gepubliceerd op 20 juli 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen
7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunctarrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 juni 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, soll die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in nationales Recht umgesetzt werden.
In der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012 vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem.
Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen in gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien.
Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen) vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden.
Die Konzertierung mit allen zuständigen Instanzen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange.
Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu treffen, wie die Richtlinie langfristig in nationales Recht umgesetzt werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon abgewichen werden? Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem gemacht wird.
Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe in ihre Verwaltung ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv gemessen.
Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese Abweichung kann (1) eine Beschränkung des Alternativsystems oder (2) eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige mit einbeziehen.
Diese Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2010 durch einen Königlichen Erlass umgesetzt werden.
Dieser Königliche Erlass muss mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vorgesehen, übereinstimmen.
Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der Abschreibung seiner Investitionen auf die Entscheidung der Regierung abstimmen kann und sich insbesondere rechtzeitig den eventuell beschlossenen Beschränkungen anpassen kann.
Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten, bevor man die Richtlinie 99/74/EG in nationales Recht umsetzt. Die Umsetzung muss sofort erfolgen, da in dieser Richtlinie eine Umsetzung für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird.
In Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die Richtlinie 99/74/EG wortgetreu in nationales Recht umgesetzt.
Untersuchung der Artikel In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe definiert.
In Artikel 2 wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt. In diesem Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen.
Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden.
In Artikel 4 werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen der Alternativsysteme festgelegt. Ab 1. Januar 2007 werden diese Mindestanforderungen auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.
Haltungsanlagen, die ab 1. Januar 2005 zum ersten Mal in Betrieb genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen.
In Artikel 5 werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1.
Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten.
In Artikel 6 werden die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung.
In diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können.
Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten können.
Durch Artikel 7 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung aufgehoben.
In Artikel 8 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf das Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden muss.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;
Aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen;
Aufgrund des Einverständnisses der Regionen vom 1. beziehungsweise 10.
Dezember 2004;
In Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen;
In Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem lässt;
In Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig in Ermangelung objektiver Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist;
In der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon andererseits: (1) einer Beschränkung des Alternativsystems oder (2) einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige.
Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 2010 in einen Königlichen Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten;
Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom 5. Dezember 2000;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden, 2.Nest: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf, 3. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, 4.nutzbarer Fläche: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.
Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen festgelegt.
Die Haltung von Legehennen unterliegt weiterhin den einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch vorliegenden Erlass davon abgewichen wird. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, 2.Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.
Diese Betriebe unterliegen weiterhin uneingeschränkt dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 1. März 2000.
Art. 3 - Die Eigentümer oder Halter von Legehennen halten sich an die Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass und je nach Fall an die Bestimmungen der Kapitel II, III oder IV: 1. die Bestimmungen des Kapitels II für Alternativsysteme, 2.die Bestimmungen des Kapitels III für nicht ausgestaltete Käfige, 3. die Bestimmungen des Kapitels IV für ausgestaltete Käfige. KAPITEL II - Bestimmungen für Alternativsysteme Art. 4 - § 1 - Alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen Folgendes zur Verfügung steht: a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jede Henne oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jede Henne, b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne. Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils zehn Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke beziehungsweise ein Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden, c) mindestens ein Einzelnest für je sieben Hennen.Werden Gruppennester verwendet, so ist für maximal hundertzwanzig Hennen mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen, d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne.Die Sitzstangen sind nicht über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens 20 cm, e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfasst.2. Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.3. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können: a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen, c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen gleichermassen Zugang haben, d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.4. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie: a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein;je Gruppe von tausend Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen, b) müssen die Auslaufflächen: i) zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist, ii) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.5. Die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen. Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, ist bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von zwölf Hennen je m2 verfügbarer Fläche in Betrieben zugelassen, die dieses System zum 3.
August 1999 angewandt haben. § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Mindestanforderungen finden ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung.
KAPITEL III - Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung stehen;dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet. 2. Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen.Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen. 3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der in Nr.2 erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden. 4. Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein;an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen. 5. Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % beziehungsweise 8 Grad nicht überschreiten. Die Veterinärdienste können eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht. 6. Die Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen ausgestattet sein. § 2 - Die Haltung in Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab 1. Januar 2012 untersagt.Ausserdem ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt.
KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen: a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Henne, davon 600 cm2 nutzbare Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle ausserhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen muss und die gesamte Käfigfläche nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf, b) ein Nest, c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne.2. Es muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen.Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Hennen, betragen. 3. Jeder Käfig muss mit einer insbesondere der Grösse der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein;bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden. 4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein;der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. 5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten. § 2 - Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, die sich sowohl auf die Aspekte der Volksgesundheit, der Hygienepolitik, der Wirtschaftspolitik als auch der Politik des Wohlbefindens der Tiere beziehen wird, werden Unsere im Rat versammelten Minister binnen achtzehn Monaten nach Beendigung dieser Studie entweder eine Bestätigung des vorliegenden Erlasses oder eine Abänderung dieses Erlasses im Sinne einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige oder einer Beschränkung der Verwendung des Alternativsystems vorschlagen.
Diese Entscheidung muss mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vorgesehen, übereinstimmen.
Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das Inkrafttreten Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und muss vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen.
Neben den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum K.E. vom 1. März 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gelten folgende Vorschriften: 1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Halter kontrolliert werden.2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten.Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Hennen gegenseitig klar sehen können beziehungsweise klar zu sehen sind, dass sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem ihnen gemässen Rahmen bewegen können.Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmässige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.
Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können. 4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen in Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden.
Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen. 5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen nicht entweichen können.6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.7. Die Form und die Grösse der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet oder verletzt wird. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juni 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL