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Koninklijk Besluit van 07 juli 2008
gepubliceerd op 25 augustus 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000698
pub.
25/08/2008
prom.
07/07/2008
ELI
eli/besluit/2008/07/07/2008000698/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 JULI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 2005 betreffende de modaliteiten voor de toekenning, de geldigheidsduur, de weigering en de vernietiging van de identificatiekaart en de procedure inzake de onderzoeken naar de veiligheidsvoorwaarden (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

7. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10.Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März 2007, insbesondere des Artikels 8 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der schlechten Resultate der in Artikel 51 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Prüfungen eine Aufteilung der Grundausbildung in zwei Teile dringend erforderlich wurde, wodurch derjenige, der den ersten Teil bestanden hat, die Möglichkeit erhalten muss, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, und ihm deshalb ermöglicht werden muss, eine zeitweilige Karte zu besitzen, bis der zweite Teil der Ausbildung abgeschlossen ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14. zeitweiliger Karte: die in Nr. 6 erwähnte Karte für die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: in Artikel 3 Nr. 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Tätigkeiten. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine zeitweilige Karte wird ausgestellt, nachdem die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Verwaltung festgestellt hat, dass: 1. in Bezug auf den Betreffenden ein in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnter Antrag gestellt worden ist, und nachdem der zuständige Beamte beschlossen hat, keine in Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen in Bezug auf den Betreffenden zu beantragen, 2.der Betreffende unbefristet vom Unternehmen eingestellt worden ist, 3. der Betreffende am Datum seiner Anwerbung zum ersten Mal in einer in Artikel 1 § 8 des Gesetzes erwähnten Ausbildungseinrichtung für die in Artikel 12 oder Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnte Ausbildung eingetragen ist, 4. vorher kein Antrag für den Betreffenden gestellt worden ist oder dieser vorher keine Tätigkeiten ausgeübt hat, für die eine Karte erforderlich ist.» Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit Ausnahme der zeitweiligen Karte ist die Karte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig und kann für gleich lange Zeitspannen erneuert werden.

Die zeitweilige Karte ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Anwerbung gültig. Sie kann nicht erneuert werden.

Der Inhaber einer zeitweiligen Karte kann seine Tätigkeiten nur für ein einziges Wachunternehmen oder einen einzigen internen Wachdienst ausüben. » Art. 4 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das Unternehmen beantragt erst dann eine zeitweilige Karte, wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist: 1. in § 1 Nr.1 erwähntes Schriftstück, 2. schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dem die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Einstellung hervorgeht, 3. Nachweis für die in Artikel 6 Absatz 2 Nr.3 erwähnte Eintragung, 4. eidesstattliche Erklärung des Betreffenden, wonach die in Artikel 6 Absatz 2 Nr.4 erwähnte Verpflichtung erfüllt ist. » Art. 5 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' hält das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument zur Verfügung des zuständigen Beamten während einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem ihr die in § 3 erwähnte Antwort erteilt worden ist.

Das in Artikel 11 Nr. 3 erwähnte Dokument wird an dem Ort aufbewahrt, an dem die Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, beschäftigt ist. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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