gepubliceerd op 21 mei 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 april 2004 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, de Brusselse leden van de Vlaamse Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 april 2004 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, de Brusselse leden van de Vlaamse Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 april 2004 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, de Brusselse leden van de Vlaamse Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 9 april 2004 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, de Brusselse leden van de Vlaamse Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. APRIL 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 2004 zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13. Juni 2004, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 21. August 2000 und 9.
April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 13. Juni 2004 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, die Kantone Eupen und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1.
Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2.
Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 9. April 2004 P. DEWAEL
Anlage 1 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein.
In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls.
Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde, gilt Folgendes: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl des Rates: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 8. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 9. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.8 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 10. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Euro belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. April 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 2 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. Er bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. Wenn der Wähler keine Stimme zugunsten einer Liste der französischen Sprachgruppe für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt abgegeben hat, darf er dann seine Stimme zugunsten einer für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates vorgeschlagenen Liste abgeben.
Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl des Rates: - Der Wähler wählt zunächst die Sprachgruppe (französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. c) Für die Wahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 7. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Euro belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. April 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. Er bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen Regionalrates ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie ebenfalls.
Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. b) Für die Wahl des Wallonischen Regionalrates: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 7. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Euro belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 9. April 2004 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL