gepubliceerd op 12 juli 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 houdende diverse bepalingen met betrekking tot de rechtspositie van het personeel van de politiediensten
8 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 houdende diverse bepalingen met betrekking tot de rechtspositie van het personeel van de politiediensten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 houdende diverse bepalingen met betrekking tot de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 december 2000 houdende diverse bepalingen met betrekking tot de rechtspositie van het personeel van de politiediensten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 maart 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 27. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.
KAPITEL II - Bestimmung über das Gewerkschaftsstatut Art. 3 - Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der König bestimmt die Regeln für die von den Gewerkschaftsorganisationen zu leistende Rückzahlung der Beträge, die bestimmten Vertretern in ihrer Eigenschaft als Personalmitglied gezahlt worden sind, an die Behörde.
Der König kann die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen jedoch gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Kriterien ganz oder teilweise von der Rückzahlung befreien." KAPITEL III - Sonderbestimmungen für Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich für die Beibehaltung ihres ursprünglichen Statuts entscheiden Art. 4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 28 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und des Artikels 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste beinhaltet die Entscheidung, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall Anwendung finden auf die in den Artikeln 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder oder auf die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder sowie auf die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, für die Anwendung von Titel VIII Kapitel I des Gesetzes und für die Anwendung von Artikel 13 die Anwendung auf diese Personalmitglieder der Gesetze und Verordnungen, die, jeweils für ihren Bereich, folgende Angelegenheiten regeln: 1. das Besoldungsstatut, mit Ausnahme der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Zulagen, Entschädigungen, Prämien, anderen zusätzlichen Vergütungen und Naturalbezüge, 2.die finanziellen Folgen der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Beförderungen nach Dienstalter, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts bestehen, 3. die Pensionsregelung, 4.gegebenenfalls den medizinischen Schutz.
In Abweichung von den Artikeln 236 Absatz 6, 242 Absatz 5 und 243 Absatz 6 des Gesetzes finden die Abänderungen, die nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 und in den Artikeln 242 Absatz 3 und 243 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Frist für die Wahl des Statuts an den in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten angebracht werden, nur Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Personen, sofern der König dies ausdrücklich vorsieht.
Im Übrigen unterliegen die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder den Gesetzen und Verordnungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders festgelegt wird. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und von Artikel 242 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes behalten Militärpersonen, die dem Verwaltungs- und Logistikkader angehören und von der Wahlmöglichkeit, die in den in § 1 Absatz 1 aufgeführten Artikeln des Gesetzes erwähnt ist, Gebrauch machen, endgültig ihre Eigenschaft als Militärperson, das damit verknüpfte Statut sowie die Möglichkeit, zu den Streitkräften zurückzukehren.
In Abweichung von Absatz 1 legt der König jedoch fest, inwiefern die Bewertung der Arbeitsweise und das System der Zulagen und Entschädigungen, so wie sie durch das Statut des Personals der Polizeidienste festgelegt sind, auf Militärpersonen anwendbar sind.
Art. 5 - Die in Artikel 12 Absatz 2 und in den Artikeln 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen haben Wirkung ab dem Ersten des Monats nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 und in den Artikeln 242 Absatz 3 und 243 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Frist von drei Monaten.
Art. 6 - Artikel 236 Absatz 2 und 4 des Gesetzes findet keine Anwendung auf die in Absatz 3 desselben Artikels erwähnten Personalmitglieder, die zur lokalen Polizei überwechseln.
Art. 7 - Die Personalmitglieder des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders und des darin erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und der in Ausführung des Gesetzes festgelegten Regelung über die Rechtsstellung des Personals des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders ernannt oder befördert werden oder entweder zu einer durch Mobilität im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 des Gesetzes zu vergebenden Funktion oder zu einer im Gesetz oder in der in Ausführung des Gesetzes festgelegten Regelung über die Rechtsstellung des Personals des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders bestimmten Mandatsfunktion bestellt werden, unterliegen ungeachtet ihres Statuts oder ihrer Rechtsstellung ab dem Tag der Zustellung oder Notifizierung des Ernennungs-, Beförderungs- oder Bestellungsbeschlusses von Rechts wegen sämtlichen Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird.
In dem in Absatz 1 erwähnten Ernennungs-, Beförderungs- oder Bestellungsbeschluss wird ausdrücklich vermerkt, dass das betreffende Personalmitglied ab dem Tag der Zustellung oder Notifizierung von Rechts wegen sämtlichen Bestimmungen unterliegt, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird.
Die vorangehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Artikel 247 des Gesetzes erwähnten ersten Bestellungen.
Art. 8 - In Abweichung von den Artikeln 242 Absatz 3 und 243 Absatz 4 des Gesetzes und von Artikel 12 Absatz 3 beginnt die in diesen Bestimmungen festgelegte Frist von drei Monaten für Personen, die am Tag ihres Überwechselns zu den Polizeidiensten Anrecht auf eine zeitweilige Pension wegen körperlicher Unfähigkeit haben und den Dienst nach diesem Datum tatsächlich wieder aufnehmen, am Tag der Wiederaufnahme des Dienstes. Gegebenenfalls finden die Folgen der in Artikel 12 Absatz 3 letzter Satz und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnten Entscheidungen Anwendung.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung bei Wiedereingliederung und am Ende einer langfristigen Abwesenheit aus persönlichen Gründen oder einer Vollzeitlaufbahnunterbrechung.
KAPITEL IV - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des ehemaligen Personals der Gemeindepolizeikorps Art. 9 - In Abweichung von den Artikeln 207 und 248 Absatz 2 des Gesetzes bleibt Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes, aufgehoben durch Artikel 207 des Gesetzes, in der gemäss Artikel 248 Absatz 1 des Gesetzes eingerichteten Gruppe von Polizeizonen weiterhin in Kraft für die Festlegung der Gesetze und Verordnungen, die anwendbar bleiben auf die Personalmitglieder des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders und des darin erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf die Mitglieder der Gemeindepolizei und auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps Anwendung fanden.
Art. 10 - Artikel 309 des neuen Gemeindegesetzes findet weiterhin Anwendung auf Disziplinarstrafen, die gegen die in vorliegendem Kapitel und in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder ausgesprochen werden.
Art. 11 - Bei der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes werden die vom Gemeinderat, vom Bürgermeister oder vom Korpschef eingeleiteten Verfahren in Mehrgemeindezonen vom Polizeirat, vom Polizeikollegium oder vom Korpschef der betreffenden Polizeizone fortgeführt.
KAPITEL V - Sonderbestimmungen, die auf die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps Anwendung finden Art. 12 - Wenn an dem in Artikel 260 letzter Absatz des Gesetzes festgelegten Tag des In-Kraft-Tretens nicht alle lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, unterliegen die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Hilfsbediensteten, und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes noch nicht zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, den Gesetzen und Verordnungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird, sobald diese in Kraft treten. In diesem Fall werden die Befugnisse, die durch dieses Statut oder diese Rechtsstellung je nach Fall dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem Polizeirat zuerkannt werden, vom Korpschef, vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde ausgeübt.
Unbeschadet des Artikels 28 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und unbeschadet des Artikels 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste können die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder sich dennoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder der Gemeindepolizei und auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps Anwendung finden.
Die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde vom betreffenden Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Das in Absatz 2 erwähnte Personalmitglied kann jedoch jederzeit beantragen, den in Absatz 1 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterworfen zu werden.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Wahlmöglichkeiten ersetzen die in Artikel 236 Absatz 2 und 4 des Gesetzes erwähnten Wahlmöglichkeiten.
Art. 13 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zeitweiligen Bestimmungen fest, die es ermöglichen, dass die Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird, bis zur Errichtung aller lokalen Polizeikorps auf die in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Mitglieder der Gemeindepolizeikorps und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders dieser Gemeindepolizeikorps Anwendung finden können. Er legt insbesondere die Zusammensetzung der Kommissionen, Beiräte und anderen Konzertierungs- und Widerspruchsorgane, in denen ein Personalmitglied eines lokalen Polizeikorps sitzt, für den Zeitraum bis zur Einrichtung sämtlicher lokalen Polizeikorps fest und bestimmt jedes Mal, wenn von einem Personalmitglied eines lokalen Polizeikorps die Rede ist, ob dies auch für ein Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps gilt.
KAPITEL VI - Sonderbestimmung in Bezug auf die Rechtsstellung der ehemaligen Gerichtsoffiziere und Gerichtspolizeibediensteten Art. 14 - Das Gesetz vom 7. April 1919 zur Festlegung bestimmter statutarischer Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 21. August 1948, 27. März 1969, 2. Dezember 1989, 18. Juli 1991, durch den Königlichen Erlass vom 5. August 1991 und durch die Gesetze vom 5. August 1992 und 7. Dezember 1998, und das Gesetz vom 6. März 1998 zur Integration des Enquetendienstes des Hohen Kontrollausschusses in die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, werden aufgehoben.
Diese Gesetze bleiben jedoch in Kraft für die Festlegung der Gesetze und Verordnungen, die anwendbar bleiben auf die Personalmitglieder des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf Gerichtsoffiziere und Gerichtspolizeibedienstete bei den Staatsanwaltschaften Anwendung fanden.
KAPITEL VII - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung der ehemaligen Personalmitglieder der Gendarmerie Art. 15 - § 1 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1976, 8. Juni 1978, 31. Juli 1984, 18. Juli 1991, 24. Juli 1992, 9.Dezember 1994, 3. April 1997, 16. Juli 1997, 10.
Februar 1998, 25. März 1998, 17. November 1998 und 13. Mai 1999, wird aufgehoben.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch in Kraft für die Festlegung der Gesetze und Verordnungen, die anwendbar bleiben auf die Personalmitglieder des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2, 2.Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), c) und d) und Nr. 3 Buchstabe b), c) und d), 3. Artikel 35, 4.Artikel 37, 5. Artikel 38, 6.Artikel 41, 7. Artikel 43, 8.Artikel 46 § 1 Absatz 1, wobei die Beförderung nach Dienstalter gewährt wird, sofern das Ergebnis der Bewertung des Betreffenden, die gemäss der in der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegten Regelung durchgeführt wird, nicht ungenügend ist. § 2 - Artikel 24/39 desselben Gesetzes bleibt in Kraft in Bezug auf die in diesem Artikel erwähnten verhängten Disziplinarstrafen.
Art. 16 - Das Gesetz vom 19. Dezember 1980 über die finanziellen Rechte der Militärpersonen, abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1990, wird aufgehoben.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bleiben folgende Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1980 jedoch in Kraft für die Festlegung der Gesetze und Verordnungen, die anwendbar bleiben auf die Personalmitglieder des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 1, 2.Artikel 2 § 1, vorbehaltlich anderer vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegter Gewährungsmodalitäten, 3. Artikel 2 § 3, 4.Artikel 5, 5. Artikel 8. Art. 17 - Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1980 bleibt in Kraft für die Anwendung von Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste. Art. 18 - Artikel 3 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1980 bleibt in Kraft in Bezug auf Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in einer der in diesem Artikel erwähnten Situationen befinden sollten, und zwar solange diese Situation fortdauert.
Art. 19 - In Bezug auf die Mitglieder des operativen Korps und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie bestimmt der König durch eine Übergangsmassnahme die Gleichwertigkeit zwischen den Sprachkenntnissen, die sie auf der Grundlage des Gesetzes vom 30.
Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee unter Beweis stellen, und den im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachkenntnissen.
Art. 20 - Das Gesetz vom 1. März 1958 über das Statut der Berufsoffiziere der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes und der Reserveoffiziere aller Streitkräfte und des medizinischen Dienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juni 1960, 26. Juli 1962, 23. Juni 1964, 6. Juli 1967, 27. Dezember 1973, 13. Juli 1976, 18.Februar 1987, 22. Dezember 1989, 21. Dezember 1990, 29. Dezember 1990, 20.Mai 1994, 11. Juni 1998, 16. März 2000 und 25.
Mai 2000 und den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997, findet keine Anwendung mehr auf versetzte Militärpersonen.
Folgende Artikel desselben Gesetzes bleiben jedoch in Kraft für versetzte Militärpersonen des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf versetzte Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 8 § 1 Nr.1 Buchstabe a), Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 Buchstabe A a), B und C, 2. Artikel 33, 3.Artikel 34, 4. Artikel 35, 5.Artikel 37, 6. Artikel 39 § 1 Absatz 1, wobei die Beförderung nach Dienstalter gewährt wird, sofern das Ergebnis der Bewertung des Betreffenden, die gemäss der in der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegten Regelung durchgeführt wird, nicht ungenügend ist. Art. 21 - Das Gesetz vom 13. Juli 1976 zur Einführung des Statuts der Offiziere des Ergänzungskaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Februar 1987, 21. Juli 1990, 28. Dezember 1990, 20. Mai 1994, 16. März 2000 und 25. Mai 2000, findet keine Anwendung mehr auf versetzte Militärpersonen.
Folgende Artikel desselben Gesetzes bleiben jedoch in Kraft für versetzte Militärpersonen des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf versetzte Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 43, 2.Artikel 44 Nr. 1.
Art. 22 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1976, 21. Dezember 1990, 28. Dezember 1990, 20.
Mai 1994, durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 und durch die Gesetze vom 16. März 2000 und 25. Mai 2000, findet keine Anwendung mehr auf versetzte Militärpersonen.
Folgende Artikel desselben Gesetzes bleiben jedoch in Kraft für versetzte Militärpersonen des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf versetzte Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 1, 2.Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis e), Nr. 2 Buchstabe a) bis e) und § 2, 3. Artikel 30, 4.Artikel 31, 5. Artikel 32, 6.Artikel 33bis, 7. Artikel 35, wobei die Beförderung nach Dienstalter gewährt wird, sofern das Ergebnis der Bewertung des Betreffenden, die gemäss der in der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegten Regelung durchgeführt wird, nicht ungenügend ist. Art. 23 - Das Gesetz vom 12. Juli 1973 zur Einführung des Statuts der Freiwilligen des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes, abgeändert durch die Gesetze vom 13.
Juli 1976, 21. Dezember 1990, 28. Dezember 1990, 20. Mai 1994, durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 und durch die Gesetze vom 16.
März 2000 und 25. Mai 2000, findet keine Anwendung mehr auf versetzte Militärpersonen.
Folgende Artikel desselben Gesetzes bleiben jedoch in Kraft für versetzte Militärpersonen des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf versetzte Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 1 Absatz 1, 2.Artikel 2, 3. Artikel 5, 4.Artikel 6, 5. Artikel 7, wobei die Beförderung nach Dienstalter gewährt wird, sofern das Ergebnis der Bewertung des Betreffenden, die gemäss der in der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegten Regelung durchgeführt wird, nicht ungenügend ist. Art. 24 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 über die finanziellen Rechte der Militärpersonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 und das Gesetz vom 25. Mai 2000, findet keine Anwendung mehr auf versetzte Militärpersonen.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bleiben folgende Artikel desselben Gesetzes jedoch in Kraft für versetzte Militärpersonen des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes dafür entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf versetzte Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie Anwendung fanden: 1. Artikel 1, 2.Artikel 2, 3. Artikel 6, 4.Artikel 7, 5. Artikel 8, 6.Artikel 11 § 1 und § 2 Absatz 1, 7. Artikel 15. Art. 25 - Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1994 bleibt in Kraft für die Anwendung von Artikel 72 des Gesetzes vom 13.
Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste.
Art. 26 - Artikel 3 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1994 bleibt in Kraft in Bezug auf versetzte Militärpersonen, die sich am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in einer der in diesem Artikel erwähnten Situationen befinden sollten, und zwar solange diese Situation fortdauert.
KAPITEL VIII - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Verwaltungslaufbahn und die Ausübung der Gewalt und der Funktion Art. 27 - Die Auswahlverfahren für Bewerber sowie die Ausbildungen, Probezeiten und Ernennungs- und Beförderungsverfahren innerhalb der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder innerhalb der Gemeindepolizeikorps, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes laufen, werden weitergeführt und gemäss den Bestimmungen, die am Vortag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren, zu Ende gebracht.
Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Auswahlverfahren, Ausbildungen, Probezeiten und Ernennungs- und Beförderungsverfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern, um sie an die aufgrund von Artikel 121 des Gesetzes festgelegten Ausbildungen, Probezeiten und Ernennungs- und Beförderungsverfahren anzupassen.
Das ernannte oder beförderte Personalmitglied wird von Rechts wegen in der föderalen Polizei oder gegebenenfalls in der lokalen Polizei ernannt oder befördert infolge der in der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften geführten Verfahren oder im Gemeindepolizeikorps oder lokalen Polizeikorps, wo das Verfahren läuft.
Die Ernennung oder die Beförderung, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, erfolgt gegebenenfalls von Rechts wegen in den neuen Dienstgrad, der in der Regelung über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegt ist. Beinhaltet die Ernennung oder Beförderung gemäss den in Absatz 1 erwähnten Regeln, dass dem betreffenden Personalmitglied aufgrund des neuen Statuts eine höhere Gehaltstabelle zuerkannt werden muss, führt diese Ernennung oder Beförderung von Rechts wegen zur Zuerkennung dieser höheren Gehaltstabelle.
Für die Anwendung von Absatz 1 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Instanzen, die die durch oder aufgrund des Gesetzes abgeschafften Instanzen ersetzen, 2.die Behörde, die die Ernennung, die Beförderung oder die höhere Gehaltstabelle gewährt oder den Beschluss fasst, 3. den Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnten Auswahlverfahren, Ausbildungen, Probezeiten, Ernennungs- oder Beförderungsverfahren als laufende Verfahren betrachtet werden. Art. 28 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 96 des Gesetzes wird bei der Einrichtung der Direktion und der Dienste, die nachstehend erwähnt sind, im Stellenplan der Generaldirektion der Gerichtspolizei und der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste, die in Artikel 102 beziehungsweise 105 des Gesetzes erwähnt sind, aufgrund der am 23. Mai 1998 festgelegten Personalbestände eine gleichmässige Verteilung der Ämter, die eine Gewaltausübung beinhalten, gewährleistet: 1. zwischen den ehemaligen Mitgliedern der Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie und der Brigaden der Gerichtspolizei, für jeden vorerwähnten dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst, 2.zwischen den ehemaligen Mitgliedern der anderen betroffenen Dienste der Gendarmerie und der Gerichtspolizei, was vorerwähnte Generaldirektion der Gerichtspolizei betrifft.
Art. 29 - In Abweichung von Artikel 118 des Gesetzes üben die Polizeibeamten, die zum Zeitpunkt der Einrichtung je nach Fall Mitglieder der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei sind und dort Verwaltungs- und Logistikaufgaben erfüllen, weiterhin ähnliche Funktionen in je nach Fall der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei aus, wobei sie das Statut des Personals des Einsatzkaders behalten: 1. entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders nach den vom König festgelegten Modalitäten ersetzt werden, 2.oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäss Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln.
KAPITEL IX - Bestimmungen in Bezug auf die Urlaubsregelung des Personals der Polizeidienste Abschnitt 1 - Krankheitsurlaub Art. 30 - Der Urlaub wegen Krankheit von Personalmitgliedern des in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Einsatzkaders und des darin erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste kann in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fällen nur durch die Entscheidung eines für diesen Zweck zugelassenen Kontrollarztes gerechtfertigt werden.
Abschnitt 2 - Laufbahnunterbrechung Art. 31 - In Artikel 99 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 1.
August 1985, durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1996 und durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995 und 13.
Februar 1998, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 folgender Absatz eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die durch vorliegenden Abschnitt festgelegten Vorteile ganz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ausdehnen." Art. 32 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 20.
Mai 1997 und 3. Dezember 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen das in Titel II erwähnte vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die in Titel III Kapitel I und II erwähnte freiwillige Viertagewoche ganz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für anwendbar erklären." 2. Artikel 3 § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 können die Personalmitglieder, auf die das durch vorliegenden Titel festgeschriebene Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss Artikel 2 Absatz 3 Anwendung findet und die am Tag des in Artikel 241 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Überwechselns zur föderalen Polizei Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie waren, das in vorliegendem Kapitel erwähnte Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit frühestens ab dem Tag in Anspruch nehmen, an dem sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn es sich um ehemalige Offiziere der Gendarmerie handelt, oder an dem sie das 53. Lebensjahr vollendet haben, wenn es sich um ehemalige Unteroffiziere der Gendarmerie handelt." Abschnitt 3 - Politischer Urlaub für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 33 - Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste wird wie folgt ergänzt: "4. des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen." KAPITEL X - Bestimmungen in Bezug auf den Rechtsschutz Art. 34 - Artikel 42 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1.den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind,".2. Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben. Art. 35 - Das Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985 und 9. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 1 § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Unbeschadet der aufgrund der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle gewährten Vorteile wird den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder ihren Berechtigten im Fall eines in Friedenszeiten erfolgten Flugunfalls die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte Sonderentschädigung, entsprechend den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Beträgen und Bedingungen, gewährt. Diese Personalmitglieder gelten als "Personalmitglieder der Streitkräfte" im Sinne des vorliegenden Gesetzes." 2. In Artikel 2 Nr.2 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 9.
Dezember 1994, werden die Wörter "Luftfahrzeugs der Gendarmerie" durch die Wörter "Luftfahrzeugs der Polizeidienste" ersetzt. 3. Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Handelt es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste wird seine Erklärung in Abweichung von Absatz 2 in einem Schriftstück aufgenommen, dessen Form und Aufbewahrungsmodalitäten vom Minister des Innern festgelegt werden." 4. Artikel 10 § 2 Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Jedesmal, wenn die Kommission den Fall eines Mitglieds des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste zu untersuchen hat, gehören ihr ein Offizier der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps und ein Arzt, der Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei ist, an." KAPITEL XI - Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitsunfallregelung Art. 36 - [deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Januar 2002, Seite 612] Art.37 - Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Juli 1970 zur Einführung neuer Vorteile zugunsten der Opfer der Militärpflicht oder einer anderen damit gleichgesetzten Pflicht, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Sie finden ebenfalls Anwendung auf körperliche Schäden, die Gendarmen während und aufgrund des Dienstes seit dem 1. Januar 1992 bis einschliesslich 31. März 2001 erlitten haben." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt: "Bezüglich Militärpersonen, die zum Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie versetzt worden sind, und Militärpersonen, die nicht von der in Artikel 242 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, finden die koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen nur auf körperliche Schäden Anwendung, die sie bis einschliesslich 31.
März 2001 erlitten haben.
Bezüglich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen finden die koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen auf körperliche Schäden Anwendung, die sie bis einschliesslich 31. März 2001 und gegebenenfalls seit ihrer Rückkehr zu den Streitkräften erlitten haben. » Art. 38 - Ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz vom 8. Juli 1970 eingefügt: "Art. 60bis - Der Antrag bezüglich der in Artikel 60 Absatz 2, 3 und 4 erwähnten Schäden, die bis einschliesslich 31. März 2001 eingetreten sind, muss jedoch gemäss Artikel 19 der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen rechtsgültig vor dem 1. April 2001 eingereicht werden, wenn er Berufskrankheiten betrifft, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor definiert sind.
Anträge, die von den in Artikel 60 Absatz 2, 3 und 4 erwähnten Personen rechtsgültig eingereicht worden sind, werden gemäss den koordinierten Gesetzen über die Entschädigungspensionen behandelt." Art. 39 - Artikel 62 letzter Absatz desselben Gesetzes vom 8. Juli 1970 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf: 1. die in Artikel 60 Absatz 2, 3 und 4 erwähnten Personen für körperliche Schäden, die sie nach dem 31.März 2001 erlitten haben, mit Ausnahme körperlicher Schäden, die sie nach ihrer in Artikel 60 Absatz 4 erwähnten Rückkehr erlitten haben, 2. die in Artikel 60 Absatz 5 erwähnten Militärpersonen." KAPITEL XII - Bestimmung in Bezug auf Sicherungen Art. 40 - Mit Ausnahme der Sicherungen in Bezug auf die Pensionsregelung legt der König die Sicherungen in Bezug auf die administrative und finanzielle Rechtsstellung fest, die den in Artikel 242 Absatz 1 und Artikel 243 Absatz 2 des Gesetzes und in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Personalmitgliedern zuteil werden." KAPITEL XIII - Freisetzungsmassnahmen Art. 41 - Die in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub: 1. ist während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem in diesem Artikel erwähnten Beschluss möglich, 2.findet keine Anwendung auf Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt ihres Antrags aufgrund ihres Statuts auf ihren Antrag hin pensioniert werden können, 3. beinhaltet für den Begünstigten die Verpflichtung, die Pensionierung mit dem in seinem Statut festgelegten frühstmöglichen Alter zu beantragen, oder gilt gegebenenfalls bis zum Alter der Pensionierung, 4.wird unter Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben berechnet.
Für die Berechnung der Pension, die auf den in Absatz 1 erwähnten Urlaub folgt, wird das in den Artikeln 3 und 12 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten erwähnte normale Durchschnittsgehalt berücksichtigt.
Art. 42 - Die statutarischen Personalmitglieder der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zur föderalen Polizei überwechseln, mindestens 56 Jahre alt sind und mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind, können unter den in Artikel 44 festgelegten Bedingungen einen Vorruhestandsurlaub beantragen.
Art. 43 - Dem Personalmitglied, das freiwillig Vorruhestandsurlaub genommen hat, wird ein Wartegehalt in Höhe von 80 % des letzten Dienstgehalts gewährt. Unter letztem Dienstgehalt versteht man das letzte für Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, das Zusatzgehalt beziehungsweise die Zusatzzulage und die für unregelmässige Leistungen erhaltenen Beträge. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden verhältnisgleich gewährt.
Statutarische Bedienstete, die den in Absatz 1 erwähnten Urlaub nehmen, dürfen vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis eine Berufstätigkeit ausüben. Falls das Einkommen aus dieser Berufstätigkeit jedoch die in den Artikeln 4 und 9 des Gesetzes vom 5.
April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen für den gleichzeitigen Bezug vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, wird das Wartegehalt auf die gleiche Weise wie eine Ruhestandspension gekürzt beziehungsweise gestrichen.
Die Modalitäten für die in Artikel 42 erwähnten Anträge sowie das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der Personalmitglieder, die einen freiwilligen Vorruhestandsurlaub genommen haben, werden vom König festgelegt.
Der Zeitraum, während dessen der Betreffende freiwilligen Vorruhestandsurlaub genommen hat, wird sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. Für die Berechnung des in den Artikeln 3 und 12 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten erwähnten normalen Durchschnittsgehalts werden die Gehälter berücksichtigt, die der Betreffende bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. Dieses Durchschnittsgehalt wird zudem aufgrund der Gehaltstabelle und der Gehaltszuschläge errechnet, die für die Berechnung der Pension, die der Bedienstete bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre, berücksichtigt werden.
Art. 44 - Die in Artikel 42 erwähnte Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub: 1. ist während eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Artikels möglich, 2.findet keine Anwendung auf Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt ihres Antrags aufgrund ihres Statuts, ausgenommen die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, auf ihren Antrag hin pensioniert werden können, 3. beinhaltet für den Begünstigten die Verpflichtung, die Pensionierung mit dem in seinem Statut, ausgenommen die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr.16.020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, festgelegten frühstmöglichen Alter zu beantragen, oder gilt gegebenenfalls bis zum Alter der Pensionierung, 4. wird unter Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Angaben berechnet.
KAPITEL XIV - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte Art. 45 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte wird aufgehoben.
Art. 46 - In dasselbe Gesetz vom 20. Mai 1994 wird ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26bis - Die föderale Polizei, die lokale Polizei und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sind keine Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden Gesetzes für die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen." KAPITEL XV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 47 - In Artikel 281 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991, werden die Wörter "des Personals, das durch einen Arbeitsvertrag angestellt wurde, und des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals" durch die Wörter "des Personals, das durch einen Arbeitsvertrag angestellt wurde, des im Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals" ersetzt.
Art. 48 - Die Artikel 237 und 245 des Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 49 - In das Gesetz wird ein Artikel 250quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 250quater - Bis zur Einrichtung sämtlicher lokalen Polizeikorps gemäss Artikel 248 versteht man unter den Wörtern "Mitglieder der lokalen Polizei" in Artikel 96 Absatz 1 die "Mitglieder der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizei".
Art. 50 - Artikel 252 des Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Artikel 192 bleiben Artikel 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt für Gemeindepolizeikorps bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der lokalen Polizeikorps in Kraft." Art. 51 - In das Gesetz wird ein Artikel 257ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 257ter - Solange der föderale Polizeirat nicht eingerichtet ist, regelt der König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz die in Artikel 149 Absatz 2 erster Satz erwähnten Angelegenheiten." Art. 52 - Artikel 31 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. April 1999 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Artikel 18 bis 21 treten am 1. Januar 2001 in Kraft." KAPITEL XVI - Besondere Übergangsmassnahme Art. 53 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zeitweiligen Bestimmungen fest, die es ermöglichen, dass die jeweiligen Rechtsstellungen der Personalmitglieder, ehemalige Mitglieder der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bis zum In-Kraft-Treten des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts anwendbar bleiben können.
KAPITEL XVII - In-Kraft-Treten Art. 54 - In Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes werden die Wörter "Artikel 202 bis 210" durch die Wörter "Artikel 202 bis 206 und 208 bis 210" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 260 des Gesetzes wird zwischen den Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: "Die Artikel 117 bis 120, 129, 134 bis 138, 140 und 207 treten am 1.
April 2001 in Kraft." Art. 56 - [deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Januar 2002, Seite 613] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 maart 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE