ wird anfangs auf dreihundert Millionen Franken festgelegt. Es wird durch dreitausend volleingezahlte Aktien ohne Vermerk des Nennwertes repräsentiert, wobei jede ein Dreitausendstel des Gesellschaftskapitals darstellt.

Alle Aktien, die anlässlich der Gründung der BTZ ausgegeben werden, werden dem Föderalstaat zugewiesen.

Beschränkungen bei Kapitalerhöhungen Art. 11 - Die Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des Königs, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erteilt wird.

Neue Aktien können von keinen anderen Personen als dem Föderalstaat gezeichnet werden.

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aktien Art. 12 - Der Föderalstaat darf weder die Aktien, die ihm bei der Gründung der BTZ zugewiesen wurden, noch Aktien aus einer Kapitalerhöhung übertragen.

Abschnitt 4 - Satzung Art. 13 - § 1 - Die Satzung der BTZ und diesbezügliche Änderungen werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt.

Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag der Generalversammlung der BTZ. Satzungsänderungen werden von der Generalversammlung beschlossen, werden aber erst wirksam, nachdem der König sie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat. § 2 - In der Satzung der BTZ werden die Vermerke bestimmt, die in Artikel 164bis § 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 9 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften in Bezug auf Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung vorgesehen sind.

Abschnitt 5 - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Art. 14 - § 1 - Die BTZ nimmt die Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft mit sozialer Zielsetzung an und ist den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Handelsrechts unterworfen, die auf Aktiengesellschaften anwendbar sind, sofern durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise eines besonderen Gesetzes nicht ausdrücklich davon abgewichen wird. § 2 - Handlungen der BTZ sind als Handelsgeschäfte anzusehen. § 3 - Die Artikel 13ter Absatz 1 Nr. 4, 75 Absatz 2, 76, 104bis § 1 Absatz 2 und § 2, 164bis § 1 Nr. 4, 7 und 8 und 164ter der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften sind nicht anwendbar auf die BTZ. § 4 - Die BTZ ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich und des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 nicht unterworfen. § 5 - Die BTZ ist von der Vollstreckung ausgenommen, was Güter betrifft, die ganz oder teilweise für die Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes bestimmt sind.

KAPITEL III - Geschäftsführungsvertrag Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Inhalt Art. 15 - § 1 - Die besonderen Regeln und Bedingungen, unter denen die BTZ Aufgaben des öffentlichen Dienstes ausführt, die ihr durch die Artikel 5 und 6 anvertraut sind, werden in einem Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Föderalstaat und der BTZ geschlossen wird, festgelegt. § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag werden zumindest folgende Angelegenheiten geregelt: 1. genaue Bestimmung der sozialen Zielsetzung, die durch die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes verfolgt wird, und Frist für die Übermittlung des in Artikel 164bis § 1 Nr.6 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Sonderberichts, die auf jeden Fall vor dem 1. Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das der Bericht sich bezieht, erfolgen muss, 2. Modalitäten der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes und Verfahren, das vom Minister, dem die BTZ untersteht, für die Vergabe dieser Aufgaben des öffentlichen Dienstes durch separate "Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes", in denen für jede Aufgabe des öffentlichen Dienstes die technischen und finanziellen Aspekte präzisiert werden, befolgt wird, 3.Regelung des Verfahrens für die Vergabe der in Artikel 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes, 4. Modalitäten der Finanzierung der BTZ, insbesondere: - Grundsätze in Bezug auf die Tarife für die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und Regelung hinsichtlich der Vorschüsse auf diese Leistungen, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und es der BTZ zu ermöglichen, die mit ihrem Auftrag verbundenen Verpflichtungen ohne Verzögerung zu erfüllen. Vorschüsse werden in monatlichen Teilbeträgen auf der Grundlage des von der BTZ eingereichten Fälligkeitsplans der für den zu deckenden Monat vorgesehenen Zahlungen überwiesen, abzüglich des nicht verwendeten Teils der vorhergehenden monatlichen Vorschüsse, der auf der Grundlage der definitiven Monatsabrechnungen ermittelt wird, die die BTZ der Verwaltung übermittelt, - Festlegung, Berechnung und Modalitäten der Zahlung eventueller Subventionen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates, die der Föderalstaat zur Deckung der Aufwendungen, die der BTZ aus ihren Aufgaben des öffentlichen Dienstes entstehen, zu verwenden bereit ist, unter Berücksichtigung der Kosten und der Einnahmen aus diesen Aufgaben und der Betriebsbedingungen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes, durch den Geschäftsführungsvertrag oder durch die Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, 5. Verhaltensregeln gegenüber Empfängern von Leistungen des öffentlichen Dienstes in Partnerländern, 6.Entsendung von Sachverständigen für technische Zusammenarbeit seitens der BTZ, 7. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen für technische Zusammenarbeit und Attachés für Entwicklungszusammenarbeit in Partnerländern, 8.unbeschadet der Erstellung der Unterlagen, die für die Kontrolle und Vorbereitung des Haushaltplans des Föderalstaates notwendig sind (Abschnitt 15 - Entwicklungszusammenarbeit), Pflichtbestandteile des in Artikel 23 § 1 Absatz 2 erwähnten Unternehmensplans, insbesondere Beurteilung der Ausführung des Geschäftsführungsvertrags während des abgelaufenen Kalenderjahres, Fristen für die Übermittlung, die auf jeden Fall vor dem 1. Juni des darauf folgenden Jahres erfolgen muss, und Frist, nach deren Verstreichen davon ausgegangen wird, dass die Billigung erfolgt ist, 9. Modalitäten, gemäss denen der Minister, dem die BTZ untersteht, die Ausführung einer von der BTZ ausgeübten Aufgabe aus politischen Gründen, die in Zusammenhang mit der Lage des Partnerlandes stehen, unterbrechen oder beenden kann, 10.gegebenenfalls Verfahren und objektive Parameter der in Artikel 17 § 1 erwähnten jährlichen Neubewertung des Geschäftsführungsvertrags, 11. Sanktionen für den Fall, dass eine Partei ihren Verpflichtungen aus dem Geschäftsführungsvertrag oder einem Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes nicht nachkommt, 12.Weise, wie die finanziellen Interessen des Föderalstaates gewährleistet werden, 13. Verpflichtungen in Bezug auf interne und externe Kontrolle in allen Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung oder in Zusammenhang mit Personal oder öffentlichen Aufträgen, insbesondere was die vorherige Unterrichtung der in Artikel 28 erwähnten Regierungskommissare betrifft. § 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Geschäftsführungsvertrag gelten als ungeschrieben.

Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht anwendbar auf den Geschäftsführungsvertrag. Die Partei, gegenüber der eine im Geschäftsführungsvertrag vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt wird, kann nur die Erfüllung der Verpflichtung und gegebenenfalls Schadenersatz fordern, unbeschadet der Anwendung besonderer Sanktionen, die im Geschäftsführungsvertrag vorgesehen sind. § 4 - Teile des Geschäftsführungsvertrags, die sich auf das Personal beziehen, werden nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen angenommen.

Die Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen des zuständigen Konzertierungsausschusses und das Konzertierungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und der diesbezüglichen Königlichen Ausführungserlasse festgelegt.

Abschnitt 2 - Abschluss - Billigung - Neubewertung und Änderung - Dauer und Erneuerung Abschluss und Billigung Art. 16 - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des Geschäftsführungsvertrags wird der Föderalstaat vom Minister, dem die BTZ untersteht, vertreten. § 2 - Bei der Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird die BTZ von ihrem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung vertreten.

Der Geschäftsführungsvertrag wird dem Verwaltungsrat der BTZ zur Billigung vorgelegt, der mit absoluter Mehrheit entscheidet. § 3 - Der Geschäftsführungsvertrag tritt erst in Kraft, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum.

Neubewertung und Änderung Art. 17 - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jährlich unter Anwendung der im Geschäftsführungsvertrag vorgesehenen Verfahren und objektiven Parameter neu bewertet und gegebenenfalls den veränderten Voraussetzungen in der Entwicklungszusammenarbeit und den technischen Entwicklungen angepasst. § 2 - Im vorhergehenden Absatz nicht erwähnte Änderungen des Geschäftsführungsvertrags, die von einer oder beiden Parteien vorgeschlagen werden, erfolgen gemäss Artikel 16.

Dauer und Erneuerung Art. 18 - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren geschlossen. § 2 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags legt der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung dem Minister, dem die BTZ untersteht, den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags vor.

Wenn bei Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der Vertrag von Rechts wegen bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Geschäftsführungsvertrags verlängert. Diese Verlängerung wird vom Minister, dem die BTZ untersteht, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wenn ein Jahr nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verlängerung kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 15 § 2 erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen. Diese vorläufigen Regeln gelten als neuer Geschäftsführungsvertrag und finden Anwendung bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Geschäftsführungsvertrags, der gemäss Artikel 16 geschlossen wird.

Veröffentlichung Art. 19 - Erlasse zur Billigung oder zur Anpassung eines Geschäftsführungsvertrags und Erlasse zur Festlegung vorläufiger Regeln werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags oder gegebenenfalls der vorläufigen Regeln werden in den Anlagen zum Königlichen Erlass veröffentlicht, mit Ausnahme der Bestimmungen oder Regeln, für die durch oder aufgrund des Gesetzes eine Geheimhaltungspflicht gilt oder deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung verstösst.

KAPITEL IV - Organisation Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 20 - Organe der BTZ sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Verwaltungsrat, 3. der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung, 4.der Direktionsausschuss.

Abschnitt 2 - Generalversammlung Art. 21 - § 1 - Der Minister, dem die BTZ untersteht, oder sein Beauftragter vertritt den Föderalstaat bei der Generalversammlung. § 2 - Die Generalversammlung übt keine anderen Befugnisse aus als diejenigen, die ihr durch die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, die sich auf Aktiengesellschaften beziehen, vorbehalten sind.

Abschnitt 3 - Verwaltungsrat Zusammensetzung und Arbeitsweise Art. 22 - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen einschliesslich des Präsidenten, der von Rechts wegen Mitglied ist. § 2 - Der Verwaltungsrat zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. § 3 - Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage ihrer Kenntnisse im Bereich internationale Zusammenarbeit oder in Verwaltungsangelegenheiten vom König ernannt.

Die vom König ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates können nur auf mit Gründen versehene, mit absoluter Mehrheit gebilligte gleich lautende Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abberufen werden. § 4 - Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 5 - Die Generalversammlung legt die Besoldung der Mitglieder des Verwaltungsrates aufgrund ihres Mandats als Verwaltungsratsmitglied fest. Diese Besoldung geht zu Lasten der BTZ. § 6 - Wird ein Amt als Verwaltungsratsmitglied vakant, haben die verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder das Recht, dieses Amt bis zu einer definitiven Ernennung gemäss § 3 vorläufig zu besetzen. § 7 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder in der Satzung der BTZ vorgesehen sind, ist das Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten beziehungsweise Ämtern: 1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, 2.Mitglied der Gesetzgebenden Kammern, 3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Kabinetts des Ministers, dem die BTZ untersteht, 4.Mitglied des Rates einer Gemeinschaft oder Region, 5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region, 6.Gouverneur einer Provinz einschliesslich des beigeordneten Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und der Kommissare der Föderalregierung, die den Titel des Gouverneurs und des Vizegouverneurs, eingesetzt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates tragen, 7. Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der BTZ, 8.Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als dreissigtausend Einwohnern oder Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen.

Verstösst ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, muss es innerhalb eines Monats das betreffende Mandat oder Amt niederlegen. Tut es dies nicht, wird nach Ablauf dieser Frist von Rechts wegen davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei der BTZ niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der Handlungen, die es in der Zwischenzeit vorgenommen hat, oder der Beratungen und Beschlüsse, an denen es im betreffenden Zeitraum teilgenommen hat, beeinträchtigt. § 8 - Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft; Gleiches gilt für seinen Stellvertreter.

Der Präsident und sein Stellvertreter können in dieser Eigenschaft nur auf mit Gründen versehene, mit absoluter Mehrheit gebilligte gleich lautende Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. Die Abberufung des Präsidenten in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine Abberufung als Präsident zur Folge.

Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Befugnisse Art. 23 - § 1 - Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen zu verrichten, die nötig oder nützlich für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der BTZ sind.

Der Verwaltungsrat bestimmt auf Vorschlag des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung die Strategie der BTZ und billigt jedes Jahr einen Unternehmensplan, in dem die mittelfristigen Zielsetzungen und Strategien der BTZ festgelegt werden, und den in Artikel 164bis § 1 Nr. 6 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Sonderbericht, deren Entwürfe ihm von dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung vorgelegt werden.

Teile des Unternehmensplans, die die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes betreffen, werden zwecks Beurteilung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags dem Minister, dem die BTZ untersteht, zur Billigung vorgelegt. Andere Teile des Unternehmensplans werden ihm zur Information übermittelt. § 2 - Der Verwaltungsrat kann die in § 1 erwähnten Befugnisse ganz oder teilweise dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung übertragen, ausgenommen: 1. die Billigung des Geschäftsführungsvertrags und der Änderungen dieses Vertrags, 2.die Bestimmung der Strategie und die Billigung des Unternehmensplans und des in Artikel 164bis § 1 Nr. 6 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Sonderberichts, 3. die Aufsicht über den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, insbesondere was die Ausführung des Geschäftsführungsvertrags betrifft, 4.die Billigung des Inventars und des Jahresabschlusses, einschliesslich der Bilanz, der Ergebnisrechnung und des Anhangs, und des Geschäftsberichts, die in Artikel 77 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnt sind, 5. die Beteiligung an bestehenden oder zu gründenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Zusammenschlüssen, Vereinigungen oder Einrichtungen, die in Artikel 9 erwähnt sind, und das Entsenden von Vertretern der BTZ in die Verwaltungsorgane dieser Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen oder Einrichtungen, 6.die Einberufung der Generalversammlung, 7. die anderen Befugnisse, die durch vorliegendes Gesetz, durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes verabschiedete Satzung beziehungsweise durch die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften dem Verwaltungsrat ausdrücklich vorbehalten sind. § 3 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates vergeben. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufträge, für die der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung beziehungsweise Mitglieder des Direktionsausschusses, denen der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung die entsprechende Befugnis übertragen hat, allein befugt sind. § 4 - Der Verwaltungsrat legt die Bedingungen fest, unter denen allein der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung für Personalanwerbung befugt ist. § 5 - Der Verwaltungsrat beaufsichtigt kollegial die Geschäftsführung des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung. Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung erstattet dem Rat regelmässig Bericht. Ein Jahresbericht über die tägliche Geschäftsführung wird dem Parlament übermittelt.

Der Verwaltungsrat hat das Recht, von seinem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung kollegial alle nützlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle erforderlichen Überprüfungen durchzuführen.

Die Funktionen des internen Audits der BTZ können jederzeit einem Ausschuss für internes Audit anvertraut werden, in dem der Präsident des Verwaltungsrates tagt; dieser lässt sich von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates beistehen. Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung wird zu den Versammlungen des Ausschusses für internes Audit eingeladen.

Abschnitt 4 - Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung Ernennung und Abberufung Art. 24 - § 1 - Der König ernennt den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung auf der Grundlage seiner Kenntnisse im Bereich internationale Zusammenarbeit oder in Verwaltungsangelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren.

Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung kann nur auf mit Gründen versehene, mit absoluter Mehrheit gebilligte gleich lautende Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. § 2 - Die gegenseitigen Rechte, einschliesslich der Besoldung, und Pflichten des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung einerseits und der BTZ andererseits werden in einem besonderen Abkommen der betreffenden Parteien geregelt, das dem Minister, dem die BTZ untersteht, zwecks Billigung vorgelegt wird. Bei der Verhandlung dieses Abkommens wird die BTZ von den Mitgliedern des Verwaltungsrates vertreten. Die Besoldung des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung wird von der BTZ getragen. § 3 - Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung übt in der BTZ oder für ihre Vertretung ein Vollzeitamt aus. § 4 - Artikel 22 § 7 ist auf den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung anwendbar.

Befugnisse Art. 25 - § 1 - Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort über eine beratende Stimme. § 2 - Allein der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung kann mit der täglichen Geschäftsführung und der Vertretung, was diese Geschäftsführung betrifft, beauftragt werden. § 3 - Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung ist ebenfalls mit den Befugnissen, die ihm aufgrund von Artikel 23 § 2 vom Verwaltungsrat übertragen werden, und mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates beauftragt. § 4 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 16 § 2 und 23 §§ 3 und 4 erwähnten Befugnisse kann der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung nach Billigung des Verwaltungsrates bestimmte seiner Befugnisse einem oder mehreren Mitgliedern des Direktionsausschusses beziehungsweise Personalmitgliedern der BTZ übertragen.

Abschnitt 5 - Direktionsausschuss Zusammensetzung und Arbeitsweise Art. 26 - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung den Direktionsausschuss zusammen; er bestimmt die Anzahl Mitglieder, die jeweils den Titel "Mitglied des Direktionsausschusses" tragen. Die Gesamtanzahl Mitglieder des Direktionsausschusses darf nicht über sechs liegen.

Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit die Mitglieder des Direktionsausschusses für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren und beruft sie unter denselben Bedingungen ab.

Der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung ist von Rechts wegen Mitglied des Direktionsausschusses und führt dessen Vorsitz. § 2 - Die gegenseitigen Rechte, einschliesslich der Besoldung, und Pflichten der Mitglieder des Direktionsausschusses werden in einem besonderen Abkommen geregelt, das nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates, der mit absoluter Mehrheit entscheidet, zwischen jedem Mitglied des Direktionsausschusses und der BTZ geschlossen wird, die vom Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung vertreten wird.

Die Besoldung der Mitglieder des Direktionsausschusses wird von der BTZ getragen. § 3 - Mitglieder des Direktionsausschusses üben in der BTZ oder für ihre Vertretung ein Vollzeitamt aus. § 4 - Artikel 22 § 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 und Absatz 2 ist auf Mitglieder des Direktionsausschusses anwendbar. § 5 - Die praktischen Modalitäten der Arbeit des Direktionsausschusses werden vom Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung festgelegt.

Befugnisse Art. 27 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses sind mit den Befugnissen beauftragt, die der Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung ihnen aufgrund von Artikel 25 § 4 überträgt, und stehen dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung bei der Ausübung der in Artikel 25 §§ 2 und 3 erwähnten Befugnisse bei, insbesondere indem sie seine Beschlüsse ausführen.

KAPITEL V - Kontrolle Abschnitt 1 - Verwaltungsaufsicht Art. 28 - § 1 - Die BTZ unterliegt der Kontrollbefugnis des Ministers, dem die BTZ untersteht, und des Ministers des Haushalts. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt, die vom König ernannt und abberufen werden, der eine auf Vorschlag des Ministers, dem die BTZ untersteht, der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts.

Für eventuelle Verhinderungsfälle ernennt der König jeweils einen Stellvertreter für jeden der beiden Regierungskommissare, den einen auf Vorschlag des Ministers, dem die BTZ untersteht, den anderen auf Vorschlag des Ministers des Haushalts. Der stellvertretende Regierungskommissar hat für die Ausübung seiner Aufgaben dieselben Befugnisse wie der Regierungskommissar. Der König kann jeden stellvertretenden Regierungskommissar abberufen.

Der König legt die Besoldung jedes Regierungskommissars fest. Diese Besoldung geht zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Ausübung der Aufgaben, die Handlungsmöglichkeiten und das Statut der Kommissare regeln. § 2 - Die Regierungskommissare überwachen die Einhaltung des Gesetzes, der Satzung der BTZ, des Geschäftsführungsvertrags und der Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes. § 3 - Die Regierungskommissare werden zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen und verfügen dort über eine beratende Stimme. Jeder Regierungskommissar erhält ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Jeder Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des Verwaltungsrates.

Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke der BTZ einsehen. Jeder Regierungskommissar kann von den Verwaltungsratsmitgliedern, dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, den Mitgliedern des Direktionsausschusses und den Bediensteten und Angestellten der BTZ nähere Erläuterungen und Informationen verlangen und Überprüfungen durchführen, die ihm für die Ausübung seines Mandats als erforderlich erscheinen.

Die BTZ übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen des in Artikel 29 erwähnten Kollegiums der Kommissare und die auf diese Bemerkungen erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar steht in Verbindung mit den Mitgliedern des vorerwähnten Kollegiums der Kommissare in Bezug auf die Angelegenheiten, für die er zuständig ist.

Die BTZ stellt den Regierungskommissaren Personal und Mittel zur Verfügung, die für die Ausübung ihres Mandats notwendig sind. Der Minister, dem die BTZ untersteht, und der Minister des Haushalts können jeder für seinen Bereich und wenn sie es für nützlich erachten den Regierungskommissaren Sachverständige zur Seite stellen. Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates. § 4 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier Werktagen gegen Beschlüsse der Organe der BTZ, für die er der Ansicht ist, dass sie gegen das Gesetz, die Satzung der BTZ, den Geschäftsführungsvertrag beziehungsweise die Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes verstossen, Widerspruch beim Minister, dem er Bericht erstattet, einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut werden, die die BTZ selbst ausführen kann, kann dieser Widerspruch ebenfalls eingelegt werden.

Unbeschadet der in Artikel 15 § 2 Nr. 13 erwähnten Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung läuft die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss des Verwaltungsrates ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und im gegenteiligen Fall ab dem Tag, an dem ihm der Beschluss notifiziert wurde oder, falls keine Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat.

Unbeschadet der in Artikel 15 § 2 Nr. 13 erwähnten Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung läuft diese Frist für andere Beschlüsse der Organe der BTZ ab der Notifizierung des Beschlusses an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat.

Ein Widerspruch setzt den betreffenden Beschluss aus.

Der Widerspruch eines Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, dem Minister, dem die BTZ untersteht, und dem Minister des Haushalts per Einschreiben mitgeteilt. § 5 - Innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, die am selben Tag wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifizieren der Minister, dem die BTZ untersteht, und der Minister des Haushalts nach Konzertierung dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung gemeinsam die Nichtigerklärung des Beschlusses.

Wird zwischen dem Minister, dem die BTZ untersteht, und dem Minister des Haushalts keine Übereinstimmung erzielt, notifiziert der eine oder der andere dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung nach Konzertierung und innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist von zehn Werktagen, dass keine Übereinstimmung erzielt wurde und dass die ursprüngliche zehntägige Frist auf dreissig Tage verlängert wird.

Erzielen der Minister, dem die BTZ untersteht, und der Minister des Haushalts innerhalb der Frist von dreissig Werktagen, die am selben Tag wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, eine Übereinstimmung, setzen sie sofort den Präsidenten des Verwaltungsrates der BTZ und den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung davon in Kenntnis.

In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist von dreissig Werktagen entscheidet der König innerhalb einer Frist von sechzig Werktagen, die am selben Tag wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist von sechzig Werktagen wird der Beschluss der BTZ definitiv. § 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister, dem die BTZ untersteht, Bericht über die Art und Weise, wie die BTZ ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes erfüllt.

Jedes Jahr erstattet der Minister, dem die BTZ untersteht, dem Senat und der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. § 7 - Der Minister, dem die BTZ untersteht, oder jeder Regierungskommissar kann von dem zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen, dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede Angelegenheit berät und beschliesst, die er bestimmt, sofern es für die Einhaltung des Gesetzes, der Satzung der BTZ, des Geschäftsführungsvertrags beziehungsweise der Abkommen über die Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Dienstes erforderlich ist.

Abschnitt 2 - Kontrolle der finanziellen Lage Art. 29 - § 1 - Die Kontrolle der finanziellen Lage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit der im Jahresabschluss aufzunehmenden Verrichtungen dem Gesetz und der Satzung der BTZ gegenüber wird innerhalb der BTZ einem Kollegium von Kommissaren anvertraut, das vier Mitglieder zählt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel eines Kommissars.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufgaben, die Handlungsmöglichkeiten und das Statut der Kommissare präzisieren. § 2 - Der Rechnungshof ernennt zwei Kommissare. Die anderen Kommissare werden von der Generalversammlung ernannt.

Die vom Rechnungshof ernannten Kommissare werden unter seinen Mitgliedern ernannt. Die anderen Kommissare werden unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren ernannt; sie können natürliche oder juristische Personen sein. § 3 - Die Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Bei Strafe von Schadenersatz dürfen sie im Laufe ihres Mandats nur aus rechtmässigen Gründen abberufen werden.

Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen darf ein Kommissar nur anlässlich der Hinterlegung seines Berichts zu dem Jahresabschluss von seinem Amt zurücktreten, nachdem er den Minister, dem die BTZ untersteht, schriftlich über die Gründe unterrichtet hat, weshalb er von seinem Amt zurücktritt. § 4 - Der König legt die Besoldung der Kommissare fest. Diese Besoldung geht zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates. § 5 - Der in Artikel 65 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte Bericht wird dem Verwaltungsrat und dem Minister, dem die BTZ untersteht, übermittelt. § 6 - Der Rechnungshof übt seine Aufsicht ausschliesslich auf der Grundlage von Artikel 30 § 3 des vorliegenden Gesetzes aus. Die Rechenschaftspflichtigen der BTZ unterliegen nicht dem Gesetz vom 29.

Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes.

KAPITEL VI - Buchhaltung und Jahresabschluss Art. 30 - § 1 - Die BTZ unterliegt dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen. Sie führt ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr. Sie führt ein getrenntes Kontensystem für die Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihren Aufgaben des öffentlichen Dienstes einerseits und für ihre anderen Tätigkeiten andererseits.

Der Anhang zum Jahresabschluss umfasst einen zusammenfassenden Stand der Konten in Zusammenhang mit den Aufgaben des öffentlichen Dienstes und einen diesbezüglichen Kommentar. Der König kann allgemeine oder besondere Regeln hinsichtlich Form und Inhalt dieses zusammenfassenden Standes und dieses Kommentars festlegen. § 2 - Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat ein Inventar, den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält die in Artikel 77 Absatz 4 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Informationen.

Vorbehaltlich der aufgrund von Artikel 10 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen festgelegten besonderen Regeln, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1983, werden Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Bericht des Kollegiums der Kommissare gemäss Artikel 80 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften bekannt gemacht. Artikel 80bis derselben Gesetze ist entsprechend anwendbar. § 3 - Der Verwaltungsrat übermittelt vor dem 30. April des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt Geschäftsbericht und in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes erwähntem Bericht des Kollegiums der Kommissare dem Minister, dem die BTZ untersteht, und dem Minister des Haushalts.

Vor dem 31. Mai des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr übermittelt der Minister, dem die BTZ untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen dem Rechnungshof zwecks Überprüfung.

Der Rechnungshof kann über seine Vertreter im Kollegium der Kommissare eine Kontrolle vor Ort der Konten und Verrichtungen organisieren, die in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes stehen. Der Hof kann die Konten in seinem Bemerkungsheft veröffentlichen.

Darüber hinaus erstellt der Rechnungshof jedes Jahr über seine Vertreter im Kollegium der Kommissare für den Senat und die Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes.

Vor demselben Datum übermittelt der Minister, dem die BTZ untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen der Abgeordnetenkammer.

KAPITEL VII - Finanzierung Art. 31 - Mittel der BTZ sind: 1. eigene Einkünfte aus der Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes, so wie sie gemäss Artikel 15 § 2 Nr.4 im Geschäftsführungsvertrag näher angegeben werden, 2. eigene Einkünfte aus der Ausführung der in Artikel 7 erwähnten Aufgaben, 3.Vorschüsse auf die Leistung der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Aufgaben des öffentlichen Dienstes, so wie sie gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 im Geschäftsführungsvertrag näher angegeben werden, 4. eventuelle Subventionen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates, so wie sie gemäss Artikel 15 § 2 Nr.4 im Geschäftsführungsvertrag näher angegeben werden, 5. Rückzahlungen von Darlehen, die die BTZ gewährt hat. Die BTZ ist nicht ermächtigt, Darlehen aufzunehmen. Der König kann die BTZ jedoch aufgrund aussergewöhnlicher Umstände durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und mit dem Einverständnis des Ministers des Haushalts ermächtigen, Darlehen aufzunehmen.

KAPITEL VIII - Steuerrechtlicher Status Art. 32 - § 1 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch das Gesetz vom 11. Juni 1992, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung Belgische Technische Zusammenarbeit. » § 2 - Die BTZ gilt als öffentliche Einrichtung im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Gesetzbuches über die Mehrwertsteuer, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992. § 3 - Die BTZ gilt als öffentliche Einrichtung im Sinne von Artikel 161 des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. § 4 - Die BTZ gilt als öffentliche Einrichtung im Sinne von Artikel 55 des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingeführt durch den Königlichen Erlass Nr. 308 vom 31. März 1936.

KAPITEL IX - Personal Übertragung von Personal mit Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte Art. 33 - Personalmitglieder der Verwaltung können durch Königlichen Erlass der BTZ übertragen werden.

Nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals bestimmt der König Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Übertragung, Massnahmen, die notwendig sind, um die Rechte des übertragenen Personals in Bezug auf Dienstalter, Pension und Besoldung zu gewährleisten, und Modalitäten der Wiedereingliederung bei der Verwaltung von Personal, das der BTZ übertragen worden ist. Die Übertragung von Personal der Verwaltung zur BTZ erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Recht auf Wiedereingliederung kann auf individueller Basis innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des Personalstatuts der BTZ oder ab der effektiven Übertragung wahrgenommen werden.

Die Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen des zuständigen Konzertierungsausschusses und das Konzertierungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und der diesbezüglichen Königlichen Ausführungserlasse festgelegt.

Personalstatut und Gewerkschaftsstatut Art. 34 - § 1 - Nach Verhandlung mit den in Artikel 33 erwähnten repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals legt der König Stellenplan, Personalstatut und Gewerkschaftsstatut fest.

Die Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen des zuständigen Konzertierungsausschusses und das Verhandlungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und der diesbezüglichen Königlichen Ausführungserlasse festgelegt. § 2 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut der Verwaltung regeln, bleiben bis zum In-Kraft-Treten des gemäss § 1 festgelegten Personalstatuts beziehungsweise Gewerkschaftsstatuts auf die BTZ anwendbar.

Statutarisches Personal und Vertragspersonal Art. 35 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 33 werden Personalmitglieder der BTZ unter Berücksichtigung des Stellenplans und aufgrund des Personalstatuts angeworben und beschäftigt, die gemäss Artikel 34 vom König festgelegt werden.

Die BTZ kann jedoch Personal aufgrund eines Arbeitsvertrags anwerben und beschäftigen, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt: 1. um einem ausserordentlichen und zeitweiligen Personalbedarf zu entsprechen, sei es zur Durchführung von zeitlich begrenzten Projekten oder aufgrund aussergewöhnlicher Mehrarbeit, 2.um für die Ausführung von Aufgaben zu sorgen, die Kenntnisse oder Erfahrung auf hohem Niveau erfordern, 3. um statutarische Personalmitglieder oder Vertragspersonalmitglieder bei zeitweiliger Teilabwesenheit oder zeitweiliger vollständiger Abwesenheit zu ersetzen, 4.um nebengeordnete oder spezifische Aufgaben zu erfüllen. § 2 - Die Beziehungen zwischen der BTZ und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals werden im Gewerkschaftsstatut geregelt, das gemäss Artikel 34 vom König festgelegt wird. § 3 - Löhne und Gehälter der statutarischen Bediensteten und Vertragsbediensteten der BTZ dürfen die Höchstlöhne und -gehälter der statutarischen Bediensteten des Föderalstaates in gleichwertigen Dienstgraden nicht überschreiten. § 4 - Unbeschadet der bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden die Mindestregeln in Bezug auf Unvereinbarkeiten für Personalmitglieder der BTZ in den in Artikel 34 § 1 erwähnten Statuten vorgesehen.

KAPITEL X - Verschiedene Bestimmungen Art. 36 - Die BTZ entscheidet in den Grenzen ihres Gesellschaftszwecks frei über Erwerb, Verwendung und Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, Begründung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an diesen Gütern und Ausführung derartiger Entscheidungen.

Art. 37 - Die BTZ kann Vergleiche und Kompromisse schliessen.

Schiedsgerichtsvereinbarungen, die mit natürlichen Personen vor Entstehen des Streitfalls geschlossen werden, sind jedoch nichtig.

Art. 38 - Die BTZ entscheidet in den Grenzen ihres Gesellschaftszwecks und ihrer sozialen Zielsetzung, wie sie im Geschäftsführungsvertrag definiert ist, frei über die Anlage verfügbarer Gelder unter Einhaltung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 zur Festlegung von Massnahmen zur Konsolidierung der finanziellen Aktiva der öffentlichen Verwaltungen, ergangen in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Art. 39 - Die BTZ kann Schenkungen und Vermächtnisse entgegennehmen.

KAPITEL XI - Auflösung Art. 40 - Die Auflösung der BTZ kann nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt Weise und Bedingungen der Liquidation unter Einhaltung von Artikel 146bis § 1 Nr. 9 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften.

KAPITEL XII - In-Kraft-Treten Art. 41 - § 1 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes fest. § 2 - Bis zur Billigung des in Artikel 15 erwähnten Geschäftsführungsvertrags und der in Artikel 13 erwähnten Satzung werden die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Aufgaben jedoch weiter von der Verwaltung ausgeübt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister, beauftragt mit dem Aussenhandel E. DI RUPO Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit R. MOREELS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 maart 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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