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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions législatives modifiant la législation relative à l'élection du Parlement européen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van en langue allemande de dispositions législatives modifiant la
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement législation relative à l'élection du Parlement européen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 - de la loi du 19 février 2003 modifiant la loi du 23 mars 1989
maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat relative à l'élection du Parlement européen en ce qui concerne
betreft de vermelding van de politieke partijen boven de l'indication des partis politiques au-dessus des listes de candidats
kandidatenlijsten op de stembiljetten, sur les bulletins de vote,
- van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van - de la loi du 11 mars 2003 portant diverses modifications des
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals législations relatives à l'élection du Parlement européen ainsi que
zijn bijlage, son annexe,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 - de la loi du 19 février 2003 modifiant la loi du 23 mars 1989
maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat relative à l'élection du Parlement européen en ce qui concerne
betreft de vermelding van de politieke partijen boven de l'indication des partis politiques au-dessus des listes de candidats
kandidatenlijsten op de stembiljetten; sur les bulletins de vote;
- van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van - de la loi du 11 mars 2003 portant diverses modifications des
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals législations relatives à l'élection du Parlement européen ainsi que
zijn bijlage. son annexe.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 september 2003. Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 Annexe 1re - Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 19. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was die Angabe der 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was die Angabe der
politischen Parteien über den Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln politischen Parteien über den Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln
betrifft betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Art. 2 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die « Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die
graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens
zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen. zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen.
» »
Art. 3 - Artikel 21 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 21 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April
1994, wird wie folgt abgeändert: 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt:
« Im Vorschlag kann das in Artikel 20 erwähnte Listenkürzel « Im Vorschlag kann das in Artikel 20 erwähnte Listenkürzel
beziehungsweise Logo angegeben werden, das auf dem Stimmzettel über beziehungsweise Logo angegeben werden, das auf dem Stimmzettel über
der Kandidatenliste stehen soll. » der Kandidatenliste stehen soll. »
2. Im dritten Satz werden die Wörter « aus höchstens sechs Buchstaben 2. Im dritten Satz werden die Wörter « aus höchstens sechs Buchstaben
» durch die Wörter « aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern » durch die Wörter « aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern
und aus höchstens dreizehn Zeichen » ersetzt. und aus höchstens dreizehn Zeichen » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 4 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe a) , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. In Nr. 1 Buchstabe a) , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
11. April 1994, wird zwischen der Ziffer « 119bis » und der Ziffer « 11. April 1994, wird zwischen der Ziffer « 119bis » und der Ziffer «
120 » die Ziffer « 119sexies » eingefügt. 120 » die Ziffer « 119sexies » eingefügt.
2. Eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 6ter . ist in Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 an Stelle von « in Artikel « 6ter . ist in Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 an Stelle von « in Artikel
116 § 4 Absatz 2 erwähnten » « in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden 116 § 4 Absatz 2 erwähnten » « in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten » zu lesen, ». Gesetzes erwähnten » zu lesen, ».
Art. 5 - In den Artikeln 20, 21 §§ 2 und 5 und 24 § 2 letzter Absatz Art. 5 - In den Artikeln 20, 21 §§ 2 und 5 und 24 § 2 letzter Absatz
desselben Gesetzes wird der Begriff « Listenkürzel » beziehungsweise « desselben Gesetzes wird der Begriff « Listenkürzel » beziehungsweise «
Kürzel » jeweils durch den Begriff « Listenkürzel beziehungsweise Logo Kürzel » jeweils durch den Begriff « Listenkürzel beziehungsweise Logo
» ersetzt. » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften
über die Wahl des Europäischen Parlaments und ihrer Anlagen über die Wahl des Europäischen Parlaments und ihrer Anlagen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 2 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 Art. 2 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989
über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, vom 25. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000,
werden die Wörter « Die Kandidaten » durch die Wörter « Die werden die Wörter « Die Kandidaten » durch die Wörter « Die
ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » ersetzt. ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2002, wird vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2002, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 21bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl « Art. 21bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen
Geschlechts nicht grösser als eins sein. Geschlechts nicht grösser als eins sein.
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden
Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. »
Art. 4 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 4 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 26. Juni den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 » durch die Wörter « 2000, werden die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 » durch die Wörter «
Artikel 117 Absatz 1 bis 4 » ersetzt. Artikel 117 Absatz 1 bis 4 » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss 2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss
vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu
wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher
Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden
Mandate » ersetzt. Mandate » ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen den
Wörtern « einzelstehende Kandidaten » und den Wörtern « mehr als drei Wörtern « einzelstehende Kandidaten » und den Wörtern « mehr als drei
Zeugen » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. Zeugen » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 11. April 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 11. April 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: 2000, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
« 4. ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises oder » « 4. ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises oder »
zu streichen, zu streichen,
Art. 8 - Die Anweisungen Muster I a in Anlage I zum selben Gesetz mit Art. 8 - Die Anweisungen Muster I a in Anlage I zum selben Gesetz mit
der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler », ersetzt durch das einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler », ersetzt durch das
Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz
ersetzt. ersetzt.
Die Anweisungen Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz mit der Die Anweisungen Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz mit der
Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
haben », abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch haben », abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch
die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 9 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage Art. 9 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage
zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden
durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben
für die Wahl des Europäischen Parlaments für die Wahl des Europäischen Parlaments
Art. 10 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 10 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni
1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den « 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den
ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu
dessen Gunsten angewandt werden, ». dessen Gunsten angewandt werden, ».
2. Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit 2. Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die « 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. »
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur
Gewährleistung einer gleichen Vertretung Gewährleistung einer gleichen Vertretung
von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des
Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments
Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung
einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den
Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments wird durch Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 3 - Bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments nach « Art. 3 - Bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei
ordentlichen Kandidaten und die ersten drei Ersatzkandidaten jeder ordentlichen Kandidaten und die ersten drei Ersatzkandidaten jeder
Liste nicht gleichen Geschlechts sein. Liste nicht gleichen Geschlechts sein.
Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen
Geschlechts nicht grösser als eins sein. » Geschlechts nicht grösser als eins sein. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage I Anlage I
Anweisungen für die Wähler Anweisungen für die Wähler
Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler
(erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über (erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments) die Wahl des Europäischen Parlaments)
1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen 2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen
oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.
3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des 3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des
Stimmzettels aufgeführt. Stimmzettels aufgeführt.
Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate
sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen;
darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und
Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend
angeführten Ersatzkandidaten. angeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden.
4. Wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen 4. Wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste
einverstanden ist, dann füllt er den hellen Punkt in der Mitte des einverstanden ist, dann füllt er den hellen Punkt in der Mitte des
Kopffeldes dieser Liste mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift Kopffeldes dieser Liste mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift
aus. aus.
Wenn er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Wenn er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die
Ersatzkandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, Ersatzkandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab,
indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen
Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten
seiner Wahl ausfüllt. seiner Wahl ausfüllt.
Wenn er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten Wenn er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten
einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen
Kandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er Kandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er
mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der
Mitte des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Mitte des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner
Wahl ausfüllt. Wahl ausfüllt.
Wenn er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die Wenn er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die
Ersatzkandidaten einverstanden ist und diese Reihenfolge ändern will, Ersatzkandidaten einverstanden ist und diese Reihenfolge ändern will,
dann gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als dann gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als
auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von
ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten.
5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel.
Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem
Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel
für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft
ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem
Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln
lassen, verlässt er den Raum. lassen, verlässt er den Raum.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den
Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt
erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die
Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er
dieselben Formalitäten erfüllt hat. dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den
Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält
der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und
einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die
entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat. entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Anmerkung Anmerkung
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es
keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine
Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben
einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die
Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit
Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen
oder mehrere Kandidaten. oder mehrere Kandidaten.
6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.
7. Ungültig sind: 7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) selbst diese Stimmzettel: 2) selbst diese Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat,
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf
unterschiedlichen Listen abgegeben hat, unterschiedlichen Listen abgegeben hat,
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten
beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat,
d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten
einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen
Liste abgegeben hat, Liste abgegeben hat,
e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine vom Gesetz nicht f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine vom Gesetz nicht
erlaubte Markierung auf den Wähler schliessen lassen könnte. erlaubte Markierung auf den Wähler schliessen lassen könnte.
Anmerkung Anmerkung
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7
Punkt 2 wie folgt zu lesen: Punkt 2 wie folgt zu lesen:
a) ungeändert, a) ungeändert,
b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat,
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste
abgegeben hat, abgegeben hat,
d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat,
e) ungeändert, e) ungeändert,
f) ungeändert. f) ungeändert.
8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige
Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar.
Anlage II Anlage II
[Muster I b-c: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten [Muster I b-c: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten
19479-19480, wobei auf Seite 19479 die Wörter « in Artikel 17, § 1, 19479-19480, wobei auf Seite 19479 die Wörter « in Artikel 17, § 1,
Nr. 4, des Gesetzes » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Nr. 4, des Gesetzes » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes » und das Wort « Wahlmschlag » durch das Wort « Wahlumschlag Gesetzes » und das Wort « Wahlmschlag » durch das Wort « Wahlumschlag
» und auf Seite 19480 die Wörter « für einem oder mehrere » und auf Seite 19480 die Wörter « für einem oder mehrere
Ersatzkandidaten » durch die Wörter « für einen oder mehrere Ersatzkandidaten » durch die Wörter « für einen oder mehrere
Ersatzkandidaten » zu ersetzen sind.] Ersatzkandidaten » zu ersetzen sind.]
Anlage III Anlage III
[Muster II a, II b, II c und II d: siehe Belgisches Staatsblatt vom [Muster II a, II b, II c und II d: siehe Belgisches Staatsblatt vom
17. April 2003, Seiten 19481-19484, wobei auf Seite 19483 die Wörter « 17. April 2003, Seiten 19481-19484, wobei auf Seite 19483 die Wörter «
DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS » zu ersetzen sind.] PARLAMENTS » zu ersetzen sind.]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. ALBERT Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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