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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/06/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005 établissant les normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005 établissant les
vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 17 oktober 2005 tot vaststelling van de minimumnormen voor royal du 17 octobre 2005 établissant les normes minimales relatives à
de bescherming van legkippen, opgemaakt door de Centrale dienst voor la protection des poules pondeuses, établi par le Service central de
Duitse vertaling bij het Adjunctarrondissementscommissariaat in traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2005
vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen. établissant les normes minimales relatives à la protection des poules pondeuses.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 juni 2007. Donné à Bruxelles, le 7 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Königlichen Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, mit dem Königlichen Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird,
soll die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur soll die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in
nationales Recht umgesetzt werden. nationales Recht umgesetzt werden.
In der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012 In der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012
vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten
Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem. Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem.
Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen
in gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren in gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren
Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien. Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien.
Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen) Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen)
vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses
System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden. System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden.
Die Konzertierung mit allen zuständigen Instanzen in Bezug auf die Die Konzertierung mit allen zuständigen Instanzen in Bezug auf die
Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange.
Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser
zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen
jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu
treffen, wie die Richtlinie langfristig in nationales Recht umgesetzt treffen, wie die Richtlinie langfristig in nationales Recht umgesetzt
werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder
durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine
Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon
abgewichen werden? abgewichen werden?
Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im
Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich
zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem
gemacht wird. gemacht wird.
Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die
mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte
untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird
eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine
Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe in ihre Verwaltung Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe in ihre Verwaltung
ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen
kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des
Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv
gemessen. gemessen.
Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer
objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der objektiven Bewertung der Aspekte in Bezug auf das Wohlbefinden der
Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der
Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen
achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen,
wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung
einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese
Abweichung kann (1) eine Beschränkung des Alternativsystems oder (2) Abweichung kann (1) eine Beschränkung des Alternativsystems oder (2)
eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige
mit einbeziehen. mit einbeziehen.
Diese Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2010 durch einen Königlichen Diese Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2010 durch einen Königlichen
Erlass umgesetzt werden. Erlass umgesetzt werden.
Dieser Königliche Erlass muss mit der Entscheidung des Rates der Dieser Königliche Erlass muss mit der Entscheidung des Rates der
Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
vorgesehen, übereinstimmen. vorgesehen, übereinstimmen.
Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch
die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der
Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige
Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung
des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in
Kraft treten. Kraft treten.
Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der
Abschreibung seiner Investitionen auf die Entscheidung der Regierung Abschreibung seiner Investitionen auf die Entscheidung der Regierung
abstimmen kann und sich insbesondere rechtzeitig den eventuell abstimmen kann und sich insbesondere rechtzeitig den eventuell
beschlossenen Beschränkungen anpassen kann. beschlossenen Beschränkungen anpassen kann.
Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten, Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten,
bevor man die Richtlinie 99/74/EG in nationales Recht umsetzt. Die bevor man die Richtlinie 99/74/EG in nationales Recht umsetzt. Die
Umsetzung muss sofort erfolgen, da in dieser Richtlinie eine Umsetzung Umsetzung muss sofort erfolgen, da in dieser Richtlinie eine Umsetzung
für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird. für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird.
In Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die In Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die
Richtlinie 99/74/EG wortgetreu in nationales Recht umgesetzt. Richtlinie 99/74/EG wortgetreu in nationales Recht umgesetzt.
Untersuchung der Artikel Untersuchung der Artikel
In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe
definiert. definiert.
In Artikel 2 wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der In Artikel 2 wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt. In diesem von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt. In diesem
Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht in den Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht in den
Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen. Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen.
Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass, in der
zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden. zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden.
In Artikel 4 werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen In Artikel 4 werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen
der Alternativsysteme festgelegt. Ab 1. Januar 2007 werden diese der Alternativsysteme festgelegt. Ab 1. Januar 2007 werden diese
Mindestanforderungen auf alle Alternativsysteme Anwendung finden. Mindestanforderungen auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.
Haltungsanlagen, die ab 1. Januar 2005 zum ersten Mal in Betrieb Haltungsanlagen, die ab 1. Januar 2005 zum ersten Mal in Betrieb
genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen. genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen.
In Artikel 5 werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete In Artikel 5 werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete
Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1.
Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von
Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten. Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen verboten.
In Artikel 6 werden die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige In Artikel 6 werden die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige
festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung. festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung.
In diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen In diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen
achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine
Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die
Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die
Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können. Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können.
Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird
erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft treten können. Staatsblatt in Kraft treten können.
Durch Artikel 7 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Durch Artikel 7 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der
Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen
in Käfigbatteriehaltung aufgehoben. in Käfigbatteriehaltung aufgehoben.
In Artikel 8 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf das In Artikel 8 wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf das
Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er
vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden muss. vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert werden muss.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 17. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere; Wohlbefinden der Tiere;
Aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Aufgrund der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen;
Aufgrund des Einverständnisses der Regionen vom 1. beziehungsweise 10. Aufgrund des Einverständnisses der Regionen vom 1. beziehungsweise 10.
Dezember 2004; Dezember 2004;
In Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der In Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen; Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen;
In Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung In Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung
die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem
Alternativsystem lässt; Alternativsystem lässt;
In Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig in Ermangelung objektiver In Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig in Ermangelung objektiver
Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist; Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist;
In der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit In der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit
und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der
ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der
Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte in Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte in
Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die
Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien
wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie
eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer
wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon
andererseits: (1) einer Beschränkung des Alternativsystems oder (2) andererseits: (1) einer Beschränkung des Alternativsystems oder (2)
einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige. einer Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige.
Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 2010 in einen Königlichen Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 2010 in einen Königlichen
Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der
Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben
erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft
treten; treten;
Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom 5. Dezember 2000; Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom 5. Dezember 2000;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die 1. Legehennen: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die
für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind,
gehalten werden, gehalten werden,
2. Nest: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen 2. Nest: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen
oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein
Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte,
verwendet werden darf, verwendet werden darf,
3. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen 3. Einstreu: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen
ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen,
4. nutzbarer Fläche: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % 4. nutzbarer Fläche: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 %
geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die
Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche. Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.
Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Mindestanforderungen Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Mindestanforderungen
zum Schutz von Legehennen festgelegt. zum Schutz von Legehennen festgelegt.
Die Haltung von Legehennen unterliegt weiterhin den einschlägigen Die Haltung von Legehennen unterliegt weiterhin den einschlägigen
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch
vorliegenden Erlass davon abgewichen wird. vorliegenden Erlass davon abgewichen wird.
§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, 1. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen,
2. Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung. 2. Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.
Diese Betriebe unterliegen weiterhin uneingeschränkt dem vorerwähnten Diese Betriebe unterliegen weiterhin uneingeschränkt dem vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 1. März 2000. Königlichen Erlass vom 1. März 2000.
Art. 3 - Die Eigentümer oder Halter von Legehennen halten sich an die Art. 3 - Die Eigentümer oder Halter von Legehennen halten sich an die
Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass und je nach Fall an Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass und je nach Fall an
die Bestimmungen der Kapitel II, III oder IV: die Bestimmungen der Kapitel II, III oder IV:
1. die Bestimmungen des Kapitels II für Alternativsysteme, 1. die Bestimmungen des Kapitels II für Alternativsysteme,
2. die Bestimmungen des Kapitels III für nicht ausgestaltete Käfige, 2. die Bestimmungen des Kapitels III für nicht ausgestaltete Käfige,
3. die Bestimmungen des Kapitels IV für ausgestaltete Käfige. 3. die Bestimmungen des Kapitels IV für ausgestaltete Käfige.
KAPITEL II - Bestimmungen für Alternativsysteme KAPITEL II - Bestimmungen für Alternativsysteme
Art. 4 - § 1 - Alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Art. 4 - § 1 - Alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in
Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels
müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen
erfüllen: erfüllen:
1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen 1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen
Folgendes zur Verfügung steht: Folgendes zur Verfügung steht:
a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jede Henne a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jede Henne
oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jede Henne, oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jede Henne,
b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne
oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne. oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne.
Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils
zehn Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke beziehungsweise ein zehn Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke beziehungsweise ein
Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss
müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in
Reichweite jeder Henne befinden, Reichweite jeder Henne befinden,
c) mindestens ein Einzelnest für je sieben Hennen. Werden c) mindestens ein Einzelnest für je sieben Hennen. Werden
Gruppennester verwendet, so ist für maximal hundertzwanzig Hennen Gruppennester verwendet, so ist für maximal hundertzwanzig Hennen
mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen, mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen,
d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem
Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht
über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur
nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens
20 cm, 20 cm,
e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der
Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfasst. Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfasst.
2. Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn 2. Der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn
gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.
3. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen 3. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen
verschiedenen Ebenen frei bewegen können: verschiedenen Ebenen frei bewegen können:
a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein,
b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe
betragen, betragen,
c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle
Hennen gleichermassen Zugang haben, Hennen gleichermassen Zugang haben,
d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die
darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.
4. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie: 4. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie:
a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen
gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die
gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von tausend Hennen gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von tausend Hennen
muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung
stehen, stehen,
b) müssen die Auslaufflächen: b) müssen die Auslaufflächen:
i) zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach i) zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach
der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens
angemessen ist, angemessen ist,
ii) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen ii) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen
Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und
bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.
5. Die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare 5. Die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare
Fläche betragen. Fläche betragen.
Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, ist Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, ist
bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von zwölf Hennen je m2 bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von zwölf Hennen je m2
verfügbarer Fläche in Betrieben zugelassen, die dieses System zum 3. verfügbarer Fläche in Betrieben zugelassen, die dieses System zum 3.
August 1999 angewandt haben. August 1999 angewandt haben.
§ 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Mindestanforderungen § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Mindestanforderungen
finden ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung. finden ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung.
KAPITEL III - Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten KAPITEL III - Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten
Käfigen Käfigen
Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen
ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:
1. Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal 1. Den Legehennen muss eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal
bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung
stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur
Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche
möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet. möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet.
2. Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur 2. Den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur
Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit
der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen. der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen.
3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss 3. Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss
jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der in Nr. 2 jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der in Nr. 2
erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit
Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei
Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden. Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden.
4. Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm 4. Bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm
vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm
liegen. liegen.
5. Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn 5. Der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn
gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der
Neigungswinkel des Bodens darf 14 % beziehungsweise 8 Grad nicht Neigungswinkel des Bodens darf 14 % beziehungsweise 8 Grad nicht
überschreiten. Die Veterinärdienste können eine stärkere Neigung überschreiten. Die Veterinärdienste können eine stärkere Neigung
zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht. zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht.
6. Die Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der 6. Die Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der
Krallen ausgestattet sein. Krallen ausgestattet sein.
§ 2 - Die Haltung in Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab § 2 - Die Haltung in Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab
1. Januar 2012 untersagt. Ausserdem ist der Bau oder die erste 1. Januar 2012 untersagt. Ausserdem ist der Bau oder die erste
Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt.
KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen
Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen
ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:
1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen: 1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen:
a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Henne, davon 600 cm2 nutzbare a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Henne, davon 600 cm2 nutzbare
Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle ausserhalb der nutzbaren Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle ausserhalb der nutzbaren
Fläche mindestens 20 cm betragen muss und die gesamte Käfigfläche Fläche mindestens 20 cm betragen muss und die gesamte Käfigfläche
nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf, nicht weniger als 2000 cm2 betragen darf,
b) ein Nest, b) ein Nest,
c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht,
d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm
je Henne. je Henne.
2. Es muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung 2. Es muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung
stehen. Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl stehen. Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl
der im Käfig befindlichen Hennen, betragen. der im Käfig befindlichen Hennen, betragen.
3. Jeder Käfig muss mit einer insbesondere der Grösse der Gruppe 3. Jeder Käfig muss mit einer insbesondere der Grösse der Gruppe
angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei
Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei
Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden. Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden.
4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und 4. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und
Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90
cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den
unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen.
5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen 5. Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen
auszustatten. auszustatten.
§ 2 - Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, die sich § 2 - Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, die sich
sowohl auf die Aspekte der Volksgesundheit, der Hygienepolitik, der sowohl auf die Aspekte der Volksgesundheit, der Hygienepolitik, der
Wirtschaftspolitik als auch der Politik des Wohlbefindens der Tiere Wirtschaftspolitik als auch der Politik des Wohlbefindens der Tiere
beziehen wird, werden Unsere im Rat versammelten Minister binnen beziehen wird, werden Unsere im Rat versammelten Minister binnen
achtzehn Monaten nach Beendigung dieser Studie entweder eine achtzehn Monaten nach Beendigung dieser Studie entweder eine
Bestätigung des vorliegenden Erlasses oder eine Abänderung dieses Bestätigung des vorliegenden Erlasses oder eine Abänderung dieses
Erlasses im Sinne einer Verschärfung der Mindestanforderungen für Erlasses im Sinne einer Verschärfung der Mindestanforderungen für
ausgestaltete Käfige oder einer Beschränkung der Verwendung des ausgestaltete Käfige oder einer Beschränkung der Verwendung des
Alternativsystems vorschlagen. Alternativsystems vorschlagen.
Diese Entscheidung muss mit der Entscheidung des Rates der Diese Entscheidung muss mit der Entscheidung des Rates der
Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur Europäischen Union, wie in Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
vorgesehen, übereinstimmen. vorgesehen, übereinstimmen.
Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie
1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst
fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten. in Kraft treten.
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das
Inkrafttreten Inkrafttreten
Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz
von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben. Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in
Kraft und muss vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert Kraft und muss vor dem 1. Januar 2010 bestätigt oder abgeändert
werden. werden.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2005 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage Anlage
Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen.
Neben den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum K.E. vom 1. März Neben den einschlägigen Bestimmungen der Anlage zum K.E. vom 1. März
2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen 2000 über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
gelten folgende Vorschriften: gelten folgende Vorschriften:
1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder 1. Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder
Halter kontrolliert werden. Halter kontrolliert werden.
2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder 2. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder
plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung,
die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen
oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm
wie möglich verursachen. wie möglich verursachen.
3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Hennen 3. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Hennen
gegenseitig klar sehen können beziehungsweise klar zu sehen sind, dass gegenseitig klar sehen können beziehungsweise klar zu sehen sind, dass
sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem
ihnen gemässen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch ihnen gemässen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch
natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass
eine gleichmässige Verteilung des Lichts in der Unterbringung eine gleichmässige Verteilung des Lichts in der Unterbringung
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu
gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen
vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer
ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt
etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen
können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien
vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine
ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen
ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre
Ruhestellung einnehmen können. Ruhestellung einnehmen können.
4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die 4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die
Hennen in Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach Hennen in Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach
jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten
Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die
Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen
in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden. in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden.
Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu
entfernen. entfernen.
5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen 5. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen
nicht entweichen können. nicht entweichen können.
6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen 6. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen
oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte
Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen
erleichtern. erleichtern.
7. Die Form und die Grösse der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, 7. Die Form und die Grösse der Käfigöffnung müssen es ermöglichen,
eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet eine ausgewachsene Henne herauszunehmen, ohne dass sie unnötig leidet
oder verletzt wird. oder verletzt wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juni 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juin 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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