gepubliceerd op 11 juni 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend
8 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 8 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. MAI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten Der Minister des Innern, Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19.
Mai 1994 und 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere der Artikelen 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004; Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere der Artikel 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte durch die Gesetze vom 25. April 2004 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte richtig einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden muss, Erlässt: Einziger Artikel - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass.
Brüssel, den 17. Mai 2004 P. DEWAEL
Anlage Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts (1) Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) . . . . . Wahlkollegium/Wahlkreis . . . . . (3) Politische Formation: . . . . . (4) Liste Nr.: . . . . . (5) I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Partei (ausschliesslich vom Vorsitzenden des Wahlkreises auszufüllen, bei dem die Partei ihre Erklärung eingereicht hat) a) Gesamtaufstellung: .. . . . (6) b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten Aufstellung: 1.Gesamtbetrag: . . . . . (7) 2. Betrag pro Kandidaten: .. . . . (8) III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der politischen Partei Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) politische(n) Partei(en): . . . . .
IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/ des Wahlkreises . . . . . (9) a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden und in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . . b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, die aus den von diesen Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . c) Andere Bemerkungen: .. . . .
Datum: Name: Eigenschaft: Unterschrift des Vorsitzenden: Anlagen: Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben angegeben wird, b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an diesen Ausgaben angegeben werden, c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. _______ Fussnoten (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte erstellt werden. Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss innerhalb fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der Kandidaten und eingetragenen Wähler.
Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht pro Versammlung erstellt werden. (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender Bericht erstellt wird, angeben.(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen Parlaments (deutschsprachiges, französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte angeben.(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, erstellt werden.Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre vollständige Bezeichnung angeben. (5) Die laufende Nummer der Liste angeben.(6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden Wahlkreises angeben.(7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Höchstbetrags für die betreffende politische Partei.In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des vorerwähnten Höchstbetrags nicht übersteigen. (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten, auf den diese Regel angewandt worden ist, in gleich welchem Wahlkreis beziehungsweise Wahlkollegium angerechnet wird, in EUR angeben.(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3).In dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. (10) In den unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Erklärungen werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments beziehungsweise gemäss Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden aufgeteilt werden.
Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmungen ist in diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden: - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder Wahlprospekten usw.), - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate usw.).
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 juni 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL