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Koninklijk Besluit van 08 december 1998
gepubliceerd op 21 januari 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven en de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000755
pub.
21/01/1999
prom.
08/12/1998
ELI
eli/besluit/1998/12/08/1998000755/staatsblad
staatsblad
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8 DECEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven en de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van : - de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, - de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, - de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, - de wet van 7 juli 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden en de gemeenteraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : - de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen; - de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad; - de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement; - de wet van 7 juli 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden en de gemeenteraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 december 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 4. JULI 1989 - Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäss Artikel 117 des Wahlgesetzbuches Kandidaten für das Mandat eines Abgeordneten und eines Senators in jedem Wahlbezirk einer Gemeinschaft oder Region vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die Äusserung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen, 2. Einnahmen einer politischen Partei: - aufgrund des Kapitels III des vorliegenden Gesetzes gewährte Dotationen, - von den in Artikel 71 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Einrichtungen entrichtete Beträge, - Spenden, Schenkungen oder Legate, - Beiträge der Fraktionen der Abgeordnetenkammer, des Senats oder der Räte, - Mitgliedsbeiträge, - Einnahmen aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, - Einnahmen aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Werbung, - von den Komponenten der Partei entrichtete Beiträge, - verschiedene Leistungen, die einen Geldwert haben oder in einem Geldwert ausgedrückt werden können, 3.Ausgaben einer politischen Partei: - Personalkosten, - Betriebskosten, - Veröffentlichungen, - den Komponenten der Partei gewährte Dotationen, - Ausgaben für Wahlwerbung, - Ausgaben für Gebäude, - andere Ausgaben, 4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz des Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. KAPITEL II - Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Parlaments- und Provinzialwahlen Art. 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien auf Staats- und Bezirksebene darf für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen 50 Millionen Franken nicht überschreiten. § 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Parlamentswahlen im Wahlbezirk, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen Kandidaten, 2. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, 3. 50.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten. § 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Provinzialwahlen nicht auf mehr belaufen als: 1. 125.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Provinzialwahlen im Wahldistrikt, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. 50.000 Franken für jeden anderen Kandidaten. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäss einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Art. 3 - Spätestens zwanzig Tage vor den Wahlen teilt der Minister des Innern die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.

Art. 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den sechs Monaten vor den in Anwendung des Artikels 105 des Wahlgesetzbuches organisierten Wahlen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt in Anwendung des Artikels 106 des Wahlgesetzbuches erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. § 2 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung: 1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, 2.Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie ausserhalb der Wahlperiode sind, 3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden, 4.Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können, 5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden. § 3 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die § 1 anwendbar ist, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.

Art. 5 - § 1 - In den vierzig Tagen vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. höchstens fünfhundert Werbetafeln beziehungsweise -plakate von 20 m2 oder mehr benutzen, 2.keine Geschenke oder Gadgets verteilen. § 2 - Im selben Zeitraum darf der ermässigte Postgebührentarif für Wahldrucksachen nur für höchstens zwei Sendungen für Wahlwerbung pro politische Partei und nur für eine Sendung für jeden der einzelnen Kandidaten bewilligt werden.

Dieselbe Einschränkung gilt für die Verteilung von Wahlprospekten. § 3 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.

Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Diese Erklärung wird auf einem Sonderformular erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Dieses Formular wird vom Minister des Innern bereitgestellt.

Art. 7 - In Artikel 116 des Wahlgesetzbuches werden zwischen den Absätzen 12 und 13 folgende Absätze eingefügt: « In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum ihre Wahlausgaben mitzuteilen.

Der Wortlaut dieser Erklärung wird vom Minister des Innern festgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 8 - Ein Artikel 119ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 119ter - Der Hauptwahlvorstand des Bezirks weist die Kandidaten ab, die ihrer Annahmeakte die in Artikel 116 Absatz 13 vorgeschriebene Erklärung nicht beigefügt haben. » Art. 9 - Artikel 125 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausgenommen gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 119ter getroffenen werden. » Art. 10 - Ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 94bis - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände verfassen einen Bericht über die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel.

Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die erforderlich sind. » Art. 11 - Ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 94ter - Die Berichte müssen innerhalb sechzig Tagen nach den Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt. Der Bericht wird auf Sondervordrucken erstellt, die der Minister des Innern zur Verfügung stellt.

Ab dem sechzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz oder des Friedensgerichts ausgelegt, wo es von allen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlgebietes auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.

Die Vorsitzenden übermitteln anschliessend der Kontrollkommission die Berichte und die Bemerkungen der Kandidaten und Wahlberechtigten. » Art. 12 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen entscheidet die Kontrollkommission spätestens neunzig Tage nach Erhalt aller Berichte kontradiktorisch über die Richtigkeit und die Vollständigkeit jedes Berichtes. § 2 - Im Schlussbericht der Kontrollkommission wird folgendes angegeben: 1. pro Wahlgebiet der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste und aller Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben, 2.jeder Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln den Schlussbericht der Kontrollkommission unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblattes, die ihn innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlichen.

Art. 13 - Bei Verstoss gegen die in Artikel 5 vorgesehenen Verbote und bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages verliert die betreffende politische Partei während der darauffolgenden vier Quartale das Anrecht auf die in Artikel 15 vorgesehene Dotation.

Art. 14 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt, wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes davon zu verständigen. Dieselben Strafen werden bei Überschreitung der in Artikel 2 §§ 2 und 3 vorgesehenen Höchstbeträge auferlegt. § 2 - Jeder Verstoss gegen das Strafgesetzbuch, der im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes begangen wird, kann nur infolge einer Anzeige der Kontrollkommission verfolgt werden.

KAPITEL III - Finanzierung der politischen Parteien Art. 15 - Pro politische Partei, die in beiden Kammern durch mindestens einen direkt gewählten Parlamentarier vertreten ist, gewähren die Abgeordnetenkammer und der Senat - beide für ihren Bereich - der in Artikel 22 bestimmten Einrichtung eine Dotation.

Diese Dotation wird gemäss den folgenden Artikeln festgelegt und ausgezahlt.

Art. 16 - Die jährliche Gesamtdotation für jede politische Partei, die die Bedingungen von Artikel 15 erfüllt, setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: 1. einem Pauschalbetrag von drei Millionen Franken, 2.einem zusätzlichen Betrag von zehn Franken pro gültige Stimmabgabe - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um eine Listen- oder eine Vorzugsstimme handelt - auf den von der politischen Partei anerkannten Kandidatenlisten bei den letzten Parlamentswahlen zur vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer und des Senats.

Art. 17 - Die Anerkennung der Kandidatenlisten erfolgt durch Angabe des geschützten Listenkürzels oder der gemeinsamen laufenden Nummer gemäss den Bestimmungen von Artikel 115bis des Wahlgesetzbuches.

Art. 18 - Der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnte Betrag wird den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Der Index des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird als Grundlage genommen.

Art. 19 - Die Haushaltsmittelbeträge werden für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat im Haushaltsplan der Dotationen eingetragen.

Der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnte Betrag wird zu gleichen Teilen auf die Abgeordnetenkammer und den Senat aufgeteilt.

Art. 20 - Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 19 festgelegte Dotation wird pro Quartal berechnet und ausgezahlt.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Angaben, die am ersten Tag des Quartals verfügbar sind, für das die Dotation ausgezahlt wird.

Art. 21 - Die Dotation muss schriftlich und pro Quartal vor Ablauf des betreffenden Quartals beantragt werden.

Die in Artikel 22 erwähnte Einrichtung richtet diesen Antrag an die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats.

KAPITEL IV - Buchführung der politischen Parteien Art. 22 - Jede politische Partei, die die Bedingungen von Artikel 15 erfüllt, bestimmt eine Einrichtung, die unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet ist, um die aufgrund des Kapitels III gewährten Dotationen zu beziehen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass lässt der König eine Einrichtung pro politische Partei zu und legt Er die Modalitäten für Registrierung und Abschluss der Konten und Einnahmen dieser Einrichtung fest.

Art. 23 - Der Verwaltungsrat der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung bestimmt einen Betriebsrevisor.

Dieser Revisor erstellt jährlich einen Finanzbericht über die registrierten und abgeschlossenen Einnahmen- und Ausgabenkonten der Einrichtung und über die Einnahmen und Ausgaben der politischen Partei.

Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb neunzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen und den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats zugesandt.

Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln den Finanzbericht unverzüglich der Kontrollkommission.

Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Finanzbericht innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt dieses Berichts.

Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die Billigungsurkunde werden unverzüglich von den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats dem Minister der Finanzen und den Diensten des Belgischen Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlichen müssen.

Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet eingereicht, führt dies zum Verlust: 1. der Dotation, die der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden Gesetzes im Laufe der folgenden vier Quartale gewährt worden wäre, 2.der Zulassung als in Artikel 71 § 1 Nr. 4 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches erwähnte Einrichtung während des folgenden Steuerjahres.

KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26 - In Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel IV wird der Finanzbericht des Jahres 1989 zusammen mit dem Bericht des Jahres 1990 untersucht.

Art. 27 - § 1 - Artikel 71 § 1 Nr. 4 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die betreffende Einrichtung hinterlegt jährlich bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz des Bezirks, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zur Einsicht eine Unterlage, in der der Gesamtbetrag der erhaltenen Spenden angegeben ist. » § 2 - In Artikel 71 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juli 1981 und durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « zwei Millionen » durch das Wort « dreihundertfünfzigtausend » ersetzt.

Art. 28 - Der König ist mit der Ausführung der Bestimmungen des Kapitels II und der Artikel 22 und 25 Nr. 2 beauftragt.

Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, ausser Artikel 27, der ab dem Steuerjahr 1991 in Kraft tritt.

In dem für das dritte Quartal des Jahres 1989 ausgezahlten Dotationsbetrag sind die Beträge der ersten beiden Quartale des Jahres 1989 enthalten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. MAI 1994 - Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäss dem Gesetz über die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt Kandidaten vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die Äusserung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen, 2.Kontrollkommission: die Kontrollkommission, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Art. 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits beziehungsweise für die Wahlen des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits darf jeweils zusammen 50 Millionen Franken pro politische Partei nicht überschreiten.

Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung darf der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien: 1. 40 Millionen Franken für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates, 2.9 Millionen Franken für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nicht überschreiten.

Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr als 50 Millionen Franken für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden.

Fünfundzwanzig Prozent dieses Betrags können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten.

Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten. Eingegangene Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur in seinem Wahlkreis angerechnet. § 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei der letzten Wahl im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr.1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist.

Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, 4. 100.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. § 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 1 Franken pro Wähler, der bei der letzten Wahl eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr.1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, 4. 100.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. § 4 - Schliessen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung zusammen, so müssen sie im voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird. § 5 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt. § 6 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäss einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1. Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird. Art. 3 - Spätestens sechs Monate vor den Wahlen teilt der Minister des Innern die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.

Art. 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den drei Monaten vor den Wahlen erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. § 2 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung: 1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, 2.Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie ausserhalb der Wahlperiode sind, 3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden, 4.Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können, 5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden. § 3 - Die Kontrollkommission ist damit beauftragt, alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Minister, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen, der Mitglieder der in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegien, der in Artikel 41 desselben Sondergesetzes erwähnten regionalen Staatssekretäre und der Mitglieder des ständigen Ausschusses zu kontrollieren, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind. § 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die § 1 anwendbar ist, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.

Art. 5 - § 1 - In den drei Monaten vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. höchstens sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m2 benutzen.Diese Tafeln beziehungsweise Plakate dürfen nicht in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden.

Diese Höchstanzahl von sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakaten über 4 m2 gilt auch, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden, 2. keine Geschenke oder Gadgets verteilen. § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.

Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Die schriftliche Erklärung und die Erklärung der Ausgaben werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt.

Art. 7 - Die Artikel 94ter, 107 Absatz 8, 116 § 6, 119ter und 125 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt.

Art. 8 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen entscheidet die Kontrollkommission spätestens neunzig Tage nach Erhalt aller Berichte kontradiktorisch über die Richtigkeit und die Vollständigkeit jedes Berichtes. § 2 - Im Schlussbericht der Kontrollkommission wird folgendes angegeben: 1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei und pro Wahlkreis der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten, 2.jeder Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln den Schlussbericht der Kontrollkommission unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblattes, die ihn innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlichen.

Art. 9 - Bei Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages verliert die betreffende politische Partei während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien vorgesehene Dotation.

Art. 10 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1. wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes davon zu verständigen, 2.wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 2 §§ 2 und 3 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, 4.wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält. § 2 - Jeder in § 1 vorgesehene Verstoss kann entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder infolge einer Anzeige der Kontrollkommission beziehungsweise jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen kann, verfolgt werden. § 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs und für das Erstatten von Anzeigen in bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.

Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine Abschrift der Anzeigen, die nicht von der Kommission ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten.

Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Anzeigen beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.

Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 Franken bis 500 Franken belegt.

Art. 11 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.

Leistungen, die Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen.

Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert - in den Monaten nach Feststellung dieses Verstosses seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.

Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 100.000 Franken belegt.

Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten anwendbar.

Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt. Übergangsbestimmungen Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 2 § 2 Nr. 1 ist diese Bestimmung bei der ersten Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates wie folgt zu lesen: « 1.500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei der letzten Wahl im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten.

Wurden seit den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer Wahlbezirke zusammengelegt, um neue Wahlkreise zu bilden, so sind für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung die Anzahl Mandate, die die verschiedenen Listen bei diesen Wahlen in diesen Wahlbezirken erzielt haben, und die Anzahl Wähler, die bei der letzten Wahl in diesen Wahlbezirken eingetragen waren, ebenfalls zu addieren.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung im Wahlkreis Halle-Vilvoorde sind für die Ermittlung der Anzahl von den Listen bei den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer im Wahlkreis Brüssel erzielter Mandate nur die Mandate zu berücksichtigen, die von Mandatsinhabern erzielt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Wahlen ihren Wohnsitz im heutigen Wahlkreis Halle-Vilvoorde hatten, und sind die « bei der letzten Wahl eingetragenen Wähler » die Wähler, die im selben Wahlkreis Halle-Vilvoorde eingetragen waren. » Art. 13 - Artikel 2 § 6 kommt erst ab der zweiten Wahl zur Anwendung.

Art. 14 - Für die erste Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist auf zwanzig Tage verkürzt.

Inkrafttreten Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. MAI 1994 - Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäss dem Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Kandidaten für das Mandat eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die Äusserung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen, 2. Kontrollkommission: die Kontrollkommission, die durch das Gesetz vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist.

Art. 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien darf für die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Wahlen 50 Millionen Franken nicht überschreiten.

Fünfundzwanzig Prozent dieses Betrags können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten.

Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten.

Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr als 50 Millionen Franken für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden. § 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das französische, das niederländische beziehungsweise das deutschsprachige Wahlkollegium bei den letzten Wahlen, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr.1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 400.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, 4. 200.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. § 3 - Schliessen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung zusammen, so müssen sie im voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird. § 4 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäss einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1.

Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird.

Art. 3 - Spätestens sechs Monate vor den Wahlen teilt der Minister des Innern die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.

Art. 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den drei Monaten vor den in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Wahl des Europäischen Parlaments organisierten Wahlen erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. § 2 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung: 1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, 2.Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie ausserhalb der Wahlperiode sind, 3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden, 4.Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können, 5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden. § 3 - Die Kontrollkommission ist damit beauftragt, alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Minister, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen, der Mitglieder der in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegien, der in Artikel 41 desselben Sondergesetzes erwähnten regionalen Staatssekretäre und der Mitglieder des ständigen Ausschusses zu kontrollieren, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind. § 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die § 1 anwendbar ist, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.

Art. 5 - § 1 - In den drei Monaten vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. höchstens sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m2 benutzen.Diese Tafeln beziehungsweise Plakate dürfen nicht in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden. Diese Höchstanzahl von sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakaten über 4 m2 gilt auch, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden, 2. keine Geschenke oder Gadgets verteilen. § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.

Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Die schriftliche Erklärung und die Erklärung der Ausgaben werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt.

Art. 7 - Die Artikel 94ter, 107 Absatz 8, 116 § 6, 119ter und 125 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches sind entsprechend anwendbar.

Art. 8 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen entscheidet die Kontrollkommission spätestens neunzig Tage nach Erhalt aller Berichte kontradiktorisch über die Richtigkeit und die Vollständigkeit jedes Berichtes. § 2 - Im Schlussbericht der Kontrollkommission wird folgendes angegeben: 1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei und pro Wahlkollegium der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten, 2.jeder Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln den Schlussbericht der Kontrollkommission unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblattes, die ihn innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlichen.

Art. 9 - Bei Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages verliert die betreffende politische Partei während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien vorgesehene Dotation.

Art. 10 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1. wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Kollegiums davon zu verständigen, 2.wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, 4.wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen in den drei Monaten vor dem Wahldatum nicht einhält. § 2 - Jeder in § 1 vorgesehene Verstoss kann entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder infolge einer Anzeige der Kontrollkommission beziehungsweise jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen kann, verfolgt werden. § 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs und für das Erstatten von Anzeigen in bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.

Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission eine Abschrift der Anzeigen, die nicht von der Kommission ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs die Kontrollkommission von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten.

Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt die Kontrollkommission dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Anzeigen beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.

Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 Franken bis 500 Franken belegt.

Art. 11 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.

Leistungen, die Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen.

Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert - in den Monaten nach Feststellung dieses Verstosses seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.

Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 100.000 Franken belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten anwendbar.

Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt. Übergangsbestimmungen Art. 12 - Für die erste Wahl des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist Artikel 2 § 2 Nr. 1 wie folgt zu lesen: « 1. für jeden der Kandidaten des französischen und niederländischen Wahlkollegiums am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten: - für das französische Wahlkollegium: 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das französische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen, wobei die Anzahl gültiger Stimmabgaben in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith nicht berücksichtigt werden, - für das niederländische Wahlkollegium: 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das niederländische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen, 2. für den ordentlichen Kandidaten des deutschsprachigen Wahlkollegiums und für einen von der politischen Partei zu bestimmenden Ersatzkandidaten: 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den letzten Wahlen. » Art. 13 - Artikel 2 § 5 kommt erst ab der zweiten Wahl zur Anwendung.

Art. 14 - Für die Wahlen vom 12. Juni 1994 beginnt die in den Artikeln 3, 4, 5 und 10 § 1 Nr. 4 erwähnte Frist am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

Art. 15 - Für die Wahlen vom 12. Juni 1994 hinterlegen die politischen Parteien in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 spätestens drei Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 7. JULI 1994 - Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung oder durch das Gesetz vorgesehenen Provinzialwahlen, Gemeindewahlen oder Direktwahlen der Sozialhilferäte teilnimmt, die gemäss dem Grundlagengesetz vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, dem am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetz und dem Königlichen Erlass vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren Kandidaten für das Mandat eines Provinzialratsmitglieds, eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Sozialhilferatsmitglieds vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets oder der Ordonnanz versucht, die Äusserung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen, 2. Provinzialliste: die Kandidatenliste für die Provinzialwahlen, wie sie im Grundlagengesetz vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen festgelegt ist, 3. Gemeindeliste: die Kandidatenliste für die Gemeindewahlen, wie sie in dem am 4.August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetz festgelegt ist, 4. Liste für den Sozialhilferat: die Kandidatenliste für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, 5. Gesetz vom 4.Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991, 18. Juni 1993 und 19. Mai 1994, 6. Kontrollkommission: die Kontrollkommission, die durch dasselbe Gesetz vom 4.Juli 1989 eingesetzt worden ist, 7. Provinzialwahlgesetz: das Grundlagengesetz vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, 8. Gemeindewahlgesetz: das am 4.August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz.

KAPITEL II - Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Mitglieder der Sozialhilferäte Art. 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung auf Landesebene der politischen Parteien, die in Anwendung von Artikel 10 des Provinzialwahlgesetzes und von Artikel 22bis und Artikel 23 des Gemeindewahlgesetzes eine nationale Listennummer und ein geschütztes Listenkürzel erhalten haben, darf fünfzehn Millionen Franken nicht überschreiten.

Für politische Parteien, die die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllen, aber nicht mindestens fünfzig Listen mit ihrer nationalen Listennummer und ihrem geschützten Listenkürzel vorschlagen, wird der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Betrag auf drei Millionen Franken gekürzt.

Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten.

Art. 3 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Listen darf sich für die Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte pro Liste und pro Wählergruppe nicht auf mehr belaufen als: - bis 1.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 100 Franken pro eingetragenen Wähler, - 1.001 bis 5.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 40 Franken pro eingetragenen Wähler, - 5.001 bis 10.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 30 Franken pro eingetragenen Wähler, - 10.001 bis 20.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 35 Franken pro eingetragenen Wähler, - 20.001 bis 40.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 40 Franken pro eingetragenen Wähler, - 40.001 bis 80.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 45 Franken pro eingetragenen Wähler, - ab 80.001 in der Wählerliste eingetragenen Wählern: 5 Franken pro eingetragenen Wähler. § 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte pro Kandidaten und pro Wählergruppe nicht auf mehr belaufen als: - bis 50.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 3 Franken pro eingetragenen Wähler, bei einem Mindestbetrag von 50.000 Franken pro Kandidaten, - 50.001 bis 100.000 in der Wählerliste eingetragene Wähler: 1 Franken pro eingetragenen Wähler, - ab 100.001 in der Wählerliste eingetragenen Wählern: 0,50 Franken pro eingetragenen Wähler. § 3 - Wenn ein Kandidat auf mehreren Listen kandidiert, dürfen die in § 2 vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen Wähler wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 § 1 Nr. 3 und Artikel 3 § 1 des Gemeindewahlgesetzes und gemäss den entsprechenden Bestimmungen von Artikel 1 § 1 Nr. 3 und § 5 und Artikel 1ter § 3 des Provinzialwahlgesetzes festgelegt.

Art. 4 - Die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäss einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1.

Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird.

Art. 5 - Spätestens vierzig Tage vor den Wahlen oder im Falle ausserordentlicher Wahlen spätestens am Tag der Einberufung der Wähler teilt der Minister des Innern die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 berechneten Höchstbeträge mit, die die Listen und Kandidaten für die Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte ausgeben dürfen.

Art. 6 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den drei Monaten vor den Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte oder im Falle ausserordentlicher Wahlen ab dem Tag der Einberufung der Wähler erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. § 2 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung: 1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, 2.Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie ausserhalb der Wahlperiode sind, 3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden, 4.Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können, 5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden. § 3 - Die Kontrollkommission ist damit beauftragt, alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Minister, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen, der Mitglieder der in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegien, der in Artikel 41 desselben Sondergesetzes erwähnten regionalen Staatssekretäre und der Mitglieder der ständigen Ausschüsse zu kontrollieren, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind. § 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die § 1 anwendbar ist, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.

Art. 7 - § 1 - In den drei Monaten vor den Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte oder im Falle ausserordentlicher Wahlen ab dem Tag der Einberufung der Wähler dürfen politische Parteien, Listen und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. keine Geschenke oder Gadgets verteilen, 2.keine kommerziellen Telefonkampagnen organisieren, 3. keine Werbespots in Radio, Fernsehen oder Kino ausstrahlen, 4.keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen, 5. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m2 benutzen. § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.

Art. 8 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer nationalen Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Sie verpflichten sich, ihrer Erklärung in bezug auf die Ausgaben eine Erklärung über den Ursprung der Geldmittel beizufügen und dabei die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln.

Sie müssen sich verpflichten, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Angaben innerhalb dreissig Tagen nach den Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu übermitteln, in dessen Bereich die Partei ihren nationalen Sitz hat.

Die schriftliche Erklärung, die Erklärung in bezug auf die Ausgaben und die Erklärung über den Ursprung der Geldmittel werden auf Sonderformularen erstellt und vom Antragsteller unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt.

Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 8 erwähnten Präsidenten der Gerichte erster Instanz verfassen - jeder für seinen Bereich - einen Bericht über die von den politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel. § 2 - Die Berichte müssen innerhalb sechzig Tagen nach den Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei Exemplare behält der Präsident des Gerichts erster Instanz und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt.

Der Bericht wird auf Sondervordrucken erstellt, die der Minister des Innern zur Verfügung stellt.

Ab dem sechzigsten Tag nach den Provinzialwahlen, Gemeindewahlen und Direktwahlen der Sozialhilferäte wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz ausgelegt, wo es von allen in der Wählerliste eingetragenen Wählern auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.

Die Präsidenten übermitteln anschliessend der Kontrollkommission die Berichte und die Bemerkungen der Kandidaten und der in der Wählerliste eingetragenen Wähler.

Art. 10 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der gemäss Artikel 9 eingereichten Bemerkungen entscheidet die Kontrollkommission spätestens neunzig Tage nach Erhalt aller Berichte kontradiktorisch über die Richtigkeit und die Vollständigkeit jedes Berichtes. § 2 - Im Schlussbericht der Kontrollkommission wird folgendes angegeben: 1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der zugunsten dieser Partei eingegangenen Wahlausgaben, 2.jeder Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 7, der der politischen Partei zur Last gelegt werden kann. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln den Schlussbericht der Kontrollkommission unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblattes, die ihn innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlichen.

Art. 11 - Bei Nichthinterlegung der in Artikel 8 vorgesehenen Erklärung, bei Verstoss gegen die in Artikel 7 vorgesehenen Verbote oder bei Überschreitung des in Artikel 2 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages und sofern diese Verstösse der politischen Partei zur Last gelegt werden können, verliert die betreffende politische Partei während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 vorgesehene Dotation.

Art. 12 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1. wer es versäumt, seine Wahlausgaben innerhalb der in Artikel 11 § 5 des Provinzialwahlgesetzes, in Artikel 23 des Gemeindewahlgesetzes und in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 26.August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren festgelegten Frist anzugeben, 2. wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 3.wer in den drei Monaten vor dem Wahldatum die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält, 4. der Spitzenkandidat der Provinzialliste, der Gemeindeliste oder der Liste für den Sozialhilferat, der wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 5.der Spitzenkandidat ohne nationale Listennummer und geschütztes Listenkürzel, der Ausgaben für Wahlwerbung auf Landesebene macht. § 2 - Jeder in § 1 vorgesehene Verstoss kann entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder infolge einer Anzeige jeder Person, die ein Interesse nachweisen kann, verfolgt werden.

Der Prokurator des Königs berücksichtigt nicht anonyme Anzeigen. § 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs und für das Erstatten von Anzeigen in bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse läuft am hundertzwanzigsten Tag nach den Wahlen ab.

Der Prokurator des Königs übermittelt der Kontrollkommission für die Provinzialwahlen und dem ständigen Ausschuss für die Gemeindewahlen eine Abschrift der Anzeigen gegen Kandidaten für die jeweiligen Wahlen. Der Prokurator des Königs übermittelt ebenfalls eine Kopie an die angezeigten Personen. Die Übermittlungen erfolgen innerhalb acht Tagen nach Erstatten der Anzeige.

Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs die Kontrollkommission für die Provinzialwahlen und den ständigen Ausschuss für die Gemeindewahlen von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten. § 4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 Franken bis 500 Franken belegt. § 5 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der in § 2 vorgesehenen Verfolgung einen einzelnen Kandidaten um alle Informationen über den Ursprung der Geldmittel ersuchen, die zur Finanzierung seiner Wahlkampagne verwendet wurden.

Art. 13 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.

Leistungen, die Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen.

Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert - in den Monaten nach Feststellung dieses Verstosses seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.

Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 100.000 Franken belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten anwendbar.

Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt.

KAPITEL III - Sonderbestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen Art. 14 - Die Artikel 3quater und 3quinquies des Provinzialwahlgesetzes werden aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 5 Absatz 7 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 » und dem Wort « aufgeführt » die Wörter « und von Artikel 11 § 5 letzter Absatz » eingefügt.

Art. 16 - In Artikel 11 § 5 desselben Gesetzes werden die beiden letzten Absätze wie folgt ersetzt: « Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben. Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben.

Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem der Hauptwahlvorstand des Distrikts gelegen ist.

Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und werden von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ab dem einunddreissigsten Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz eingesehen werden. » Art. 17 - Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 11bis - Die gemäss Artikel 11 § 5 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum hunderteinundzwanzigsten Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz aufbewahrt.

Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäss Artikel 37/1 eingereicht wird, wird die Erklärung in bezug auf die Wahlausgaben des angezeigten Kandidaten je nach Fall dem Prokurator des Königs beziehungsweise der Kontrollkommission auf seinen/ihren Antrag hin übermittelt.

Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 37/1 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden. » Art. 18 - In limine von Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter « Der Provinzialrat befindet » durch die Wörter « Ausser was die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen betrifft, befindet der Provinzialrat » ersetzt.

Art. 19 - In limine von Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « Jede Beschwerde gegen die Wahl muss » durch die Wörter « Ausser was die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen betrifft, muss jede Beschwerde gegen die Wahl » ersetzt.

Art. 20 - Ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz nach Artikel 37 eingefügt: « Art. 37/1 - Eine Beschwerde gegen die Wahl eines Spitzenkandidaten oder eines anderen Kandidaten, die auf einen Verstoss gegen Artikel 3 §§ 1 und 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder auf einen Verstoss gegen Artikel 11 § 5 gestützt ist, ist an die Kontrollkommission zu richten.

Nur Kandidaten dürfen die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde einreichen.

Zur Vermeidung des Verfalls muss diese Beschwerde innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem Wahldatum schriftlich bei der Kontrollkommission eingereicht werden und Identität und Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben.

Die Beschwerde wird dem Greffier der Kontrollkommission ausgehändigt oder per Einschreiben an ihn gerichtet.

Der Beamte, dem die Beschwerde ausgehändigt wird, muss eine Empfangsbescheinigung ausstellen.

Das Zurückdatieren dieser Empfangsbescheinigung ist verboten und wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren belegt.

Wer eine Beschwerde einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 Franken belegt.

Ab der Verkündung der endgültigen Verurteilung, die auf eine aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattete Anzeige gestützt ist, wird eine neue fünfzehntägige Frist eröffnet. » Art. 21 - Ein Artikel 37/2 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 37/2 - Ein gewählter Kandidat kann von der Kontrollkommission seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 11 § 5 nicht einhält.

Ein gewählter Spitzenkandidat einer Provinzialliste kann von der Kontrollkommission seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 1 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 11 § 5 nicht einhält. » Art. 22 - Ein Artikel 37/3 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 37/3 - § 1 - Die Kontrollkommission befindet unverzüglich über die in Anwendung von Artikel 37/1 eingereichten Beschwerden.

Das Einreichen der Beschwerde setzt die Einsetzung des betreffenden Provinzialratsmitgliedes nicht aus.

Die Darstellung der Sache durch ein Mitglied der Kontrollkommission und die Verkündung der Beschlüsse erfolgen in öffentlicher Sitzung.

Der Beschluss muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein und die Namen des Berichterstatters und der anwesenden Mitglieder angeben. § 2 - Die Kontrollkommission darf nur aufgrund einer Beschwerde einen gewählten Kandidaten seines Mandates entheben. » Art. 23 - Ein Artikel 37/4 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 37/4 - § 1 - Der Greffier der Kontrollkommission notifiziert den Beschluss der Kontrollkommission sofort dem Gouverneur, dem Provinzialrat und - per Einschreiben - dem Kandidaten, gegen dessen Wahl die Beschwerde gerichtet ist, und den Beschwerdeführern. § 2 - Personen, denen der Beschluss der Kontrollkommission notifiziert werden muss, können innerhalb acht Tagen nach der Notifizierung Beschwerde beim Staatsrat einlegen. Der Staatsrat befindet unverzüglich über die Beschwerde.

Eine Beschwerde setzt die Einsetzung des betreffenden Provinzialratsmitgliedes nicht aus. § 3 - Der Greffier notifiziert den vom Staatsrat getroffenen Entscheid sofort dem Gouverneur, dem Provinzialrat und dem Kandidaten, gegen dessen Wahl die Beschwerde gerichtet war. » Art. 24 - Ein Artikel 37/5 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 37/5 - Das Provinzialratsmitglied, das durch Beschluss der Kontrollkommission oder des Staatsrates seines Mandates enthoben wird, wird im Provinzialrat durch das erste Ersatzmitglied der Liste, auf der es gewählt worden war, ersetzt. » KAPITEL IV - Sonderbestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Gemeindewahlen Art. 25 - Artikel 21 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes wird wie folgt ergänzt: « Darin wird auch die Vorschrift von Artikel 23 § 2 letzter Absatz aufgeführt. » Art. 26 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Der aktuelle Text, ausgenommen die letzten vier Absätze, wird § 1.2. Vor den letzten vier Absätzen wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben. Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben.

Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde gelegen ist.

Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ab dem einunddreissigsten Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz eingesehen werden. » 3. Die letzten vier Absätze werden § 3. Art. 27 - Ein Artikel 23ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 23ter - Die gemäss Artikel 23 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum hunderteinundzwanzigsten Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz aufbewahrt.

Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, wird die Erklärung in bezug auf die Wahlausgaben des angezeigten Kandidaten je nach Fall dem betreffenden Prokurator des Königs, dem ständigen Ausschuss beziehungsweise dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium auf seinen Antrag hin übermittelt.

Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden. » Art. 28 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im aktuellen Text, der § 1 wird, werden die Wörter « innerhalb zehn Tagen » durch die Wörter « innerhalb vierzig Tagen » ersetzt.2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Eine Beschwerde, die auf einen Verstoss gegen Artikel 3 §§ 1 und 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7.Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder auf einen Verstoss gegen Artikel 23 § 2 gestützt ist, muss ebenfalls innerhalb der in § 1 festgelegten Frist beim ständigen Ausschuss oder bei dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium eingereicht werden. § 3 - Wer eine Beschwerde einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 Franken belegt.

Ab der Verkündung der endgültigen Verurteilung, die auf eine aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattete Anzeige gestützt ist, wird eine neue fünfzehntägige Frist eröffnet. » Art. 29 - Artikel 74bis desselben Gesetzes, dessen aktueller Text § 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Ein gewählter Kandidat kann sowohl vom ständigen Ausschuss beziehungsweise von dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium als auch vom Staatsrat seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 23 § 2 nicht einhält. Ein gewählter Spitzenkandidat einer Gemeindeliste kann sowohl vom ständigen Ausschuss beziehungsweise von dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium als auch vom Staatsrat seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 1 oder Artikel 7 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 oder von Artikel 23 § 2 nicht einhält. § 3 - Das Gemeinderatsmitglied, das durch Beschluss des ständigen Ausschusses, des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums oder des Staatsrates seines Mandates enthoben wird, wird im Gemeinderat durch das erste Ersatzmitglied der Liste, auf der es gewählt worden war, ersetzt. » Art. 30 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 erster Satz werden die Wörter « nach der Wahl » durch die Wörter « nach Einreichen der Beschwerde » ersetzt und wird der zweite Satz gestrichen.2. Im selben Paragraphen 1 wird der letzte Absatz wie folgt ergänzt: « , unbeschadet der Anwendung von Artikel 74 § 3.» 3. In § 2 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 74 § 3 wird das vom Hauptwahlvorstand verkündete Wahlergebnis fünfundsiebzig Tage nach der Wahl endgültig.» Art. 31 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Provinzialsekretär notifiziert den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist binnen drei Tagen dem Gemeinderat und - per Einschreiben - den Beschwerdeführern.

Beschliesst der ständige Ausschuss, die Wahlen für ungültig zu erklären oder die Verteilung der Sitze zu ändern, so wird dem Ersten Präsidenten des Staatsrates gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses, der Verwaltungsakte und der Verfahrensunterlagen zugesandt. » Art. 32 - Artikel 76bis desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Personen, denen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert werden muss, können innerhalb acht Tagen nach der Notifizierung eine Beschwerde beim Staatsrat einlegen. Der Staatsrat befindet innerhalb einer Frist von sechzig Tagen über die Beschwerde. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat setzt den Beschluss nicht aus, ausser sie ist gegen einen Beschluss des ständigen Ausschusses zur Ungültigkeitserklärung der Wahlen oder zur Änderung der Sitzverteilung gerichtet. Wenn der König den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde ernennt, bevor der Staatsrat seine Entscheidung verkündet, wird diese Ernennung ab der Notifizierung des Entscheids des Staatsrates wirksam, der die Wahlen nicht für ungültig erklärt oder die Sitzverteilung nicht ändert. » Art. 33 - In Artikel 77 desselben Gesetzes werden die Wörter « ist keine Beschwerde eingelegt worden, notifiziert der Gouverneur dem Gemeinderat sofort den Beschluss des ständigen Ausschusses » gestrichen.

KAPITEL V - Sonderbestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Direktwahl der Sozialhilferäte Art. 34 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben.

Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben.

Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde gelegen ist.

Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ab dem einunddreissigsten Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz eingesehen werden. » Art. 35 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Königlichen Erlass eingefügt: « Art. 7bis - Die Artikel 27, 28 und 29 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte sind auf die Direktwahl des Sozialhilferats anwendbar. » KAPITEL VI - Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 36 - In Artikel 16 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 21. August 1987, werden zwischen den Wörtern « in Wahlangelegenheiten, die » und den Wörtern « in den Titeln V und VI des Gemeindewahlgesetzes » die Wörter « in Titel IV des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, » eingefügt.

KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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