← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions législatives modifiant la législation relative à l'élection du Parlement européen |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van | en langue allemande de dispositions législatives modifiant la |
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement | législation relative à l'élection du Parlement européen |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 | - de la loi du 19 février 2003 modifiant la loi du 23 mars 1989 |
maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat | relative à l'élection du Parlement européen en ce qui concerne |
betreft de vermelding van de politieke partijen boven de | l'indication des partis politiques au-dessus des listes de candidats |
kandidatenlijsten op de stembiljetten, | sur les bulletins de vote, |
- van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van | - de la loi du 11 mars 2003 portant diverses modifications des |
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals | législations relatives à l'élection du Parlement européen ainsi que |
zijn bijlage, | son annexe, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van de wet van 19 februari 2003 tot wijziging van de wet van 23 | - de la loi du 19 février 2003 modifiant la loi du 23 mars 1989 |
maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement wat | relative à l'élection du Parlement européen en ce qui concerne |
betreft de vermelding van de politieke partijen boven de | l'indication des partis politiques au-dessus des listes de candidats |
kandidatenlijsten op de stembiljetten; | sur les bulletins de vote; |
- van de wet van 11 maart 2003 houdende verschillende wijzigingen van | - de la loi du 11 mars 2003 portant diverses modifications des |
de wetgeving inzake de verkiezing van het Europees Parlement evenals | législations relatives à l'élection du Parlement européen ainsi que |
zijn bijlage. | son annexe. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re - Bijlage 1 | Annexe 1re - Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März | 19. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März |
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was die Angabe der | 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was die Angabe der |
politischen Parteien über den Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln | politischen Parteien über den Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln |
betrifft | betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | Art. 2 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die | « Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die |
graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens | graphische Darstellung des Namens der Liste ist, besteht aus höchstens |
zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen. | zwölf Buchstaben und/oder Ziffern und aus höchstens dreizehn Zeichen. |
» | » |
Art. 3 - Artikel 21 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 21 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April | Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. April |
1994, wird wie folgt abgeändert: | 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: |
« Im Vorschlag kann das in Artikel 20 erwähnte Listenkürzel | « Im Vorschlag kann das in Artikel 20 erwähnte Listenkürzel |
beziehungsweise Logo angegeben werden, das auf dem Stimmzettel über | beziehungsweise Logo angegeben werden, das auf dem Stimmzettel über |
der Kandidatenliste stehen soll. » | der Kandidatenliste stehen soll. » |
2. Im dritten Satz werden die Wörter « aus höchstens sechs Buchstaben | 2. Im dritten Satz werden die Wörter « aus höchstens sechs Buchstaben |
» durch die Wörter « aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern | » durch die Wörter « aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Ziffern |
und aus höchstens dreizehn Zeichen » ersetzt. | und aus höchstens dreizehn Zeichen » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 4 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe a) , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | 1. In Nr. 1 Buchstabe a) , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
11. April 1994, wird zwischen der Ziffer « 119bis » und der Ziffer « | 11. April 1994, wird zwischen der Ziffer « 119bis » und der Ziffer « |
120 » die Ziffer « 119sexies » eingefügt. | 120 » die Ziffer « 119sexies » eingefügt. |
2. Eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 6ter . ist in Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 an Stelle von « in Artikel | « 6ter . ist in Artikel 123 Absatz 3 Nr. 7 an Stelle von « in Artikel |
116 § 4 Absatz 2 erwähnten » « in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden | 116 § 4 Absatz 2 erwähnten » « in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten » zu lesen, ». | Gesetzes erwähnten » zu lesen, ». |
Art. 5 - In den Artikeln 20, 21 §§ 2 und 5 und 24 § 2 letzter Absatz | Art. 5 - In den Artikeln 20, 21 §§ 2 und 5 und 24 § 2 letzter Absatz |
desselben Gesetzes wird der Begriff « Listenkürzel » beziehungsweise « | desselben Gesetzes wird der Begriff « Listenkürzel » beziehungsweise « |
Kürzel » jeweils durch den Begriff « Listenkürzel beziehungsweise Logo | Kürzel » jeweils durch den Begriff « Listenkürzel beziehungsweise Logo |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften | 11. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften |
über die Wahl des Europäischen Parlaments und ihrer Anlagen | über die Wahl des Europäischen Parlaments und ihrer Anlagen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
Art. 2 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 | Art. 2 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 |
über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz | über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, | vom 25. Juni 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, |
werden die Wörter « Die Kandidaten » durch die Wörter « Die | werden die Wörter « Die Kandidaten » durch die Wörter « Die |
ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » ersetzt. | ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2002, wird | vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2002, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 21bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl | « Art. 21bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl |
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts | ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts |
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen | beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen |
Geschlechts nicht grösser als eins sein. | Geschlechts nicht grösser als eins sein. |
Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden | Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden |
Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » | Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » |
Art. 4 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 4 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 26. Juni | den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das Gesetz vom 26. Juni |
2000, werden die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 » durch die Wörter « | 2000, werden die Wörter « Artikel 117 Absatz 1 » durch die Wörter « |
Artikel 117 Absatz 1 bis 4 » ersetzt. | Artikel 117 Absatz 1 bis 4 » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni | das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni |
2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss | 2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss |
vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu | vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu |
wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher | wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher |
Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden | Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden |
Mandate » ersetzt. | Mandate » ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen den |
Wörtern « einzelstehende Kandidaten » und den Wörtern « mehr als drei | Wörtern « einzelstehende Kandidaten » und den Wörtern « mehr als drei |
Zeugen » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. | Zeugen » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt. |
Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 11. April 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 11. April 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | 2000, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
« 4. ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises oder » | « 4. ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises oder » |
zu streichen, | zu streichen, |
Art. 8 - Die Anweisungen Muster I a in Anlage I zum selben Gesetz mit | Art. 8 - Die Anweisungen Muster I a in Anlage I zum selben Gesetz mit |
der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern | der Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler », ersetzt durch das | einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler », ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz | 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz |
ersetzt. | ersetzt. |
Die Anweisungen Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz mit der | Die Anweisungen Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz mit der |
Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen | Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen |
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft | Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft |
haben », abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch | haben », abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden durch |
die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
Art. 9 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage | Art. 9 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Anlage |
zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden | zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden |
durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben |
für die Wahl des Europäischen Parlaments | für die Wahl des Europäischen Parlaments |
Art. 10 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 10 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni | Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni |
1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den | « 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den |
ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu | ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu |
dessen Gunsten angewandt werden, ». | dessen Gunsten angewandt werden, ». |
2. Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit | 2. Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die | « 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die |
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » | Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur |
Gewährleistung einer gleichen Vertretung | Gewährleistung einer gleichen Vertretung |
von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des | von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung | Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2002 zur Gewährleistung |
einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den | einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den |
Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments wird durch | Kandidatenlisten für die Wahlen des Europäischen Parlaments wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - Bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments nach | « Art. 3 - Bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei |
ordentlichen Kandidaten und die ersten drei Ersatzkandidaten jeder | ordentlichen Kandidaten und die ersten drei Ersatzkandidaten jeder |
Liste nicht gleichen Geschlechts sein. | Liste nicht gleichen Geschlechts sein. |
Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl | Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl |
ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts | ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts |
beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen | beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen |
Geschlechts nicht grösser als eins sein. » | Geschlechts nicht grösser als eins sein. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage I | Anlage I |
Anweisungen für die Wähler | Anweisungen für die Wähler |
Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer | Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer |
belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler | belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler |
(erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über | (erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über |
die Wahl des Europäischen Parlaments) | die Wahl des Europäischen Parlaments) |
1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen | 2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen |
oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere | oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. | Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. |
3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des | 3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des |
Stimmzettels aufgeführt. | Stimmzettels aufgeführt. |
Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate | Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate |
sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; | sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; |
darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und | darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und |
Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend | Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend |
angeführten Ersatzkandidaten. | angeführten Ersatzkandidaten. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der | Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der |
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. | jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. |
Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. | Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. |
4. Wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | 4. Wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste | Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste |
einverstanden ist, dann füllt er den hellen Punkt in der Mitte des | einverstanden ist, dann füllt er den hellen Punkt in der Mitte des |
Kopffeldes dieser Liste mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift | Kopffeldes dieser Liste mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift |
aus. | aus. |
Wenn er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | Wenn er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die | Kandidaten einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die |
Ersatzkandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, | Ersatzkandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, |
indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen | indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen |
Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten | Punkt in der Mitte des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten |
seiner Wahl ausfüllt. | seiner Wahl ausfüllt. |
Wenn er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten | Wenn er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten |
einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen | einverstanden ist und die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen |
Kandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er | Kandidaten ändern möchte, dann gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er |
mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der | mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Punkt in der |
Mitte des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner | Mitte des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner |
Wahl ausfüllt. | Wahl ausfüllt. |
Wenn er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die | Wenn er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die | ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die |
Ersatzkandidaten einverstanden ist und diese Reihenfolge ändern will, | Ersatzkandidaten einverstanden ist und diese Reihenfolge ändern will, |
dann gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als | dann gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als |
auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von | auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von |
ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. | ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. | einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. |
5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. | Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. |
Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem | Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem |
Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel | Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel |
für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft | für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft |
ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem | ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem |
Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln | Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln |
lassen, verlässt er den Raum. | lassen, verlässt er den Raum. |
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den | Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den |
Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt | Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt |
erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die | erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die |
Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er | Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er |
dieselben Formalitäten erfüllt hat. | dieselben Formalitäten erfüllt hat. |
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den | Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den |
Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen | Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält | Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält |
der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und | der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und |
einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die | einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die |
entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat. | entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat. |
Anmerkung | Anmerkung |
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es | Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es |
keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine | keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine |
Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben | Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben |
einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die | einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die |
Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit | Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit |
Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen | Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen |
oder mehrere Kandidaten. | oder mehrere Kandidaten. |
6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. |
7. Ungültig sind: | 7. Ungültig sind: |
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im | 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im |
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, | Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, |
2) selbst diese Stimmzettel: | 2) selbst diese Stimmzettel: |
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, | a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, |
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für | b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für |
ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf | ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf |
unterschiedlichen Listen abgegeben hat, | unterschiedlichen Listen abgegeben hat, |
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, | beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, |
d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten | d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten |
einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen | einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen |
Liste abgegeben hat, | Liste abgegeben hat, |
e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn | e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn |
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, | sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, |
f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine vom Gesetz nicht | f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine vom Gesetz nicht |
erlaubte Markierung auf den Wähler schliessen lassen könnte. | erlaubte Markierung auf den Wähler schliessen lassen könnte. |
Anmerkung | Anmerkung |
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 | Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 |
Punkt 2 wie folgt zu lesen: | Punkt 2 wie folgt zu lesen: |
a) ungeändert, | a) ungeändert, |
b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, | b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, |
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
abgegeben hat, | abgegeben hat, |
d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, | d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, |
e) ungeändert, | e) ungeändert, |
f) ungeändert. | f) ungeändert. |
8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige | 8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige |
Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. | Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. |
Anlage II | Anlage II |
[Muster I b-c: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten | [Muster I b-c: siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, Seiten |
19479-19480, wobei auf Seite 19479 die Wörter « in Artikel 17, § 1, | 19479-19480, wobei auf Seite 19479 die Wörter « in Artikel 17, § 1, |
Nr. 4, des Gesetzes » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des | Nr. 4, des Gesetzes » durch die Wörter « in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes » und das Wort « Wahlmschlag » durch das Wort « Wahlumschlag | Gesetzes » und das Wort « Wahlmschlag » durch das Wort « Wahlumschlag |
» und auf Seite 19480 die Wörter « für einem oder mehrere | » und auf Seite 19480 die Wörter « für einem oder mehrere |
Ersatzkandidaten » durch die Wörter « für einen oder mehrere | Ersatzkandidaten » durch die Wörter « für einen oder mehrere |
Ersatzkandidaten » zu ersetzen sind.] | Ersatzkandidaten » zu ersetzen sind.] |
Anlage III | Anlage III |
[Muster II a, II b, II c und II d: siehe Belgisches Staatsblatt vom | [Muster II a, II b, II c und II d: siehe Belgisches Staatsblatt vom |
17. April 2003, Seiten 19481-19484, wobei auf Seite 19483 die Wörter « | 17. April 2003, Seiten 19481-19484, wobei auf Seite 19483 die Wörter « |
DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN | DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN |
PARLAMENTS » zu ersetzen sind.] | PARLAMENTS » zu ersetzen sind.] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. ALBERT Par le Roi : | |
Le Ministre de l'Intérieur, | |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |