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Koninklijk Besluit van 07 juli 2017
gepubliceerd op 19 december 2017

Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017031911
pub.
19/12/2017
prom.
07/07/2017
ELI
eli/besluit/2017/07/07/2017031911/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking en de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2017 tot vaststelling van de werking en de procedures van de Raden voor opleiding en de Hoge Raad voor opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 175/8, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2017;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. März 2009 zur Übertragung der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Dezember 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 2004 zur Festlegung des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind;

Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 7. Mai 2004 über die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

März 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.607/2 des Staatsrates vom 26. Juni 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Ausbildungszentrum: Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, wie in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit bestimmt, 2. Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste: Mitglieder der Hilfeleistungszonen und Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 3.Fachzentrum: Föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit, wie in Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, 4. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, oder zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, 5. Person, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone koordiniert: Person in der Zone, die für die Aufgaben verantwortlich ist, die in Nr.15 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die von den Hilfeleistungszonen einzurichtenden Mindestverwaltungs- und -einsatzfunktionen aufgeführt sind.

Art. 2 - Der Gouverneur oder der Hohe Beamte führt den Vorsitz des Ausbildungsrates. Die anderen Mitglieder des Rates werden vorgeschlagen von: 1. dem Zonenkommandanten, für das in Artikel 175/3 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, 2. den Zonenkommandanten der Hilfeleistungszonen innerhalb der Provinz auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/3 Nr.3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, 3. dem Direktor des Ausbildungszentrums, für das in Artikel 175/3 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied.

Art. 3 - Der Ausbildungsrat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens einmal pro Jahr.

Der Ausbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausbildungsrat kann Sachverständige einladen, wenn er dies für nötig hält.

Art. 4 - Die Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates werden vom Minister ernannt. Sie werden vorgeschlagen von: 1. den Vorsitzenden der Ausbildungsräte, für die in Artikel 175/6 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, 2. dem Vorsitzenden des Ausbildungsrates des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, für das in Artikel 175/6 Nr.4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Mitglied, 3.den Vorsitzenden der Ausbildungsräte auf gemeinsamen Beschluss, für die in Artikel 175/6 Nr. 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder, 4. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, für die in Artikel 175/6 Nr.6, 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Mitglieder.

Art. 5 - Der Hohe Rat versammelt sich so oft wie nötig und mindestens einmal pro Jahr. Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom Fachzentrum wahrgenommen.

Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat schafft je nach Art seines Auftrags folgende Arbeitsgruppen: 1. die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen", 2.die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung".

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. § 2 - Die Arbeitsgruppe "Korrekturlesen" hat den Auftrag: 1. für die Vereinheitlichung, Verfassung und Aktualisierung der im Unterricht benutzten Lernunterlagen zu sorgen, 2.dem Hohen Rat Maßnahmen vorzuschlagen, um den Inhalt der Prüfungen, die von den Ausbildungszentren organisiert werden, zu vereinheitlichen.

Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Tätigkeiten mitzuarbeiten. § 3 - Die Arbeitsgruppe "Gleichsetzung und Befreiung" hat den Auftrag: 1. dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets abzugeben, 2.dem Hohen Rat eine Stellungnahme über die Anträge auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen abzugeben, 3. dem Hohen Rat Vorschläge in Bezug auf Gleichsetzungen oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige auffordern, an ihren Tätigkeiten mitzuarbeiten.

Art. 7 - Für jedes ordentliche Mitglied des Hohen Rates und der Ausbildungsräte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Ersatzmitglieder werden nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für ordentliche Mitglieder vorgesehen ist.

Art. 8 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Hohen Rates und der Ausbildungsräte beträgt fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. § 2 - Das Mandat endet: 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 2.bei Rücktritt, 3. wenn das Mitglied die Eigenschaft verliert, die ihm ermöglichte, im Hohen Rat beziehungsweise im Ausbildungsrat zu tagen. Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.

Art. 9 - Mitgliedern des Hohen Rates, Mitgliedern der Ausbildungsräte und eingeladenen Sachverständigen können gemäß der für föderale Staatsbedienstete geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden.

Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Staatsbediensteten der Stufe A gleichgestellt.

Die Dauer der Versammlungen des Hohen Rates und der Ausbildungsräte gilt als Dienstzeit für Mitglieder, die an diesen Versammlungen teilnehmen, und Sachverständige, die hierzu eingeladen werden, wenn sie zum föderalen Personal oder zum Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen gehören.

Art. 10 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 4.April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste, 2. der Ministerielle Erlass vom 3.Oktober 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste, 3. der Ministerielle Erlass vom 9.Dezember 2003 zur Ernennung der Mitglieder des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Überprovinzialen Rates und der Mitglieder des Niederländischsprachigen Überprovinzialen Rates, 4. der Ministerielle Erlass vom 8.Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Programmierungskommission für die Ausbildung der Feuerwehrdienste, 5. der Ministerielle Erlass vom 8.Januar 2004 zur Ernennung der Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste, 6. der Ministerielle Erlass vom 10.März 2004 zur Festlegung des Betrags des Anwesenheitsgelds für die Mitglieder bestimmter Organe, die durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste geschaffen worden sind, 7. der Ministerielle Erlass vom 25.März 2009 zur Übertragung der Befugnis für die Gewährung von Gleichsetzungen und Befreiungen von Kursen oder Prüfungen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste, 8. das Ministerielle Rundschreiben vom 7.Mai 2004 über die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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