gepubliceerd op 18 februari 2019
Koninklijk besluit betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING
7 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2013. - Koninklijk besluit betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013).
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 7. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass bezüglich der Ausbildung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 21/1, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 80 Absatz 3 und 81 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31.Juli 2013, der Artikel 81/1, 81/2 Absatz 1 und 81/5 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 84 § 1 Absatz 3 und 88 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 89 Absatz 2, 92 Absatz 1, 96 § 1 und 97 § 2, 100 § 2 Absatz 2 Nr.3 und 101 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 101/4 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 102 Absatz 1, 103 und 104, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, des Artikels 104/1, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 105, 106 Absätze 1, 2, 5 und 7 und 107 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20.Juni 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. August 1994 bezüglich der Ausbildung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders;
Aufgrund des am 10. Juli 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls N-355 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.019/4 des Staatsrates vom 9. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL l - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Dieser Erlass ist anwendbar auf die Anwärter im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 a) des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, die eine Ausbildung mitmachen, um als Angehöriger des Berufspersonals in die Kategorie der Offiziere, Unteroffiziere oder Freiwilligen aufgenommen zu werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses: 1. wird jede Person im Sinne des Absatzes 1 als "Anwärter" bezeichnet;2. wird der Sanitätsdienst als eine Teilstreitkraft betrachtet;3. wird, jeweils wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad berücksichtigt. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. die normale Anwerbung: die Anwerbung von angehenden Berufsoffizieren der Stufe A, von angehenden Berufsunteroffizieren der Stufe B oder der Stufe C und von angehenden Berufsfreiwilligen im Sinne von Artikel 5 § 1 des Gesetzes;2. die ergänzende Anwerbung: die Anwerbung im Hinblick auf die Ergänzung der Zahl der Schüler eines Jahrgangs im Sinne von Artikel 5 § 4 des Gesetzes;3. die besondere Anwerbung: die Anwerbung von angehenden Berufsoffizieren der Stufe A oder B und von angehenden Berufsunteroffizieren der Stufe B, Inhaber eines Diploms, im Sinne von Artikel 5 § 2 Absatz 1 des Gesetzes;4. ein Ausbildungsjahr: ein Zeitabschnitt, der nicht notwendigerweise strikt einem Zeitraum eines Jahres entspricht, innerhalb dessen der Anwärter einen Teil eines spezifischen Ausbildungszyklus mitmachen muss;5. die spätere Ablegung körperlicher Eignungstests: die Maßnahme, wobei der Anwärter Aufschub für die Ablegung der körperlichen Eignungstests erhält;6. die Angliederung an einen späteren Jahrgang: die Maßnahme, wobei, je nach dem Fall, entweder der nicht erfolgreiche Anwärter die Zulassung bekommt oder der Anwärter aufgrund einer Aufschubsentscheidung die Zulassung bekommt, seine Ausbildung bzw. einen Ausbildungsteil in derselben Eigenschaft neu anzufangen mit einem späteren Jahrgang oder Ausbildungslehrgang, wobei er das Schicksal der Anwärter des neuen Jahrgangs teilt; 7. die Fortsetzung der Ausbildung: die Maßnahme, wobei der Anwärter in den in Artikel 103 bis 104/1 des Gesetzes aufgeführten Fällen seine Ausbildung fortsetzen darf, und zwar in derselben Eigenschaft und in einem gleichzeitigen Jahrgang, in einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, für den diese spezifische medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Eignung oder diese spezifische körperliche Eignung nicht erforderlich ist;8. ein Jahrgang: die gesamten Anwärter eines spezifischen Ausbildungszyklus, die zur gleichen Zeit dieselbe Ausbildung mitmachen;9. die Warteprobezeit oder die Wartezeit: die Probezeit oder die Zeit, je nach dem Fall, in der der Anwärter gestellt wird, bevor er einen Abschnitt des Ausbildungszyklus anfängt;10. der Pate: die Militärperson des aktiven Kaders, derselben Personalkategorie und, je nach dem Fall, derselben Fachrichtung oder desselben Amtes wie der Anwärter, die vom Korpskommandanten angewiesen wird, um einen Anwärter, je nach dem Fall, während der Ausbildung on the Job oder während der Probezeit oder des Bewertungszeitraums zu begleiten;11. der Probezeit- oder Bewertungsbericht: die Globalbewertung der beruflichen und charakterlichen Eigenschaften sowie der körperlichen Eignung eines Anwärters, während oder am Ende der Probezeit oder des Bewertungszeitraums, je nach dem Fall;12. die Freistellung: die Maßnahme, durch die ein Anwärter bestimmte Teile des Ausbildungszyklus aufgrund der früher erfolgreich absolvierten Ausbildung nicht mehr mitmachen muss;13. der nicht erfolgreiche Anwärter: der Anwärter, der vor einer Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommission erscheinen muss, weil er für einen bestimmten Teil der Ausbildung nicht über die erforderlichen beruflichen, charakterlichen oder körperlichen Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung verfügt;14. die Fortsetzung der Ausbildung: die Maßnahme, wobei der nicht erfolgreiche Anwärter die Zulassung erhält, um seine Ausbildung in derselben Eigenschaft fortzusetzen;15. das Ablegen einer Wiederholungsprüfung: die Maßnahme, wobei der nicht erfolgreiche Anwärter wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften während eines Unterrichts- oder Schulbildungszeitraums bzw.eines Teils dieser Zeiträume die Zulassung erhält, um eine Wiederholungsprüfung abzulegen; 16. die Orientierung: die Maßnahme, wobei der Anwärter innerhalb seines Ausbildungszyklus für einen spezifischen Ausbildungszyklus je nach der militärischen Fachrichtung angewiesen wird;17. die Verlängerung der Anwärterzeit: die Maßnahme, wobei die Anwärterzeit einer angehenden Militärperson verlängert wird;18. der endgültig gescheiterte Anwärter: der nicht erfolgreiche Anwärter im Sinne von Nr.13, dem keine der in Nr. 5, Nr. 6, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 17 vorgesehenen Maßnahmen gewährt wird; 19. die Wiedereingliederung: die Maßnahme, wobei der Anwärter, der seine ursprüngliche Ausbildung eingestellt hat, um eine neue Ausbildung mitzumachen, diese neue Eigenschaft aber aus spezifischen Gründen verloren hat, die Möglichkeit hat, um in seine ursprüngliche Ausbildung wiedereingegliedert zu werden;20. der DGHR: der Generaldirektor Human Resources;21. das Gesetz: das Gesetz vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte; 22. der Arzt, beauftragt mit der sanitätsdienstlichen Unterstützung der Einheit, welcher die betreffende Militärperson angehört: der Arzt im Sinne von Artikel 2 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 bezüglich der Abwesenheiten wegen Krankheit der Militärpersonen; 23. die zentrale Kontrollstelle: die mit der Verwaltung der angehenden Militärpersonen beauftragte Dienststelle der Generaldirektion Human Resources. Außerdem werden die Begriffe "Verteidigung", "Militärperson", "der Minister", "die Probezeit", "das Amt", "die Funktion", "die Basisfunktion", "das gleichwertige Diplom oder Zeugnis", "die militärische Fachrichtung", "der Offizier der Stufe A", "der Offizier der Stufe B", "der Unteroffizier der Stufe B", "der Unteroffizier der Stufe C", "der Offiziersanwärter", "der Unteroffiziersanwärter", "der Freiwilligenanwärter" und "der Werktag" gemäß den Definitionen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes verwendet.
Außerdem werden die Begriffe "angehende BDL-Offiziere", "angehende BDL-Unteroffiziere" und "angehende BDL-Freiwillige" gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer verwendet.
Art. 3 - Für den Anwärter, der seine Ausbildung ganz oder teilweise erhält in einer ausländischen Militäreinrichtung oder in einer anderen Zivileinrichtung, in Belgien oder im Ausland, als der Einrichtung, in der die Ausbildung normalerweise erteilt wird, bestimmt der DGHR welcher Ausbildung diese Ausbildung als gleichwertig betrachtet wird, bevor diese angefangen wird.
Um berücksichtigt zu werden, muss dieser Anwärter die Voraussetzungen erfüllen, um zum Ausbildungszyklus, dessen Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird, zugelassen zu werden.
TITEL 2 - Die Ausbildung KAPITEL 1 - Die Ausbildungszyklen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 4 - § 1 - Ein Grundausbildungszyklus besteht aus Ausbildungszeiträumen, die wiederum in die folgende Ausbildungsteile unterteilt werden können: Teilabschnitte, Phasen und Module. § 2 - Der als "Unterrichtszeitraum" bezeichnete Ausbildungszeitraum kann die folgenden Teilabschnitte umfassen: 1. ein Teilabschnitt Militärgrundausbildung, hiernach als "Militärgrundausbildung" bezeichnet;2. ein Teilabschnitt spezialisierte Berufsausbildung, hiernach als "spezialisierte Berufsausbildung" bezeichnet. § 3 - Ein Teilabschnitt Militärgrundausbildung kann die folgenden Phasen umfassen: 1. eine Militäreinführungsphase;2. eine Grundmilitärunterrichtsphase. Ein Teilabschnitt spezialisierte Berufsausbildung kann die folgenden Phasen umfassen: 1. eine Phase allgemeiner technischer Unterricht;2. eine Phase spezialisierter Militärunterricht;3. eine Phase spezialisierter Berufsunterricht;4. eine Phase Unterricht on the Job. § 4 - Eine Phase kann ein oder mehrere Module umfassen. § 5 - Die Konkrete Zusammensetzung des Grundausbildungszyklus, die konkrete Dauer der Ausbildungsteile des Grundausbildungszyklus und die Einzelregeln bezüglich der Ausführung werden je spezifischen Ausbildungszyklus in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt.
Art. 5 - Die Militärgrundausbildung ist unabhängig von der Teilstreitkraft, der Militärfachrichtung oder dem Amt und soll es dem Anwärter ermöglichen, die zur Weiterführung der Ausbildung und zu seiner Integration in die Streitkräfte erforderlichen Initialmilitäreigenschaften im beruflichen, körperlichen und charakterlichen Bereich zu erlangen.
Die spezialisierte Berufsausbildung soll es dem Anwärter ermöglichen, die bei der Ausübung einer Basisfunktion in einem gewissen Amt oder in einer Fachrichtung erforderlichen militärischen und spezifischen Eigenschaften im beruflichen, körperlichen und charakterlichen Bereich zu erlangen.
Abschnitt 2 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A oder Stufe B Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A oder Stufe B umfasst: 1. einen Unterrichtszeitraum, bestehend aus: a) einer Militärgrundausbildung;b) für den Anwärter der besonderen und lateralen Anwerbung, einer spezialisierten Berufsausbildung;2. für den Anwärter der normalen und ergänzenden Anwerbung, einen hauptsächlich auf die akademische Ausbildung ausgerichteten Schulbildungszeitraum, hiernach als "akademische Ausbildung" bezeichnet;3. für den Anwärter der besonderen und lateralen Anwerbung, einen Bewertungszeitraum;4. gegebenenfalls, eine Probezeit, für die spezifischen Ausbildungszyklen, die zu diesem Zweck in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgesetzt werden. Die Sprachkurse und die Prüfung über die effektive Beherrschung der zweiten Landessprache sind wesentliche Bestandteile des Ausbildungszyklus.
Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der normalen Anwerbung Art. 7 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen Anwerbung dauert: 1. fünf Ausbildungsjahre für den Anwärter der polytechnischen Fakultät der Königlichen Militärschule;2. vier Ausbildungsjahre für den Anwärter der Fakultät Sozial- und Militärwissenschaften der Königlichen Militärschule;3. beziehungsweise sieben, sechs und fünf Ausbildungsjahre für den angehenden Offizier Arzt, Tierarzt, Apotheker und Zahnarzt an einer belgischen Universität oder einer damit gleichgesetzten Einrichtung;4. mindestens vier Ausbildungsjahre für den Anwärter in einer universitären Einrichtung oder Hochschule, in der Studienrichtung Industrieingenieurwissenschaften der Flämischen Gemeinschaft und fünf Ausbildungsjahre für den Anwärter in einer universitären Einrichtung oder Hochschule, in der Studienrichtung Industrieingenieurwissenschaften der Französischen Gemeinschaft.5. vier Ausbildungsjahre für den Anwärter der Seefahrthochschule. Für den angehenden Offizier Arzt oder Zahnarzt wird die Dauer des Ausbildungszyklus des Anwärters im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 um die vorgesehene Studiendauer zum Erwerben einer der besonderen Berufsbezeichnungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, erhöht.
Art. 8 - Die akademische Ausbildung des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen Anwerbung umfasst: 1. für den Anwärter der polytechnischen Fakultät oder der Fakultät Sozial- und Militärwissenschaften der Königlichen Militärschule, die Kurse und die Prüfungen, von denen das Programm in Ausführung des Grundlagengesetzes vom 18.März 1838 über die Königliche Militärschule und durch dessen Ausführungserlass festgestellt wird, sowie die zusätzlichen Kurse und Prüfungen, von denen das Programm vom König festgestellt wird; 2. für den Anwärter der Fachrichtung "medizinische Techniken", die Kurse und die Prüfungen an einer belgischen Universität oder einer damit gleichgesetzten Einrichtung zum Erwerben des Masterdiploms in der Medizin, Veterinärmedizin, den pharmazeutischen Wissenschaften oder der Zahnheilkunde, je nach dem Fall, oder eines gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses und, für den angehenden Offizier Arzt oder Zahnarzt, ergänzt um die Kurse und Prüfungen, die erforderlich sind für das Erwerben einer der besonderen Berufsbezeichnungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind sowie die zusätzlichen Kurse und Prüfungen, von denen das Programm in einer vom Minister erlassenen Ordnung bestimmt wird; 3. für den Anwärter einer universitären Einrichtung oder Hochschule, in der Studienrichtung Industrieingenieurwissenschaften, die Kurse und die Prüfungen zum Erwerben des Masterdiploms in den Industriewissenschaften oder eines gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses sowie die zusätzlichen Kurse und Prüfungen, von denen das Programm in einer vom Minister erlassenen Ordnung bestimmt wird;4. für den Anwärter der Seefahrthochschule, die Kurse und die Prüfungen zum Erwerben des Masterdiploms in den nautischen Wissenschaften oder eines gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses sowie die zusätzlichen Kurse und Prüfungen, von denen das Programm in einer vom Minister erlassenen Ordnung bestimmt wird. Art. 9 - § 1 - Die Anwärter der polytechnischen Fakultät oder der Fakultät Sozial- und Militärwissenschaften der Königlichen Militärschule verfassen im letzten Ausbildungsjahr eine Abschlussarbeit, deren Thema vom Direktor des akademischen Unterrichts genehmigt werden muss.
Der Direktor des akademischen Unterrichts weist den Direktor der Abschlussarbeit und den zweiten Leser an. § 2 - Die Abschlussarbeit wird bei einem Prüfungsausschuss eingereicht und vor einem Prüfungsausschuss vorgestellt.
Der Prüfungsausschuss ist aus einem Generaloffizier oder einem Oberst, Vorsitzendem, und, für jede vom Kommandanten der Königlichen Militärschule bestimmte Spezialität, einem höheren Offizier und zwei anderen Zivil- oder Militärmitgliedern zusammengesetzt. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden jährlich von Uns angewiesen.
Der Direktor der Abschlussarbeit steht dem Prüfungsausschuss bei.
Ein vom Direktor des akademischen Unterrichts angewiesener Offizier übt die Funktion eines Sekretärs aus.
Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der ergänzenden Anwerbung Art. 10 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der ergänzenden Anwerbung nimmt ab dem Jahr des Ausbildungszyklus, zu dem er zugelassen wird, teil an derselben Ausbildung, gegebenenfalls ergänzt um die Ausbildung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2, wie die Anwärter des Jahrgangs, an den er angegliedert wird.
Allerdings können ihm Nachholkurse und -prüfungen auferlegt werden, welche die anderen Anwärter desselben Jahrgangs schon mitgemacht bzw. abgelegt haben, einschließlich der Militärgrundausbildung im Sinne von Artikel 5.
Unterabschnitt 4 - Spezifische Bestimmungen für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der besonderen Anwerbung Art. 11 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der besonderen Anwerbung dauert zwei Ausbildungsjahre.
Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers Piloten der Stufe A der besonderen Anwerbung dauert jedoch vier Ausbildungsjahre. Seine spezialisierte Berufsausbildung ist jene im Sinne von Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 2004 bezüglich des fliegenden Personals der Streitkräfte.
Unterabschnitt 5 - Spezifische Bestimmungen für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der lateralen Anwerbung Art. 12 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der lateralen Anwerbung dauert zwei Ausbildungsjahre und umfasst: 1. einen Unterrichtszeitraum, bestehend aus: a) einer Militärgrundausbildung;b) einer spezialisierten Berufsausbildung;2. gegebenenfalls, eine Probezeit und/oder einen Bewertungszeitraum, für die spezifischen Ausbildungszyklen, die zu diesem Zweck in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt werden. Art. 13 - Die Sprachkurse und die Prüfung über die effektive Beherrschung der zweiten Landessprache sind wesentliche Bestandteile des Ausbildungszyklus im Sinne von Artikel 12.
Unterabschnitt 6 - Spezifische Bestimmungen für den angehenden Berufsoffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung Art. 14 - Der Ausbildungszyklus des Offiziersanwärters der Stufe B der besonderen Anwerbung dauert drei Ausbildungsjahre und umfasst: 1. einen Unterrichtszeitraum, bestehend aus: a) einer Militärgrundausbildung;b) einer spezialisierten Berufsausbildung;2. einen Bewertungszeitraum. Für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der normalen Anwerbung, der bereits in dem Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzt und der als Offiziersanwärter der Stufe B der besonderen Anwerbung neu eingegliedert wird, dauert der Ausbildungszyklus jedoch zwei Ausbildungsjahre.
Art. 15 - Die Sprachkurse und die Prüfung über die effektive Beherrschung der zweiten Landessprache sind wesentliche Bestandteile des Ausbildungszyklus im Sinne von Artikel 14.
Abschnitt 3 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsunteroffiziers Art. 16 - § 1 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsunteroffiziers dauert: 1. zwei Ausbildungsjahre für den Anwärter der Stufe B der besonderen Anwerbung;2. drei Ausbildungsjahre für den Anwärter der Stufe C der normalen Anwerbung;3. drei Ausbildungsjahre für den Anwärter der Stufe B der normalen Anwerbung. § 2 - Dieser Ausbildungszyklus umfasst: 1. für den Anwärter der Stufe B der normalen Anwerbung, einen Schulbildungszeitraum: 2.einen Unterrichtszeitraum, bestehend aus: a) einer Militärgrundausbildung;b) gegebenenfalls, einer spezialisierten Berufsausbildung, für die spezifischen Ausbildungszyklen, die zu diesem Zweck in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgestellt werden;3. gegebenenfalls, eine Probezeit und/oder einen Bewertungszeitraum, für die spezifischen Ausbildungszyklen, die zu diesem Zweck in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgestellt werden. § 3 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe B der ergänzenden Anwerbung nimmt ab dem Jahr des Ausbildungszyklus, zu dem er zugelassen wird, teil an derselben Ausbildung wie die Anwärter des Jahrgangs, an den er angegliedert wird.
Allerdings können ihm Nachholkurse und -prüfungen auferlegt werden, welche die anderen Anwärter desselben Jahrgangs schon mitgemacht bzw. abgelegt haben, einschließlich der Militärgrundausbildung im Sinne von Artikel 5.
Abschnitt 4 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsfreiwilligen Art. 17 - Der Ausbildungszyklus des angehenden Berufsfreiwilligen dauert drei Ausbildungsjahre und umfasst: 1. einen Unterrichtszeitraum von höchstens zwei Jahren, bestehend aus: a) einer Militärgrundausbildung;b) einer spezialisierten Berufsausbildung;2. eine Probezeit;3. einen Bewertungszeitraum. KAPITEL 2 - Die Orientierung, die Freistellung, der Aufschub und die Neuorientierung Abschnitt 1 - Die Orientierung Art. 18 - Wenn innerhalb eines selben Ausbildungszyklus verschiedene spezifische Ausbildungszyklen je nach den Fachrichtungen bestehen, wird der Anwärter zu einem spezifischen Ausbildungszyklus orientiert.
Die Orientierung geschieht auf der Basis: 1. der bei der Anwerbung und gegebenenfalls während der Ausbildung bekommenen für die Orientierung nützlichen Daten;2. gegebenenfalls, eines Orientierungstests. Abschnitt 2 - Die Freistellung von Ausbildungsteilen oder Kursen Art. 19 - § 1 - Der Anwärter kann, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 27 § 4, von dem DGHR oder der von ihm angewiesenen Behörde von der Gesamtheit oder einem Teil der akademischen Ausbildung oder des Unterrichtszeitraums befreit werden, wenn er diese Ausbildung oder diesen Teil der Ausbildung bzw. eine gleichwertige Ausbildung früher innerhalb einer Ausbildungseinrichtung der Verteidigung oder in einer ausländischen Militäreinrichtung oder in einer Zivileinrichtung, in Belgien oder im Ausland, erfolgreich mitgemacht hat.
Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde bestimmt die Gleichwertigkeit und kann, je nach dem Fall: 1. eine Freistellung auferlegen;2. auf Antrag des Anwärters eine Freistellung gewähren. Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann den Anwärter vor seiner Entscheidung einem Test über den Lehrstoff des Ausbildungsteils, von dem der Anwärter befreit werden könnte, unterziehen. In diesem Fall trifft er seine Entscheidung aufgrund der Ergebnisse dieses Tests. § 2 - Aufgrund der Entscheidung im Sinne des § 1 wird der Anwärter, gegebenenfalls, angewiesen für: 1. eine ergänzende spezifische Ausbildung, gegebenenfalls im Hinblick auf sein künftiges Amt;2. eine Warteprobezeit oder eine Wartezeit in einer Einheit oder in der Ausbildungseinrichtung, in der er Anwärter ist. Die beruflichen und charakterlichen Eigenschaften des Anwärters werden während der Freistellung nicht bewertet.
Der DGHR bestimmt die auf den Betreffenden anwendbaren praktischen Modalitäten. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der spezifischen Bestimmungen bezüglich der Einstufung im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes und bezüglich der Anweisung im Sinne von § 2, teilt der befreite Anwärter das Schicksal der anderen Anwärter seines Ausbildungszyklus.
Abschnitt 3 - Der Aufschub Art. 20 - Der Anwärter, der sich in der Situation im Sinne von Artikel 102 des Gesetzes befindet, stellt möglichst schnell einen Aufschubsantrag, je nach dem Fall, sobald er Kenntnis von einer Tatsache bekommen hat, von der er meint, dass sie seinen Antrag begründet oder nachdem sich eine solche Tatsache ereignet hat.
Mangels eines Antrags, nimmt die für die Entscheidung zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 § 1 Absatz 1 Kontakt auf mit einem Anwärter, wenn sie der Ansicht ist, dass dieser sich in der Situation im Sinne von Artikel 102 des Gesetzes befindet. Infolge dieses Kontaktes stellt der Anwärter einen Aufschubsantrag bzw. stellt er keinen Aufschubsantrag.
Ein Antrag auf Aufschub einer Prüfung oder eines Tests wird vor dieser Prüfung oder diesem Test eingereicht. Ein Aufschubsantrag, der nach der fraglichen Prüfung oder dem fraglichen Test eingereicht wird, kann allerdings bei höherer Gewalt für zulässig erklärt werden. Die für die Entscheidung zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 beurteilt diese höhere Gewalt.
Der Aufschubsantrag muss begründet sein. Wenn er auf Gesundheits- oder Schwangerschaftsgründen beruht, muss er von einem ärztlichen Attest begleitet werden, bestätigt vom Arzt, der mit der sanitätsdienstlichen Unterstützung der Einheit, welcher die betreffende Militärperson angehört, beauftragt ist, und mit dem die Echtheit der vorgebrachten Gesundheitsgründe oder der Schwangerschaft bestätigt werden.
Art. 21 - § 1 - Die Entscheidung über die Gewährung des Aufschubs wird von der für die Ausbildung des Anwärters zuständigen örtlichen Behörde getroffen, und zwar in den folgenden Fällen: 1. der Aufschub führt nicht zu einer Verlängerung der Anwärterzeit;2. der Aufschub führt zu einer Verlängerung der Anwärterzeit und alle folgenden Voraussetzungen werden erfüllt: a) Es handelt sich um einen Aufschub aus Gesundheitsgründen;b) Der Anwärter hat seit Beginn seiner Ausbildung noch keinen Aufschub mit Verlängerung der Ausbildung bekommen;c) Gegebenenfalls kann der Anwärter, für einen Schulbildungs- oder Unterrichtszeitraum, einen selben Ausbildungsteil als jenen, der Gegenstand des Aufschubsantrags ist, mitmachen, und zwar wenn dieser das nächste Mal aufs Neue veranstaltet wird;d) Die Verlängerung der Ausbildung wegen des Aufschubs überschreitet nicht 375 Tage. In den anderen Fällen wird die Entscheidung über die Gewährung eines Aufschubs von der innerhalb der Generaldirektion Human Resources mit der Personalverwaltung beauftragten Behörde getroffen.
Allerdings wird die Entscheidung, je nach dem Fall, von der Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommission getroffen, und zwar in den Fällen im Sinne von Artikel 10 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Vorschriften, die bei der Bewertung der körperlichen Eigenschaften bestimmter Anwärter und Schüler der Streitkräfte gelten.
Die örtliche Behörde im Sinne von Absatz 1 ist: 1. für den Anwärter in einem Schulbildungs- oder Unterrichtszeitraum, der Kommandant der Ausbildungseinrichtung, in der der Anwärter die fraglichen Prüfungen oder Tests ablegen bzw.den fraglichen Ausbildungsteil mitmachen muss, oder der für die Ausbildung des Anwärters zuständige höhere Offizier; 2. für den Anwärter in einer Probezeit oder einem Bewertungszeitraum, der Korpskommandant des Anwärters. Gemäß Artikel 27 § 4 kann die in Absatz 1 erwähnte örtliche Behörde einen Teil ihrer Zuständigkeit an den Kommandanten oder den Direktor der Ausbildungseinrichtung, in der der Anwärter seine Ausbildung mitmacht, delegieren.
Die Verlängerung der Ausbildung ist: 1. für einen Schulbildungs- oder Unterrichtszeitraum, die Anzahl Kalendertage zwischen dem ursprünglich geplanten Enddatum des Ausbildungszeitraums, in dem sich der Anwärter befindet, und dem neuen geplanten Enddatum dieses Ausbildungszeitraums, das unter Berücksichtigung der Teilnahme an einem selben Ausbildungsteil wie jenem, der Gegenstand des Aufschubsantrags ist, festgesetzt wird;2. für eine Probe- oder Bewertungszeit, die Anzahl Kalendertage, während deren der Anwärter die mit seiner Basisfunktion verbundenen Aufgaben nicht erfüllt. Ein Aufschub, wobei die Ausbildungsdauer verlängert wird, kann zur Angliederung an einen folgenden Jahrgang führen. § 2 - Der Anwärter, dem ein Aufschub von der im Paragraphen 1 Absatz 1 oder 2 erwähnten Behörde verweigert wurde, kann beim DGHR eine Verteidigungsschrift einreichen, und zwar innerhalb drei Werktagen, die auf den Tag der Zustellung der Verweigerung folgen. Der DGHR befindet nach Aktenlage. § 3 - Die Entscheidung über den Aufschub beruht auf der Bewertung der Möglichkeit für den Anwärter, um die fraglichen Prüfungen oder Tests vorzubereiten oder abzulegen bzw. den fraglichen Ausbildungsteil mitzumachen, aufgrund: 1. der Begründung des Aufschubsantrags;2. von dem Antrag vorangehenden Umständen und von den Umständen des Antrags, insbesondere von den bereits gewährten Aufschüben und der Dauer der Verlängerung der Ausbildung, zu der sie geführt haben;3. der Dauer der Verlängerung der Ausbildung, zu der die Gewährung des Aufschubs im Verhältnis zur normalen Dauer der Ausbildung des Anwärters führen würde. § 4 - Die Aufschubsentscheidung umfasst, je nach dem Fall: 1. die Genehmigung, um gewisse Prüfungen oder Tests an einem festgesetzten späteren Datum abzulegen, während der Anwärter während des Aufschubs tatsächlich weiterhin an der Ausbildung teilnimmt;2. die Genehmigung, um gewisse Prüfungen oder Tests an einem festgesetzten späteren Datum abzulegen, während der Anwärter während des Aufschubs nicht tatsächlich weiterhin an der Ausbildung teilnimmt;3. die Genehmigung, um einen oder mehrere Ausbildungsteile, ganz oder teilweise, später zu vollenden;4. die Genehmigung zur Angliederung an einen späteren Jahrgang am Anfang oder während des von diesem späteren Jahrgang besuchten Ausbildungszyklus. Die in Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 bestimmte Entscheidung kann dazu führen, dass der Anwärter gewisse bereits absolvierte Ausbildungsteile erneut mitmachen muss.
Für den Anwärter, der sich wegen ernsthafter oder außergewöhnlicher Umstände in der Unmöglichkeit befindet bzw. befand, sich vorzubereiten oder an bestimmten Prüfungen oder Tests teilzunehmen, können jedoch nur die in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Entscheidungen getroffen werden.
Abschnitt 4 - Die Neuorientierung Art. 22 - § 1 - Nur der Anwärter im Sinne von Artikel 105 des Gesetzes kann neuorientiert werden. Der Anwärter kann einmal neuorientiert werden. § 2 - Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde entscheidet über die Neuorientierung. § 3 - Der Anwärter kann von Amts wegen zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus neuorientiert werden, in derselben Eigenschaft und in einem gleichzeitigen Jahrgang, insofern, je nach dem Fall: 1. eine strukturelle Änderung der Personalbedürfnisse, die diese Neuorientierung begründet, während des Ausbildungszyklus auftritt;2. während eines Schulbildungs- oder Unterrichtszeitraums: a) je nach dem Fall, der Schulkommandant oder der für die Ausbildung des Anwärters zuständige höhere Offizier in der Ausbildungseinrichtung, in der der Anwärter seine Ausbildung mitmacht, entweder in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme feststellt, dass der Anwärter deutlich beruflich untauglich ist für den spezifischen Ausbildungszyklus, zu dem er orientiert wurde, oder dass eine Ausschlussnote für einen Orientierungstest, der in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt ist und von einer vom Minister angewiesenen Behörde auferlegt wird, erzielt wurde;b) und es dem DGHR oder der von ihm angewiesenen Behörde zufolge einen anderen Personalbedarf gibt, dem der Anwärter entsprechen kann;c) und der Anwärter damit einverstanden ist. In außergewöhnlichen Fällen kann eine Neuorientierung wegen einer strukturellen Änderung der Personalbedürfnisse allerdings in einem anderen Jahrgang nach dem vom Minister bestimmten Verfahren bzw. den von ihm bestimmten Regeln erfolgen. § 4 - Der angehende Berufsmilitär, mit Ausnahme des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der lateralen Anwerbung und des angehenden Berufsuntersoffiziers der Stufe B der normalen Anwerbung, kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in derselben Eigenschaft, neuorientiert werden. § 5 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung kann auf seinen Antrag hin neuorientiert werden, je nach dem Fall: 1. zu einem Ausbildungszyklus in der Eigenschaft eines angehenden Berufsoffiziers oder eines angehenden BDL-Offiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung;2. zu einem Ausbildungszyklus in der Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers oder eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung;3. zu einem Ausbildungszyklus in der Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers oder eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung.4. zu einem Ausbildungszyklus in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen. § 6 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der besonderen Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Offiziers der Stufe A der besonderen Anwerbung neuorientiert werden. § 7 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Offiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung neuorientiert werden. § 8 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung neuorientiert werden. § 9 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe B der normalen, besonderen oder ergänzenden Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem Ausbildungszyklus, je nach dem Fall, in der Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung neuorientiert werden. § 10 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe C der normalen Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung neuorientiert werden. § 11 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe C der normalen Anwerbung kann auf seinen Antrag hin zu einem Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen neuorientiert werden. § 12 - Der angehende Berufsfreiwillige kann auf seinen Antrag hin zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen neuorientiert werden. § 13 - In den Fällen im Sinne der §§ 4 bis 6 können die Anwärter neuorientiert werden: 1. wenn ein Personalbedarf, der diese Neuorientierung ermöglicht, auftritt;2. wenn der Anwärter nicht als ein nicht erfolgreicher Anwärter im Sinne von Artikel 2 Nr.13 betrachtet wird; 3. wenn der Anwärter höchstens ein Ausbildungsjahr erneut mitmachen muss und die einschlägigen Tests und Prüfungen ablegen muss;4. wenn der angehende Berufsoffizier, der beantragt, um zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus in derselben Eigenschaft neuorientiert zu werden, bei der Anwerbung die im Königlichen Erlass vom 11.September 2003 bezüglich der Anwerbung der Militärpersonen bestimmten Tests, für den Ausbildungszyklus, zu dem er neuorientiert werden möchte, bestanden hat; 5. wenn der angehende Berufsoffizier der Stufe A der normalen Anwerbung, der beantragt, um zu einer Ausbildung eines Arztes oder Zahnarztes neuorientiert zu werden, die Aufnahmeprüfung im Hinblick auf das Aufnehmen dieser Studien bestanden hat, wenn dies erfordert wird;6. wenn der Anwärter über die erforderlichen charakterlichen und körperlichen Eigenschaften für den Ausbildungszyklus, zu dem er neuorientiert werden möchte, verfügt. Der Freiwilligenanwärter kann allerdings nur in derselben Eigenschaft und in einem gleichzeitigen Jahrgang zu einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus neuorientiert werden, und zwar sofern die Neuorientierung möglich ist, ohne dass der Anwärter zusätzliche Tests und Prüfungen ablegen bzw. einen Teil der Ausbildung aufs Neue mitmachen muss. § 14 - Gegebenenfalls wird, in dem im § 4 erwähnten Fall, über die Neuorientierung eines Anwärters entschieden, nachdem der spezifische Ausbildungszyklus allen Anwärtern in derselben Eigenschaft und im selben Jahrgang wie der Anwärter, der die Neuorientierung beantragt hat, die aber vor ihm eingestuft sind, geöffnet wurde.
Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung, in den Fällen im Sinne der §§ 4 bis 6, auf der Basis: 1. des Personalbedarfs in den betreffenden spezifischen Ausbildungszyklen;2. der Auswahlangaben des Anwärters bei der Anwerbung;3. der Ergebnisse bezüglich der beruflichen, charakterlichen und körperlichen Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung des Anwärters seit der Anwerbung. § 15 - Der Anwärter, der neuorientiert wird, teilt das Schicksal der anderen Anwärter des Jahrgangs, zu dem er neuorientiert wird.
Der Anwärter, der gemäß den Bestimmungen im Sinne von § 3 Absatz 2 neuorientiert wird und in seiner Ausbildung nicht aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, wird jedoch rückwirkend vom Datum, an dem er ernannt worden wäre, wenn er nicht neuorientiert worden wäre, ernannt.
KAPITEL 3 - Die Regelung der Anwärter Abschnitt 1 - Die Regelung während eines Schulbildungszeitraums und eines Unterrichtszeitraums Art. 23 - Die Organisation des Innendienstes jeder Ausbildungseinrichtung wird von ihrem jeweiligen Kommandanten in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 24 - Die Anmeldung des angehenden Berufsoffiziers in einer Universität oder einer anderen externen Einrichtung und die Teilnahme an den Kursen sowie die Anmeldung und die Teilnahme an den Prüfungen unterliegen der Kontrolle des Schulkommandanten, von dem der Anwärter abhängt, oder gegebenenfalls des für die Ausbildung des Anwärters zuständigen höheren Offiziers.
Abschnitt 2 - Die Regelung während einer Probezeit und eines Bewertungszeitraums Art. 25 - Während einer Probezeit oder eines Bewertungszeitraums wird der Anwärter von einem vom Korpskommandanten angewiesenen Paten begleitet. Der Pate muss entweder derselben Sprachregelung wie der Anwärter angehören oder über gründliche Kenntnisse der Sprache des Anwärters verfügen.
Die Modalitäten und die Zusammensetzung der Probezeit- oder Bewertungsakte während der Probezeit und/oder eines Bewertungszeitraums werden in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt.
Art. 26 - Für jeden Anwärter in einer Probezeit oder einem Bewertungszeitraum führt der zu diesem Zweck vom Korpskommandanten angewiesene Offizier, je nach dem Fall, eine Probezeit- oder Bewertungsakte.
KAPITEL 4 - Die Bewertung des Anwärters Abschnitt 1 - Die Bewertung der beruflichen Eigenschaften Art. 27 - § 1 - Während der gesamten Grundausbildung muss der Anwärter über die unentbehrlichen beruflichen Eigenschaften verfügen, die im spezifischen Ausbildungszyklus, den er mitmacht, erforderlich sind. § 2 - Um einen Teil eines Schulbildungs- oder Unterrichtszeitraums zu bestehen, muss der Anwärter mindestens die Hälfte der Punkte für die Gesamtheit der in diesem Teil eines Zeitabschnitts des Ausbildungszyklus auferlegten Bewertungen erzielen und darf keine Ausschlussnote bekommen haben. § 3 - Um eine Probezeit oder einen Bewertungszeitraum zu bestehen, muss der Anwärter mindestens die Note "ausreichend" von dem für seine Ausbildung verantwortlichen Offizier bekommen.
Wenn es sich um eine in Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 erwähnte Bewertung handelt, wird diese von dem für die Ausbildung verantwortlichen Offizier erstellt, nachdem der Pate ihm seine schriftliche Stellungnahme übermittelt hat. Sie wird dann dem Korpskommandanten zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Diese Bewertung wird zusammen mit der Bewertung der körperlichen Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung und der Bewertung der charakterlichen Eigenschaften, je nach dem Fall, im Probezeit- oder Bewertungsbericht aufgeschrieben. § 4 - Der Anwärter, der seinen Ausbildungszyklus ganz oder teilweise in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 89 des Gesetzes durchläuft, macht das Programm und die Kurse, die in dieser Einrichtung vorgesehen sind, mit, und legt dort die vorgesehenen Prüfungen ab. Vor Beginn des Ausbildungszyklus oder des Teils des Ausbildungszyklus und bei jeder Änderung wird der Anwärter schriftlich über die Regelung, das Programm, die Kurse und die Prüfungen sowie über die Bestehensvoraussetzungen informiert.
Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 27 § 4 können als Elemente des Ausbildungszyklus zur Bewertung der beruflichen Eigenschaften während eines Unterrichts- oder Schulbildungszeitraums betrachtet werden: 1. eine Kurseinheit;2. ein Kurs;3. eine Gruppe von Kursen;4. die Gesamtheit der Kurse eines Teils des Ausbildungszeitraums;5. die Gesamtheit der Kurse eines Ausbildungszeitraums;6. die Gesamtheit der Kurse eines Ausbildungszyklus. Folgende Angaben werden mindestens für die in Absatz 1 Nr. 4 bis Nr. 6 erwähnten Elemente in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt: 1. die Gesamtpunktzahl pro Element;2. die Ausschlussnoten pro Element;3. die abzulegenden Prüfungen;4. die gegenseitige Gewichtung der Prüfungen und der "täglichen Arbeit". Die abzulegenden mündlichen und schriftlichen Prüfungen und die zu erledigenden Aufgaben bilden zusammen die Note "tägliche Arbeit" eines Kurses oder einer Gruppe von Kursen.
Art. 29 - § 1 - Die beruflichen Eigenschaften jedes Anwärters werden zu den in Artikel 97 § 2 des Gesetzes erwähnten Zeitpunkten bewertet und: 1. während des Unterrichtszeitraums: a) eventuell nach einer Kurseinheit mittels eines schriftlichen oder mündlichen Tests oder einer Aufgabe;b) eventuell am Ende eines Kurses oder einer Gruppe von Kursen mittels einer Prüfung oder einer Aufgabe;c) eventuell am Ende einer Gesamtheit von Kursen eines Ausbildungszeitraums oder eines Teils des Ausbildungszeitraums mittels einer Prüfung oder einer Aufgabe;2. während der Probezeit mindestens vierteljährlich;3. während des Bewertungszeitraums mindestens halbjährlich. Der Anwärter, der die Erfolgskriterien für die in Absatz 1 Nr. 1. bis Nr. 3 erwähnten Bewertungen nicht erfüllt, behält trotzdem die erforderlichen beruflichen Eigenschaften. § 2 - Die beruflichen Eigenschaften des angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen, lateralen, besonderen oder ergänzenden Anwerbung und des angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe B der normalen oder ergänzenden Anwerbung werden darüber hinaus bewertet: 1. während des Unterrichszeitraums: a) am Ende der Militäreinführungsphase;b) für den angehenden Berufsoffizier der Stufe A der lateralen und besonderen Anwerbung am Ende der Militärgrundausbildungsphase;2. nach einer Kurseinheit, einem Kurs oder einer Gesamtheit von Kursen eines Teils des Ausbildungszeitraums, die zu diesem Zweck für jeden spezifischen Ausbildungszyklus in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt wird. Die beruflichen Eigenschaften des angehenden Berufsoffiziers der Stufe B werden während des Ausbildungszeitraums darüber hinaus bewertet: 1. am Ende der Militäreinführungsphase;2. am Ende der Militärgrundausbildungsphase;3. nach einer Kurseinheit, einem Kurs oder einer Gesamtheit von Kursen eines Teils des Ausbildungszeitraums, die zu diesem Zweck für jeden spezifischen Ausbildungszyklus in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt wird. Die beruflichen Eigenschaften des angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung oder des angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung werden während des Ausbildungszeitraums darüber hinaus bewertet: 1. am Ende der Militäreinführungsphase;2. nach einer Kurseinheit, einem Kurs oder einer Gesamtheit von Kursen eines Teils des Ausbildungszeitraums, die zu diesem Zweck für jeden spezifischen Ausbildungszyklus in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt wird. Die beruflichen Eigenschaften des Freiwilligenanwärters werden während des Unterrichtszeitraums darüber hinaus bewertet: 1. am Ende der Militäreinführungsphase;2. nach einer Kurseinheit, einem Kurs oder einer Gesamtheit von Kursen eines Teils des Ausbildungszeitraums, die zu diesem Zweck für jeden spezifischen Ausbildungszyklus in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegt wird. Jede in § 2 erwähnte Bewertung, für die der Anwärter die in den Artikeln 97/1 § 1, 97/2 § 1 des Gesetzes festgelegten Erfolgskriterien nicht erfüllt hat, oder während deren der Anwärter, ohne triftigen Grund, eine Prüfung oder einen Test nicht abgelegt hat, wird, je nach dem Fall, der zuständigen Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommission vorgelegt. § 3 - Jede Bewertung wird dem Anwärter mitgeteilt.
Abschnitt 2 - Die Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommissionen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 30 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 27 § 4, werden die Mitglieder der Prüfungsberatungskommissionen, deren Zuständigkeit auf die Anwärter in einem Unterrichts- oder Schulbildungszeitraum beschränkt ist, vom Kommandanten der für die Prüfungsberatung des Anwärters zuständigen Ausbildungseinrichtung angewiesen.
Diese Ausbildungseinrichtungen werden vom DGHR angewiesen.
Eine Prüfungsberatungskommission besteht aus den folgenden Mitgliedern oder ihren Stellvertretern: 1. der höhere Offizier, verantwortlich für die Ausbildung des Anwärters in der für die Prüfungsberatung des Anwärters zuständigen Ausbildungseinrichtung, als Vorsitzender;2. ein Offizier, verantwortlich für die Ausbildung des Anwärters in einer der Ausbildungseinrichtungen, wo der Anwärter einen Ausbildungsteil mitgemacht hat;3. ein oder zwei der wichtigsten Ausbilder, die unmittelbar an der Ausbildung des Anwärters beteiligt sind;4. höchstens zwei Offiziere oder Unteroffiziere der für die Prüfungsberatung des Anwärters zuständigen Ausbildungseinrichtung, die nicht unmittelbar an der Ausbildung des Anwärters beteiligt sind, und deren Zahl der in Nr.3 festgelegten Zahl der angewiesenen Ausbilder entspricht.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 27 § 4, besteht die Prüfungsberatungskommission in der Königlichen Militärschule allerdings aus den folgenden vom Schulkommandanten angewiesenen Mitgliedern oder ihren Stellvertretern: 1. der Direktor des akademischen Unterrichts, Vorsitzender;2. der Direktor der militärischen und sportlichen Ausbildung;3. der Kommandant des Bataillons der Offiziersanwärter, der Kommandant des Bataillons der Offiziere-Schüler oder der Kommandant der besonderen Abteilung, je nach dem Fall;4. gegebenenfalls, der Jahrgangskommandant;5. die Lehrkräfte der Kurse, unterrichtet während des Zeitraums, auf den sich die Prüfungberatung bezieht, oder, wenn die Prüfungsberatung die Militäreinführungsphase betrifft, mindestens zwei der wichtigsten Ausbilder, die an der Ausbildung des Anwärters beteiligt waren;6. nur am Ende der akademischen Ausbildung, der Direktor der Abschlussarbeit;7. der für die Leibeserziehung und den Sport verantwortliche Offizier;8. gegebenenfalls, ein vom Kommandanten der Sanitätsdienstlichen Komponente angewiesener Offizier der Fachrichtung "medizinische Techniken". Der Vorsitzende weist einen Sekretär an, der entweder derselben Sprachregelung wie der Anwärter angehört oder über gründliche Kenntnisse der Sprache des Anwärters verfügt. Der Sekretär muss die Eigenschaft eines Offiziers haben, wenn Offiziersanwärter bewertet werden.
Der Kommandant der Sanitätsdienstlichen Komponente weist einen Arzt an, der als Sachverständiger in der Kommission sitzt, und zwar in den Fällen, in denen die Kommission den Anwärter, der einen Aufschub aus Gesundheitsgründen gemäß Artikel 21 § 1 Absatz 3 beantragt, bewertet. § 2 - Jede Bewertungskommission, deren Zuständigkeit auf die Anwärter in einer Probezeit oder einem Bewertungszeitraum beschränkt ist, besteht aus den folgenden Mitgliedern oder ihren Stellvertretern: 1. der zu diesem Zweck vom DGHR angewiesene höhere Offizier, als Vorsitzender;2. zwei Offiziere, die je nach dem Fall auf die Ausbildung der Offiziersanwärter, Unteroffiziersanwärter oder Freiwilligenanwärter spezialisiert sind, und von denen einer der Generaldirektion Human Resources angehört und der andere der Stabsabteilung, der Generaldirektion oder der Generalinspektion Landesverteidigung, in der der Anwärter seine Ausbildung mitmacht, angehört. Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Offiziere werden für ein Jahr vom DGHR angewiesen, gegebenenfalls auf Vorschlag von, je nach dem Fall, ihrem Unterstabschef, Generaldirektor oder dem Generalinspekteur.
Der DGHR weist eine zentrale Kontrollstelle an. Der Kommandant der zentralen Kontrollstelle richtet innerhalb seines Dienstes ein permanentes Sekretariat ein.
Der Sekretär muss entweder derselben Sprachregelung wie der Anwärter angehören oder über gründliche Kenntnisse der Sprache des Anwärters verfügen. Der Sekretär muss die Eigenschaft eines Offiziers haben, wenn Offiziersanwärter bewertet werden.
Die für die medizinische Betreuung der Militärpersonen zuständige Behörde weist einen Arzt an, der als Sachverständiger in der Kommission sitzt, und zwar in den Fällen, in denen die Kommission den Anwärter, der einen Aufschub aus Gesundheitsgründen gemäß Artikel 21 § 1 Absatz 3 beantragt, bewertet. § 3 - Der Anwärter macht seine Ausbildung während des Ablaufs des Verfahrens, je nach dem Fall, vor der Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommission bzw. der Beschwerdeinstanz weiter.
Art. 31 - Wenn der Korpskommandant eines Anwärters über Ergebnisse, die die in den Artikeln 97/1 § 1, 97/2 § 1, 98/1 § 1 oder 100 § 1 des Gesetzes festgelegten Erfolgskriterien nicht erfüllen, informiert wird, wendet er sich, je nach dem Fall, an die Prüfungsberatungs- oder Bewertungskommission, die über das Schicksal des Anwärters entscheidet.
Der Korpskommandant notifiziert dem Anwärter die unzureichenden Ergebnisse, die negativen Bewertungen oder die nützlichen Feststellungen bezüglich der Nichtteilnahme an einer oder mehreren Prüfungen.
Innerhalb von fünf Werktagen nach der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung kann der Anwärter eine Verteidigungsschrift bezüglich seiner Ergebnisse, seiner Bewertungen oder der ihm gemeldeten Feststellungen beim Korpskommandanten einreichen. Die Verteidigungsschrift wird der an die Kommission vorgelegten Akte beigefügt.
Die Ergebnisse eines angehenden Berufsoffiziers-Piloten, Angehörigen der Kategorie der Schüler des Flugpersonals oder Flugpersonals mit Patent, die während des Zeitabschnitts einer Berufsausbildung zum Piloten erzielt wurden, werden allerdings an eine Bewertungskommission gemäß den für das fliegende Personal der Streitkräfte geltenden Bestimmungen vorgelegt.
Abschnitt 3 - Das Ablegen einer Wiederholungsprüfung Art. 32 - Der Anwärter legt die von der Prüfungsberatungskommission oder der Beschwerdeinstanz auferlegte Wiederholungsprüfung am von dieser Kommission festgelegten Tag bzw. in dem von dieser Kommission festgelegten Zeitraum, vorbehaltlich des Artikels 27 § 4, ab.
Art. 33 - Der Offiziersanwärter, der die Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Landessprache in keinem der beiden Versuche der ersten Teilnahme wie vorgesehen in Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee bestanden hat, legt die Prüfung erneut gleichzeitig mit den Anwärtern des folgenden Jahrgangs ab.
Art. 34 - Derjenige, der noch eine Wiederholungsprüfung ablegen muss, wird vorläufig nicht mehr eingesetzt, wie die anderen Anwärter seines Jahrgangs.
Wenn er besteht, wird er eingesetzt, wie festgelegt in Artikel 81 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes.
Art. 35 - Für den Anwärter, der die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfungsberatungskommission, vorbehaltlich des Artikels 27 § 4, die in Artikel 97/1 § 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Entscheidungen treffen.
Der Anwärter, der an der Wiederholungsprüfung nicht teilnimmt, kann in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen einen Aufschub von der dafür zuständigen Behörde erhalten.
Abschnitt 4 - Die Verlängerung der Anwärterzeit wegen körperlicher Unfähigkeit Art. 36 - Der Anwärter, der einen zu einer Verlängerung der Anwärterzeit führenden Aufschub für die Ablegung der letzten körperlichen Eignungstests erhält, wird, soweit sein Zustand dies zulässt, in seine künftige Funktion oder in eine dieser am meisten nahekommende Funktion eingestellt.
Der Anwärter, der nach der Verlängerung die körperlichen Eignungstests besteht, teilt das Schicksal der Anwärter seines ursprünglichen Jahrgangs.
Abschnitt 5 - Die Angliederung an einen späteren Jahrgang Art. 37 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 21 § 4 Nr. 4, wird die Angliederung eines Anwärters an einen späteren Jahrgang von der Prüfungsberatungskommission beschlossen. Dieser Beschluss: 1. ist nur möglich während eines Unterrichts- oder Schulbildungszeitraums;2. ist nur anwendbar auf einen Anwärter, dessen berufliche Eigenschaften als unzureichend bewertet werden;3. ist nur einmal möglich. Art. 38 - Der Anwärter teilt das Schicksal der Anwärter des neuen Jahrgangs, an den er angegliedert wird.
Abschnitt 6 - Die Einstufung der Anwärter Art. 39 - Der Anwärter der ergänzenden Anwerbung wird bei seiner Annahme vorläufig nach den Anwärtern der normalen Anwerbung seines Jahrgangs eingestuft. Wenn es mehrere Anwärter der ergänzenden Anwerbung in einem Jahrgang gibt, werden sie untereinander auf der Basis der bei der Anwerbung erhaltenen Einstufung eingestuft.
KAPITEL 5 - Die Maßnahmen beim Scheitern in einem spezifischen Ausbildungszyklus Abschnitt 1 - Die Fortsetzung der Ausbildung in derselben Eigenschaft Art. 40 - § 1 - Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde ist befugt, dem Anwärter, auf dessen Antrag zur Fortsetzung seiner Ausbildung hin, die Genehmigung zu erteilen, wie festgelegt in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes.
Die Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Basis: 1. gegebenenfalls, der Ergebnisse der Auswahlprüfungen;2. der Auswahlangaben des Anwärters bei der Anwerbung;3. der Ergebnisse bezüglich der beruflichen, charakterlichen und körperlichen Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung des Anwärters seit der Anwerbung;4. der medizinischen Eignung des Anwärters;5. des Personalbedarfs in den betreffenden spezifischen Ausbildungszyklen. § 2 - Der in Artikel 104 desselben Gesetzes erwähnte Anwärter kann die Genehmigung erhalten, seine Ausbildung fortzusetzen, wenn sein medizinisches Profil geändert wurde.
Der in Artikel 104/1 des Gesetzes erwähnte Anwärter kann die Genehmigung zur Fortsetzung seiner Ausbildung erhalten, wenn er die Basistests der körperlichen Eignung im Sinne von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Vorschriften, die bei der Bewertung der körperlichen Eigenschaften bestimmter Anwärter und Schüler der Streitkräfte gelten, bestanden hat. § 3 - Der Anwärter, der seine Ausbildung fortsetzen kann, teilt das Schicksal der anderen Anwärter seines Jahrgangs.
Art. 41 - Der in Artikel 97/1 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Anwärter, der zur Anwerbungsperiode, festgelegt in einer vom Minister erlassenen Ordnung, gehört und der seine akademische Ausbildung fortsetzen kann, teilt das Schicksal der Anwärter seines neuen Jahrgangs.
Der in Absatz 1 erwähnte Anwärter behält den Dienstgrad, den er innehatte. Für spätere Einsetzungen teilt er jedoch das Schicksal der Anwärter seines neuen Jahrgangs.
Abschnitt 2 - Die Neueingliederung in eine neue Ausbildung in derselben Eigenschaft oder in einer anderen Eigenschaft Art. 42 - § 1 - Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung bezüglich der Neueingliederung des Anwärters, auf dessen Antrag hin, wie festgelegt in Artikel 106 des Gesetzes.
Der Anwärter muss gegebenenfalls jedoch die im Königlichen Erlass vom 11. September 2003 bezüglich der Anwerbung der Militärpersonen festgelegten zusätzlichen Auswahlprüfungen für den Ausbildungszyklus, in den er neu eingegliedert werden möchte, bestehen. Die Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Basis: 1. gegebenenfalls, der Ergebnisse der Auswahlprüfungen;2. der Auswahlangaben des Anwärters bei seiner Anwerbung;3. der Ergebnisse bezüglich der beruflichen, charakterlichen und körperlichen Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung des Anwärters seit seiner Anwerbung;4. der schon mitgemachten Ausbildungsteile;5. der medizinischen Eignung des Anwärters;6. der erforderlichen Sicherheitsermächtigung. § 2 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann neu eingegliedert werden: 1. in derselben Eigenschaft des Anwärters, in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus während oder am Ende des ersten oder zweiten Jahres der akademischen Ausbildung: a) wenn der Anwärter die vorgesehene Aufnahmeprüfung, um die Ausbildung eines Arztes oder Zahnarztes zu beginnen, bestanden hat, wenn dies erfordert wird;b) wenn der Anwärter bei der Anwerbung die im Königlichen Erlass vom 11.September 2003 bezüglich der Anwerbung der Militärpersonen festgelegten zusätzlichen Auswahlprüfungen für den Ausbildungszyklus, in den er neu eingegliedert werden möchte, bestanden hat; 2. in derselben Eigenschaft eines Anwärters, in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus, während oder am Ende des dritten Jahres der akademischen Ausbildung oder später, wenn sein Ausbildungszyklus dadurch nicht um mehr als ein Ausbildungsjahr verlängert wird;3. in die Eigenschaft eines angehenden Berufsoffiziers oder angehenden BDL-Offiziers der Stufe B, wenn er ein Bachelordiplom besitzt und die Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Landessprache im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee bestanden hat; 4. in die Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers oder angehenden BDL-Unteroffiziers, je nach dem Fall: a) der Stufe B, wenn er ein an der polytechnischen Fakultät der Königlichen Militärschule oder einer universitären Einrichtung oder Hochschule, in der Studienrichtung Industrieingenieurwissenschaften, erworbenes Bachelordiplom hat;b) der Stufe C;5. in die Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen. § 3 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der normalen Anwerbung, angehendes Mitglied oder Mitglied des fliegenden Personals, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften in Bezug auf die Studien endgültig gescheitert ist, kann als angehender Hilfsoffizier-Pilot neu eingegliedert werden, wenn er medizinisch und beruflich für den Flugdienst geeignet ist.
Er wird an einen Jahrgang angehender Hilfsoffiziere-Piloten gemäß den in einer vom Minister erlassenen Ordnung festgelegten Modalitäten angegliedert. Der neu eingegliederte Anwärter teilt für die Beförderung das Schicksal seines neuen Jahrgangs und behält, gegebenenfalls, seinen Dienstgrad bis zum Zeitpunkt, zu dem die Beförderung in diesem neuen Jahrgang günstiger für ihn wird. § 4 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe A der besonderen Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus neu eingegliedert werden, je nach dem Fall, in derselben Eigenschaft eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der besonderen Anwerbung oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Offiziers der Stufe A der besonderen Anwerbung. § 5 - Der angehende Berufsoffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus neu eingegliedert werden, je nach dem Fall, in derselben Eigenschaft eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Offiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung. § 6 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe B der normalen oder ergänzenden Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann in die Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe C oder in die Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C neu eingegliedert werden. § 7 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann neu eingegliedert werden: 1. in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in derselben Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziersder Stufe B der besonderen Anwerbung oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung;2. in die Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe C oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C. § 8 - Der angehende Berufsunteroffizier der Stufe C der normalen Anwerbung, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann, je nach dem Fall, neu eingegliedert werden: 1. in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in derselben Eigenschaft eines angehenden Berufsunteroffiziersder Stufe C der normalen Anwerbung oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe C der normalen Anwerbung;2. in einen Ausbildungszyklus, in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen. § 9 - Der angehende Berufsfreiwillige, der wegen unzureichender beruflicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist oder der wegen der Verweigerung oder des Entzugs der erforderlichen Sicherheitsermächtigung aus seinem spezifischen Ausbildungszyklus entfernt werden muss, kann in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus, in derselben Eigenschaft eines angehenden Berufsfreiwilligen oder in der Eigenschaft eines angehenden BDL-Freiwilligen, neu eingegliedert werden. § 10 - Der Anwärter, der wegen einer unzureichenden Bewertung für die zusätzlichen körperlichen Eignungstests, die charakteristisch für seinen spezifischen Ausbildungszyklus sind, endgültig gescheitert ist, kann in derselben Eigenschaft, in einen anderen spezifischen Ausbildungszyklus, für den diese spezifische körperliche Eignung nicht erforderlich ist, neu eingegliedert werden, wenn: 1. er den spezifischen Ausbildungszyklus nicht fortsetzen kann, wie festgelegt in Artikel 40 § 2 Absatz 2, aber zusätzliche Tests und Prüfungen ablegen oder einen Teil der Ausbildung erneut mitmachen muss;2. er die Basistests der körperlichen Eignung im Sinne von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 13.November 1991 zur Festlegung der Vorschriften, die bei der Bewertung der körperlichen Eigenschaften bestimmter Anwärter und Schüler der Streitkräfte gelten, bestanden hat; 3. gegebenenfalls, für den angehenden Berufsoffizier der normalen oder ergänzenden Anwerbung der Stufe A, die in § 2 Nr.1 a) und b) des vorliegenden Erlasses festgelegten Neueingliederungsbedingungen eingehalten werden. § 11 - Der Anwärter, der wegen unzureichender charakterlicher Eigenschaften endgültig gescheitert ist, kann nur in eine niedrigere Personalkategorie neu eingegliedert werden. § 12 - Der Anwärter, der für die beruflichen Eigenschaften während der Militäreinführungsphase oder des für die verschiedenen Personalkategorien gemeinsamen Teils der Grundmilitärunterrichtsphase endgültig gescheitert ist, kann nicht neu eingegliedert werden. § 13 - Der neueingegliederte Anwärter kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 von bestimmten Ausbildungsteilen befreit werden. § 14 - Die zweite Neueingliederung im Sinne von Artikel 106 Absatz 7 des Gesetzes kann unter den folgenden Bedingungen genehmigt werden: 1. wenn die erste Neueingliederung während oder am Ende des ersten Ausbildungsjahres, je nach dem Fall, genehmigt wurde: a) wenn er angehender Berufsoffizier der Stufe A der normalen Anwerbung an der polytechnischen Fakultät der Königlichen Militärschule ist;b) wenn er angehender Berufsunteroffizier der Stufe C der normalen Anwerbung, in der Phase allgemeine technische Ausbildung, ist;2. seine erste Neueingliederung war die Folge eines endgültigen Scheiterns wegen unzureichender Bewertung der beruflichen Eigenschaften. Die zweite Neueingliederung wird von der in § 1 Absatz 1 erwähnten Behörde und auf Basis der in § 1 Absatz 3 erwähnten Bewertungselemente genehmigt.
Abschnitt 3 - Der Verlust der Eigenschaft eines Anwärters Art. 43 - Beim Verlust der Eigenschaft eines Anwärters im Sinne von Artikel 21/1 des Gesetzes wird diese von Rechts wegen von der für die Kündigung, je nach dem Fall, der Einstellung oder der Wiedereinstellung zuständigen Behörde entfernt.
Abschnitt 4 - Die Wiedereingliederung Art. 44 - Der Anwärter, der seine Ausbildung eingestellt hat, um einen neuen Ausbildungszyklus in einer neuen Eigenschaft mitzumachen, diese neue Eigenschaft aber verloren hat, kann auf seinen Antrag hin in seine ursprüngliche Eigenschaft wiedereingegliedert werden, um den ursprünglichen spezifischen Ausbildungszyklus mit einem folgenden Jahrgang mitzumachen, sofern gleichzeitig: 1. er seine derzeitige Eigenschaft eines Anwärters nicht verloren hat: a) aufgrund der Tatsache, dass er die in Artikel 9 Absatz 1 Nr.2 und Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufgrund der Entscheidung zur Entfernung vom Staatsgebiet, zur Zurückweisung oder zur Ausweisung in Anwendung des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern; b) wegen unzureichender körperlicher Eigenschaften im Bereich der körperlichen Eignung oder im medizinischen Bereich, wodurch der Anwärter dem medizinischen Profil des ursprünglichen spezifischen Ausbildungszyklus nicht mehr entspricht;c) wegen unzureichender charakterlicher Eigenschaften, wenn er in dieselbe Personalkategorie wiedereingegliedert wird;2. seine Einstellung nicht von Rechts wegen gekündigt ist: a) wegen einer falschen Aussage: b) wegen einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer militärischen Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer Straftat, die gemäß dem Militärstrafgesetzbuch strafbar ist;c) wegen der Tatsache, dass sich der Anwärter schwerer, mit seinem Militärstand nicht zu vereinbarender Straftaten schuldig gemacht hat, oder wegen der Tatsache, dass sein Verhalten oder seine Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend ist;3. der ursprüngliche Ausbildungszyklus noch organisiert wird und dem DGHR zufolge auf diese Weise ein Personalbedarf gedeckt werden kann;4. er: a) ursprünglich angehender Berufsoffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Hilfsoffiziers, - oder eines Offiziersanwärters im freiwilligen Militärdienst;b) ursprünglich angehender Berufsunteroffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung, - oder eines angehenden Hilfsoffiziers, - oder eines Offiziersanwärters im freiwilligen Militärdienst;c) ursprünglich angehender Berufsunteroffizier der Stufe B der normalen oder ergänzenden Anwerbung war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Hilfsoffiziers, - oder eines Offiziersanwärters im freiwilligen Militärdienst;d) ursprünglich angehender Berufsunteroffizier der Stufe C war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe B der normalen, ergänzenden oder besonderen Anwerbung, - oder eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung, - oder eines angehenden Hilfsoffiziers, - oder eines Offiziersanwärters im freiwilligen Militärdienst;e) ursprünglich angehender Berufsfreiwilliger war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Hilfsoffiziers, - oder eines Offiziersanwärters im freiwilligen Militärdienst, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers oder angehenden BDL-Unteroffiziers;f) ursprünglich angehender BDL-Unteroffizier der Stufe B der besonderen Anwerbung war und die Eigenschaft verliert eines: - angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung;g) ursprünglich angehender BDL-Unteroffizier der Stufe C war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers, - oder eines angehenden BDL-Unteroffiziers der Stufe B der besonderen Anwerbung;h) ursprünglich angehender BDL-Freiwilliger war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers oder BDL-Unteroffiziers, - oder eines angehenden Berufsfreiwilligen;i) ursprünglich angehender FMD-Unteroffizier war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers der Stufe B, - oder eines angehenden BDL-Unteroffiziers;j) ursprünglich angehender FMD-Freiwilliger war und die Eigenschaft verliert entweder: - eines angehenden Berufsoffiziers der Stufe A der normalen oder ergänzenden Anwerbung, - oder eines angehenden Berufsunteroffiziers oder angehenden BDL-Unteroffiziers, - oder eines angehenden Berufsfreiwilligen oder BDL-Freiwilligen. Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde entscheidet über die Wiedereingliederung.
Art. 45 - Der wiedereingegliederte Anwärter kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 von bestimmten Ausbildungsteilen befreit werden.
TITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 46 - Der Königliche Erlass vom 11. August 1994 bezüglich der Ausbildung der angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders wird aufgehoben.
Art. 47 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: 1. die Artikel 21/1, 21/2, 22, 79, 79/1, 80, 81, 81/1, 81/2, 81/3, 81/4, 81/5, 81/6, 82, 83, 83/1, 83/2, 84, 84/1, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 97/1, 97/2, 98, 98/1, 99, 100, 101, 101/1, 101/2, 101/3, 101/4, 102, 103, 104, 104/1, 105, 106, 107 und 108 des Gesetzes vom 28.Februar 2007, wie abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013; 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Offiziere der Fachrichtung "medizinische Techniken", die die Studienzeit auf den Zeitraum verlängern, der für den Erwerb einer der besonderen Berufsbezeichnungen der Artikel 7, 8 und 10, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 5.März 2006 zur Festlegung besonderer Bestimmungen über das Statut der Offiziere des medizinisch-technischen Korps des medizinischen Dienstes in Kraft treten, erforderlich ist.
Art. 48 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM