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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/06/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle du rapport appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques lors d'élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 8 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004 déterminant le
vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het
vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn modèle du rapport appelé à consigner les dépenses de propagande
door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige électorale engagées pour les candidats et les partis politiques lors
verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en d'élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de
Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij Région et de Communauté et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés
daartoe hebben aangewend
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot vaststelling van het model ministériel du 17 mai 2004 déterminant le modèle du rapport appelé à
van het verslag dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven
voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les
politieke partijen in geval van gelijktijdige verkiezingen voor het candidats et les partis politiques lors d'élections simultanées pour
Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden, en voor de le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté et
herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend, l'origine des fonds qu'ils y ont affectés, établi par le Service
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 17 mei 2004 tot officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mai 2004
vaststelling van het model van het verslag dat bestemd is voor het
vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn déterminant le modèle du rapport appelé à consigner les dépenses de
door de kandidaten en de politieke partijen in geval van gelijktijdige propagande électorale engagées pour les candidats et les partis
verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en politiques lors d'élections simultanées pour le Parlement européen et
Gemeenschapsraden, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij les Conseils de Région et de Communauté et l'origine des fonds qu'ils
daartoe hebben aangewend. y ont affectés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 juni 2004. Donné à Bruxelles, le 8 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. MAI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des 17. MAI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des
Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional-
und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung
dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19. das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19.
Mai 1994 und 2. April 2003; Mai 1994 und 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments,
insbesondere der Artikelen 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom insbesondere der Artikelen 7 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2004; 25. April 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne,
über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen
des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle
Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere der Artikel 7 und Mitteilungen der öffentlichen Behörden, insbesondere der Artikel 7 und
11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004; 11, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen
Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte durch die Gesetze Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte durch die Gesetze
vom 25. April 2004 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die vom 25. April 2004 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der
Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen
vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Regional- und vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsräte richtig einschätzen können, das Muster des Berichts, Gemeinschaftsräte richtig einschätzen können, das Muster des Berichts,
den sie zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von den den sie zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen
eingesetzten Geldmittel und über den Ursprung der von ihnen zur eingesetzten Geldmittel und über den Ursprung der von ihnen zur
Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel erstellen müssen, Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel erstellen müssen,
unverzüglich festgelegt werden muss, unverzüglich festgelegt werden muss,
Erlässt: Erlässt:
Einziger Artikel - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Einziger Artikel - Der Bericht, den die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen,
um die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für um die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für
Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das
Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte und über Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte und über
den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten
Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Erlass. vorliegendem Erlass.
Brüssel, den 17. Mai 2004 Brüssel, den 17. Mai 2004
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage Anlage
Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts
(1) (1)
Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) Wahl vom . . . . . für . . . . . (2)
. . . . . Wahlkollegium/Wahlkreis . . . . . (3) . . . . . Wahlkollegium/Wahlkreis . . . . . (3)
Politische Formation: . . . . . (4) Politische Formation: . . . . . (4)
Liste Nr.: . . . . . (5) Liste Nr.: . . . . . (5)
I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der politischen Partei (ausschliesslich vom Vorsitzenden Wahlwerbung der politischen Partei (ausschliesslich vom Vorsitzenden
des Wahlkreises auszufüllen, bei dem die Partei ihre Erklärung des Wahlkreises auszufüllen, bei dem die Partei ihre Erklärung
eingereicht hat) eingereicht hat)
a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6) a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6)
b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten
Aufstellung: Aufstellung:
1. Gesamtbetrag: . . . . . (7) 1. Gesamtbetrag: . . . . . (7)
2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8) 2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8)
III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der
politischen Partei politischen Partei
Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über
den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung
erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies
gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n)
politische(n) Partei(en): . . . . . politische(n) Partei(en): . . . . .
IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/ IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/
des Wahlkreises . . . . . (9) des Wahlkreises . . . . . (9)
a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung
der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des
Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der
Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden
und in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte und in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte
Erklärungspflicht: . . . . . Erklärungspflicht: . . . . .
b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai
1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahl des Europäischen Parlaments und gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Wahl des Europäischen Parlaments und gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die
Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden, die aus den von diesen Parteien und Kandidaten öffentlichen Behörden, die aus den von diesen Parteien und Kandidaten
hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . .
c) Andere Bemerkungen: . . . . . c) Andere Bemerkungen: . . . . .
Datum: Datum:
Name: Name:
Eigenschaft: Eigenschaft:
Unterschrift des Vorsitzenden: Unterschrift des Vorsitzenden:
Anlagen: Anlagen:
Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10):
a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der
tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben
angegeben wird, angegeben wird,
b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen
Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien
gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des
betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an
diesen Ausgaben angegeben werden, diesen Ausgaben angegeben werden,
c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen,
die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
angefordert und erteilt worden sind. angefordert und erteilt worden sind.
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für
das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte
erstellt werden. erstellt werden.
Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen
eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss innerhalb fünfundsiebzig eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss innerhalb fünfundsiebzig
Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt
werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes
und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt. Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des
Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster
Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann. Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der
Kandidaten und eingetragenen Wähler. Kandidaten und eingetragenen Wähler.
Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht
pro Versammlung erstellt werden. pro Versammlung erstellt werden.
(2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender
Bericht erstellt wird, angeben. Bericht erstellt wird, angeben.
(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen (3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen
Parlaments (deutschsprachiges, französisches oder niederländisches) Parlaments (deutschsprachiges, französisches oder niederländisches)
oder den betreffenden Wahlkreis für die Wahl der Regional- und oder den betreffenden Wahlkreis für die Wahl der Regional- und
Gemeinschaftsräte angeben. Gemeinschaftsräte angeben.
(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für (4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für
jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben,
erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre
vollständige Bezeichnung angeben. vollständige Bezeichnung angeben.
(5) Die laufende Nummer der Liste angeben. (5) Die laufende Nummer der Liste angeben.
(6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der (6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der
politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden
Wahlkreises angeben. Wahlkreises angeben.
(7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Höchstbetrags (7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent des gesetzlichen Höchstbetrags
für die betreffende politische Partei. In diesem Fall darf der jedem für die betreffende politische Partei. In diesem Fall darf der jedem
einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des vorerwähnten einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des vorerwähnten
Höchstbetrags nicht übersteigen. Höchstbetrags nicht übersteigen.
(8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten, auf den diese (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten, auf den diese
Regel angewandt worden ist, in gleich welchem Wahlkreis Regel angewandt worden ist, in gleich welchem Wahlkreis
beziehungsweise Wahlkollegium angerechnet wird, in EUR angeben. beziehungsweise Wahlkollegium angerechnet wird, in EUR angeben.
(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In (9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In
dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle
Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von
eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter
§ 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind.
(10) In den unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Erklärungen (10) In den unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Erklärungen
werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§
1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments
beziehungsweise gemäss Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai beziehungsweise gemäss Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai
1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und
Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden aufgeteilt werden. öffentlichen Behörden aufgeteilt werden.
Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmungen ist in Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmungen ist in
diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden: diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden:
- Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen),
- schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder
Wahlprospekten usw.), Wahlprospekten usw.),
- visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate
usw.). usw.).
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 juni 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 juin 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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