gepubliceerd op 13 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement
7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat betreft de vermelding van de politieke partijen boven de kandidatenlijsten op de stembiljetten, - van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals zijn bijlage, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat betreft de vermelding van de politieke partijen boven de kandidatenlijsten op de stembiljetten; - van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals zijn bijlage.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was die Angabe der politischen Parteien über den Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen. » Art. 3 - Artikel 21 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Im Vorschlag kann das in Artikel 20 erwähnte Listenkürzel beziehungsweise Logo angegeben werden, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll.» 2. Im dritten Satz werden die Wörter « aus höchstens sechs Buchstaben » durch die Wörter « aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen » ersetzt. Art. 4 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe a) , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird zwischen der Ziffer « 119bis » und der Ziffer « 120 » die Ziffer « 119sexies » eingefügt.2. Eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6ter .ist in Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 an Stelle von « in Artikel 116 § 4 Absatz 2 erwähnten » « in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten » zu lesen, ».
Art. 5 - In den Artikeln 20, 21 §§ 2 und 5 und 24 § 2 letzter Absatz desselben Gesetzes wird der Begriff « Listenkürzel » beziehungsweise « Kürzel » jeweils durch den Begriff « Listenkürzel beziehungsweise Logo » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Wahl des Europäischen Parlaments und ihrer Anlagen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter « Die Kandidaten » durch die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein.
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » Art. 4 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 bis 4 » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate » ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen den Wörtern « einzelstehende Kandidaten » und den Wörtern « mehr als drei Zeugen » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises oder » zu streichen, Art. 8 - Die Anweisungen Muster I a in Anlage I zum selben Gesetz mit der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler », ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Die Anweisungen Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz mit der Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben », abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 9 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 10 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, ». 2. Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei ordentlichen Kandidaten und die ersten drei Ersatzkandidaten jeder Liste nicht gleichen Geschlechts sein.
Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage I Anweisungen für die Wähler Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler (erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend angeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. 4. Wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden ist, dann füllt er den hellen Punkt in der Mitte des Kopffeldes dieser Liste mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift aus. Wenn er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl ausfüllt.
Wenn er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl ausfüllt.
Wenn er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden ist und diese Reihenfolge ändern will, dann gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst diese Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf unterschiedlichen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine vom Gesetz nicht erlaubte Markierung auf den Wähler schliessen lassen könnte. Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 Punkt 2 wie folgt zu lesen: a) ungeändert, b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, e) ungeändert, f) ungeändert.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Anlage II [Muster I b-c: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten 19479-19480, wobei auf Seite 19479 die Wörter « in Artikel 17, § 1, Nr. 4, des Gesetzes » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Gesetzes » und das Wort « Wahlmschlag » durch das Wort « Wahlumschlag » und auf Seite 19480 die Wörter « für einem oder mehrere Ersatzkandidaten » durch die Wörter « für einen oder mehrere Ersatzkandidaten » zu ersetzen sind.]
Anlage III [Muster II a, II b, II c und II d: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten 19481-19484, wobei auf Seite 19483 die Wörter « DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS » zu ersetzen sind.] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL