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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005 établissant les normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005 établissant les |
| vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen | normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor | royal du 17 octobre 2005 établissant les normes minimales relatives à |
| de bescherming van legkippen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | la protection des poules pondeuses, établi par le Service central de |
| Duitse vertaling bij het Adjunctarrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005 |
| vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen. | établissant les normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 7 juni 2007. | Donné à Bruxelles, le 7 juin 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
| Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen | Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Königlichen Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, | mit dem Königlichen Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, |
| soll die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur | soll die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur |
| Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in | Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in |
| nationales Recht umgesetzt werden. | nationales Recht umgesetzt werden. |
| In der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012 | In der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012 |
| vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten | vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten |
| Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem. | Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem. |
| Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen | Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen |
| in gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren | in gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren |
| Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien. | Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien. |
| Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen) | Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen) |
| vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses | vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses |
| System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden. | System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden. |
| Die Konzertierung mit allen zuständigen Instanzen in Bezug auf die | Die Konzertierung mit allen zuständigen Instanzen in Bezug auf die |
| Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. | Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. |
| Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser | Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser |
| zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen | zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen |
| jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu | jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu |
| treffen, wie die Richtlinie langfristig in nationales Recht umgesetzt | treffen, wie die Richtlinie langfristig in nationales Recht umgesetzt |
| werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder | werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder |
| durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine | durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine |
| Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon | Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon |
| abgewichen werden? | abgewichen werden? |
| Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im | Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im |
| Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich | Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich |
| zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem | zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem |
| gemacht wird. | gemacht wird. |
| Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die | Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die |
| mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte | mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte |
| untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird | untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird |
| eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine | eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine |
| Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe in ihre Verwaltung | Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe in ihre Verwaltung |
| ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen | ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen |
| kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des | kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des |
| Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv | Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv |
| gemessen. | gemessen. |
| Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer | Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer |
| objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der | objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der |
| Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der | Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der |
| Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen | Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen |
| achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, | achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, |
| wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung | wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung |
| einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese | einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese |
| Abweichung kann (1) eine Beschränkung des Alternativsystems oder (2) | Abweichung kann (1) eine Beschränkung des Alternativsystems oder (2) |
| eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige | eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige |
| mit einbeziehen. | mit einbeziehen. |
| Diese Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2010 durch einen Königlichen | Diese Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2010 durch einen Königlichen |
| Erlass umgesetzt werden. | Erlass umgesetzt werden. |
| Dieser Königliche Erlass muss mit der Entscheidung des Rates der | Dieser Königliche Erlass muss mit der Entscheidung des Rates der |
| Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur | Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur |
| Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen | Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen |
| vorgesehen, übereinstimmen. | vorgesehen, übereinstimmen. |
| Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch | Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch |
| die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der | die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der |
| Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige | Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige |
| Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung | Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung |
| des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in | des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft treten. | Kraft treten. |
| Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der | Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der |
| Abschreibung seiner Investitionen auf die Entscheidung der Regierung | Abschreibung seiner Investitionen auf die Entscheidung der Regierung |
| abstimmen kann und sich insbesondere rechtzeitig den eventuell | abstimmen kann und sich insbesondere rechtzeitig den eventuell |
| beschlossenen Beschränkungen anpassen kann. | beschlossenen Beschränkungen anpassen kann. |
| Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten, | Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten, |
| bevor man die Richtlinie 99/74/EG in nationales Recht umsetzt. Die | bevor man die Richtlinie 99/74/EG in nationales Recht umsetzt. Die |
| Umsetzung muss sofort erfolgen, da in dieser Richtlinie eine Umsetzung | Umsetzung muss sofort erfolgen, da in dieser Richtlinie eine Umsetzung |
| für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird. | für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird. |
| In Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die | In Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die |
| Richtlinie 99/74/EG wortgetreu in nationales Recht umgesetzt. | Richtlinie 99/74/EG wortgetreu in nationales Recht umgesetzt. |
| Untersuchung der Artikel | Untersuchung der Artikel |
| In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe | In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe |
| definiert. | definiert. |
| In Artikel 2 wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der | In Artikel 2 wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der |
| Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz | Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz |
| von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt. In diesem | von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt. In diesem |
| Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht in den | Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht in den |
| Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen. | Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen. |
| Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der | Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der |
| zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden. | zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden. |
| In Artikel 4 werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen | In Artikel 4 werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen |
| der Alternativsysteme festgelegt. Ab 1. Januar 2007 werden diese | der Alternativsysteme festgelegt. Ab 1. Januar 2007 werden diese |
| Mindestanforderungen auf alle Alternativsysteme Anwendung finden. | Mindestanforderungen auf alle Alternativsysteme Anwendung finden. |
| Haltungsanlagen, die ab 1. Januar 2005 zum ersten Mal in Betrieb | Haltungsanlagen, die ab 1. Januar 2005 zum ersten Mal in Betrieb |
| genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen. | genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen. |
| In Artikel 5 werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete | In Artikel 5 werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete |
| Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. | Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. |
| Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von | Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von |
| Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten. | Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten. |
| In Artikel 6 werden die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige | In Artikel 6 werden die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige |
| festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung. | festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung. |
| In diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen | In diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen |
| achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine | achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine |
| Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die | Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die |
| Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die | Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die |
| Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können. | Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können. |
| Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird | Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird |
| erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen | erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft treten können. | Staatsblatt in Kraft treten können. |
| Durch Artikel 7 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der | Durch Artikel 7 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der |
| Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen | Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen |
| in Käfigbatteriehaltung aufgehoben. | in Käfigbatteriehaltung aufgehoben. |
| In Artikel 8 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf das | In Artikel 8 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf das |
| Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er | Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er |
| vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden muss. | vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden muss. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
| Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen | Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere; | Wohlbefinden der Tiere; |
| Aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur | Aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur |
| Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; | Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Regionen vom 1. beziehungsweise 10. | Aufgrund des Einverständnisses der Regionen vom 1. beziehungsweise 10. |
| Dezember 2004; | Dezember 2004; |
| In Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der | In Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der |
| Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von | Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von |
| Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; | Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; |
| In Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung | In Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung |
| die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem | die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem |
| Alternativsystem lässt; | Alternativsystem lässt; |
| In Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig in Ermangelung objektiver | In Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig in Ermangelung objektiver |
| Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist; | Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist; |
| In der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit | In der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit |
| und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der | und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der |
| ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der | ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der |
| Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte in | Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte in |
| Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die | Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die |
| Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien | Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien |
| wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie | wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie |
| eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer | eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer |
| wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon | wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon |
| andererseits: (1) einer Beschränkung des Alternativsystems oder (2) | andererseits: (1) einer Beschränkung des Alternativsystems oder (2) |
| einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige. | einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige. |
| Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 2010 in einen Königlichen | Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 2010 in einen Königlichen |
| Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der | Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der |
| Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben | Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben |
| erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft | erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
| treten; | treten; |
| Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom 5. Dezember 2000; | Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom 5. Dezember 2000; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
| im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die | 1. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die |
| für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, | für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, |
| gehalten werden, | gehalten werden, |
| 2. Nest: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen | 2. Nest: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen |
| oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein | oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein |
| Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, | Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, |
| verwendet werden darf, | verwendet werden darf, |
| 3. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen | 3. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen |
| ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, | ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, |
| 4. nutzbarer Fläche: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % | 4. nutzbarer Fläche: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % |
| geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die | geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die |
| Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche. | Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche. |
| Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Mindestanforderungen | Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Mindestanforderungen |
| zum Schutz von Legehennen festgelegt. | zum Schutz von Legehennen festgelegt. |
| Die Haltung von Legehennen unterliegt weiterhin den einschlägigen | Die Haltung von Legehennen unterliegt weiterhin den einschlägigen |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz |
| von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch | von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch |
| vorliegenden Erlass davon abgewichen wird. | vorliegenden Erlass davon abgewichen wird. |
| § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
| 1. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, | 1. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, |
| 2. Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung. | 2. Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung. |
| Diese Betriebe unterliegen weiterhin uneingeschränkt dem vorerwähnten | Diese Betriebe unterliegen weiterhin uneingeschränkt dem vorerwähnten |
| Königlichen Erlass vom 1. März 2000. | Königlichen Erlass vom 1. März 2000. |
| Art. 3 - Die Eigentümer oder Halter von Legehennen halten sich an die | Art. 3 - Die Eigentümer oder Halter von Legehennen halten sich an die |
| Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass und je nach Fall an | Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass und je nach Fall an |
| die Bestimmungen der Kapitel II, III oder IV: | die Bestimmungen der Kapitel II, III oder IV: |
| 1. die Bestimmungen des Kapitels II für Alternativsysteme, | 1. die Bestimmungen des Kapitels II für Alternativsysteme, |
| 2. die Bestimmungen des Kapitels III für nicht ausgestaltete Käfige, | 2. die Bestimmungen des Kapitels III für nicht ausgestaltete Käfige, |
| 3. die Bestimmungen des Kapitels IV für ausgestaltete Käfige. | 3. die Bestimmungen des Kapitels IV für ausgestaltete Käfige. |
| KAPITEL II - Bestimmungen für Alternativsysteme | KAPITEL II - Bestimmungen für Alternativsysteme |
| Art. 4 - § 1 - Alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in | Art. 4 - § 1 - Alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in |
| Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels | Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels |
| müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen | müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen | 1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen |
| Folgendes zur Verfügung steht: | Folgendes zur Verfügung steht: |
| a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jede Henne | a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jede Henne |
| oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jede Henne, | oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jede Henne, |
| b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne | b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne |
| oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne. | oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne. |
| Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils | Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils |
| zehn Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke beziehungsweise ein | zehn Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke beziehungsweise ein |
| Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss | Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss |
| müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in | müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in |
| Reichweite jeder Henne befinden, | Reichweite jeder Henne befinden, |
| c) mindestens ein Einzelnest für je sieben Hennen. Werden | c) mindestens ein Einzelnest für je sieben Hennen. Werden |
| Gruppennester verwendet, so ist für maximal hundertzwanzig Hennen | Gruppennester verwendet, so ist für maximal hundertzwanzig Hennen |
| mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen, | mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen, |
| d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem | d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem |
| Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht | Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht |
| über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur | über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur |
| nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens | nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens |
| 20 cm, | 20 cm, |
| e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der | e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der |
| Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfasst. | Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfasst. |
| 2. Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn | 2. Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn |
| gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. | gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. |
| 3. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen | 3. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen |
| verschiedenen Ebenen frei bewegen können: | verschiedenen Ebenen frei bewegen können: |
| a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, | a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, |
| b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe | b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe |
| betragen, | betragen, |
| c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle | c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle |
| Hennen gleichermassen Zugang haben, | Hennen gleichermassen Zugang haben, |
| d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die | d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die |
| darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. | darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. |
| 4. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie: | 4. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie: |
| a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen | a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen |
| gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die | gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die |
| gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von tausend Hennen | gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von tausend Hennen |
| muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung | muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung |
| stehen, | stehen, |
| b) müssen die Auslaufflächen: | b) müssen die Auslaufflächen: |
| i) zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach | i) zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach |
| der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens | der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens |
| angemessen ist, | angemessen ist, |
| ii) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen | ii) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen |
| Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und | Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und |
| bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. | bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. |
| 5. Die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare | 5. Die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare |
| Fläche betragen. | Fläche betragen. |
| Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, ist | Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, ist |
| bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von zwölf Hennen je m2 | bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von zwölf Hennen je m2 |
| verfügbarer Fläche in Betrieben zugelassen, die dieses System zum 3. | verfügbarer Fläche in Betrieben zugelassen, die dieses System zum 3. |
| August 1999 angewandt haben. | August 1999 angewandt haben. |
| § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Mindestanforderungen | § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Mindestanforderungen |
| finden ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung. | finden ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung. |
| KAPITEL III - Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten | KAPITEL III - Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten |
| Käfigen | Käfigen |
| Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen | Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen |
| ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: | ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: |
| 1. Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal | 1. Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal |
| bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung | bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung |
| stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur | stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur |
| Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche | Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche |
| möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet. | möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet. |
| 2. Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur | 2. Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur |
| Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit | Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit |
| der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen. | der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen. |
| 3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss | 3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss |
| jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der in Nr. 2 | jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der in Nr. 2 |
| erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit | erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit |
| Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei | Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei |
| Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden. | Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden. |
| 4. Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm | 4. Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm |
| vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm | vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm |
| liegen. | liegen. |
| 5. Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn | 5. Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn |
| gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der | gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der |
| Neigungswinkel des Bodens darf 14 % beziehungsweise 8 Grad nicht | Neigungswinkel des Bodens darf 14 % beziehungsweise 8 Grad nicht |
| überschreiten. Die Veterinärdienste können eine stärkere Neigung | überschreiten. Die Veterinärdienste können eine stärkere Neigung |
| zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht. | zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht. |
| 6. Die Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der | 6. Die Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der |
| Krallen ausgestattet sein. | Krallen ausgestattet sein. |
| § 2 - Die Haltung in Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab | § 2 - Die Haltung in Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab |
| 1. Januar 2012 untersagt. Ausserdem ist der Bau oder die erste | 1. Januar 2012 untersagt. Ausserdem ist der Bau oder die erste |
| Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab | Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt. |
| KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen | KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen |
| Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen | Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen |
| ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: | ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: |
| 1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen: | 1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen: |
| a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Henne, davon 600 cm2 nutzbare | a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Henne, davon 600 cm2 nutzbare |
| Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle ausserhalb der nutzbaren | Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle ausserhalb der nutzbaren |
| Fläche mindestens 20 cm betragen muss und die gesamte Käfigfläche | Fläche mindestens 20 cm betragen muss und die gesamte Käfigfläche |
| nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf, | nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf, |
| b) ein Nest, | b) ein Nest, |
| c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, | c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, |
| d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm | d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm |
| je Henne. | je Henne. |
| 2. Es muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung | 2. Es muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung |
| stehen. Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl | stehen. Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl |
| der im Käfig befindlichen Hennen, betragen. | der im Käfig befindlichen Hennen, betragen. |
| 3. Jeder Käfig muss mit einer insbesondere der Grösse der Gruppe | 3. Jeder Käfig muss mit einer insbesondere der Grösse der Gruppe |
| angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei | angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei |
| Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei | Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei |
| Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden. | Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden. |
| 4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und | 4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und |
| Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 | Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 |
| cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den | cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den |
| unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. | unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. |
| 5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen | 5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen |
| auszustatten. | auszustatten. |
| § 2 - Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, die sich | § 2 - Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, die sich |
| sowohl auf die Aspekte der Volksgesundheit, der Hygienepolitik, der | sowohl auf die Aspekte der Volksgesundheit, der Hygienepolitik, der |
| Wirtschaftspolitik als auch der Politik des Wohlbefindens der Tiere | Wirtschaftspolitik als auch der Politik des Wohlbefindens der Tiere |
| beziehen wird, werden Unsere im Rat versammelten Minister binnen | beziehen wird, werden Unsere im Rat versammelten Minister binnen |
| achtzehn Monaten nach Beendigung dieser Studie entweder eine | achtzehn Monaten nach Beendigung dieser Studie entweder eine |
| Bestätigung des vorliegenden Erlasses oder eine Abänderung dieses | Bestätigung des vorliegenden Erlasses oder eine Abänderung dieses |
| Erlasses im Sinne einer Verschärfung der Mindestanforderungen für | Erlasses im Sinne einer Verschärfung der Mindestanforderungen für |
| ausgestaltete Käfige oder einer Beschränkung der Verwendung des | ausgestaltete Käfige oder einer Beschränkung der Verwendung des |
| Alternativsystems vorschlagen. | Alternativsystems vorschlagen. |
| Diese Entscheidung muss mit der Entscheidung des Rates der | Diese Entscheidung muss mit der Entscheidung des Rates der |
| Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur | Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur |
| Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen | Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen |
| vorgesehen, übereinstimmen. | vorgesehen, übereinstimmen. |
| Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie | Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie |
| 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von | 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von |
| Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst | Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst |
| fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft treten. | in Kraft treten. |
| KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das | KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz | Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz |
| von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des | von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben. | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
| Kraft und muss vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert | Kraft und muss vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert |
| werden. | werden. |
| Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage | Anlage |
| Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von | Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von |
| Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. | Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. |
| Neben den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum K.E. vom 1. März | Neben den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum K.E. vom 1. März |
| 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen | 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen |
| gelten folgende Vorschriften: | gelten folgende Vorschriften: |
| 1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder | 1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder |
| Halter kontrolliert werden. | Halter kontrolliert werden. |
| 2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder | 2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder |
| plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, | plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, |
| die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen | die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen |
| oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm | oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm |
| wie möglich verursachen. | wie möglich verursachen. |
| 3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Hennen | 3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Hennen |
| gegenseitig klar sehen können beziehungsweise klar zu sehen sind, dass | gegenseitig klar sehen können beziehungsweise klar zu sehen sind, dass |
| sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem | sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem |
| ihnen gemässen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch | ihnen gemässen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch |
| natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass | natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass |
| eine gleichmässige Verteilung des Lichts in der Unterbringung | eine gleichmässige Verteilung des Lichts in der Unterbringung |
| gewährleistet ist. | gewährleistet ist. |
| Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu | Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu |
| gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen | gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen |
| vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer | vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer |
| ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt | ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt |
| etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen | etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen |
| können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien | können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien |
| vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine | vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine |
| ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen | ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen |
| ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre | ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre |
| Ruhestellung einnehmen können. | Ruhestellung einnehmen können. |
| 4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die | 4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die |
| Hennen in Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach | Hennen in Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach |
| jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten | jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten |
| Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die | Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die |
| Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen | Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen |
| in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden. | in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden. |
| Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu | Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu |
| entfernen. | entfernen. |
| 5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen | 5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen |
| nicht entweichen können. | nicht entweichen können. |
| 6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen | 6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen |
| oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte | oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte |
| Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen | Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen |
| erleichtern. | erleichtern. |
| 7. Die Form und die Grösse der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, | 7. Die Form und die Grösse der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, |
| eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet | eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet |
| oder verletzt wird. | oder verletzt wird. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juni 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juin 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |